Globalschätzung eines großen landwirtschaftlichen Betriebs
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, ***6***, vormals ***7*** ***8***, ***9***, vom gegen die Bescheide des damaligen Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom betreffend a) Einkommensteuer für das Jahr 2014, b) Einkommensteuer für das Jahr 2015, c) Einkommensteuer für das Jahr 2016, d) Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2017 und Folgejahre, alle zur Steuernummer ***10***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO abgewiesen.
Der Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt jeweils unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Angefochtene Bescheide
Mit Datum erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***3***, ***7*** ***8***, ***9***, folgende Bescheide:
Einkommensteuerbescheid 2014
Begründung:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Einkommensteuerbescheid 2014
Begründung:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Einkommensteuerbescheid 2016
Begründung:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Vorauszahlungsbescheid 2017
Begründung:
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2016.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 5.929,00 € um 4,00 % erhöht.
Anspruchszinsenbescheid 2014
Anspruchszinsenbescheid 2015
Schätzung
Aus OZ 2 des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts ergibt sich, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO in der Form erfolgt ist, dass ausgehend von den aktenkundigen Einheitswertbescheiden betreffend Eigengrund und Auskünften der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Pauschalschätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 30.000 € / Jahr vorgenommen wurde.
Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom waren dort folgende Einheitswerte aktenkundig:
Hieraus folgt:
Folgende Zahlungen nach dem BSVG sind nach dieser Mitteilung angefallen:
2014
2015
2016
Aktenkundig ist ferner die Bewilligung zum Betrieb eines samstägigen Verkaufsstands für den Verkauf von Obst, Wein, Gemüse und Oberst- und Gemüseverarbeitungsprodukten in einem Wiener Bezirk innerhalb des Gürtels für den Bf (OZ 1).
Beschwerden
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerden gegen die vorgenannten Bescheide wie folgt:
Einkommensteuerbescheid 2014
Betrifft: Beschwerde gegen Einkommenssteuerbescheid für 2014 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Die Schätzung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist offensichtlich unrichtig und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich betrugen meine Einkünfte im Kalenderjahr weniger als EUR 6.000,-.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.
Weiters beantrage ich gemäß §212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 7.245,- bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
***1*** ***3***
Einkommensteuerbescheid 2015
Betrifft: Beschwerde gegen Einkommenssteuerbescheid für 2015 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Die Schätzung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist offensichtlich unrichtig und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich betrugen meine Einkünfte im Kalenderjahr weniger als EUR 6.000,-.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.
Weiters beantrage ich gemäß §212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 7.245,- bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
***1*** ***3***
Einkommensteuerbescheid 2016
Betrifft: Beschwerde gegen Einkommenssteuerbescheid für 2016 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Die Schätzung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist offensichtlich unrichtig und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich betrugen meine Einkünfte im Kalenderjahr weniger als EUR 7.000,-.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.
Weiters beantrage ich gemäß §212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 5.929,- bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
***1*** ***3***
Einkommensteuervorauszahlungen 2017
Betrifft: Beschwerde gegen Vorauszahlungsbescheid 2017 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Der der Berechnung zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid ist unrichtig und nicht rechtskräftig.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben und eine Neuberechnung nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheids durchzuführen.
Weiters beantrage ich gemäß §212a BAO die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge in der Höhe von EUR 6.166,-- bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
***1*** ***3***
Anspruchszinsenbescheid 2014
Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Der der Berechnung zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid ist unrichtig und nicht rechtskräftig.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben und eine Neuberechnung nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheids durchzuführen.
Weiters beantrage ich gemäß §212a BAO die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge in der Höhe von EUR 210,76 bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
***1*** ***3***
Anspruchszinsenbescheid 2015
Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Der der Berechnung zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid ist unrichtig und nicht rechtskräftig.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben und eine Neuberechnung nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheids durchzuführen.
Weiters beantrage ich gemäß §212a BAO die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge in der Höhe von EUR 93,05 bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
***1*** ***3***
Mängelbehebungsverfahren
Mängelbehebungsauftrag
Mit am zugestellten Bescheiden vom trug das Finanzamt dem Bf auf, folgende Mängel seiner Beschwerden bis zu beheben, wobei bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte:
Einkommensteuerbescheide 2014, 2015, 2016:
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Begründung (Vorlage der Steuererklärung sowie der Gewinnermittlung 2014-2016 sowie der Beilage E1c)
Vorauszahlungsbescheid 2017:
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Begründung (Vorlage der Saldenliste bis Stand 08/2017 und voraussichtlichen Jahresgewinn 2017)
Mängelbehebung
Mit Schreiben vom gab der Bf bekannt:
Betrifft: Mängelbehebungsauftrag vom zur Beschwerde gegen Einkommenssteuerbescheide für 2014-2016 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Beantwortung Ihres Schreibens nehme ich wie folgt Stellung:
ad Erklärung, welche Änderungen beantragt werden: Er wird beantragt, die Einkommenssteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 jeweils mit 0,00 Euro festzusetzen.
Begründung: In allen betroffenen Jahren waren die Ausgaben höher als die Einnahmen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
***1*** ***3***
Betrifft: Mängelbehebungsauftrag vom zur Beschwerde gegen Vorauszahlungsbescheid für 2017 vom (Steuernummer: ***10***)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Beantwortung Ihres Schreibens nehme ich wie folgt Stellung:
ad Erklärung, welche Änderungen beantragt werden: Es wird beantragt, die Vorauszahlung für das Jahr 2017 mit 0,00 Euro festzusetzen.
Begründung: Nach derzeitiger Vorausschätzung wird es auch 2017 keinen Jahresgewinn geben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
***1*** ***3***
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 und gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017 abgewiesen, mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014 und 2015.
Die Begründung in Bezug auf die Einkommensteuer und die Einkommensteuervorauszahlungen lautete:
Mit wurden sie mittels Mängelbehebungsauftrag-Bescheid aufgefordert, die in diesem Bescheid angeführten Mängel zu beheben.
Der Mangel die Erklärung, in welche Änderungen beantragt werden, wurde dahingehend behoben, dass sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf € 0,00 für die Jahre 2014-2016 fordern.
Es wurde auch im Mängelbehebungsauftrag festgehalten, dass die fehlende Begründung unter Vorlage der Steuererklärungen, der Gewinnermittlung 2014-2016, sowie der Beilage E 1c für die Gewinnermittlung der Land- und Forstwirtschaftlichen Einkünfte nachzureichen ist.
Als Begründung der Beschwerden geben sie nur bekannt, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen in den streitgegenständlichen Jahren waren, legen dafür aber keine der geforderten Nachweise - Gewinnermittlungen der Jahre 2014-2016 vor.
Aus der Begründung allein, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen in den Jahren 2014- 2016 sind und auch im Jahr 2017 sein werden, kann der Beschwerde mangels der erforderlichen Daten laut Erklärungsverpflichtung nicht stattgegeben werden.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Erstbescheiden erfolgte bereits mangels Vorlage der zur Vorlage verpflichtenden Erklärungen gern. § 184 BAO im Schätzungswege.
Die Begründung in Bezug auf die Anspruchszinsen lautete:
Die Beschwerden waren abzuweisen, da die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide vom der Jahre 2014-2015 mit abgewiesen wurden.
Vorlageanträge
Mit Schreiben vom stellte der Bf jeweils Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ohne auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen einzugehen.
Vorlage
Mit Bericht vom 28. Dezember legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen kam es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen laut § 184 BAO. Laut Mitteilung der Landwirtschaftskammer [offenbar: der Sozialversicherungsanstalt der Bauern] wurde 2014 der für die Pauschalierung maßgebliche Einheitswert von 150.000 überschritten. Im Jahr 2015 gibt es zudem eine Kontrollmitteilung betreffend eines Grundstücksverkaufes.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen, da keine Gewinnermittlung vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass seine Ausgaben die Einnahmen übersteigen ohne dafür Beweismittel vorzulegen.
Erkenntnis
Mit Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014 und 2015 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Grüner Bericht 2017
Dem Grünen Bericht über die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft des Landwirtschaftsministeriums für das Jahr 2017 (https://gruenerbericht.at/cm4/jdownload/send/2-gr-bericht-terreich/1650-gb2017) lässt sich entnehmen, dass die Einkünfte (zur Definition siehe im Folgenden) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Bücher führen, im Jahr 2016 im Durchschnitt 28.042 € je Betrieb betragen haben (Seite 69).
Laut Tabelle 4.9.1. (Seite 200) betrugen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (alle Betriebe):
2014: 28.665 €
2015: 24.545 €
2016: 28.042 €
Das Verhältnis Einheitswert zu durchschnittlichem Einkünften wird (Seite 110) wie folgt dargestellt:
Aus einem Einheitswert von rund 95.000 € resultieren demzufolge durchschnittliche Einkünfte (Bemessungsgrundlagen) von rund 50.000 €, aus höheren Einheitswerten entsprechend höhere Einkünfte.
Nach der im Grünen Bericht verwendeten Definition stellen "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft das Entgelt für die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geleistete Arbeit der nicht entlohnten Arbeitskräfte für die unternehmerische Tätigkeit und für den Einsatz des Eigenkapitals dar. Sie werden berechnet, indem vom Ertrag der Aufwand abgezogen wird. Durch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind noch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Einkommenssteuer abzudecken" (Grüner Bericht 2016, 237).
Betriebe mit einem Einheitswert über 100.000 € sind die Ausnahme:
So wiesen 2015 von den insgesamt 4.212 Betrieben im Burgenland nur 148 (3,5 %) einen Einheitswert von mehr als 100.000 € auf.
Abgabeninformationssystem
Aus dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich, dass durch das Finanzamt bereits in den Vorjahren die Besteuerungsgrundlagen infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen mittels Schätzung ermittelt werden mussten und zwar seit Beginn des Erzielens land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte (2007: 5.011,66 €, 2008: 3.554,28 €, 2009: 4.978,37 €, 2010: 5.500 €, 2011: 5.500 €, 2012: 6.770 €; 2013: 10.000 €), in den Jahren davor hinsichtlich anderer betrieblicher Einkünfte.
Es wurden auch seit 2017 keine Steuererklärungen abgegeben.
Internet
Unter www.***3***.com ist im Internet eine Website des Bf ersichtlich, dass dieser seinen Biohof mit einem engagierten Team an Mitarbeitern betreibt und Marktstände an mehreren Märkten in Wien unterhält. Der Betrieb produzierte Obst und Gemüse und betreibe Weinbau. Obst und Gemüse werde auch verarbeitet angeboten (ein mehrseitiger Produktkatalog aus 2014 ist im Internet abrufbar, http://www.***3***.com/pdf/produktkatalog.pdf).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 4 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 163/2015:
§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
(2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:
1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
- Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
- Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
- Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
- Grundstücken im Sinne des § 30 und bei
- Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.
(3a) Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:
1. Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.
2. Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 3 lit. a zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12.
3. Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gilt Folgendes:
a) Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am nicht steuerverfangen war.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
c) Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs. 4 für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.
4. Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.
5. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie
b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.
2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
bb) Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
cc) Bei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.
dd) Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.
ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
b) Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
- Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
- Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.
4. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.
(Anm.: Z 4a und 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2009)
7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
- Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.
- Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
1. Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.
2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)
(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
- Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe )Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.
- Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
- Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.
- Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
- Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe )Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann.
- Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.
- Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.
- Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.
(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:
1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
- Einlagen in die übertragende Körperschaft und
- Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
4. Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Z 3 zu erfassen.
§ 17 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012:
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,
2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
(5) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
(5a) Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ermittelter Einheitswert 130.000 Euro nicht übersteigt.
2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn
- der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ermittelte Einheitswert 75.000 Euro nicht übersteigt und
- die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 BewG 1955) 60 Hektar nicht übersteigt und
- die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigt.
3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
4. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Obstkulturen nur zulässig, wenn die diesen Kulturen zuzurechnende selbst bewirtschaftete Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
§ 21 EStG 1988 lautete:
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 45 EStG 1988 lautet:
§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
(5) Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.
§ 125 BAO lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 40/2014:
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.
§ 125 BAO lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 163/2015
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.
§ 184 BAO lautet:
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Keine Abgabe von Steuererklärungen
Der Bf hat für die Jahre 2014, 2015 und 2016 keine Steuererklärungen abgegeben. Seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft waren daher gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Gewinnermittlung
Die grundsätzlich maßgebende Gewinnermittlungsmethode ist der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Eine andere Gewinnermittlungsmethode hat der Bf für den Beschwerdezeitraum nicht gewählt.
Er hat - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit- auch nicht die Anwendung der Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, idF BGBl. II Nr. 4/2011 und BGBl. II Nr. 164/2014; Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 - LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013 idF BGBl. II Nr. 164/2014, BGBl. II Nr. 559/2020 und BGBl. II Nr. 574/2021) beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf im gesamten Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums gemäß § 125 BAO buchführungspflichtig war, da der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ohnehin die im Einkommensteuergesetz vorgesehene grundsätzlich maßgebende Gewinnermittlungsmethode ist (vgl. etwa ; ).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Globalschätzung auf einen Betriebsvermögensvergleich abgestellt wurde, wenngleich nur der Gesamtgewinn ohne weitere Detaillierung geschätzt wurde.
Schätzung
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Gleiches gilt gemäß § 2a BAO i. V. m. § 184 BAO für das Verwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Bf geweigert, die maßgebenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Es ist daher unmöglich, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen und ist daher mittels Schätzung vorzugehen (vgl. ; ; ; ; ; u.a.).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. ; ; ; ), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. ; ).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei (vgl. ; ; ; ; ; ).
Fehlen brauchbare Unterlagen für eine Gewinnermittlung zur Gänze, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde mit einer Vollschätzung vorgeht (vgl. ). Eine pauschale ("griffweise") Schätzung ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt (vgl. ; ; ).
Mangels brauchbarer Angaben des Bf hat sich das Finanzamt zu einer Globalschätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entschlossen und diese mit jeweils 30.000 € (2014, 2015, 2016) geschätzt.
Diese Schätzung beruht auf den diesbezüglichen Erfahrungswerten des Finanzamts. Sie geht von Gesamteinheitswerten von 154.187,47 € (2014), 179.257,78 € (2015) und 118.203,68 € (2016) aus. Derart hohe Einheitswerte sind äußerst selten und weisen auf hohe Ertragsmöglichkeiten hin.
Die Schätzung ist zwar pauschal erfolgt, doch weigert sich der Bf seit Beginn seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit seine diesbezüglichen Einkünfte offen zu legen.
Die Schätzung liegt zwar über den durchschnittlichen Einkünften (nach der Definition des Grünen Berichts) buchführender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in den Jahren 2014 bis 2016 vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (zwischen 24.545 € und 28.665 €). Es wurden aber je nach Betriebsform auch weit höhere Durchschnittseinkünfte erzielt. Diese Werte bilden Durchschnitte ab, naturgemäß können im Einzelfall auch weit niedrigere oder weit höhere Einkünfte anfallen.
Konkreter als diese allgemeinen Werte sind die laut Grünem Bericht bei den gegenständlichen hohen Einheitswerten zu erwartenden jährlichen Durchschnittseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (nach der Definition des Grünen Berichts) von jährlich rund 50.000 € und mehr. Geht man von einem Verhältnis Bemessungsgrundlage zu Einheitswert von 0,43 aus (bei Einheitswerten über 100.000 €, siehe Grüner Bericht 2016, 110), ergäbe dies bei Einheitswerten von 154.187,47 € (2014), 179.257,78 € (2015) und 118.203,68 € (2016) Ausgangswerte (Einkommen vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer) von rund 66.000 € (2014), 77.000 € (2015) und 51.000 € (2015), durchschnittlich rund 65.000 € im Jahr.
Unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (zwischen 16.497,02 € und 23.521,06 €, durchschnittlich rund 19.200 € im Jahr) ergibt sich statistisch ein nach dem EStG 1988 steuerpflichtiges Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von jedenfalls (deutlich) über 30.000 € (Schätzung) im Jahr im Durchschnitt. Da der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln ist, kommt es nicht auf das Jahr der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern auf die wirtschaftliche Zurechnung an.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass diese Totalschätzung durch das Finanzamt insoweit unzutreffend wäre, als dass diese zu hoch erfolgt sei. Das Schätzungsergebnis steht mit der Lebenserfahrung (vgl. ) in Form der statistischen Daten insoweit im Einklang, als dass es nicht zu hoch gegriffen ist. Andere Einkunftsquellen sind im Beschwerdezeitraum nicht ersichtlich. Wenn sich das Finanzamt an derartigen Erfahrungswerten orientiert, ist diese Vorgangsweise mangels jedweder anderer Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht verfehlt. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Schätzung zu hoch vorgenommen worden ist, wenn eine Orientierung an bloßen Durchschnittswerten erfolgt ist und unter diesen Werten liegt.
Die in den Vorjahren erfolgten Schätzungen waren offenkundig deutlich zu niedrig gegriffen, da ihnen möglicherweise (Näheres steht nach der Aktenlage nicht fest) mangels Offenlegung nicht alle Zupachtungen zugrunde gelegt wurden und jedenfalls in den Jahren 2014 bis 2016 Zupachtungen in Höhe eines Vielfachen des Eigengrunds erfolgt sind. Diese Zupachtungen wurden offensichtlich erst im gegenständlichen Verfahren beim Sozialversicherungsträger ermittelt.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. ; ; ; ; ; ).
Der Bf ist seit Jahren nicht gewillt, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine betrieblichen Einkünfte unter Bekanntgabe von Gewinnermittlungen offenzulegen.
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt (beides ist hier der Fall), muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. ; ; ; ; ; ; ).
Der Bf hat gegen die Schätzung nur vorgebracht, dass seine Einkünfte weniger als 6.000 € oder 7.000 € im Kalenderjahr betragen hätten (Beschwerde) oder dass die Ausgaben höher als die Einnahmen gewesen seien (Schreiben vom ).
Damit wird nicht dargetan, dass die Schätzung des Finanzamts unzutreffend sei. Der Bf hat es unterlassen, seine Behauptung, er habe niedrigere Einkünfte gehabt als vom Finanzamt geschätzt, in irgendeiner Form substantiiert (vgl. etwa ) auszuführen. Der Bf gibt nicht einmal an, wie hoch seine Einkünfte seiner Meinung nach gewesen sein sollen, geschweige denn, dass er ein entsprechendes Zahlenwerk vorlegt. Eine Gewinnermittlung, aus der sich seine Angaben ableiten ließen, hat der Bf nach wie vor nicht vorgelegt. Der Bf setzt vielmehr sein jahrelanges Verhalten, der Finanzverwaltung seine Einkünfte nicht offenzulegen, weiter fort.
Mit den gänzlich allgemein gehaltenen Behauptungen des Bf wird eine Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 nicht aufgezeigt.
Da der Vorauszahlungsbescheid 2017 gemäß § 45 EStG 1988 auf dem Einkommensteuerbescheid des letztveranlagten Kalenderjahres aufbaut und konkrete Angaben über eine zu erwartende abweichende Steuer nicht erfolgt sind, kann auch dessen Unrichtigkeit nicht festgestellt werden.
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Da der Bf mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide nicht aufzeigt und eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist, sind die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Verständigung der Finanzstrafbehörde
Auf die das Finanzamt gemäß § 80 Abs. 1 FinStrG als Behörde der Bundesfinanzverwaltung (vgl. Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 84 Rz 21) treffende Verpflichtung, das Amt für Betrugsbekämpfung als gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde vom Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens zu verständigen, wird hingewiesen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Schätzung, substantiierte Einwendungen gegen die Schätzung sind nicht erfolgt.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 80 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100004.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at