Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.08.2022, RV/7500334/2022

Parkometerabgabe: Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan und Aktivierung des elektronischen Parkscheines in der gleichen Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Görgengasse 26, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch und brachte vor, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 18:30 Uhr am bereits angeführten Abstellort geparkt habe. Er habe über die Handy App eine Parkzeit von 15 Minuten von 18:30 bis 18:45 gebucht (Verweis auf Screenshot). Offensichtlich habe das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute die Organstrafverfügung ausgestellt, nach dem er die Buchung um 18:30 Uhr vorgenommen habe und diese via App bestätigt worden sei. Da es keinen Zeitunterschied zwischen Buchung des Parkscheins und Ausstellung der Organstrafe gebe, sei es ebenso offensichtlich, dass sich das Organ in unmittelbarer Nähe zum genannten Ort befunden habe und seinen Parkvorgang bemerken habe müssen bzw. ihn als Person beim Verlassen seines Fahrzeuges gesehen haben müsste. Wenige Sekunden nach Verlassen seines Fahrzeuges habe er die Bestätigung der Buchung um 18:30 Uhr erhalten, jedoch nicht darauf geachtet, dass sich ein Straßenaufsichtsorgan in unmittelbarer Nähe befindet. Daher sei für ihn eine unmittelbare Rechtfertigung gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan nicht möglich gewesen. Ein Screenshot der Buchung auf "Handy Parken" sowie der Organstrafverfügung im PDF-Anhang sende er mit dieser Nachricht im Anhang. Er ersuche daher höflich um Einstellung des Verfahrens und Erlass der Geldstrafe.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass der Transaktionsübersicht zu entnehmen gewesen sei, dass um 18:30 Uhr ein elektronischer 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. 386,935,597, gebucht worden sei.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sei (u.a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge hätten Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert sei.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht rechtskonform nachgekommen.

Sein Vorbringen, dass er mittels Mobiltelefon einen Parkschein entwertet habe, sei insofern richtig, als dass die Entwertung eines elektronischen Parkscheins mit der Nummer 386,935,597 um 18:30 Uhr erfolgt sei.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung).

Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Erst mit der Bestätigungs-SMS sei ein gültiger Parkschein vorhanden. Gegenständlich habe der Bf. die Bestätigungs-SMS um 18:30 Uhr erhalten. Ebenfalls um 18:30 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Bemerkt werde hierzu, dass die Zeitangaben des Kontrollorgans schon deshalb glaubwürdig seien, weil den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben würden.

Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 18:30:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 18:30:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen würden, keine Bedenken bestünden, der Fall gewesen.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten sei und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entferne, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirkliche.

Da der Bf. selbst angegeben habe, sich bereits vor Erhalt der Buchungsbestätigung vom Fahrzeug entfernt zu haben, könne somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet worden sei. Da der mittels "Handyparkscheins" angegebene Abstellbeginn unrichtig gewesen sei, sei die Parkometerabgabe verkürzt.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe werde durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und sei die nachträgliche Entrichtung - wie hier der Fall gewesen - gesetzlich nicht vorgesehen. Damit sei hier Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Die vom Bf. vorgebrachten Gründe würden keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung darstellen, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen würden.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass er das in Rede stehende Fahrzeug am um 18:30 Uhr im 19. Bezirk, nächst Görgengasse 26 geparkt habe. Über die Handy App habe er eine Parkzeit von 15 Minuten, von 18:30 bis 18:45 gebucht (Verweis auf beigefügten Screenshot). Zum selben Zeitpunkt, um 18:30, sei von einem Straßenaufsichtsorgan bzw. Kontrollorgan eine Organstrafverfügung ausgestellt worden. Offensichtlich habe das Straßenaufsichtsorgan bzw. Kontrollorgan in derselben Minute die Organstrafverfügung ausgestellt, wenige Sekunden nach dem er die Buchung um 18:30 Uhr vorgenommen habe und diese sofort via App "Handy Parken" bestätigt worden sei. Da es keinen Zeitunterschied zwischen Buchung des Parkscheins und Ausstellung der Organstrafe gebe, sei es ebenso offensichtlich, dass sich das Straßenaufsichtsorgan in unmittelbarer Nähe zum genannten Ort befunden habe und seinen Parkvorgang bemerken habe müssen bzw. ihn als Person beim Verlassen seines Fahrzeuges gesehen haben müsse und anschließend innerhalb weniger Sekunden den Beginn der Amtshandlung vorgenommen hat. Da der Vorgang des Ausstellens einer Organstrafverfügung durch das Straßenaufsichtsorgan mehrere Minuten in Anspruch nehme (scannen mit PDA, Überprüfung der Kennzeichen, Überprüfung der Uhrzeit, Ausstellen der Organstrafverfügung, fotografieren zur Beweisführung) bestehe schon daher eine zeitliche Diskrepanz. Von daher sei es schon gar nicht möglich, dass das Straßenaufsichtsorgan bereits vor seiner Aktivierung des elektronischen Parkscheins, mittels PDA (elektronisches Erfassungsgerät) im Zeitraum weniger Sekunden in seiner Anwesenheit die Beanstandung It. Parkometerverordnung sowie die Ausstellung der Organstrafverfügung vornehmen hätte können. Der Vorhalt, dass er den Parkschein elektronisch erst dann gelöst hätte, nach dem er das Straßenaufsichtsorgan bemerkt hätte, sei daher aus den vorgenannten Gründen absurd. Unmittelbar und in nächster Nähe seines Fahrzeuges habe er die Bestätigung der Parkscheinaktivierung um 18:30 Uhr erhalten, jedoch nicht darauf geachtet, dass sich ein Straßenaufsichtsorgan ebenso in unmittelbarer Nähe befinde. Daher sei für ihn eine unmittelbare Rechtfertigung gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan nicht möglich gewesen. Es erscheine ihm subjektiv aus seiner Wahrnehmung und den genannten Gründen, dass das Straßenaufsichtsorgan willkürlich gehandelt habe, auf das sich seine Beschwerde wegen Unangemessenheit begründe.

Er stelle aber ebenso in den Raum, dass möglicherweise eine systembedingte zeitliche Verzögerung von wenigen Sekunden zwischen "Handy Parken" App-seitiger Rückmeldung des Abstellbeginns (Parkscheinaktivierung) und der Erfassung des Abstellbeginns am PDA (elektronisches Erfassungsgerät) des Straßenaufsichtsorgans zu dem Vorfall geführt habe.

Im Falle der Erforderlichkeit beantrage er eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Görgengasse 26, abgestellt.

Die Abfrage, ob für das Fahrzeug ein gültiger elektronischer Parkschein vorliegt, wurde vom Kontrollorgan um 18:30 Uhr vorgenommen.

Der Bf. hat, ebenfalls um 18:30 Uhr den elektronische 15-Minuten-Parkschein Nr. 386,935,597 aktiviert.

Zum Abfragezeitpunkt durch das Kontrollorgan schien der Parkschein auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) (noch) nicht auf.

Ein Papierparkschein war im Fahrzeug nicht hinterlegt.

Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, aus den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt im PDA eingegebenen und zeitgleich an den Server übertragenen Daten (Beleglesedaten), aus dem Auszug des Bf. als Benutzer von "Handy-Parken" und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Die Aktivierung des elektronischen Parkscheines Nr. 386,935,597 um 18:30 steht durch die zu dieser Zeit erfasste Registrierung im Parkraumüberwachungssystem fest.

Dass die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan um 18:30 Uhr erfolgte, ist durch die auf dem PDA-Gerät vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten erwiesen.

Das Kontrollorgan erhielt zur Beanstandungszeit (Augenblick) auf dem PDA-Gerät die Meldung "kein Parkschein".

Dass sich der Bf. weder im Fahrzeug noch unmittelbar beim Fahrzeug befand, ist durch eines der zwei zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos erwiesen.

[...]

Der Bf. hat auch nicht vorgebracht, dass er die Bestätigung beim Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe abgewartet hat. Vielmehr brachte er in seinem Einspruch vor, dass er wenige Sekunden nach Verlassen seines Fahrzeuges die Bestätigung der Buchung um 18:30 Uhr erhalten habe.

Das Gericht sieht es daher gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein vorlag.

Der Bf. hat gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verstoßen.

Somit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung:

3. Abschnitt - Elektronische Parkscheine

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:

Abwarten der Bestätigung über die erfolgreiche Aktivierung des elektronischen Parkscheines

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Die Verpflichtung, bis zur Rückmeldung des elektronischen Systems beim Fahrzeug zu bleiben, ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Die Abgabe gilt erst als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, bevor die Bestätigung durch das elektronische System einlangt, vom Fahrzeug, verwirklicht er den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe; dies gilt auch dann, wenn der Lenker die Bestätigung noch innerhalb derselben Minute erhält, in der die Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wird (vgl , , , , ).

Zeitangabe auf dem PDA-Gerät - Elektronisches Parksystem der Stadt Wien -

Die Beanstandungszeit wird durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt. Sämtliche Server-Zeiten werden bei der FA. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Ver-fügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Dadurch kann eine Genauigkeit von max. 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden.

Gültigkeit des elektronischen Parkscheines

Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt - wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt - nicht mit der Sekunde 00 der Minute, in der der Parkschein aktiviert wurde (vgl. etwa , , ).

Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan bei der Abfrage (Augenblick) mittels PDA über das Überwachungssystem die Meldung "kein Parkschein" und die den Parkschein aktivierende Person innerhalb dieser Minute die Bestätigung über die Aktivierung des Parkscheines erhält.

Dies geschieht dann, wenn die Abfrage des Kontrollorgans vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt.

Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - erhält dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines. Insofern wird der exakte Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheins bzw. der Beanstandung durch das Überprüfungssystem der Parkraumüberwachung berücksichtigt (vgl. , ).

Erfolgt die Abfrage des Kontrollorgans vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor (vgl hiezu die zB im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse , ,, , , , ).

Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe ist jedoch so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan kein gültiger Parkschein vorlag.

Eine "Kulanzzeit" zwischen der Abstellung des Fahrzeuges und dem Einlegen eines Papierparkscheines oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist nicht vorgesehen (vgl. , , ; ). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG ist eine Handlung dann unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird ().

Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan

Das Bundesfinanzgericht vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl zB , ,, , ).

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, nämlich davon, dass er sich vom abgestellten Fahrzeug erst entfernen darf, wenn er die Bestätigungsmeldung erhalten hat, weil erst dann die in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierte Pflicht, die Abgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, erfüllt ist, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Festgehalten wird, dass auf diversen Internetseiten ( zB https://www.handyparken.at/parken /, https://www.oeamtc.at/thema/parken/ , https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/handyparken-warten-auf-bestaetigung-wichtig ) darauf hingewiesen wird, dass der Parkschein erst ab dem Erhalt der Bestätigung in der App bzw. des Bestätigungs-SMS als ausgestellt gilt.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Es lagen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe von € 60,00 kam nicht in Betracht, da sich die Strafe ohnehin am unteren Rahmen der mit € 365,00 normierten Höchststrafe bewegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mündliche Verhandlung

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt erwiesen ist und der Bf. eine Verhandlung nur für den Fall, dass diese erforderlich ist, beantragt hat.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob zum Beanstandungszeitpunkt ein elektronischer Parkschein aktiviert war, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet ().

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500334.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at