NoVA-Festsetzung - falscher Zeitraum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Normverbrauchsabgabe 09.2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Renault Master (Wohnmobil) mit der Fahrgestellnummer FIN für den Zeitraum September 2014 mit EUR 530,- fest und begründete dies damit, dass die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten habe.
In seiner Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ausgehend vom Zeitwert des Fahrzeuges (EUR 7.660,- laut Gutachten eines ÖAMTC-Sachverständigen) in Höhe von EUR 416,-.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und setzte die Normverbrauchsabgabe ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.100,- mit EUR 660,- fest. Begründend führte das Finanzamt an, der Wiederbeschaffungswert laut ÖAMTC-Gutachten entspreche dem gemeinen Wert. Die vorgenommenen Umbauten seien in diesem Wert abgebildet.
Der Beschwerdeführer beantragte am die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Aufgrund dauernder Verhinderung des Leiters der zuständigen Geschäftsabteilung 4012 war diese Rechtssache entsprechend dem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28. und von der einschreitenden Richterin als Vertreterin zu bearbeiten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Fahrzeuges Renault Master Kastenwagen mit der Fahrgestellnummer FIN. Dieses Fahrzeug war bis als Lastkraftwagen zugelassen. Am wurde die Zulassung aufgrund einer Umtypisierung auf "Personenkraftwagen" geändert. Diese Sachverhaltselemente ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind zwischen den Parteien unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt unter anderem die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag (§ 1 Z 3 NoVAG 1991).
Die Steuerschuld entsteht im Fall der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991).
Das gegenständliche Fahrzeug wurde am als Personenkraftwagen typisiert und die Zulassung dahingehend geändert. Dadurch wurde der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht und die Steuerschuld entstand für den Zeitraum Juni 2014.
Indem das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug für den Zeitraum September 2014 festgesetzt hat, hat es den Festsetzungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet: Das Finanzamt hat keinerlei Angaben dazu gemacht, aufgrund welchen Tatsachenkomplexes und zu welchem Zeitpunkt es von einer Entstehung der Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe ausgeht. Anders als beim dem Erkenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalt ist aus dem Erst-(festsetzungs-)bescheid nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände das Finanzamt von einer Entstehung der Steuerschuld im September 2014 ausgeht. Auch aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erkennbar, weshalb das Finanzamt die Festsetzung für den Zeitraum September 2014 vorgenommen hat. Von einer Sachidentität im Sinn des zitierten Erkenntnisses (und der in dessen Gefolge ergangenen Judikatur des Bundesfinanzgerichts, vgl. mwN) kann daher keine Rede sein. Eine Abänderung des Festsetzungsbescheides kommt nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3101112.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at