Bestreitung der Zustellung in die Databox iZm Zwangsstrafe (WiEReG)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treuhand-Union Villach Wirtschafts- treuhand- und Steuerberatungs GmbH, Haydnstraße 5, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig / zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - kurz: idF WiEReG) strittig.
Mit Bescheid vom wurde über die Beschwerdeführerin (idF kurz: Bf.) - nachdem die in der Erinnerung vom gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen war - eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt, dies mit der wesentlichen Begründung, als die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei.
Dagegen richtet sich die mit datierende Beschwerde des steuerlichen Vertreters, in der im Wesentlichen moniert wird, dass die Androhung der Zwangsstrafe nie zugestellt worden sei; es habe für den GF der Bf. sohin keine Möglichkeit bestanden, entsprechend auf die Erinnerung zu reagieren. Mittlerweile sei die Meldung ohnedies durchgeführt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen; das Erinnerungsschreiben sei - so die belangte Behörde darin - mit der Androhung der Zwangsstrafe am in die Databox der Bf. im FinanzOnline-System zugestellt worden und trage den Zeitstempel ", 20:03:28".
Am erhob die Bf. neuerlich Beschwerde mit der Begründung, sie habe "keine Nachricht in der Databox am bzw. auch am erhalten".
Letzteres Schreiben wertete die belangte Behörde richtigerweise als Vorlageantrag und legte die Beschwerde am dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am wurde die im BMF für die technische Abwicklung im Zusammenhang mit dem FinanzOnline-System zuständige Abteilung aufgefordert, diverse Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung der strittigen Schriftstücke zu beantworten, welchem Ersuchen noch am selben Tag nachgekommen wurde. Der diesbezügliche Schriftverkehr wurde der steuerlich vertretenen Bf. zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt; im Schreiben vom wird auf den per vollzogenen Geschäftsführerwechsel einerseits hingewiesen, sowie andererseits darauf, dass der neue Geschäftsführer "kein Schriftstück oder Erinnerung" erhalten habe.
II. Sachverhalt
Die Bf. ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete und im österreichischen Firmenbuch unter der FN xxxxxxx eingetragene juristische Person des Privatrechts mit dem Sitz in der politischen Gemeinde A. Im streitgegenständlichen Zeitraum war keiner ihrer Gesellschafter eine natürliche Person.
Die Bf. nahm am die Erstanmeldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über das online abrufbare Unternehmensserviceportal vor.
Sie nimmt weiters an FinanzOnline teil und hat am die Zustimmung erteilt, dass ihr behördliche Schriftstücke auch über dieses System zugestellt werden können. Ein Widerruf fand bis dato nicht statt.
Mit verfahrensleitender Verfügung von wurde die Bf. - unter gleichzeitiger Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe - aufgefordert, die gesetzlich vorgesehene (jährliche) Meldung im Register vorzunehmen; diese Erinnerung wurde am um 20:03:29 Uhr in die Databox eingestellt (und am um 10:04:29 Uhr gelesen). Nachdem die darin gesetzte Frist fruchtlos verstrich, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe verhängt. Der Festsetzungsbescheid wurde am um 07:45:02 Uhr in die Databox eingestellt (und am um 11:05:53 Uhr gelesen).
Am wurde die jährliche Meldung an das Register von der Bf. übermittelt.
Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt beruht einerseits auf dem vorgelegten Akt, sowie andererseits einer Einsicht des Gerichtes in das offene Firmenbuch und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Die Verfahrensbehauptung der Bf., wonach ihr weder die Erinnerung vom noch der angefochtene Bescheid vom zugestellt worden wäre ist jedoch aus nachfolgenden Gründen als reine Schutzbehauptung zu werten: Eingangs ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). All diese Prämissen vorausgeschickt zeigt sich sohin nachfolgendes Bild: Wie aus der Anfragebeantwortung der für die technische Abwicklung des FinanzOnline-Systems zuständigen Abteilung I/10 im ersichtlich, wurde sowohl die Erinnerung vom als auch der Bescheid vom in die Databox der Bf. eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch keinerlei Hinweise auf technische Übertragungsfehler bzw. erfolgten keine Fehlermeldungen, weshalb das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Ausführungen der vorgenannten Stelle mehr Glauben schenkt, als den - ohnedies die Behauptungsebene nicht verlassenden - Angaben der Bf.. Schließlich ist zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Bf. auch darauf zu verweisen, dass noch in der Beschwerde vom ausdrücklich die Zustellung des angefochtenen Bescheides außer Streit gestellt wurde; im als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom wird hingegen behauptet, dass auch in Bezug auf dieses Schriftstückes keine Nachricht in der Databox enthalten gewesen wäre. Nachdem der verfahrensgegenständliche Bescheid ausschließlich via FinanzOnline zugestellt wurde, zeigt sich darin ein weiteres wesentliches Indiz für die Unrichtigkeit der Verfahrensbehauptung der Bf..
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 3 Abs. 1 WiEReG normiert, dass Rechtsträger insbesondere die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen haben. Nach dem im Rahmen des EU-FinanzAnpassungsgesetz 2019 (BGBl I 62/2019, sog. EU-FinAnpG 2019) geänderten - und die Richtlinie (EU) 2018/843 umsetzenden - § 3 Abs. 3 WiEReG, haben die Rechtsträger weiters die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 der leg. cit. zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Aus dem im Rahmen dieser Novelle dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG angefügten Satz ergibt sich darüber hinaus die Verpflichtung jener Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 leg. cit. von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Diese (neuen) Meldepflichten sind mit in Kraft getreten (vgl. § 19 Abs. WiEReG).
Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass Rechtsträger, wie die Bf. (die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 WiEReG fällt), seit ua verpflichtet sind, jährlich auch die - wie gegenständlich der Fall - während des Prüfungszeitraumes von einem Jahr unverändert gebliebenen Daten der Registerbehörde gegenüber zu bestätigen.
Ausgehend von der am erfolgten Erstmeldung, war die Bf. spätestens am verpflichtet, die jährliche Überprüfung vorzunehmen; rücksichtlich der vierwöchigen Meldefrist, hätte die Bestätigung der Daten nach den vorgenannten gesetzlichen Normen sohin spätestens am an das Register erfolgen müssen. Sowohl zum Zeitpunkt der Erinnerung (), als auch der Festsetzung der Zwangsstrafe () befand sich die Bf. sohin bereits über acht bzw. knapp zehn Monate im (Melde-)Verzug.
Grundsätzlich ist zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf den Willen des Gesetzgebers hinzuweisen, wonach dieses einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Diese Funktion kann es - so der Gesetzgeber weiter - jedoch nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen, weshalb das Beugemittel der Zwangsstrafe der Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung dient (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG somit nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist jedoch, dass dem Meldepflichtigen sowohl die Erinnerung als auch der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt werden, was gegenständlich von der Bf. bestritten wird. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden (behördliche) Erledigungen, wie etwa Abgabenbescheide, dadurch wirksam, dass sie demjenigen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, bekanntgegeben werden, wobei bei schriftlichen Erledigungen die Bekanntgabe regelmäßig durch Zustellung erfolgt. Abs. 3 leg. cit. zufolge, kann der Inhalt einer behördlichen Erledigung (anstelle der Zustellung) nicht nur telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden, sondern kann darüber hinaus durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass die Mitteilung des Inhalts auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgt, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen/privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf und die Verordnung technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mitteilungen in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren, den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechenden Weise festlegt. Gemäß der Bestimmung des § 5b der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Abs. 2 leg. cit. zufolge kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Erledigungszustellung selbst wird durch Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen bzw. ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Nach § 5b Abs. 3 FOnV kann ein FinanzOnline-Teilnehmer auf die elektronische Zustellungsform verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten und auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem die (an einen Abgabepflichtigen im Wege von Finanz-Online übermittelten Daten) in den elektronischen Verfügungsbereich des (angesprochenen) Empfängers gelangen, ist der Zeitpunkt der Einbringung der (übermittelten) Daten in dessen Databox (vgl. etwa Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mwN). Dabei ist die Databox eine solche, zu der der Empfänger - zum fraglichen Zeitpunkt - auch tatsächlich Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Teilnehmer, beispielsweise durch ein Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es für die Bewirkung einer Zustellung nicht an (vgl. etwa , bzw. die bei Ritz aaO genannte BFG-Judikatur). Ebenso kommt es für die (Feststellung des Zeitpunktes einer) elektronische(n) Zustellung auf das Datum der allenfalls nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 erfolgten (zusätzlichen) abgabenbehördlichen Information des Teilnehmers darüber, nicht an. Auch dann, wenn eine solche zusätzliche Information des Empfängers (über die erfolgte Zustellung) überhaupt unterblieben ist, so beeinträchtigt derartiges nicht die Zustellwirkung, da einer solchen (zusätzlichen) Mitteilung ein reiner Service-Charakter zukommt (vgl. Ritz, aaO). Festgestelltermaßen wurde der Bf. sowohl die Erinnerung als auch der angefochtene Bescheid in die Databox übermittelt; bereits diese Übermittlung ist als Zugang im Sinn des § 97 BAO anzusehen. Auf das tatsächliche Lesen bzw. Abrufen der Bescheide kommt es hingegen nicht an, ebensowenig darauf, ob dem "neuen Geschäftsführer" die Dokumente zugekommen sind. Es liegt folglich kein Zustellmangel vor. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle festzuhalten, dass - wie festgestellt - die strittigen Bescheide von der Bf. ohnedies auch gelesen wurden.
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; , 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; ). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. zB ; ). Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde der Bf. erst acht Monate nach Fälligkeit der Meldung die Verhängung einer Zwangsstrafe androhte und letztere noch zwei weitere Monate (nämlich bis zum ) verstreichen ließ, bevor die Meldung erfolgte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere dem, dass dem Bf. vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe ca. 10 Monate zur Vornahme der Meldung verblieben, mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100326.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at