Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2022, RV/5101009/2021

Rückforderung von Familienbeihilfe wegen nicht nachgewiesener überwiegender Tragung der Unterhaltskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Ordnungsbegriff ***1*** betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 3.936,00 €, die für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 gewährt worden waren, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am mit Formblatt Beih 100 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen am ***3*** geborenen Sohn ***K*** ab September 2019, da sein Sohn seit diesem Zeitpunkt den Fachhochschul-Studiengang Smart Building an der Fachhochschule in Salzburg besuche. Als Wohnanschrift des Kindes wurde eine Adresse in Salzburg angeführt und zu "Punkt 3.2.8. Kostentragung" angegeben, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das Kind zu mehr als 50 % trage.

Dem Antrag war unter anderem ein Bescheid der Stipendienstelle Salzburg betreffend Studienbeihilfe ab September 2019 angeschlossen, in dem das Einkommen des Studenten im Sinne des StudFG mit 15.500,00 € beziffert wurde.

In einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass nach Überprüfung seines Anspruches für seinen Sohn ab September 2019 (vorerst bis September 2020) Familienbeihilfe gewährt werde.

In einem formlosen Schreiben des Finanzamtes vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe für sein Kind in Kürze ablaufe. Zur größtmöglichen Unterstützung der Familien in der COVID-19-Krise und um die Liquidität der Familien weiterhin zu gewährleisten, werde der Bezug der Familienbeihilfe bis inklusive März 2021 verlängert. Ein gesonderter Antrag sei dafür nicht erforderlich.

Dementsprechend erging am eine Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG 1967 an den Beschwerdeführer, derzufolge nach Überprüfung seines Anspruches für seinen Sohn von September 2019 bis März 2021 Familienbeihilfe gewährt werde.

In einer weiteren Mitteilung vom wurde dem Beschwerdeführer dagegen bekannt gegeben, dass nach Überprüfung seines Anspruches für seinen Sohn nur mehr für den Zeitraum September 2019 bis Jänner 2021 gewährt werde.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, Studiennachweise und Einkommensnachweise für seinen Sohn ab September 2019 vorzulegen. Da das Kind laut vorliegenden Unterlagen seit nicht mehr mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe, wären ab September 2019 die Unterhaltszahlungen mittels Zahlungsbelegen nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer übermittelte am entsprechende Studiennachweise. Ferner wurde ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom betreffend die ab September 2019 gebührende Studienbeihilfe vorgelegt, in dem als Einkommen im Sinne des StudFG nur mehr ein Betrag von 13.000,00 € ausgewiesen wird. In einem weiteren Bescheid vom wurde für den Zeitraum, in dem Studienbeihilfe bezogen wurde (September 2019 bis Dezember 2019) unter Zugrundelegung von aliquoten Bruttobezügen in Höhe von 6.203,60 € über die Höhe der Studienbeihilfe endgültig im Sinne einer "abschließenden Berechnung" entschieden. Der Beschwerdeführer legte auch den Einkommensteuerbescheid 2019 seines Sohnes vom vor, in dem das steuerpflichtige Einkommen mit 21.178,38 € ermittelt worden war. Für den Zeitraum bis wurden im zugehörigen Lohnzettel Bruttoeinkünfte von 32.348,86 € ausgewiesen. Darüber hinaus wurden monatliche Bezugszettel des Sohnes für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2020 vorgelegt. Zum Nachweis der überwiegenden Kostentragung übermittelte der Beschwerdeführer lediglich Nachweise, dass von ihm die monatlichen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 223,50 € von seinem Bankkonto auf ein Bankkonto seines Sohnes überwiesen worden waren.

Daraufhin teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer in einer Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom mit, dass er ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe. Die Auszahlung der Familienbeihilfe werde eingestellt.

In einer weiteren Mitteilung vom wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass ihm nach Überprüfung des Anspruches für seinen Sohn (nur) für den Monat September 2019 gewährt werde.

Mit Bescheid vom wurden vom Beschwerdeführer die für seinen Sohn für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 gewährten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 3.936,00 € zurückgefordert. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass das Kind seit nicht mehr mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebe und der Beschwerdeführer laut den vorliegenden Unterlagen nicht für den überwiegenden Unterhalt des Kindes aufkomme. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass ein Kind für sich selbst Familienbeihilfe beantragen könne, wenn es nicht mehr bei einem Elternteil wohne, kein Elternteile überwiegend Unterhalt leiste und das Kind nicht in einem Heim untergebracht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom , die vom Beschwerdeführer beim Finanzamt mehrfach eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sein Sohn "seit Oktober 2019" einen Studienlehrgang an der FH Salzburg besuche. Sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag wären im Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 "über mich" (den Beschwerdeführer) bezogen worden. Zum Ergänzungsersuchen vom wären sämtliche Unterlagen vorgelegt worden, auch sämtliche Zahlungsbelege, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag umgehend an seinen Sohn weitergeleitet wurden. Die Kosten für die Mietwohnung in Salzburg würden monatlich 750,00 € (zuzüglich Betriebskosten) betragen. Die Wohnanschrift des Sohnes in Salzburg sei bei der Antragstellung am angegeben worden. Zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhaltes in Salzburg würden an seinen Sohn zusätzlich monatlich 1.000,00 € geleistet. Da sowohl Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag nachweislich an seinen Sohn zur Deckung der Lebenshaltungskosten weitergeleitet wurden wäre, sei eine Rückforderung für ihn zur Zeit mit großen Schwierigkeiten verbunden und nicht möglich. Da der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn "gerechtfertigt und gesetzlich verankert" sei, ersuche er um Aufhebung des Rückforderungsbescheides.

Eine weitere Beschwerde vom richtet sich gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Guthabens aus seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 in Höhe von 2.345,00 € abgewiesen wurde, da dieses Guthaben vom Finanzamt zur teilweisen Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrages verwendet worden war. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits bei Beantragung der Familienbeihilfe auf die Wohnanschrift seines Sohnes in Salzburg hingewiesen habe, die Familienbeihilfe laut den oben zitierten Mitteillungen nach Überprüfung des Anspruches gewährt worden wären, er dem Ergänzungsersuchen vom am entsprochen habe, und die erhaltene Familienbeihilfe immer umgehend an seinen studierenden Sohn zur Deckung seines Unterhaltsaufwandes - Miete Wohnung weitergeleitet habe. Daher sei eine Rückzahlung seinerseits nicht mehr möglich. Es werde um umgehende Auszahlung seines Guthabens aus seiner Arbeitnehmerveranlagung 2020 ersucht.

In einem Ergänzungsersuchen vom wies das Finanzamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Sohn ***K*** seit nicht mehr in seinem Haushalt lebe und ihm die Familienbeihilfe daher nur mehr dann zustünde (falls das Einkommen seines Sohnes nicht beihilfenschädlich sei), wenn er die überwiegenden Unterhaltskosten leiste. Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten überwiegend trägt, habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt aufgewendet werden, zu ermitteln. Hierfür sei eine genaue Aufstellung vorzulegen. Zu den Unterhaltskosten gehörten alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere alle Kosten des täglichen Lebens, Miete inkl. Betriebskosten, usw. Dann möge der Beschwerdeführer die tatsächlichen Unterhaltskosten seinen Unterhaltsleistungen gegenüberstellen. Seine Unterhaltsleistungen wären mittels Kontoauszüge, Zahlungsbelege nachzuweisen.

In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er die für seinen studierenden Sohn im Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 bezogene Familienbeihilfe umgehend und nachweislich an seinen Sohn weitergeleitet habe. Entsprechende Banknachweise wären bereits an das Finanzamt vorgelegt worden. Sein Sohn studiere in Salzburg und wohne in einer Mietwohnung in Salzburg. Die Mietkosten würden laut Mietvertrag 750,00 € zuzüglich Strom und Heizung betragen. Die weitergeleitete Familienbeihilfe sei ausschließlich für die Begleichung der Miete verwendet worden. Bei einer Vorsprache beim Finanzamt am sei ihm mitgeteilt worden, dass für seinen studierenden Sohn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, da dessen Einkommen zu hoch ist sei. Laut Einkommensbescheid 2020 vom sei dies jedoch nicht der Fall. Er ersuche daher nochmals um Aufhebung des Rückforderungsbescheides und Auszahlung seines Guthabens aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom .

Der Stellungnahme waren Ablichtungen der darin erwähnten Einkommensteuerbescheide angeschlossen. Demnach betrug das steuerpflichtige Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers im Jahr 2020 lediglich 12.323,74 € und ergab sich - wie bereits oben ausgeführt - aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 des Beschwerdeführers eine Gutschrift von 2.345,00 €, die zu einem entsprechenden Guthaben auf dessen Abgabenkonto führte, aber vom Finanzamt nicht zurückgezahlt, sondern zur teilweisen Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrages verwendet wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde ab. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung werde über den Rückforderungsbescheid vom entschieden, mit welchem die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 in Höhe von € 3.936,00 rückgefordert worden sei. Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebühre für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal. § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stelle hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage. Laut Auszug des Zentralen Melderegisters sei der Sohn des Beschwerdeführers bereits am aus dessen Haushalt ausgezogen. Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten überwiegend trägt, wären die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt aufgewendet werden, zu ermitteln. Hierfür sei eine genaue Aufstellung vorzulegen. Zu den Unterhaltskosten gehörten alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere alle Kosten des täglichen Lebens, Miete inkl. Betriebskosten, usw. Dann wären die tatsächlichen Unterhaltskosten den Unterhaltsleistungen gegenüber zu stellen. Die Unterhaltsleistungen wären mittels Kontoauszüge, Zahlungsbelegen nachzuweisen. Betragen die Unterhaltskosten mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, stehe - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu. Die monatlich bezahlten Unterhaltsleistungen - wie vom Beschwerdeführer angeführt - in Höhe von 1.000,00 € wären nicht belegt worden. Laut vorgelegtem Kontoauszug sei lediglich die Familienbeihilfe an den Sohn weitergegeben worden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom die noch benötigten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte der Beschwerdeführer vor:

Der ordentl. Wohnsitz meines studierenden Sohnes ***K***, geb. ***3***, ist - It. Antragstellung - in Salzburg. Ihre Mitteilung vom , dass It. Auszug Zentralen Melderegister, Sohn ***K*** bei mir ausgezogen ist, ist mir selbst bekannt und bei Antragstellung habe ich auch NICHT angegeben, dass er noch bei mir wohnt!

Die monatl. Familienbeihilfe wurde nachweislich monatl. zur Begleichung der enormen Lebenserhaltungskosten in Salzburg weitergeleitet. Alleine die Mietkosten betragen, It. Mietvertrag EUR 750,00, zuzügl. Strom und Heizung.

Das Einkommen des Sohnes dürfte Ihnen auch bekannt sein, siehe Einkommenbescheid 2020 v. .

Die monatlich bezahlten Unterhaltsleistungen in der Höhe von EUR 1.000,00 wurden in bar bei div. Besuchen übergeben - oder sind Sie der Irrmeinung mit seinem Gehalt und Familienbeihilfe ist ein Leben in Salzburg möglich??

Ihre angeführte Aufforderung vom ist erst im Postweg am eingelangt. Hier stellt sich mir die Frage ob dies mit Beabsichtigung Ihrerseits geschehen ist?

Auf meine Schreiben vom sowie wird von Ihnen gar nicht eingegangen. Daher wird um verständliche Beantwortung meiner nachfolgenden Fragen ersucht:

1. Bei der Antragstellung Familienbeihilfe am wurde Anschrift Salzburg angegeben.
Frage: Warum wurde dann die Familienbeihilfe überhaupt an mich ausbezahlt??

2. Mitteilung über Bezug der Familienbeihilfe vom .
Frage: Auf Ihrer Mitteilung steht: " Nach Überprüfung Ihres Anspruches". Wurde Ihrerseits etwas überprüft??

3. Mitteilung über Bezug der Familienbeihilfe vom .
Frage: Auch hier ist wieder der Vermerk nach Überprüfung Anspruch angeführt. Warum wird Bezug der Familienbeihilfe verlängert, obwohl KEIN Antrag gestellt wurde??

4. Zu Ihrem Ergänzungsschreiben vom wurden am alleangeforderten Unterlagen, wie Nachweis Weiterleitung Familienbeihilfe, Inskriptionsbestätigung, Erfolgsnachweis Studium, Lohnzettel Dienstgeber, usw., nachgereicht.
Frage: Warum forderten Sie diese Unterlagen überhaupt an???

Bei einer Vorsprache beim Finanzamt Braunau am 15.Juni 2021 wurde mir dann zurKrönung noch mitgeteilt, dass das Einkommen von Sohn ***K*** zu hoch ist, undüberhaupt keine Familienbeihilfe zusteht???

Ich gehe davon aus, dass die zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich nurüberfordert und nicht unqualifiziert sind!

Es ist daher zu veranlassen:

Aufhebung do. Rückforderungsbescheid v. 7.Mai 2021 für studierenden Sohn ***K***, Vers.Nr.***4***

sowie

umgehende Auszahlung meines Guthabens, It. Einkommensteuerbescheid vom18.Mai 2021, St.Nr.***5***, Vers.Nr.***6***, in der Höhe vonEUR 2.345,00.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt samt Beweiswürdigung

Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte ab September 2019 an der Fachhochschule Salzburg den Fachhochschul-Studiengang Smart Building und ist nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes seit nicht mehr beim Beschwerdeführer haushaltszugehörig. Laut Zentralem Melderegister hat der Sohn des Beschwerdeführers seinen Hauptwohnsitz seit in Salzburg.

Der Beschwerdeführer hat im Antrag vom auch keine Haushaltszugehörigkeit seines Sohnes behauptet, sondern auf dessen Wohnadresse in Salzburg hingewiesen und angegeben, dass er die Kosten für das Kind zu mehr als 50 % trage.

Allein diese Sachverhaltsfrage der überwiegenden Kostentragung ist im gegenständlichen Verfahren strittig.

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war ( mit Verweis auf ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, davon ab, ob der Anspruchswerber überwiegend den Geldunterhalt geleistet hat ( mit Verweis auf ).

Zur Klärung dieser Frage forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer im Ergänzungsersuchen vom ausdrücklich auf, für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 eine genaue Aufstellung der tatsächlichen Unterhaltskosten seines Sohnes (alle Kosten des täglichen Lebens, Miete inkl. Betriebskosten, usw.) vorzulegen und diesen Kosten die vom Beschwerdeführer getätigten Unterhaltsleistungen gegenüberzustellen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer aber weder in der Stellungnahme vom , noch im Vorlageantrag nach, obwohl in der Beschwerdevorentscheidung nochmals auf die Voraussetzungen für die Annahme einer überwiegenden Kostentragung durch den Beschwerdeführer und ausdrücklich auf den insofern nicht erbrachten Nachweis hingewiesen worden war.

Der Beschwerdeführer hat zwar mehrfach ausgeführt, dass er zur Deckung der Unterhaltskosten seinem Sohn monatlich 1.000,00 € in bar übergebe. Ohne nähere Angabe der vom Beschwerdeführer allenfalls schätzungsweise ermittelten tatsächlichen Unterhaltskosten kann aber nicht beurteilt werden, ob mit diesen Zahlungen mehr als 50 % der monatlichen Unterhaltskosten getragen werden; dies insbesondere auch deshalb, weil der Sohn des Beschwerdeführers selbst erwerbstätig ist, Studienbeihilfe bezieht, und damit selbst zur anteiligen Deckung seiner Lebenshaltungskosten beiträgt.

Dazu kommt, dass es ungewöhnlich erscheint, zwar die Familienbeihilfe auf das Bankkonto des Sohnes zu überweisen, die monatlich zusätzlich dem Sohn gewährten 1.000,00 € dagegen in bar auszuhändigen. Für derartige Barzahlungen kann zwar naturgemäß kein Bankbeleg vorgelegt werden, dem Beschwerdeführer wäre es zur Glaubhaftmachung dieser Zahlungen aber freigestanden, Auszüge von seinem Bankkonto vorzulegen, auf dem entsprechende regelmäßige Barabhebungen ersichtlich sein müssten. Der Beschwerdeführer war im Ergänzungsersuchen vom ausdrücklich aufgefordert worden, seine Unterhaltsleistungen mittels Kontoauszügen nachzuweisen.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass am vom Sohn des Beschwerdeführers ein Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Studienbeginn September 2019 gestellt wurde. Aufgrund der äußeren Form der Gestaltung des Antrages (Formblatt Beih 100 mit maschinschriftlichen Ergänzungen, Form der Durchstreichungen nicht zutreffender Punkte des Antrages, handschriftliche Anmerkungen auf den Beilagen) ist davon auszugehen, dass dieser Antrag vom Beschwerdeführer (selbstverständlich zulässigerweise) formuliert und von seinem Sohn sodann unterfertigt und damit gestellt wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass dieser Antrag dem Beschwerdeführer bekannt ist. Damit wird aber indiziert, dass der Beschwerdeführer selbst nicht mehr von der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten ausgeht, da nur in diesem Fall ein Eigenantrag seines Sohnes überhaupt zulässig ist. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal gebührt. Sie kann daher für den selben Anspruchszeitraum nicht sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Sohn gewährt werden.

Aus eben diesem Grund ist es aus verwaltungsökonomischen Gründen auch gerechtfertigt, dass das Finanzamt betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit einer Entscheidung über den Antrag des Sohnes bis zum Abschluss des gegenständlichen Rückforderungsverfahrens zuwartet. Ein Eigenanspruch des Sohnes setzt das Fehlen einer überwiegenden Kostentragung durch den Beschwerdeführer voraus. Über diese Frage wird mit der gegenständlichen Entscheidung abgesprochen. Wäre dagegen ohne Abwarten dieser Entscheidung eine Auszahlung der Familienbeihilfe an den Sohn erfolgt, in weiterer Folge aber der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben worden, müsste beim Sohn des Beschwerdeführers ein Rückforderungsverfahren durchgeführt werden, da Familienbeihilfe für jeden Monat nur einmal gebührt.

Das Finanzamt hat laut Mitteilung vom den Eigenanspruch des Sohnes des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab Februar 2021 bejaht. Sollte daher über den noch offenen Antrag des Sohnes vom betreffend den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2021 (für September 2019 wurde die Familienbeihilfe dem Beschwerdeführer gewährt) nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung nicht umgehend (innerhalb angemessener Frist) durch das Finanzamt entschieden werden, stünde dem Sohn des Beschwerdeführers die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO offen.

Unter freier Würdigung aller angeführten Umstände, insbesondere der unterbliebenen Darstellung der tatsächlichen Unterhaltskosten, muss das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Unterhaltskosten für seinen Sohn nicht überwiegend getragen hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 2 FLAG 1967 normiert auszugsweise:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist …

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt …

Da der Sohn des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder zum Haushalt des Beschwerdeführers gehört hat, noch der Beschwerdeführer die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat, wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie (fehlendes oder vorhandenes) Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Daher ist es nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der Familienbeihilfe diese direkt an das Kind weitergeleitet wurde (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Aus dem wiederholten Hinweis des Beschwerdeführers, dass er die Familienbeihilfe nachweislich immer an seinen Sohn weitergeleitet habe, ist daher für das Rückforderungsverfahren nichts zu gewinnen.

Einer Rückforderung stünde nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (Lenneis/Wanke, a.a.O., Tz 16), was gegenständlich aber ohnehin nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer weist zwar im Vorlageantrag darauf hin, dass die Familienbeihilfe nach den erhaltenen Mitteilungen stets "nach Überprüfung des Anspruches" erfolgt wäre, übersieht dabei jedoch, dass er im Antrag vom zu Unrecht eine überwiegende Kostentragung behauptet hatte. Von einem ausschließlich durch das Finanzamt verursachten unrechtmäßigen Bezug kann daher keine Rede sein.

Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren somit weder vom Finanzamt noch vom Bundesfinanzgereicht anzustellen (vgl. und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf ). Der in der Beschwerde erhobene Einwand, dass die Rückforderung für den Beschwerdeführer "mit großen Schwierigkeiten verbunden und nicht möglich" sei, ist daher im Rückforderungsverfahren unbeachtlich. Abgesehen davon wurde der Rückforderungsbetrag zwischenzeitlich - im Wesentlichen durch Verwendung von Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 und 2021 - zur Gänze abgedeckt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Rechtsfragen waren im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. mwN). Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Linz, am

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