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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2022, RV/7500324/2022

Parkometerabgabe; in der Lenkerauskunft wurde eine falsche Adresse des angeblichen Lenkers angegeben und im Einspruch gegen die Strafverfügung eine andere Person als Lenker namhaft gemacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Zulassungsbesitzerin, ZL GmbH, 1010 Wien, Gasse, des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Kraftfahrzeug am um 17:36 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1020 Wien, Hedwiggasse 4, stand.

Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Es werde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Die Zulassungsbesitzerin teilte der Behörde mit E-Mail vom (fristgerecht) mit, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit F. L., wohnhaft in Slo, überlassen gewesen sei.

Das an F. L. gerichtete Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich, Zahlungsaufforderung, Informationsschreiben) wurde an die Behörde mit dem Postvermerk "unknown" retourniert und auf dem Rückscheinkuvert die Adresse durchgestrichen.

Mit Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2022, wurde ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (ZL GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das in Rede stehende Fahrzeug am um 17:36 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1020 Wien, Hedwiggasse 4, gestanden ist, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2022 (Anm.: und weitere Strafverfügungen) fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte vor, dass die Firma mehrere Firmenfahrzeuge habe. Es würden mit Herrn Ing. K. (Geschäftsführer der Fa. X. GmbH mit Sitz in Wien, FN) seit Jahren geschäftliche und freundschaftliche Beziehungen bestehen. Die Entlehnung des Kfz gehe auf ein privates Ersuchen des Herrn Ing. K. zurück. Ihr Ehemann habe diese private Entlehnung des Autos abgewickelt, das Auto ausgefolgt und auch wieder zurückgenommen. Im Zuge der Entlehnung habe L. seine Lenkerberechtigung vorgelegt, die eingesehen und die Daten schriftlich festgehalten worden seien. Herr L. F. habe sich mit dem Führerschein ausgewiesen (Verweis auf die beigefügte Kopie des Führerscheins). Betreffend der GZ. MA67/Zahl/2022 sei der Firma beim Ausfüllen der Lenkerauskunft ein Fehler unterlaufen, der Lenker sei Herr T., 1040 Wien, Gasse1, gewesen.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 und 7 VStG), nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie nach näheren Ausführungen zur Lenkerauskunft (Sinn und Zweck, Folgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung etc.) und zum Begriff des Ungehorsamsdelikts aus, dass die Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass die Lenkerauskünfte erteilt bzw. ausgebessert worden seien, weil beim Ausfüllen die Lenker vertauscht worden seien. Dies sei keine Absicht gewesen. Es werde um Herabsetzung der Strafhöhe ersucht, weil im Endeffekt die Lenker angegeben worden seien.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststehender Sachverhalt:

Die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (ZL GmbH) nannte der MA 67 in der Lenkerauskunft vom F. L. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit (, 17:36 Uhr) überlassen war und gab als dessen Anschrift "Slo" an.

Das an F. L. gerichtete Schreiben der MA 67 vom (Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich, Zahlungsaufforderung, Informationsschreiben) wurde an die Behörde mit dem Postvermerk "unknown" retourniert und auf dem Rückscheinkuvert die Adresse durchgestrichen.

Die Bf. hat innerhalb der zweiwöchigen gesetzlichen Frist eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt, weil sie in ihrer E-Mail vom der belangten Behörde nicht die Person und deren Adresse bekanntgegeben hat, der sie laut ihrer späteren Auskunft tatsächlich das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder einge-tragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes be-stimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder achlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) … (6)

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 ge-nannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist Sinn und Zweck des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB , , vgl. auch das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis ).

Wenn die Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen erteilt werden kann, sind Aufzeichnungen zu führen. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (vgl. ).

Bei der Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um eine gesetzliche und daher nicht verlängerbare Frist (, ). Der Auskunftspflicht wird daher nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).

Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl zB , ).

Das Tatbild des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn einer der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse, Frist zur Bekanntgabe) nicht stimmen (vgl etwa , ).

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hierbei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen und besteht daher hinsichtlich der Rechtsfolgen kein Unterschied (vgl. zB , ).

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung, nicht vollständiger oder unrichtiger Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden (vgl. auch die Erkenntnisse des , , ).

Ergeht das Lenkerauskunftsersuchen an eine GmbH und ist - wie im vorliegenden Fall - keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, ist jeder zur Ver-tretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bzw. nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zuständig und für die Nichterteilung, unrichtige oder unvollständige Auskunft strafrechtlich verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Lenkeranfrage nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH selbst ergangen ist (vgl. , , ).

Da juristische Personen selbst nicht verschuldensfähig sind, kann ihnen nur ein Verschulden der für sie handelnden natürlichen Personen zugerechnet werden (vgl. zB ).

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl zB , ), was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Die Bf. brachte im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde lediglich vor, dass beim Ausfüllen der Lenkerauskunft zur GZ. MA67/Zahl/2022 ein Fehler unterlaufen sei, und nannte im Einspruch vom T. mit der Anschrift 1040 Wien, Gasse1, als Lenker zur Beanstandungszeit. Mit diesem Vorbringen ist es der Bf. nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden im dargelegten Sinn darzulegen, sondern hat sie vielmehr ein fahrlässiges Verhalten zugegeben, welches zur Strafbarkeit genügt.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass sie erst im Zuge des Einspruches gegen die Strafverfügung den richtigen Lenker namhaft gemacht hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde, soweit bekannt, bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da zur Lenkerauskunft hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
























ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500324.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at