Abgabenhinterziehungen, Zustelldienstleister
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***6***, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Manfred Pressler sowie der Schriftführerin ***5*** durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig, er hat als Einzelunternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen und Gewinne der Jahre 2013, 2014 und 2015 aus seiner gewerblichen Tätigkeit die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich Einkommensteuer des Jahres 2013 iHv Euro 730,42, des Jahres 2014 iHv Euro 41,57 und des Jahres 2015 iHv Euro 605,00; sohin in Höhe von insgesamt Euro 1.376,99 bewirkt, weshalb das Finanzamt infolge Unkenntnis von der Entstehung dieser Abgabenansprüche die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht bis zum Erklärungsende festsetzen konnte, und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
Euro 275,00
(in Worten Euro zweihundertfünfundsiebzig)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einemTag
verhängt werden.
Die Kosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit.a FinStrG in Höhe von € 27,50 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom , Steuernummer ***1***, wurde der Beschwerdeführer ***Bf1***, geboren am Datum, Pensionist, schuldig erkannt, als Einzelunternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen und Gewinne der Jahre 2013, 2014 und 2015 aus seiner gewerblichen Tätigkeit die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich Einkommensteuer des Jahres 2013 iHv Euro 3.964, des Jahres 2014 iHv Euro 2.416,00 und des Jahres 2015 iHv Euro 605,00 in Höhe von insgesamt Euro 6.985,00 bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv Euro 1.400,00 und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe iHv 7 Tagen verhängt wurden.
Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit.a FinStrG pauschal iHv Euro 140,00 bestimmt.
Die Finanzstrafbehörde führte in den Entscheidungsgründen aus, der Beschuldigte habe in den Jahren 2012 bis 2015 Einnahmen und Gewinne aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Zustelldienstleister (Transportzusteller) erzielt. Er hat jedoch diese Einnahmen gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt, wodurch er die im Spruch genannten Verkürzungen bewirkt hat.
Bei der Strafbemessung wertete der Verhandlungsleiter die Unbescholtenheit, die schlechten Einkommensverhältnisse und die beträchtlichen Schulden (Euro 1 Mio.) als mildernd; den langen Tatbegehungszeitraum als erschwerend. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde der Wegfall der Spezialprävention berücksichtigt, weil der Bf. nunmehr in Pension ist.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom , weil der Betriebsprüfer die bezahlten Aufwendungen für weitere Subunternehmer in den Jahren 2012 und 2013 (Zustelldienste) im Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt hat. Er habe an die Subunternehmer D.A. und M.H Zahlungen geleistet.
Hätte der Prüfer die im Prüfungsverfahren angebotenen und übermittelten Unterlagen gewürdigt und den Unterlagen der H.GmbH gegenübergestellt, so hätte er erkannt, dass keine Abgabenverkürzung vorliegt. Obwohl er die Vorlage der Unterlagen betreffend die Zahlungen an Subunternehmer angeboten habe, sind diese Unterlagen im Erkenntnis nicht berücksichtigt worden. Damit liege eine gravierende formelle Rechtswidrigkeit vor. Daraus folge die materielle Rechtswidrigkeit, wonach tatsächlich keine Abgaben verkürzt worden sind.
Dem Abgabenverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. erzielte in den Jahren 2012 bis 2015 als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er verfügt seit über eine Gewerbeberechtigung, lautend auf Handelsgewerbe. Zuvor verfügte er über keine Gewerbeberechtigung, weil ihm diese entzogen war. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit war der Handel mit Waren bzw. der Betrieb eines Zustelldienstes mit eigenem Fahrzeug. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) führte Zustelltätigkeiten im Auftrag der Firma H.GmbH durch. Das Finanzamt führte in den Jahren 2016-2017 in den Unternehmen der Firma H.GmbH, des Beschuldigten (Arbeitsbogen Nr. ***2***) und seiner Schwester (ABNr. ***4***) Betriebsprüfungen durch. Im Zuge der Prüfung der GmbH stellte der Prüfer Zahlungen an den Bf. fest.
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei R.S.1 vom , ABNr.:***4***:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im Einzelunternehmen der Schwester des Bf. (Warenhandel, Pension, Holzhandel) stellte der Prüfer fest, dass diese Rechnungen mit UID Ausweis an die Firma H.GmbH über erbrachte Zustelldienstleistungen ausgestellt hat, denen jedoch kein Leistungsaustausch zugrundeliegt. Vielmehr betrafen diese Rechnungen (Transportrechnungen) Transport- bzw. Zustelldienstleistungen, die durch den Bf. als Zustelldienstleister an die GmbH erbracht wurden (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung v. , ABNr. ***4***). Die Rechnungen wiesen die UID Nummer der Rechnungsaustellerin aus. Der Bf. verfügte über keine UID Nummer.
Der Bf. trat im Abgabenverfahren als bevollmächtigter Vertreter seiner Schwester auf.
Die in den Rechnungen ausgewiesenen Erlöse wurden zum Teil vom Bf. vereinnahmt bzw. sind diesem zugeflossen, sodass diese Erlöse dem Bf. zuzurechnen gewesen sind, weil der Bf. als Einzelunternehmer als Auftragnehmer unternehmerisch tätig gewesen ist.
Der Prüfer nahm daher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei den Erlösen Korrekturen vor; indem er die lt. Veranlagung erklärten Erträge und Aufwendungen mangels Zufluss bzw. Abfluss nicht dem geprüften Unternehmen der Schwester zugerechnet, sondern beim Bf. zum Ansatz gebracht hat.
Unter Tz. 5 "Warenhandel" stellte der Prüfer fest:
"Die lt. Vlg. erklärten Erträge und teilweise Aufwendungen sind mangels Zufluss bzw. Abfluss nicht dem geprüften Unternehmen zuzurechnen, sondern beim Bruder der Pfl. anzusetzen."
Tz. 5 Warenhandel: 2012 2013 2014 2015
Erlöse Zufluss Bruder: -9.426,00 -9.633,00 -11.786,00 -20.266,25
WES -Abfluss Bruder: 5.980,00 4.150,00 4.800,00 13.139,00
Erfolgsauswirkung, Einkünfte
a. Gewerbebetrieb: -3,446,00 -5.483,00 -6.986,00 -7.127,25.
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer vom , ABNr.:***2***, Tz.1:
Im Zuge einer im Betrieb der Schwester des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) betreffenden Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Bf. als Subunternehmer für die Firma H.GmbH tätig gewesen ist. Festgestellt wurde, dass Erlöse tatsächlich dem Bruder der Rechnungsausstellerin zugeflossen sind und ihm daher ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Tatsächlich sei der Bf. als Subunternehmer tätig geworden und sind die Erlöse ihm zugeflossen, sodass diese bei ihm zu erfassen sind. In Tz 1 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurden in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Beschwerdeführer wie folgt ermittelt und festgestellt:
2012 2013 2014 2015
Einkünfte lt. BP 10.303,00 20.640,00 15.525,00 9.284,00
Der Bf. gab im Abgabenverfahren und im Prüfungsverfahren zu den getroffenen Feststellungen in der ebenfalls mit datierten Niederschrift die "….Erklärung von Rechtsmittelverzichten gem. § 255 Abs. 2 BAO anlässlich der Außenprüfung gem. § 147 BAO" wie folgt ab:
"Im Anschluss an die Schlussbesprechung über die Außenprüfung gemäß § 147 BAO erklärt der/die Abgabepflichtige bzw. der/die Vertreter/in:
Ich verzichte auf das Rechtsmittel der Berufung gegen folgende Bescheide sowie die aufgrund nachstehender Übersicht der Bemessungsgrundlagen, Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu erteilenden Bescheiden.
Umsatzsteuer für die Jahre 2012, 2013 , 2014 und 2015
Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015"
Besteuerungsgrundlagen in Euro:
Zeitraum 2012 2013 2014 2015
Bemessungsgrundlage
Steuer vor BP -577,00 -494,00 -494,00 -494,00
Steuer nach BP 429,00 3.470,00 1.922,00 111,00
Differenz (Nachforderung) 1.006,00 3.964,00 2.416,00 605,00.
Unmittelbar vor der Unterschriftszeile, auf der die Unterschriftsleistung vom Abgabepflichtigen vorgesehen ist, befindet sich der Absatz:
"Über die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes bin ich belehrt worden. Ein Exemplar dieser Niederschrift wurde mir ausgefolgt."
Diese Niederschrift unterfertigte der Bf. am eigenhändig (Strafakt, Seiten 7, 7a, 8).
Im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren ging der Prüfer von den Zahlungen der Firma H.GmbH an den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer aus. Demnach hat die GmbH in den
Jahren 2012 2013 2014 2015 17.476,00 35.797,00 27.378,00 21.720,00
abzgl. Kosten -3.173,00 -3.157,00 -5.853,00 -6.436,00 14.303,00 32.640,00 21.525,0ß0 15,284,00 ausgezahlt.
Davon zog der Prüfer die KFZ Kosten des eigenen PKWs und Vertretungshonorare (im Abgabenverfahren nicht nachgewiesen), wie folgt ab:
KFZ Kosten geschätzt -4.00,00 -6.000,00 -6.000,00 -6.000,00
Zzgl. Vertretung p. -6.000,00
Gewinn lt. BP: 10.303,00 20.640,00 21.525,00 9.284,00.
Abzüglich des Gewinnfreibetrages:
-1.339,39 -2.683,20 -2.015,25 -1.206,92
errechneten sich die Einkünfte aus Gewerbetrieb:
iHv Euro 8.963,61 17.956,80 13.509,75 8.077,08.
Die KFZ Kosten (Treibstoffkosten) wurden iHv 20,00 Cent auf Basis 30.000 Km ermittelt.
Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015:
Basierend auf den im Bericht der Außenprüfung getroffenen Feststellungen ergingen am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015, die infolge der zusätzlich zu berücksichtigenden Pensionseinkünfte zu den Nachforderungen führten.
Die vom Bf. fristgerecht mit Schriftsatz vom erhobene, beim Finanzamt am eingelangte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom (infolge des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes) gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Am langte beim Finanzamt der mit datierte "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Betriebsprüfung und Feststellung des tatsächlichen Einkommens" (Anmerkung des BFG: betreffend die Einkommensteuer 2012 bis 2015) verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/4100612/2019, wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Strafverfahren:
Aufgrund dieses Sachverhaltes leitete das Finanzamt das Finanzstrafverfahren ein, weil gegen den Bf. der Verdacht bestand, dass er durch die Nichterklärung von Einnahmen der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich Einkommensteuer des
-Jahres 2012 in Höhe von Euro 1.006,00,
-Jahres 2013 iHv Euro 3.964,
-Jahres 2014 iHv Euro 2.416,00 und
-Jahres 2015 iHv Euro 605,00 sohin insgesamt Euro 7.991,00 bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Rechtfertigung:
Mit Schriftsatz vom rechtfertigte sich der Bf., er uns seine Schwester haben die Finanzvergehen weder vorsätzlich noch bedingt vorsätzlich begangen. Er habe für sich und seine Schwester mit der Abgabenbehörde eine Ratenzahlung vereinbart. Wörtlich führte er aus:
"Wir werden dieser Ratenzahlung ab pünktlich und ordentlich nachkommen.
Zu unserer Rechtfertigung geben wir an, dass wir weder vorsätzlich noch bedingt vorsätzlich gehandelt haben.
Die Mehrzahl der Abgabenverpflichtungen, die mich und meine Schwester betroffen haben, hat zu dieser Irritation der Abgabenerklärungen- schlussendlich auch durch die Finanzprüfung geführt. Wir ersuchen dies in diesem Verfahren für unsere Interessen mildernd zu berücksichtigen und keine Finanzstrafen zu verhängen, da wie Sie wissen, wir uns in angespannter Finanzlage befinden.
Wir werden künftig ordnungsgemäß die geforderten Erklärungen abgeben und pünktlich den Zahlungen nachkommen."
Strafverfügung:
Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. schuldig erkannt, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Einnahmen der Jahre 2012 bis 2015 die Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, nämlich Einkommensteuer des Jahres 2012 iHv Euro 1.006,00; des Jahres 2013 iHv Euro 3.964, des Jahres 2014 iHv Euro 2.416,00 und 2015 iHv Euro 605,00, sohin insgesamt Euro 7.991,00 bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen haben. Ausgehend von einer möglichen Höchststrafe iHv Euro 15.982,00 verhängte die Finanzstrafbehörde eine Geldstrafe iHv Euro 1.600,00; die für den Fall deren Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 8 Tagen bemessen. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und die finanziellen Probleme, als erschwerend der lange Deliktszeitraum gewertet.
Einspruch vom :
Der Prüfer habe ihm Einkünfte unterschoben, welche ihm nicht zugestanden seien und er niemals lukriert habe. Der Bf. konkretisierte, dass er außer seiner Pension (ca. Euro 650 mtl.) keine Zahlungen erhalten habe.
Mündliche Verhandlung am
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde gab der Bf. an, dem Prüfer wären gravierende Mängel unterlaufen. Er habe den Rechtsmittelverzicht unterfertigt, weil der Prüfer ihm die Straffreiheit zugesichert hätte. Der Prüfer habe es im Abgabenverfahren unterlassen, Aufwendungen für Subunternehmer aufwandswirksam zu behandeln. Außerdem sei das Kilometergeld iHv 42 Cent nicht berücksichtigt worden.
Der Prüfer gab als Zeuge befragt zur Prüfung an, dass er in den Jahren 2013, 14, 15, ausgehend von einem Kilometergeld iHv Euro 0,20, jeweils Euro 6.000,00 Kilometergeld als Aufwand im Schätzungswege berücksichtigt habe. Weiters wurden Treibstoffrechnungen, soweit er sie vorgefunden hat, als gewinnmindernd berücksichtigt. Die Kosten des Fahrtaufwandes wurden mit 20 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt, weil das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt worden und daher die Gewährung von amtlichen Kilometergeld nicht möglich gewesen ist.
Im Jahr 2013 wurden noch zusätzlich Euro 6.000,00 für Fremdhonorare an "Subfahrer" berücksichtigt und anerkannt. Dies deshalb, weil der Bf. glaubhaft angegeben habe, dass er infolge Krankheit nicht immer fahren habe können (Strafakt, S 45).
Der Bf. brachte vor, dass er nicht immer habe fahren können und daher im Jahre 2013 Subhonorare iHv Euro 12.414,00 und 2014 iHv Euro 7.020,00 zu berücksichtigen sind. Der Bf. legte eine Aufstellung vor, welche er als "Eingänge lt. Bankauszug" bezeichnet hat. Demnach habe er nicht so hohe Eingänge lukriiert. Demnach hat er
2012: Euro 12.204,60;
2013: Euro 30.533,00 und
2014, 2015: Eingänge wie festgestellt erhalten (Strafakt, Seite 45).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom im Finanzstrafverfahren legte der Beschuldigte 7 Abrechnungsblätter des Fahrers D.A. mit den laufenden Nummern 001 bis 007 und 8 Abrechnungsblätter des Fahrers M.H mit den laufenden Nummern 002 bis 009 vor.
Dazu verwies der Prüfer als Zeuge befragt auf seinen Vorhalt vom , wonach er ersucht habe, geeignete Zahlungsnachweise zu erbringen, Grundaufzeichnungen über erbrachte Leistungen vorzulegen und die fehlenden UID Nummern der genannten Firmen nachzuweisen. Dies sei bislang nicht geschehen.
Diese Abrechnungen der Firma "D.A., Transporte, Ort" sind an die Firma R.S.1, Handel mit Waren aller Art, Dorf" mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt.
Insgesamt stellte die Firma M.H im Jahr 2014 einen Betrag iHv Euro 7.758,00 für "diverse Sonderzustellungen mit eigen PKW bzw. Firmenwagen" und D.A. im Jahr 2013 für "diverse Sonderzustellungen mit eig. PKW" iHv Euro 13.505,00 in Rechnung.
Der Bf. gab dazu ergänzend an, dass die Subunternehmer nicht mit eigenem PKW gefahren sind, sondern dies so zu verstehen sei, dass diese die Fahrzeuge von der GmbH gemietet hätten. Er habe die Subunternehmer bar bezahlt.
Im Zuge des Finanzstrafverfahrens wurde anhand vorgelegter Bankkontoauszüge der Jahre 2012 bis 2014 festgestellt, dass die Zahlungseingänge auf den Bankkonten höher sind als die vom Prüfer festgestellten Zahlungseingänge. Im Abgabenverfahren (Prüfungsverfahren) stellte der Prüfer die Zahlungseingänge wie folgt fest:
2012 2013 2014 2015 Euro 14.303,00 32.640,00 21.525,00 15.284,00.
Die Eingänge waren jedoch bis auf das Jahr 2012 in den Jahren 13, 14, 15 laut Auswertung des vorgelegten Bankkontos (grüner Ordner), der nach Abschluss des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens vorgelegt wurde, tatsächlich höher, nämlich:
2012 2013 2014 2015
Euro 11.972,94 34.435,98 34.967,71 26.839,85 bt. 28.696,65 29.139,76 22.336,32 nt.
Der Prüfer gab zu den im Strafverfahren aufgetretenen Differenzen an, dass es sich hierbei um Zahlungen weiterer Unternehmen an den Beschwerdeführer handelt, welche ihm im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren nicht bekannt gegeben wurden. Die erhaltenen Mehreinnahmen seien neu hervorgekommen.
Am reichte Beschwerdeführer erstmal das Formular 24 (Fragebogen) beim Finanzamt ein und gab seine unternehmerische Tätigkeit mit der Bezeichnung "Handel mit Waren aller Art" an. Das Geschäftsjahr wurde mit bis angeführt und der voraussichtliche Jahresumsatz iHv Euro 10-15.000,00 angegeben.
Der Bf. erbrachte mit dem eigenen PKW Zustelldienstleistungen (Botendienste) in den Jahren 2012 bis 2015 und hat in diesen Jahren keine entsprechenden Abgabenerklärungen eingereicht. Vielmehr hat er die erbrachten Leistungen durch die Schwester abrechnen lassen, weil diese in den Rechnungen auch eine UID anführen und darüber hinaus Vorsteuer geltend machen konnte.
Bei dem geschätzten Kilometergeldaufwand ist der Prüfer von 20 Cent pro Kilometer ausgegangen; somit von 30.000 Km pro Jahr.
Der Bf. hat im Strafverfahren die Rechnungen zweier "Subfahrer" vorgelegt und erklärt, dass er in den Jahren 2013 und 2014 infolge längerer Krankenstände nicht in der Lage war, selbst zu fahren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise richtige Abgabenerklärungen.
Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er in Steuererklärungen entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung, nämlich eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs.1 FinStrG hat jedoch derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt bereits nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Eine Tat ist gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Beweiswürdigung:
Das Finanzstrafverfahren und der zugrundeliegende Sachverhalt basieren auf den vom Finanzamt übermittelten Unterlagen, dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung Nr. ***2***, dem Bericht und der Niederschrift zur Außenprüfung, den darauf basierenden Einkommensteuerbescheiden, den Schriftsätzen im Finanzstrafverfahren, den vorgelegten "Gutschriftsrechnungen" über die Bezahlung von "Subfahrern" ausgestellt von der Schwester des Bf. mit Umsatzsteuerausweis. Die Fahrer unterfertigten eigenhändig Erklärungen, die Beträge erhalten zu haben.
In den gemäß § 159 BAO verfassten und an den Bf. gerichteten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sind unter Hinweis auf das verfasste Kontrollmaterial die getroffenen steuerlichen Feststellungen und deren Auswirkungen als betragsmäßig festgeschriebene Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgehalten.
Analysiert man die vorliegende Aktenlage, so wird ersichtlich, dass Bf. über einen längeren Zeitraum von zumindest vier Jahren die Betriebseinnahmen aus dem Transportunternehmen bzw. Zustelldienstleistungsunternehmen nicht erfasst und gegenüber dem Finanzamt verheimlicht und dadurch bewirkt hat, dass ihm gegenüber die daraus resultierende Einkommensteuer nicht festgesetzt werden konnte. Die Folge war, dass ihm gegenüber auch keine Umsatzsteuern festgesetzt wurden, weil er sich einer Konstruktion über das Unternehmen seiner Schwester bediente und die Rechnungen in ihrem Namen gegenüber der H.GmbH mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden.
Im Unternehmen der Schwester wurden diese Erlöse bloß zum Teil erfasst, weil diese dem Beschwerdeführer zugeflossen waren und ihm zuzurechnen gewesen sind.
Als Begründung für die gewählte Vorgehensweise gab der Bf. in der mündlichen Verhandlung beim BFG an, dass seine Schwester über eine UID Nummer verfügt, sodass man diese Konstruktion gewählt hat.
Als Motiv für die Vorgangsweise gab der Bf. an, dass seine Schwester defizitär gearbeitet hätte, sodass sich diese Eingänge bei ihr möglicherweise nicht ausgewirkt hätten. Wären die Zahlungseingänge bei der Schwester erfasst worden, hätte sich steuerlich kein Mehrergebnis ergeben.
Die Mehreingänge auf dem vorgelegten Bankkonto, welche im Zuge einer weiteren Überprüfung eines Ordners mit Bankdaten im Finanzstrafverfahren neu hervorgekommen sind, konnte sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht erklären (Protokoll über die mündliche Verhandlung beim BFG).
Der Bf. führte wiederholt aus, ihm seien im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichtes mangels umfassender Aufklärung über die Prüfungsergebnisse weder die Rechtsfolgen noch die Abgabenbeträge bekannt gewesen.
Dem steht die Aktenlage entgegen.
In Tz. 1 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen der errechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Jahren gegliedert der Höhe nach vollständig aufgeschlüsselt (Arbeitsbogen Nr. ***2***). Auf Seite 2 der Niederschrift vom werden die ermittelten Bemessungsgrundlagen und die Steuerbeträge nach BP konkret betragsmäßig dargestellt.
Der Vorwurf, ihm seien die Einkommensteuerbeträge nach der durchgeführten Betriebsprüfung nicht bekannt gegeben worden geht völlig in Leere. Schließlich entsprechen die in der Niederschrift ausgewiesenen Steuerbeträge den in der Folge ergangenen Nachforderungen in den Einkommensteuerbescheiden.
Dem Bf. waren somit im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts die Abgabenbeträge bekannt, sodass er keinesfalls vom Betriebsprüfer in die Irre geleitet worden ist.
Der zum Prüfungsabschluss abgegebene Rechtsmittelverzicht erfolgte im Wissen und in Kenntnis der sich ergebenden Nachforderungen aufgrund der bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen.
Die im Strafverfahren vorgelegten Rechnungen wurden nicht von Unternehmern, sondern von "Subfahrern" an die Schwester ohne UID Nummern ausgestellt.
Die Aussagen des Beschuldigten sind aus der Sicht des erkennenden Richters nicht glaubwürdig:
Vorweg hat der Bf. über einen langen Zeitraum von mehr als vier Jahren Abgabenhinterziehungen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) begangen unter Zuhilfenahme des Unternehmens seiner Schwester, deren Steuernummer und UID Nummer, welche er bewusst falsch zu Unrecht verwendet hat.
Selbst in der abgabenbehördlichen Prüfung 2016-2/2017 hat der Bf. die Betriebseinnahmen nicht vollständig offengelegt. Die Betriebseinnahmen sind daher zu nieder angesetzt worden. Diesen Umstand konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufklären.
Eine Hinzuschätzung durch den Prüfer ist zu Gunsten des Bf. nicht erfolgt.
Selbst die Angaben in den an die Schwester ausgestellten Rechnungen, wonach die Subfahrer mit eigenem PKW gefahren sind, stellt er in Abrede, wenn er im Strafverfahren meint, diese hätten die PKWs von der Handelsfirma gemietet. Angesichts eines Stundenlohnes von 9 Euro erscheint dies wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.
Soweit der Bf. meint, es stünde ihm ein amtliches Kilometergeld zu, ist zu entgegnen, dass die Betriebseinnahmen auch um die Kilometergeldkosten gekürzt worden sind und der Bf. sein eigenes Fahrzeug als Betriebsfahrzeug genutzt hat. Die Festsetzung des Kilometergeldes erfolgte im Wege der Schätzung und erscheint angesichts des von der GmbH bereits abgezogenen Fahrtkostenaufwandes durchaus realistisch.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass bereits bei der Auswertung des Kontrollmaterials Treibstoffkosten in der Firma H.GmbH in Höhe von 3.157,00 im Jahre 2013; iHv Euro 5.853,18 im Jahr 2014, in Höhe von Euro 6.436,49 durch Abzug bei den Betriebseinnahmen berücksichtig worden sind. Dieser Umstand ist dem Bf. auch bekannt.
Die Kalkulation des Betriebsprüfers war eine Berechnung des Betriebsergebnisses, die dem Bf. zeitnah zum Abschluss der Prüfung vollinhaltlich bekannt gewesen ist. Das Vorbringen ihm seien die Bemessungsgrundlagen und Abgabennachforderungen nicht bekannt gewesen, entspricht angesichts der dargestellten Aktenlage nicht den Tatsachen.
Dem Bf. war auch bekannt, dass der Prüfer das Kontrollmaterial der H.GmbH, nämlich die von dieser Firma geleisteten Zahlungen als Grundlage seiner Kalkulation herangezogen hat.
Dadurch dass er in diesem Wissen es unterließ, den Prüfer über weitere Betriebseinnahmen aufzuklären und diese verheimlichte, hat der Bf. den Prüfer auch während der Prüfung (2016/2017) bewusst im Unklaren über den wahren Sachverhalt gelassen.
Der Bf. wurde in der Folge seitens der Abgabebehörde aufgefordert, die von ihm ins Treffen geführten Aufwendungen für Subfahrer belegmäßig nachzuweisen und einen Nachweis über die Bezahlung vorzulegen. Er hat in der Folge widderholt darauf hingewiesen diese bar bezahlt zu haben und erst im Finanzstrafverfahren die entsprechenden Belege mit den Empfangsbestätigungen vorgelegt.
Die Finanzstrafbehörde nahm in der Folge im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes eine Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages in Form einer Schätzung des Gewinnes derart vor, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden und Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich alleine nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben ().
Während im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcher Art übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann ().
Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hat der Bf. immer strikt behauptet, die von ihm als Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlungen an Subfahrer tatsächlich in bar bezahlt zu haben und hat die dafür ausgestellten Zahlungsquittungen dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Weder die Abgabenbehörde noch die Finanzstrafbehörde haben Überprüfungen dahingehend angestellt, ob die beiden genannten Subauftragnehmer tatsächlich diese Zahlungen erhalten haben.
Die beiden Subfahrer, welche im Jahr 2013 und 2014 für den Bf. tätig geworden sind, haben den Empfang der Zahlungen für geleistete Zustelldienste der Höhe nach schriftlich bestätigt.
Aus der Tatsache, dass bereits bei den empfangenen Zahlungen der H.GmbH Aufwendungen für Fahrzeug als Aufwand dem Bf. in Rechnung gestellt und von den erhaltenen Leistungen in Abzug gebracht worden sind und dem Umstand, dass dem Bf. durch den Prüfer nochmals Aufwendungen für Treibstoffkosten gewährt wurden, schließt der erkennende Richter, dass es durchaus möglich gewesen ist, dass der Bf. weitere Subfahrer mit Botenfahrten beauftragt hat, welche dazu die Fahrzeuge der GmbH benutzten. Schließlich gab der Bf. gegenüber dem Prüfer an, dass er infolge längerer Krankheitsfälle nicht in der Lage gewesen ist, zu fahren.
Insgesamt lassen die vorliegenden Beweisergebnisse den objektiven Nachweis, dass die "Subfahrer" tatsächlich nicht bezahlt wurden, nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu und es war daher im Zweifel zu Gunsten des Bf., entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, das objektive Vorliegen einer diesbezüglichen Abgabenverkürzung nicht zu seinem Nachteil als erwiesen anzunehmen. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens werden daher die diesbezüglich gelten gemachten Aufwendungen (Zahlungen an Subfahrer 2013, 2014) berücksichtigt.
Dadurch verringern sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2013 und 2014 wie folgt:
2013 2014
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 17.956,80 18.715,99
abzüglich Fremdaufwand 13.505,00 10.359,00
zzgl. geschätzter Aufwand 6.000,00
zzgl. Pensionseinkünfte 5.933,04 6.114,24
Gesamtbetrag d. Einkünfte 16.384,84 14.471,23
Einkommen 15.451,04 13.563,23
Steuer v. Abzug der Absetzbeträge 1,624,62 935,57
Einkommensteuer 730,42 41,57
Der Bf. hat somit im Jahr 2013 die Verkürzung iHv Euro 730,42 und im Jahr 2014 die Verkürzung iHv Euro 41,57 zu verantworten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kilometergelder wird für Zwecke des Finanzstrafverfahrens keine Änderungen vorgenommen, zumal bereits bei den Anweisungen der GmbH hohe Fahrtkostenaufwendungen in Abzug gebracht wurden.
In Nachvollziehung der Argumentation des Betriebsprüfers findet der erkennende Richter daher keinen Anlass, von der diesbezüglichen Kalkulation und Schätzung des Betriebsprüfers abzuweichen.
Der Betriebsprüfer hat für die Jahre 2012 bis 2015 lediglich die Erlöse der GmbH (lt. Kontrollmitteilung) zum Ansatz gebracht, sodass die im Zuge des Finanzstrafverfahrens neu hervorgekommenen zusätzlichen Erlöse zu Gunsten des Bf. unberücksichtigt geblieben sind. Dies führte dazu, dass die Verkürzungsbeträge entsprechend gering geblieben sind und die tatsächlichen Abgabenverkürzungen wesentlich höher gewesen sind. Der Beschuldigte wurde auch nicht für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer veranlagt und finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Diese Details zeigen beispielhaft auf, dass zugunsten des Beschuldigten entsprechenden Aspekte durchaus Eingang in die Berechnungen gefunden haben und das rechnerische Ergebnis ausgewogen und objektiv ist.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen:
Der Beschuldigte hat laut dem Verfahrensergebnis in wiederholten Angriffen seine Erlöse über vier Jahre nicht erklärt, weshalb ein irrtümliches Verschweigen infolge von singulären Fehlleistungen ausgeschlossen ist. Der Beschuldigte hat vielmehr - so die Schlussfolgerung des Richters - aus den langjährigen Nichterfassungen, mit dem Tatplan gehandelt, sämtliche Erlöse gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen, um dadurch entsprechende Abgaben im Höchstausmaß zu verkürzen. Er hat vielmehr diese Erlöse im Rechenwerk seiner Schwester erfassen wollen, weil diese defizitär gewesen ist. Selbst im Abgabenverfahren hat der Bf. die tatsächlichen Erlöse nicht bekannt gegegeben und den Prüfer im Unklaren lassen, sodass die Abgabenverkürzungen nicht in tatsächlicher Höhe erfasst werden konnten.
Zu Recht hat daher die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorgeworfen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters, wobei Abs. 2 leg. cit. zufolge die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Ebenso sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG für die betragsmäßige Ausmessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständliche planmäßige Abgabenvermeidung des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, Strafsanktionen entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben.
Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs.5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Ausgehend von einem Verkürzungsbetrag iHv. € 1.376,99 ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall ein möglicher Strafrahmen bis zu € 2.753,98.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, reduziert sich der Strafrahmen auf etwa die Hälfte, sodass eine Geldstrafe iHv. rund € 1.375,00 als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen die offenkundig vorliegende finanzielle Zwangslage, die Unbescholtenheit und der Wegfall der Spezialprävention infolge Pensionierung des Täters.
Der lange Deliktszeitrum stellt einen Erschwerungsgründe dar.
In Abwägung dieser Argumente ist im gegenständlichen Fall - zumal in Anbetracht der erforderlichen Generalprävention (siehe oben) - aufgrund der gewichtigen Milderungsgründe eine Abschwächung dieses Wertes auf € 900,00 angebracht.
Der Gesundheitszustand der Beschuldigten, folgt man seinen Ausführungen, würde eine Reduzierung dieses Wertes auf € 600,00 rechtfertigen. Die doch sehr angespannten, finanziellen Verhältnisse rechtfertigten eine Halbierung der so verbleibenden Geldstrafe, sodass eine solche in Höhe von € 300,00 als angemessen erscheinen würde.
Die außerordentliche Strafmilderung gründet sich auch auf den Wegfall des spezialpräventiven Aspektes infolge der Pensionierung, sodass in Abwägung all der genannten Argumente letztendlich eine Geldstrafe in Höhe von € 275,00 als im gegenständlichen Fall angemessen erscheint.
Die Reduzierung der Geldstrafe durch den Richter erfordert bei Abwägung der obigen Argumente auch eine spruchgemäße Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf nunmehr einen (1) Tag.
Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 500,00 festzusetzen sind. Die Festsetzung in Höhe von Euro 27,50 erweist sich daher als zutreffend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf den Strafausspruch teilweise zu entsprechen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand des Erkenntnisses war keine Rechtsfrage, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob bzw. in welcher Höhe dem Bf. eine Abgabenverkürzung nachgewiesen werden kann. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4300001.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at