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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.09.2022, RV/5100666/2020

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender wesentlicher Sachverhaltsfeststellungen

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, im Hinblick auf die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***3*** vom betreffend Normverbrauchsabgabe 4/2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014 und 1-12/2015 beschlossen:

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen (§ 115 BAO) an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:
1.
Die Ermittlungen hätten ergeben, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Porsche Panamera vom Beschwerdeführer bis verwendet worden wäre. Es sei die Abmeldebestätigung vorzulegen.
2.
Es sei das Fahrtenbuch für den Zeitraum beginnend mit dem Jahr 2014 für das Fahrzeug der Marke Porsche Panamera vorzulegen.
3.
Es seien alle Servicerechnungen und TÜV-Bescheinigungen beginnend mit dem Jahr 2014 vorzulegen.
4.
Es sei eine Bescheinigung vorzulegen, aus welcher die Zahlung für die Privatnutzung der Fahrzeuge beginnend mit dem Jahr 2014 ersichtlich sei.
5.
Es sei bekannt zu geben, welches Fahrzeug seit Mai 2016 vom Beschwerdeführer verwendet werde. Sollte von ihm ein Fahrtenbuch geführt werden, solle er dies vorlegen. Es sei der Zulassungsschein sowie der Kaufvertrag/Leasingvertrag vorzulegen.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Zur Beantwortung der Fragen werde auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Das Fahrtenbuch für 2014 hätte der Beschwerdeführer bisher trotz intensiver Suche nicht auffinden können.
Ab 2016 sei für den Porsche kein Fahrtenbuch mehr geführt worden.
Eingereicht wurde ein Fahrtenbuch für das gegenständliche Fahrzeug für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2015, beginnend mit einem Gesamtkilometerstand von 30.576 km und einem Endstand von 42.228 km.
Zudem eine Rechnung betreffend Reifen für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug vom , Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt 29.943 km, eine Rechnung vom das Fahrzeug betreffend, in der ein Kilometerstand von 49.243 km angegeben wird.
Des Weiteren diverse Kontoblätter aus der Buchhaltung der ***4*** GmbH sowie eine Bestätigung einer Steuerberatungskanzlei vom , wonach das Gesellschafterkonto des Beschwerdeführers folgende Belastung im Hinblick auf die private Nutzung des Porsche Panamera aufweist: 2014: 8.986,89 €, 2015: 9.966,96 €, 2016: 8.790,00 €. Eine weitere Bestätigung der Kanzlei, dass für den Kastenwagen VW ***5*** kein Fahrtenbuch geführt worden ist.
Weiters ein Schreiben einer Versicherung mit der Bestätigung der Abmeldung vom das gegenständliche Fahrzeug betreffend.
Zudem ein Leasingvertrag vom , abgeschlossen zwischen der ***4*** GmbH und der ***6*** über ein Fahrzeug der Marke VW T6, Kastenwagen.

Mit Bescheid vom wurde Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 4/2014 in Höhe von 12.659,78 € für einen Porsche Panamera festgesetzt und wie folgt begründet:
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben wäre.
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen wäre. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht würden oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbreche diese Frist nicht.
Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter der ***4*** GmbH in OrtDeutschland. An dieser Gesellschaft würde er 50% der Anteile halten. Er sei auch Geschäftsführer dieser Firma. Für die Privatnutzung des gegenständlichen Fahrzeuges sei nach den Nutzungsverhältnissen eine Privatanteil verrechnet worden.
Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Gattin in Österreich in OrtÖsterreich. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in Österreich. Es gelte daher die oben angeführte gesetzliche Standortvermutung in Österreich. Für die Jahre 2014 und 2016 sei kein Fahrtenbuch geführt worden. Eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland liege nicht vor. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können. Im gegenständlichen Fall sei daher die Normverbrauchsabgabe mit 4/2014 bereits fällig und daher vorzuschreiben gewesen.

Mit Bescheid vom wurde Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 4-12/2014 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***7*** in Höhe von 1.690,66 € festgesetzt.

Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei. Auf die Begründung des Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, Zeitraum 4/2014 vom werde verwiesen.

Mit Bescheid vom wurde Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1-12/2015 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***7*** in Höhe von 2.535,98 € festgesetzt.
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei. Auf die Begründung des Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, Zeitraum 4/2014 vom werde verwiesen.

Mit Schreiben vom wurden gegen obige Bescheide Beschwerden eingereicht wie folgt:
Die Bescheide würden in ihrem gesamten Umfang angefochten werden. Der Bescheid sei inhaltlich insofern rechtswidrig, als der Beschwerdeführer bei richtiger Beurteilung nicht Adressat für die Entrichtung einer Kraftfahrzeugsteuer und einer Normverbrauchsabgabe betreffend das Fahrzeug Porsche Panamera sei.
a.
Der Amtspartei würden Urkunden vorliegen, welche dokumentieren würden, dass die ausschließliche Verfügungsgewalt über gegenständliches Fahrzeug die Firma ***4*** GmbH und nicht der Beschwerdeführer persönlich innehabe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges, sondern liege vielmehr ein Leasingobjekt vor. Eigentümerin des gegenständlichen Porsche Panamera sei die Leasinggeberin, die ***6*** aus Deutschland. Sämtliche mit der Benützung des Fahrzeuges in Zusammenhang stehende Kosten wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Benzinkosten, Reparaturaufwendungen trage die Firma ***4*** GmbH und nicht der Beschwerdeführer. Deshalb sei als Halter und ausschließlich Verfügungsberechtigter die Firma ***4*** GmbH zu qualifizieren. Sofern daher, was ebenfalls vollinhaltlich bestritten werde, eine Pflicht zur Entrichtung einer Kraftfahrzeugsteuer und einer Normverbrauchsabgabe bestehen solle, würde die Amtspartei diese Zahlungsverpflichtung der Firma ***4*** GmbH und nicht dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen.
b.
Auch die Firma ***4*** GmbH und selbstredend auch der Beschwerdeführer seien nicht zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und der Normverbrauchsabgabe verpflichtet. Zur Entrichtung einer Kraftfahrzeugsteuer und einer Normverbrauchsabgabe in Österreich bestehe nur dann eine Verpflichtung, wenn eine Person oder Firma das Fahrzeug gemäß § 82 Abs. 8 KFG in Österreich zulassen hätte müssen. Eine Zulassungspflicht in Österreich bestehe nur dann, wenn Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingebracht hätten oder in diesem verwenden würden. Wenn die überwiegende Verwendung nicht in Österreich, sondern beispielshalber in Deutschland stattfinde, bestehe keine Verpflichtung, die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, weil dann das Fahrzeug nicht in Österreich zuzulassen sei. Mit den Beweisergebnissen, welche bescheinigen würden, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland und nicht in Österreich verwendet würde, hätte sich die Erstbehörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Deshalb sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Fahrtenbücher, welche der Beschwerdeführer vorgelegt hätte, aber auch insbesondere alle weiteren Urkunden, die der Beschwerdeführer im Verfahren, das im Jahr 2013 geführt worden wäre, vorgelegt hätte, würden belegen, dass die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland stattgefunden hätte. Auf diese Urkunden werde nicht eingegangen. Sofern in den Fahrtenbüchern als Ausgangsadresse OrtDeutschland genannt sei, würde es sich um betriebliche Fahrten handeln. Die betrieblichen Fahrten hätte der Beschwerdeführer ausschließlich in OrtDeutschland gestartet. Lückenlos würden sich aus den Fahrtenbüchern, die der Beschwerdeführer ab bis einschließlich 2015 geführt hätte der Kilometeranfangs- und -endstand nach Absolvierung der Fahrt sowie der Kilometerzahl ergeben. Der Erstbehörde sei auch bekannt, dass fallweise die Gattin den Porsche Panamera zur Erledigung von Bankgeschäften der Firma ***4*** GmbH genutzt hätte. Der Porsche werde von der Gattin nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer diesen nicht benötige, verwendet. Als Endziel sei im Fahrtenbuch, wenn die Gattin den Porsche verwendet hätte, OrtDeutschland angegeben. Für Firmenfahrten sei der Beschwerdeführer nie von Österreich weggefahren. Der Beschwerdeführer lege auch keinen Zwischenstopp mit dem Porsche in Österreich bei Fahrten für die Firma ein. Mit dem Porsche sei der Beschwerdeführer bei einer Firmenfahrt vom Firmensitz oder seinem Wohnsitz in Deutschland weggefahren und in weiterer Folge auf direktem Weg überwiegend auf deutschen Straßen zum Zielort. Diese Handhabung könne auch der Geschäftspartner des Beschwerdeführers bestätigen.
Beweis: ***8***, zu laden an der Adresse der Firma ***4*** GmbH, OrtDeutschland, Deutschland
Die Amtspartei übersehe auch gänzlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in Deutschland habe. In Deutschland, nämlich in OrtDeutschland, sei auch das Büro des Beschwerdeführers eingerichtet. Umso mehr lasse es sich daher nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die betrieblichen Fahrten ausschließlich von Deutschland aus, nicht aber von Österreich starte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch bei den Fahrten, für die sich der Vermerk "privat" im Fahrtenbuch wiederfinde, nach Deutschland gefahren. Die Amtspartei hätte die Stichhaltigkeit des vorgelegten Fahrtenbuches 2015 nicht angezweifelt. Nähere Erklärungen zu dem im Fahrtenbuch 2015 angegebenen Fahrten seien von der Amtspartei nicht angefordert worden. Faktum sei, dass das Fahrtenbuch für 2015, aber auch sämtliche Fahrtenbücher, welche die Zeiträume davor betreffen würden, belegen würden, dass das Fahrzeug Porsche Panamera überwiegend in Deutschland und nicht in Österreich verwendet worden wäre. Auch die beantragten Personalbeweise, welche die Amtspartei nicht eingeholt hätte, würden den Beweis liefern, dass eine überwiegende Verwendung in Deutschland stattgefunden hätte. Insgesamt bleibe daher das Verfahren mangelhaft, weil sich die Erstbehörde mit den vorgelegten Fahrtenbüchern nicht auseinandergesetzt und auch die beantragten Personalbeweise nicht aufgenommen hätte. Inhaltlich rechtswidrig sei der Bescheid demzufolge insofern, als die Erstbehörde davon ausgehe, dass das Fahrzeug in Österreich zuzulassen gewesen sein würde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, und zwar insbesondere aufgrund der vorliegenden Unterlagen, dass weder eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, noch die Verpflichtung der Firma ***4*** GmbH bestanden hätte, für das gegenständliche Fahrzeug eine Kraftfahrzeugsteuer in Österreich zu entrichten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland in OrtDeutschland und nicht in OrtÖsterreich hätte, spreche dafür, dass das Fahrzeug nicht in Österreich zuzulassen gewesen wäre. Aus all diesen Gründen würde daher die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung anhand der bereits vorliegenden Unterlagen von der Festsetzung einer Kraftfahrzeugsteuer Abstand nehmen müssen.
Im Übrigen sei die Vorschreibung einer Kraftfahrzeugsteuer und einer Normverbrauchsabgabe bereits wegen Verjährungseintritt nicht mehr möglich. Die Kraftfahrzeugsteuer sei für 2014 und 2015, die Normverbrauchsabgabe für 2014 vorgeschrieben worden und zwar mit den bekämpften Bescheiden vom . Die Vorschreibung sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Zudem werde auf den Erlass einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet. Der Akt solle sofort zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorgelegt werden.

Nach vorliegendem Vertrag über die Errichtung einer GmbH vom ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit ***8*** Geschäftsführer und 50%-Gesellschafter der ***4*** GmbH.
Zudem liegt vor ein Vertrag vom , wonach der Beschwerdeführer bei der ***4*** GmbH als Geschäftsführer eingestellt werde.

Mit Vorlagebericht vom wurden die obigen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt
Es sei eine Direktvorlage an das BFG beantragt und auf die Erlassung einer BVE verzichtet worden.
Der Beschwerdeführer sei als geschäftsführender Gesellschafter jederzeit in der Lage, über das Fahrzeug der Firma ***4*** GmbH zu verfügen, wie er wolle. Auch der in der Firma ***4*** GmbH nicht angestellten Gattin des Beschwerdeführers sei das uneingeschränkte Nutzungsrecht über das Fahrzeug eingeräumt worden. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch gehe jedoch hervor, dass offenbar dieses Nutzungsrecht nicht in voller Möglichkeit genutzt worden wäre und eben der Beschwerdeführer als überwiegender Verwender des Porsche Panamera anzusehen sei.
Der Firmensitz der ***4*** GmbH befinde sich in OrtDeutschland.
Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehegattin in Österreich an der Adresse OrtÖsterreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich.
Für den vom Beschwerdeführer behaupteten am Firmensitz der ***4*** GmbH innehabenden Wohnsitz seien keine Betriebskostenabrechnungen vorgelegt worden.
Für das Jahr 2014 (laut den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefunden) und 2016 (laut den Angaben des Beschwerdeführers keines geführt) seien keine Fahrtenbücher vorgelegt worden. Hinsichtlich des vorgelegten Fahrtenbuches aus dem Jahr 2015 werde angemerkt, dass es nicht den grundsätzlichen Bestimmungen des VwGH entspreche, da nicht angegeben worden sei, von wo nach wo der Beschwerdeführer gefahren sei.
Weiters werde hinsichtlich der Tatsache, dass der Kilometerstand des gegenständlichen Fahrzeuges im Februar 2014 29.943 km (Rechnung ) betragen habe und der Kilometerangabe im Fahrtenbuch am mit 30.576 km und der Angabe eines Kilometerstandes laut Fahrtenbucheintragung vom mit 42.228 km und einem ausgewiesenen Kilometerstand von 49.243 km am laut der Rechnung vom die Richtigkeit der Kilometerangeben in Zweifel gezogen.
Im Fahrtenbuch würden keine Fahrten nach OrtÖsterreich aufscheinen, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen Angaben keinesfalls von seiner Ehegattin getrennt lebe.
Laut den Angaben im Fahrtenbuch seien im Jahr 2015 11.652 km zurückgelegt worden. Hinsichtlich dieser Angaben werde noch angemerkt, dass Eintragungen mit der Bezeichnung "privat" im Umfang von 4.223 km eingetragen worden seien. In welchem Land diese Kilometer zurückgelegt worden wären gehe aus dem Fahrtenbuch nicht hervor. Das Fahrzeug sei diesen Angaben nach zu 36,24 % privat verwendet worden. Schon daraus sei erkennbar, dass eine weitaus überwiegende betriebliche Nutzung nicht vorgelegen wäre. Im Jahr 2015 würden sich nur Eintragungen finden, aus denen hervorgehe, dass nur der Beschwerdeführer die Fahrten getätigt hätte (Eintragung SK).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") sei eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend.
Aus der ständigen Judikatur des VwGH zu § 82 Abs. 8 KFG ergebe sich, dass die Frage der weitaus überwiegenden Verwendung auf Grundlage konkreter Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des KFZ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zu beurteilen sei und die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des KFZ (mindestens 80% der Gesamtfahrten) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung habe.
Ein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges sei nicht erbracht worden.
Im gegenständlichen Fall sei von Österreich über das gegenständliche Fahrzeug verfügt worden.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können.
Beweismittel
Vorhaltsbeantwortung
Stellungnahme
Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters liege im gegenständlichen Fall auch keine Verjährung vor. Die Festsetzungen der NoVA und der KR seien zu Recht erfolgt. Der Nachweis für die Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG hätte nicht erbracht werden können.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an die Amtspartei gerichtet:
"1.
Im Ergänzungsvorhalt vom wird auf Ermittlungen verwiesen.
Diese Ermittlungsergebnisse finden sich nicht in den vorgelegten Aktenteilen und wären einzureichen.
2.
In den Beschwerdeschriften wird unter Punkt a auf Unterlagen verwiesen, die Auskunft über die Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug geben können.
Diese wären nachzureichen.
3.
In den Beschwerdeschriften wird unter Punkt b auf Beweisergebnisse und Unterlagen aus einem im Jahr 2013 geführten Verfahren verwiesen. Diese wären nachzureichen.
4.
In den Beschwerdeschriften wird unter Punkt b auf Fahrtenbücher vor 2015 verwiesen. Diese wären nachzureichen."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Es würden Unterlagen übermittelt werden. Die nunmehr betreffend das im Jahr 2013 geführte Verfahren (betroffen wären die Jahre 2011 und 2012 gewesen) hätten keine Auswirkungen auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Jahre 2014 und 2015.
Eingereicht wurden Fahrtenbücher den Porsche Panamera betreffend für die Jahre 2011 und 2012. Zudem eine Niederschrift vom im Hinblick auf die Vernehmung von ***9***, Ehegattin des Beschwerdeführers.
Des weiteren eine Bestätigung der ***4*** GmbH, undatiert, wonach ***9***, die Gattin des Beschwerdeführers, das gegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt benutzen dürfe sowie eine qualifizierte Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom .
Weiters wurde eingereicht eine Kopie des Zulassungsscheines des Porsche Panamera, lautend auf die ***4*** GmbH und ein Ergänzungsvorhalt der Amtspartei vom und das Antwortschreiben der ***4*** GmbH vom .
Vorliegend ist auch eine Mitteilung der ***6*** vom an die ***4*** GmbH betreffend Leasingraten, bezogen auf den Porsche Panamera und eine Grundmietzeit von bis sowie der diesbezügliche Leasingvertrag vom .
Des weiteren Ergänzungsvorhalte der Amtspartei vom , , vom und vom sowie die Antwortschreiben vom , , vom und vom .
Zudem liegen Ergänzungsvorhalte und Antwortschreiben, die das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht für die Jahre 2011 und 2012 betreffen, vor.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Strittig ist, ob der im Inland nicht zugelassene Porsche Panamera mit dem Kennzeichen ***7*** im April 2014 durch den Beschwerdeführer nach Österreich eingebracht, im Inland verwendet worden ist und dies eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 darstellt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer Verjährung eingewendet.

Wann und ob das gegenständliche Kraftfahrzeug ins Inland eingebracht worden ist, geht aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht hervor.
Ein Fahrtenbuch für das Jahr 2014 wurde vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Aus dem für das Jahr 2015 eingereichten Fahrtenbuch geht nicht hervor, in welchem Abfahrtsort die Fahrt jeweils begonnen hat. Privatfahrten sind lediglich mit dem Vermerk "privat" gekennzeichnet, Abfahrts- und Ankunftsort sind nicht genannt. Zudem ist das Fahrtenbuch nahezu unleserlich. Es wurden keine Fahrten nach OrtÖsterreich vermerkt.
Aus dem vorgelegten Sachverhalt ergibt sich nicht, wann die den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllende Einbringung ins Inland erfolgt ist.
Die Feststellungen über den Ort der Verwendung des Porsche die Jahre 2011 und 2012 betreffend (siehe ) sind nicht geeignet, den Sachverhalt betreffende Schlussfolgerungen für das Jahr 2014 zu ziehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Amtspartei selbst den Unterlagen die Vorjahre betreffend die Relevanz für das gegenständliche Verfahren abgesprochen hat.

Der Beschwerdeführer ist 50%-Gesellschafter und Geschäftsführer der ***4*** GmbH in OrtDeutschland, Deutschland.
Der gegenständliche Porsche wurde durch die ***4*** GmbH von der ***6*** in München geleast. Sämtliche Kosten wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Benzin und Reparaturen wurden von der GmbH getragen. Dem Beschwerdeführer wurde das uneingeschränkte Recht zur Privatnutzung eingeräumt.
Für diese Privatnutzung des Fahrzeuges wurde von der GmbH ein Privatanteil verrechnet.
Strittig ist, wer Halter und ausschließlich Verfügungsberechtigter des Porsche ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die GmbH als Halter und ausschließlich Verfügungsberechtigter zu qualifizieren und allenfalls als NoVA- und Kfzsteuerpflichtiger anzusehen ist.
Auch die Gattin des Beschwerdeführers hat das Fahrzeug fallweise genutzt.
Aus dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, wer, wann und zu welchem Zweck das gegenständliche Fahrzeug in den Beschwerdejahren im Inland verwendet hat.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in Deutschland, am Sitz der GmbH, und/oder in Österreich am Wohnsitz seiner Familie, einen Wohnsitz unterhält.
Die Gattin des Beschwerdeführers lebt mit den gemeinsamen Kindern in OrtÖsterreich, Österreich.
Der Beschwerdeführer gibt an, seinen Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in Deutschland am Firmensitz gehabt zu haben.
Unklar und strittig ist weiters, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
Die Aufenthaltsdauer am jeweiligen (behaupteten) Wohnsitz geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Unklar ist, wie alt die Kinder des Beschwerdeführers (mit Wohnsitz in Österreich) sind und wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder ausgebildet werden bzw. die Schule oder den Kindergarten besuchen. Feststellungen betreffend Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften liegen nicht vor.
Eine Feststellung des Standortes nach der Standortvermutung ist folglich nicht möglich.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätte die überwiegende Verwendung des Porsche nicht in Österreich stattgefunden, was sich aus den Fahrtenbüchern und den Urkunden, die in einem früheren Verfahren vorgelegt worden wären, ergeben würde. Zudem sei dieser für betriebliche Fahrten nie in Österreich gestartet. Verwiesen wird darauf, dass es sich bei den Fahrten laut Fahrtenbüchern, die als Ausgangsadresse OrtDeutschland angeben würden, um betriebliche Fahrten handeln würde. Der Beschwerdeführer würde bei betrieblichen Fahrten vom Firmensitz oder seinem Wohnsitz in Deutschland aus "überwiegend auf deutschen Straßen" zum Zielort gefahren sein.
Diese Vorgehensweise betreffend ist die Einvernahme des Zeugen ***8***, des Geschäftspartners des Beschwerdeführers, beantragt worden. Von der Amtspartei wurde diese Einvernahme nicht durchgeführt.
Die Fahrten mit dem Vermerk "privat" hätten ihn ebenfalls nach Deutschland geführt.
Dazu ist anzumerken, dass für das Jahr 2014 kein Fahrtenbuch vorliegt (in der Beschwerdeschrift wird die lückenlose Führung von Fahrtenbüchern von bis 2015 behauptet) und das Fahrtenbuch für das Jahr 2015 keine Angaben darüber macht, von welchem Ausgangsort die Fahrten angetreten worden sind. Zudem ist unwesentlich, ob es sich um private oder betriebliche Fahrten handelt. Wesentlich wäre, ob die Verwendung in Österreich oder im Ausland erfolgt ist.

Vorliegend sind Fahrtenbücher der Jahre 2011 und 2012, eine Niederschrift im Hinblick auf die Vernehmung der Gattin des Beschwerdeführers vom , eine Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom sowie diverser Schriftverkehr ein Verfahren die Jahre 2011 und 2012 betreffend. Zudem der gegenständliche Leasingvertrag vom .
Nach den Angaben der Amtspartei würden diese Unterlagen keine Auswirkungen auf das Verfahren der Jahre 2014 und 2015 haben.
In einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100826/2016, wurden Bescheide betreffend NoVA 8/2011, Kraftfahrzeugsteuer 9-12/2011 und 1-12/2012 im Hinblick auf den gegenständlichen Porsche ersatzlos aufgehoben.

Rechtliche Begründung

Verjährung

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht zur Festsetzung einer Abgabe der Verjährung. Für die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer beträgt diese Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre (Ritz, BAO7 § 207 Tz 11; ; , 2009/16/0032; ; ). Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer ist mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991) erfüllt. Ist dieser Tatbestand verwirklicht, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt ().
1. Normverbrauchsabgabe
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, welches nach dem KFG zuzulassen wäre, im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland.
Nach , führt die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG) dazu, dass die NoVA-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht. Ausbringungen ins Ausland sind ab dem unschädlich.
2. Kraftfahrzeugsteuer
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 4 leg. cit. dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Im vorliegenden Fall wurde die Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2014 festgesetzt, die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 4-12/2014 und 1-12/2015.
Nicht festgestellt wurde von der Amtspartei jedoch, welche Tatsache zu welchem Zeitpunkt die Einbringung ins Inland darstellt, an die der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung anknüpft.
Es kann daher auch nicht gefolgert werden, wann die Steuerschuld entstanden ist und wann die Verjährungsfrist beginnt.

Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer

Aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl 1991/685, geht Folgendes hervor:

§ 1
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge
…….
3.
a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
….
§ 4 Abgabenschuldner ist
…..
Z 3
im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
§ 5
Abs. 2
Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Abs. 3
Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 7
Abs. 1
Die Steuerschuld entsteht
…..
2.
im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. 1992/449 (KfzStG), lautet unter anderem wie folgt:

§ 1
Abs. 1
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen…..
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
§ 3
Steuerschuldner ist
1.
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug. für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2.
in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
§ 4
Abs. 1
Die Steuerpflicht dauert:
….
3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 6…..
Abs. 3
Z 1
Bei widerrechtlicher Verwendung hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
Abs. 4
Der Steuerschuldner hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeug abzugeben.

Die Frage, wann ein Kraftfahrzeug widerrechtlich verwendet wird, richtet sich sowohl bei der Normverbrauchsabgabe, als auch bei der Kraftfahrzeugsteuer nach den Bestimmungen desKraftfahrgesetzes, BGBl. 1967/267 idF BGBl. 2015/27 (KFG).
Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
Für die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und dauerndem Standort im Inland gilt gemäß § 82 Abs. 8 KFG (mit Wirkung ab ) Folgendes:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt daher die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre.

Tatsächliche Verwendung in Österreich
Wie oben ausgeführt ist den vorgelegten Aktenteilen nicht zu entnehmen, welcher konkrete Tatvorgang die Einbringung ins Inland begründet, der auf eine widerrechtliche Verwendung schließen lässt.
Feststellungen der Amtspartei die Verwendung des Porsche im Jahr 2014 betreffend sind nicht aktenkundig.
Ein Fahrtenbuch ist nicht vorhanden, regelmäßige tägliche, wöchentliche oder monatliche Fahrten nach Österreich sind nicht dokumentiert.
Der Beginn der Monatsfrist iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 konnte folglich nicht festgestellt werden.
Wann die Steuerschuld sowohl betreffend Normverbrauchsabgabe, als auch betreffend Kraftfahrzeugsteuer entstanden ist, kann nicht festgestellt werden.

Verwender
§ 4 Z 3 NoVAG 1991 lautet wie folgt:
"Abgabenschuldner ist
…..
3.
im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)."

Das NoVAG selbst enthält keine Regelung, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist.
Wie auch in , ausgeführt, ist auf den Halterbegriff der § 5 Abs. 1 EKHG abzustellen und als Halter und somit Verwender die Person anzusehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dabei ist eine Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Unerheblich ist der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Ein ausländischer Vermieter, etwa eine Leasinggesellschaft, ist mangels Haltereigenschaft nicht Steuerschuldner (siehe auch Haller, NoVAG2, § 4 Rz 12).
Nach der Judikatur des UFS und des BFG (; , RV/0399-L/12; ) reicht es für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Zu prüfen ist, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Es kommen dabei den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges größere Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, wer Besitzer des Fahrzeuges ist (und somit die Kosten zu tragen hat) sondern wem die Verwendung zuzurechnen ist (; siehe auch ).
Der Beschwerdeführer ist angesichts der ihm eingeräumten uneingeschränkten Nutzungsberechtigung über das gegenständliche Fahrzeug als dessen Verwender (Halter im Sinn des EKHG) anzusehen (). Daran ändert auch eine Kostentragung der ***4*** GmbH nichts.
Nach dem Normzweck des § 1 Z 3 NoVAG ist in Fällen, in denen die vom Obersten Gerichtshof () zur Bestimmung der Person des Halters herausgearbeiteten Kriterien (Nutzen, Kostentragung, Verfügungsmöglichkeit) in unterschiedlicher Ausprägung auf mehrere Personen zutreffen, der tatsächlichen Nutzung und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit mehr Bedeutung beizumessen als der Kostentragung (, , RV/3100745/2021).

Der ausländische Zulassungsbesitzer als Leasingnehmer und Kostenträger, hier die ***4*** GmbH, und der inländische Verwender des Fahrzeuges, der Beschwerdeführer, sind als Gesamtschuldner anzusehen.
Welche Person als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei für die Ermessensübung § 20 BAO zur Anwendung kommt und diese zu begründen ist.
Im Rahmen der Ermessensübung, welcher Halter als Verwender anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall wesentlich, in wessen Interesse das Fahrzeug im Inland genutzt wird.
Aus dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, wer, wann und zu welchem Zweck das gegenständliche Fahrzeug in den Beschwerdejahren im Inland verwendet hat.
Der überwiegende Nutzen der Verwendung im obigen Sinn kann nicht festgestellt werden. Welcher Halter als Verwender einzustufen ist, kann folglich nicht geprüft werden.

Standort
Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes auszulegen.
Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Gemäß § 1 Abs. 8 MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (Haller, NoVAG2, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (; Haller, NoVAG2, § 1 Tz 116).

Zu diesen Umständen des Einzelfalles wurden durch die Amtspartei keine ausreichenden konkreten Feststellungen im Hinblick auf die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Lebensumstände getroffen. Eine abschließende Beurteilung des Ortes des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers ist nach Aktenlage nicht möglich.

Widerlegung der Standortvermutung
Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird ().
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Ihn trifft diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht.

Aufhebung und Zurückverweisung

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das BFG eine Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können.

Wie oben ausgeführt blieben im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Sachverhaltsfragen ungeklärt:
1.
Wann und ob das gegenständliche Kraftfahrzeug ins Inland eingebracht worden ist, geht aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht hervor.
Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sowie der Kraftfahrzeugsteuer knüpft jedoch an eine solche erstmalige Einbringung iSd § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I 26/2014 an.
Sowohl für die Prüfung einer allfälligen Verjährung der Abgabenfestsetzung, als auch für den Zeitraum der Entstehung der Steuerschuld sind Feststellungen diesbezüglich wesentlich.
2.
Aus dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, wer, wann und zu welchem Zweck das gegenständliche Fahrzeug in den Beschwerdejahren im Inland verwendet hat.
Im Rahmen der Ermessensübung, welcher Halter als Verwender anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall wesentlich, in wessen Interesse das Fahrzeug im Inland genutzt wurde.
3.
Durch die Amtspartei wurden keine ausreichenden, konkreten Feststellungen im Hinblick auf die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Lebensumstände des Beschwerdeführers getroffen.
Die Aufenthaltsdauer am jeweiligen (behaupteten) Wohnsitz geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Unklar ist, wie alt die Kinder des Beschwerdeführers (mit Wohnsitz in Österreich) sind und wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder ausgebildet werden bzw. die Schule oder den Kindergarten besuchen. Feststellungen betreffend Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften liegen nicht vor.
Eine abschließende Beurteilung des Ortes des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen ist nach Aktenlage nicht möglich. Eine solche ist aber wesentlich für die Feststellung des Standortes des Fahrzeuges nach der Standortvermutung.

Die Durchführung der zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen durch das BFG ist weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da das BFG zur Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hat.
Im Übrigen müsste das BFG, das über keinen Erhebungsapparat verfügt, die ausstehenden Ermittlungsschritte im Hinblick auf Art und Umfang der nachzuholenden Erhebungen ohnehin gemäß § 269 Abs. 2 BAO durch die Abgabenbehörde durchführen lassen.
Der , weist darauf hin, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht ( RV/0496-G/08; Ritz, BAO7, § 278, Rz 5).

Durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der Bescheide befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob wesentliche Sachverhaltsfragen durch die Amtspartei geklärt worden sind ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100666.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at