Rechenfehler beim Grundfreibetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***28***, ***29***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dergestalt abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbetrieb 11.536,77 Euro statt bisher 11.559,46 Euro betragen und die Einkommensteuer mit 196,00 Euro statt bisher 204,00 Euro festzusetzen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Außenprüfung durchgeführt (Prüfungszeitraum Umsatzsteuer 2009 bis 2018 und Umsatzsteuer 2009 bis 2018).
Mit Datum erließ die belangte Behörde unter anderem einen Bescheid über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2015 sowie einen Einkommensteuerbescheid 2015.
Mit Schreiben vom bekämpfte die Beschwerdeführerin unter anderem den Einkommensteuerbescheid 2015 vom .
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2015 brachte die Beschwerdeführerin aus:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Basispauschalierung gern. § 17 Abs. 1 mit 12% der Umsätze.
Wir begründen unsere Beschwerde wie folgt:
Bei der Schlussbesprechung am wurde von unserer Klientin eine dritte Excel-Liste samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung worin das Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt war, vorgelegt. Es wurde vereinbart, dass die Einnahmen der zweiten Excel-Liste als Grundlage für die Festsetzung herangezogen wurde. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens wurde die Basispauschalierung aber nicht berücksichtigt.
Wir beantragen daher für die Ermittlung der Betriebsausgaben die Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG mit 12% der jeweiligen Umsätze."
Beschwerdevorentscheidungen vom
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde unter anderem die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015.
Zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2015 erfolgte die Begründung gesondert.
In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2015 führte die belangte Behörde aus:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom , eingelangt am , fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom nach
§§ 243 ff BAO erhoben.
Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein Fristverlängerungsansuchen betreffend Beschwerdefrist des Einkommensteuerbescheides 2015 eingebracht. Mit erging ein stattgebender Bescheid über die Verlängerung der Frist auf den .
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, dass sie bei der Schlussbesprechung vom eine dritte Excel-Liste samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, worin das Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt worden sei, vorgelegt habe. Es sei vereinbart worden, dass die Einnahmen der zweiten Excel-Liste als Grundlage für die Festsetzung herangezogen werden würden. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sei die Basispauschalierung aber nicht berücksichtigt worden. Es werde daher für die Ermittlung der Betriebsausgaben die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG mit 12 % der jeweiligen Umsätze beantragt.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Bei der Abgabenpflichtige erfolgte im Jahr 2019 eine Betriebsprüfung. Gegenstand der Prüfung waren die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer jeweils die Jahre 2009 bis 2018 betreffend. Am 24.102.2019 erfolgte die Schlussbesprechung der Außenprüfung, in der die Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs 1 EStG beantragt wurde.
Mit Bescheid vom wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer 2015 verfügt und die neue Sachentscheidung erlassen. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens erfolgte unter Berücksichtigung des Durchschnittssatzes von 12 %.
Rechtliche Begründung:
Gemäß § 17 EStG ist die Basispauschalierung unter folgenden Voraussetzung zulässig:
1. es werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
2. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillige Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG ermöglichen.
3. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Der Durchschnittssatz beträgt - mit Ausnahme bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, Vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit - 12 %, höchstens jedoch EUR 26.400,00, der Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO.
Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze vorgenommen werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betreffenden Betriebes. Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro betragen.
Die Basispauschalierung muss nicht gesondert beantragt werden. Es genügt, wenn der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme (ggf in den Beilagen zur Steuererklärung) "eindeutig dokumentiert". Die Pauschalierung kann bis zur Rechtskraft des Bescheids in Anspruch genommen bzw widerrufen werden. Die Basispauschalierung kann iRe Wiederaufnahme gem § 303 BAO auch erstmals geltend gemacht werden ().
Gegenständlich wurden die Erlöse der Beschwerdeführerin durch die Betriebsprüfung von EUR 14.400,00 auf EUR 18.360,00 erhöht. Dieser Betrag stellt die Bemessungsgrundlage für die Basispauschalierung dar. Im Jahr 2015 wurden EUR 2.203,20 an Betriebsausgaben berücksichtigt. Dieser Betrag entspricht 12 % der Bemessungsgrundlage. Die Basispauschalierung fand daher - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - in der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens Berücksichtigung. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen."
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Vorlageantrag hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2015 und führte aus:
Für die Einkommensteuer 2014-2016 (keine Bescheidbegründung zugestellt) beantragen wir die Ermittlung der Betriebsausgaben nach der Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 mit 12% der Umsätze."
Mit Email vom stimmte die belangte Behörde auf Mitteilung dem Bundesfinanzgericht zu, dass beim Grundfreibetrag ein Rechenfehler vorliege.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht unter anderem die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Dazu führte die belangte Behörde aus:
"Sachverhalt:
siehe bitte BVE
Beweismittel:
siehe bitte vorgelegte Unterlagen, Aktenlage
Stellungnahme:
… Bezüglich Einkommensteuer 2015 ist anzuführen, dass - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - der Durchschnittssatz iHv 12 % zur Anwendung kam. Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Mit Beschluss vom brachte das Bundesfinanzgericht Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wird die Zusammenfassung des Verfahrensstandes (siehe Begründung) zur allfälligen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Kenntnis und führte aus: … Was die Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2015 betrifft, ist aus dem Akt ersichtlich, dass das BA-Pauschale von 12% bereits im bekämpften Bescheid berücksichtigt wurde. Allerdings wurde der GFB um 22,69 Euro zu niedrig berechnet. Das Bundesfinanzgericht beabsichtigt eine Stattgabe im Ausmaß dieser 22,69 Euro.
In ihrem Schreiben datiert vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am nahm die Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 Stellung.
Mit Email vom teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss vom - mit, dass es beabsichtige, die Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2015 im Wege einer Stattgabe im Ausmaß von 22,69 Euro zu erledigen. Weiters ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob dagegen von ihrer Seite Einwände bestünden.
Mit Email vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass von ihrer Seite keine Einwände vorliegen würden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Bei der Steuerberechnung der Einkommensteuer 2015 wurde seitens der belangte Behörde das beantragte Betriebsausgabenpauschale von 12% berücksichtigt (das sind 2.203,20 Euro von einer Bemessungsgrundlage von 18.360,00 Euro). Allerdings wurde der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag im Ausmaß von 13%) von einer Bemessungsgrundlage von 13.329,62 Euro mit einem Betrag von 1.710,16 Euro statt 1.732,85 Euro berücksichtigt, sodass die Gewinnminderung um Höhe von 22,69 Euro zu niedrig in Ansatz gebracht wurde.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen und ist zwischen den Parteien unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 17 Abs 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 leg cit die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 leg cit mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 leg cit sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13.200,00 Euro, sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 Euro der Umsätze im Sinne des § 125 Abs 1 BAO.
Gemäß § 10 Abs 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
Somit spruchgemäß zu entscheiden und die Einkünfte um einen Betrag von 22,69 Euro zu vermindern.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergab sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102825.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at