Verfassungsmäßigkeit der Wiener Hundeabgabe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7400128/2021-RS1 | Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem. Art. 7 B-VG, wenn die Höhe der Wiener Hundeabgabe als sachliches Kriterium an die Anzahl der gehaltenen Hunde in einem Haushalt anknüpft. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratssabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 40 vom betreffend Hundeabgabe für die Jahre 2021 und 2022 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , GZ ***1***, setzte der Magistrat der Stadt Wien Hundeabgabe für die beim Beschwerdeführer gemeldeten Hunde, jeweils ein Chihuahua mit der Chipnummer ***2*** und ein weiterer Chihuahua mit der Chipnummer ***3*** für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 72,- für den ersten Hund und EUR 105,- für den zweiten Hund fest. In der Begründung führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass gemäß § 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom idgF. für jeden im Gebiet der Stadt Wien gehaltenen Hund, der mehr als 3 Monate alt ist, Hundeabgabe zu entrichten ist. Gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. haben Hundehalter:innen innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Abgabepflicht den Hund zu melden.
Gemäß § 4 leg.cit. richte sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der im selben Haushalt/Betrieb gehaltenen Hunde, daher würden für den ersten Hund EUR 72,- und für den zweiten und jeden weiteren Hund EUR 105,- anfallen.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte dazu Folgendes aus:
"Hunde sind Sozialpartner und keine Luxusgüter. Die Einhebung der Hundeabgabe (für eine Minderheit ohne Maßstab zur Höhe und Bindung an einen Verwendungszweck) diskriminiert gegenüber anderen Tierbesitzern und widerspricht dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot. Die Erhöhung ab dem 2. Hund im Haushalt ist meiner Meinung nach einer Strafzahlung gleichzusetzen. Die Abgabe ist willkürlich, intransparent und ohne Gegenleistung. Weiters wird nicht anhand der Größe des Hundes die Abgabe vorgeschrieben. Weiters gebe ich bekannt, dass diese beiden Hunde seit Ende 2020 als Wachhunde zur Bewachung unserer Wohnung - in welcher ein Büroraum, zur Ausübung unserer selbständigen Tätigkeit - eingesetzt werden. Gerne erbringe ich die notwendigen Beweise zB. in Form eines Probebellens. Aus oben genannten Gründen beantrage ich die Herabsetzung bzw. Stornierung der Vorschreibung und Unterlassung der Einhebung der Hundeabgabe."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte zusätzlich zur Bescheidbegründung Folgendes aus:
"Der Umstand, dass einer der Hunde eine Funktion als Wachhund inne habe, hat hier soweit aufgrund der übermittelten Angaben ersichtlich - keine Auswirkung auf die Abgabepflicht, da für Wachhunde gemäß § 4 Abs. 2 des Beschlusses nur in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eine um 36,00 Euro ermäßigte Abgabe zu entrichten ist. Unbestritten ist, dass an der Adresse ***4*** zwei Hunde gehalten werden. Bezüglich des Einwandes, dass die erhöhte Hundeabgabe für den zweiten Hund einer Strafzahlung gleichkommt, wird festgehalten, dass die gestaffelte Festsetzung der Hundeabgabe für weitere Hunde auf der Überlegung beruht, die Hundehaltung im Hinblick auf die im Besonderen Maße in Großstädten auftretenden und immer wieder auch in den Medien thematisierten Probleme in Richtung Haltung von lediglich einem Hund pro Haushalt lenken. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einhebung der Hundeabgabe widerspräche dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot und sei diskriminierend, so ist dem entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde an die oben zitierte gehörig kundgemachte Verordnung des Wieder Gemeinderates gebunden ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen davor nicht erfolgen kann."
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Zusätzlich zur Beschwerde führte er in der Begründung Folgendes aus: "Wachhunde sind auch Wachhunde in sonstigen Betrieben, nicht ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben."
Mit Bescheid vom , GZ ***1***, setzte der Magistrat der Stadt Wien für das Jahr 2022 und für die beim Beschwerdeführer gemeldeten Hunde, jeweils ein Chihuahua mit der Chipnummer ***2*** und ein weiterer Chihuahua mit der Chipnummer ***3*** in Höhe von EUR 72,- für den ersten Hund und EUR 105,- für den zweiten Hund fest. In der Begründung führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass gemäß § 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom idgF. für jeden im Gebiet der Stadt Wien gehaltenen Hund, der mehr als 3 Monate alt ist, Hundeabgabe zu entrichten ist. Gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. haben Hundehalter:innen innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Abgabepflicht den Hund zu melden. Gemäß § 4 leg.cit. richte sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der im selben Haushalt bzw. Betrieb gehaltenen Hunde, daher würden für den ersten Hund EUR 72,- und für den zweiten und jeden weiteren Hund EUR 105,- anfallen.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in der Begründung Folgendes aus:
"Hunde sind Sozialpartner und keine Luxusgüter. Die Einhebung der Hundeabgabe (für eine Minderheit ohne Maßstab zur Höhe und Bindung an einen Verwendungszweck) diskriminiert gegenüber anderen Tierbesitzern und widerspricht dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot. Die Erhöhung ab dem 2. Hund im Haushalt ist meiner Meinung nach einer Strafzahlung gleichzusetzen. Die Abgabe ist willkürlich, intransparent und ohne Gegenleistung. Weiters wird nicht anhand der Größe des Hundes die Abgabe vorgeschrieben. Weiters gebe ich bekannt, dass diese beiden Hunde seit Ende 2020 als Wachhunde zur Bewachung unserer Wohnung - in welcher ein Büroraum, zur Ausübung unserer selbständigen Tätigkeit - eingesetzt werden. Gerne erbringe ich die notwendigen Beweise zB. in Form eines Probebellens. Aus oben genannten Gründen beantrage ich die Herabsetzung bzw. Stornierung der Vorschreibung und Unterlassung der Einhebung der Hundeabgabe."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte zusätzlich zur Bescheidbegründung Folgendes aus:
"Der Umstand, dass einer der Hunde eine Funktion als Wachhund inne habe, hat hier soweit aufgrund der übermittelten Angaben ersichtlich - keine Auswirkung auf die Abgabepflicht, da für Wachhunde gemäß § 4 Abs. 2 des Beschlusses nur in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eine um 36,00 Euro ermäßigte Abgabe zu entrichten ist. Unbestritten ist, dass an der Adresse ***4*** zwei Hunde gehalten werden.
Bezüglich des Einwandes, dass die erhöhte Hundeabgabe für den zweiten Hund einer Strafzahlung gleichkommt, wird festgehalten, dass die gestaffelte Festsetzung der Hundeabgabe für weitere Hunde auf der Überlegung beruht, die Hundehaltung im Hinblick auf die im Besonderen Maße in Großstädten auftretenden und immer wieder auch in den Medien thematisierten Probleme in Richtung Haltung von lediglich einem Hund pro Haushalt lenken. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einhebung der Hundeabgabe widerspräche dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot und sei diskriminierend, so ist dem entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde an die oben zitierte gehörig kundgemachte Verordnung des Wieder Gemeinderates gebunden ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen davor nicht erfolgen kann."
Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie Folgendes aus:
"Mit E-Mail vom wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Bescheides für die Hundeabgabe eingebracht. Die Beschwerde langte fristgerecht am per Mail in der Buchhaltungsabteilung ***6*** ein.
Der Beschwerdeführer, Herr ***5***, begründet seine Beschwerde damit, dass die Einhebung der Hundeabgabe (für eine Minderheit ohne Maßstab zur Höhe und Bindung an einen Verwendungszweck) diskriminiert gegenüber anderen Tierbesitzern und dies dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot widerspricht. Zudem wendet er auch ein, dass die erhöhte Abgabe ab dem zweiten Hund im Haushalt einer Strafzahlung gleichzusetzen ist.
Weiters werden seine zwei Hunde seit Ende 2020 als Wachhund zur Bewachung des Büros zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit eingesetzt. Mit Schreiben vom Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer auf die Tatsache hingewiesen, dass die eine Befreiung aus diesen Gründen nicht möglich ist. Beide Hunde wurden mit aufgrund des Verzuges nach außerhalb von Wien abgemeldet. Da die Vorschreibung der Hundeabgabe vom Beschwerdeführer nicht anerkannt wurde, musste die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben werden."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt liegt unstrittig wie folgt vor:
Der Beschwerdeführer ist Hundehalter von zwei Hunden und hat seinen Hauptwohnsitz nicht nur vorübergehend, dh. im Jahr 2021 für den Zeitraum von zwölf Monaten und im Jahr 2022 für den Zeitraum von über sechs Monaten im Stadtgebiet Wien.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
Der Beschluss des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien vom ABl 1985/11 idF vom ABl 2011/52 lautet auszugsweise:
"Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl Nr 544/1984, sowie des § 1 des Hundeabgabegesetzes, LGBl für Wien Nr 38/1984, beschlossen:
§ 1
Für das Halten von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Gebiete der Stadt Wien eine Abgabe erhoben.
§ 2
Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (§ 1), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.
§ 3
(1) Die Hundehalter haben Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen. (…)
§ 4
(1) Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 72 Euro.
Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 105 Euro.
(2) Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine um 36 Euro ermäßigte Abgabe zu entrichten.
(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe im Sinne des Absatzes 1 werden solche Hunde nicht mitgezählt, für welche eine Ausnahmebestimmung gemäß § 5 Abs 1 in Anspruch genommen wird, wohl aber werden solche Hunde mitgezählt, für die die Abgabe nach Abs 2 festgesetzt ist.
§ 5
(1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:
1. Der Bund und die Gemeinde Wien rücksichtlich der für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gehaltenen Hunde.
2. Personen, denen die Befreiung von der Abgabe auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht.
3. Tierschutzvereine bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres statutarischen Zwecks übernommenen Hunde.
4. Gewerbeberechtigte Tierhändler bezüglich der von ihnen zum Zwecke des Verkaufs oder für Zuchtzwecke gehaltenen Hunde. (…)
§ 6
(1) Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.
(2) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig."
Somit ist gem. § 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien für jeden im Gebiet der Stadt Wien gehaltenen Hund, der mehr als 3 Monate alt ist, Hundeabgabe zu entrichten.
Gem. § 4 leg. cit. richtet sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der im selben Haushalt/Betrieb gehaltenen Hunde, daher fallen für den ersten Hund EUR 72,- und für den zweiten und jeden weiteren Hund EUR 105,- an. Gem. § 5 leg. cit. sind mehrere Befreiungstatbestände von der Hundeabgabe normiert.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Gleichheitssatzes und einen Verstoß gegen das Willkürverbot darin, dass die Hundeabgabe die Hundebesitzer anderen Tierbesitzern gegenüber diskriminieren, dass die Staffelung der Hundeabgabe ab dem zweiten Hund eine Strafzahlung darstellen und dass eine Befreiung für Wachhunde zutreffen würde.
Wie das Magistrat der Stadt Wien in der Beschwerdevorentscheidung vom den Beschwerdeführer richtig belehrt hat, sieht der Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien keine Befreiung von der Hundeabgabe bei Wachhunden vor, sondern lediglich eine Ermäßigung der Hundeabgabe iHv. EUR 36,- für "je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb".
Eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter § 4 Abs. 2 leg. cit. ist jedoch aufgrund der fehlenden, vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen Wachhundeeigenschaft der betreffenden Hunde zu verneinen. Das Bundesfinanzgericht beschließt hiermit den Beweisantrag des Beschwerdeführers, in Form eines "Probebellens", abzulehnen, da der Beweisantrag nicht tauglich ist, um eine Tatbestandsmäßigkeit gem. § 4 Abs. 2 leg. cit. herzustellen und die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass es bei der Wachhundeeignung auf das Bellen eines Hundes ankommt, nicht als zutreffend beurteilt werden kann.
Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbständiger durch § 4 Abs. 2 leg. cit. gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben diskriminiert werde, hat der Beschwerdeführer nicht konkret nachweisen können, zumal ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zB. aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Lage oder einer vorhandenen Tierhaltung anderen Anforderungen an die Hundehaltung unterliegt als bei der Ausführung einer selbständigen Tätigkeit wie die des Beschwerdeführers, welche im Wohnungsverband durchgeführt wird.
Der VfGH hat zum NÖ HundehalterG Folgendes ausgesprochen, das im konkreten Fall ebenso zu beurteilen ist (; V 60/11):
"Gemäß Art. 139 und Art. 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz bzw. die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw. die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw. die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003)."
Für das Vorliegen eines tatsächlichen, unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich eine gewisse Schwere gefordert, da andernfalls nicht von einer Unverhältnismäßigkeit und somit nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden kann. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen.
Es steht dem Landes- bzw. Gemeindegesetzgeber bei der Regelung von Landes- und Gemeindeabgaben ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die zB. die Erwerbsfreiheit oder zB. das Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK (siehe zB. das Erkenntnis zur Sterbehilfe) einschränken, weil und insoweit durch solche regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist (VfSlg. 13.704/1994; 16.024/2000; 16.734/2002).
Im Verfassungsrecht ist der Gleichheitssatz in Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und Art. 2 des Staatsgrundgesetz 1867 als Staatsbürgerrecht verankert. Er verpflichtet den Staat grundsätzlich "gleiches gleich, ungleiches ungleich" zu behandeln. Dies bedeutet für den einfachen Gesetzgeber das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Personengruppen. Die Verwaltung und die Gerichte haben die Rechtsnormen sachlich und ohne Willkür zu vollziehen. Im konkreten Fall werden sämtliche Hundehalter:innen, die sich nicht nur vorübergehend im Stadtgebiet Wien aufhalten, denselben Regelungen wie der Beschwerdeführer unterworfen, weshalb aus diesem Grund kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegen kann.
Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber insofern nur inhaltliche Schranken, als er verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete Art zu verfolgen. Aus diesem Grund und weil der Verfassungsgerichtshof für Bedenken der Verfasssungswidrigkeit einer Norm einen wesentlichen Eingriff in die Rechtssphäre und in rechtlich geschützte Interessen voraussetzt, hegt das Bundesfinanzgericht im konkreten Fall aufgrund der Geringfügigkeit der Erhöhung der Hundeabgabe keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wiener Hundeabgabe.
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist (; ). Ein wesentlicher Eingriff in die Rechtssphäre und in rechtlich geschützte Interessen ist bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sogar bei zB. Erzielung eines unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers in der Höhe der jährlichen Festsetzung der Hundeabgabe nicht erkennbar.
Der Verfassungsgerichtshof hatte zum NÖ HundehalterG keine verfassungsrechtlichen Bedenken einer Hundeabgabe hinsichtlich einer wie vom Beschwerdeführer behaupteten "Diskriminierung anderer Tierbesitzern gegenüber" feststellen können (; V 60/11). Auch der Verwaltungsgerichtshof erkannte bereits in einer früheren Entscheidung die Rechtsmäßigkeit der Wiener Hundeabgabe und sprach Folgendes aus (, VwSIg 1263 F/1955): "Die Pflicht zur Entrichtung der Hundeabgabe in Wien wird durch ein Verhalten des Hundeeigentümers ausgelöst, das erkennen läßt, daß der Hund nicht nur vorübergehend im Stadtgebiet bleiben soll."
Die vom Beschwerdeführer kritisierte gestaffelte Erhöhung der Hundabgabe - dh. für den ersten Hund EUR 72,- und für den zweiten Hund EUR 105,- erscheint nicht von vorneherein ungeeignet, das dem Beschwerdeführer zumutbare Lenkungsziel des Landes- bzw. des Gemeindegesetzgebers, dass nur ein Hund pro Haushalt gehalten werden soll, zu erreichen. Eine krasse Unverhältnismäßigkeit der Erhöhung iHv. EUR 33,- pro Kalenderjahr ist ebenso nicht zu erkennen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Staffelung einer Abgabe nach der Anzahl der gehaltenen Hunde in einem Haushalt. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem. Art. 7 B-VG, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Wiener Hundeabgabe an die Anzahl der gehaltenen Hunde in einem Haushalt als sachliches Kriterium knüpft.
Es sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorhanden, eine Staffelung der Wiener Hundeabgabe nach der Anzahl der im selben Haushalt gehaltenen Hunde vorzusehen. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat zum NÖ HundehalterG 1979 eine Staffelung nach der Anzahl von Hunden in demselben Haushalt (für den ersten EUR 30,- und für den zweiten und jeden weiteren EUR 50,-) zu beurteilen gehabt und hat diese Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft bzw. nicht aufgegriffen (; V 60/11).
Im Gegenteil, im konkreten Fall ist das öffentliche Interesse gegeben, wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom ausführt, "dass die gestaffelte Festsetzung der Hundeabgabe für weitere Hunde auf der Überlegung beruht, die Hundehaltung im Hinblick auf die im besonderen Maße in Großstädten auftretenden und immer wieder auch in den Medien thematisierten Probleme in Richtung Haltung von lediglich einem Hund pro Haushalt lenkt".
Gem. § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag beantragt wird oder wenn es die zuständige Einzelrichterin für erforderlich hält. Im konkreten Fall liegt jedoch kein rechtzeitiger Antrag des Beschwerdeführers auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vor und es ist im konkreten Fall zur Klärung der Sach- und Rechtslage die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht nicht erforderlich, da es sich beim zu beurteilenden Sachverhalt um die Lösung von reinen Rechtsfragen handelt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu einer Hundeabgabe bereits von den Höchstgerichten in den obzitierten Erkenntnissen geklärt worden sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 139 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400128.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at