Parkometer - Beschwerdeabweisung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Die im Verfahrensverlauf bereits geleistete Zahlung in Höhe von 36,00 Euro (Organstrafverfügung) wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), abzüglich dem verspätet einbezahlten Betrag der Organstrafverfügung (€ 36,00) - Gesamtsumme daher € 46,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 280, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Bf. habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der verspätet bezahlte Betrag der Organstrafverfügung von € 36,00 werde auf den verhängten Strafbetrag angerechnet, weshalb der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) € 34,00 betrage.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotodokumentation, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist.
Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens teilten Sie der Behörde zur Identifikationsnummer Zahl2 (nunmehr GZ MA67/Zahl3/22) mit, einen Parkkleber für den 16. Bezirk zu haben und hätten Sie mit Überzeugung am obenstehenden Platz geparkt, da im Bescheid stehe, sie können auf der Hütteldorferstraße parken. Auch hätten Sie vor kurzem einen Parksheriff im 14. Bezirk noch gefragt, ob Sie auf der Hütteldorferstraße wirklich parken dürfen. Er habe Ihre Antwort bejaht. Da Sie keinen Kurzparkhinweis gefunden hätten, obwohl Sie von der Waidhausenstraße nach rechts stadtauswärts über die große Kreuzung auf die Hütteldorferstraße gefahren seien. Aus diesem Grund stellten Sie den Wagen in der Nebenstraße, der Ernst-Bergmann-Gasse ab. Sie würden nicht verstehen, weshalb Sie bestraft wurden.
Mit E-Mail vom wurde Ihnen mitgeteilt, dass für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 ein gültiger Parkkleber für den 16. Wiener Gemeindebezirk vorliegt, gegenständliche Beanstandung in Wien 14, Hütteldorfer Straße 280 (sowie die in Ihrem E-Mail angeführte Tatörtlichkeit Wien 14, Ernst-Bergmann-Gasse 1) jedoch nicht zu den im Bescheid genannten Ausnahmebewilligungen gehört. Überdies wurden Sie darüber informiert, dass Sie eine Auflistung aller Ausnahmebewilligungen in Ihrem Bescheid finden. Zudem wurde Ihnen mitgeteilt, dass weder gegen die Organstrafverfügung noch gegen eine Anonymverfügung ein Rechtsmittel zulässig ist. Dies wäre erst im Zuge der Strafverfügung, jedoch unter Anwendung höherer Strafsätze, möglich.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
Im Zuge des Telefonates am aufgrund Ihres Anrufes bei der Behörde wurden Sie auf den Rechtsweg verwiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, nach der Einführung der Kurzparkzone sei Ihnen bekannt geworden, dass Sie als 16er auf der Hütteldorferstraße parken könnten. Auf dem Infoblatt, welches dem Einspruch angeschlossen war, wäre keine Beschränkung von - bis. Zudem hätten Sie den Parksheriff gefragt, ob das stimme. Er habe es bejaht und die Überlappungen erwähnt. Genau habe er nicht gesagt, wo es Überlappungen gäbe. Dann hätten Sie im Internet nachgesehen und wurde Ihnen immer wieder ein Bild der Überlappungen Länge Hütteldorfer Straße angezeigt. Immer wieder wären Sie zum falschen Bild geführt worden. Die Hütteldorfer Straße stehe überall ohne Beschränkung. Noch dazu wären Sie von der Waidhausenstraße nach rechts stadtauswärts auf der Hütteldorfer Straße gefahren. Weit und breit sei kein Hinweis auf Kurzparkzone, obwohl dort eine große Kreuzung ist und es weit weg vom Zentrum wäre. Nach der ersten Strafe auf der Hütteldorfer Straße dachten Sie, der Parksheriff habe sich geirrt und stellten sich in die Nebengasse Ernst-Bergmann-Gasse. Auch das sei falsch gewesen. Dann wären Sie auf der Hütteldorfer Straße auf- und abgefahren und stellten fest, dass eigentlich überall Kurzparktafeln auf der Hütteldorfer Straße stehen. Wer vom 16. Bezirk über die Waidhausenstraße komme, befinde sich auf einer entspannten, normalen Hütteldorfer Straße. Sie hätten nicht die Absicht gehabt, falsch zu parken, aber sei es irreführend organisiert. Eine Strafe hätten Sie bezahlt, obwohl Sie sich nicht als Täterin, sondern als Getäuschte sehen. Nun würden Sie auf der Waidhausenstraße parken - nicht, weil es Ihnen dort passe, sondern weil Sie glauben, dass es dort klar beschrieben ist. Sie baten, die zweite Strafe aus dem Grund nicht bezahlen zu müssen.
Mit am zur Post gegebenen Schreiben teilten Sie der Behörde des Weiteren mit, in verschiedenen offiziellen Informationen darüber informiert worden zu sein, dass Sie auf der Hütteldorfer Straße als 16. Bezirkspickerl-Besitzerin parken dürften. Vom Bescheid des Magistrates für den 16. Bezirkes bekomme man nur eine annähernde Information, wo man im 14. Bezirk parken könne. Der Parksheriff habe Ihnen geraten, im Internet zu suchen. Im Internet gäbe es jedoch kein ,zwischen', sondern dürften Sie auf der ganzen Hütteldorfer Straße parken. Nach der ersten Strafe am 22.03. suchten Sie auf der Hütteldorfer Straße nach einem Hinweis auf die Kurzparkzone. Weit stadteinwärts fanden Sie ein Schild, welches völlig irreführend sei für Leute, die nicht von der Stadt auswärts fahren. Wer vom 16. Bezirk von Baumgartner Höhe Raimannstraße, Waidhausenstraße auf der Hütteldorfer Straße, Stadt auswärts rechts Richtung Hütteldorf einbiege, sehe keinen Hinweis darauf, dass der nächste Teil von da an Kurzparkzone wäre. Logisch, da es ab da keine Geschäfte mehr gäbe. Sonst seien besonders auf der Hütteldorfer Straße sehr kurze und auch längere Strecken ,von bis' dicht und genau beschildert über das Kurzparken. Dann seien Sie von der Hauptstraße Hütteldorfer Straße in die Nebengasse Ernst-Bergmann-Gasse ausgewichen. Sie wüssten, dass man rechts in den Nebengassen parken könne. Wieder wären Sie bestraft worden. Vorher hätten Sie am Kinkplatz einen Parksheriff gefragt, ob Sie auf der Hütteldorfer Straße parken dürften. Er habe ja gemeint, aber Sie sollten im Internet schauen, dort wäre es genau beschrieben. Viel zu oft hätten Sie sich im Internet über die Lage der Hütteldorder Straße informiert, jedoch leite das System nicht zu den richtigen Informationen und Bildern, sondern dazu, was in der letzten Zeit oft gesucht wurde. Erst nach den Strafen hätten Sie das richtige Bild mit den richtigen Tatsachen wie Überlappen der Bezirke erhalten. Das Internet wäre keine verlässliche Quelle für wichtige Informationen, vor allem bei rechtsrelevanten Tatsachen, wo das Nichteinhalten mit Gelstrafe ende. Im 14. Bezirk zu parken wäre für Sie existentiell, da Sie dort Arbeit gefunden hätten und daher 2-3 mal in der Woche parken. Nun sei vieles, jedoch nicht alles klar, wo Sie im 14. Bezirk parken dürfen und würden Sie sich an die Regelung halten. Sie baten um Verständnis und hofften auf eine positive Annahme Ihres Falles. Dem Einspruch angeschlossen waren ein Planausschnitt sowie ein Teil der Seite 2 Ihres Bescheides, den Parkkleber betreffend.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d Straßenverkehrsordnung 1960 StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll (,flächendeckende Kurzparkzone'), genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bzw. ,Kurzparkzone Ende' angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 89/17/0191).
Fahrzeuge mit einem gültigen Parkkleber für den 14./15. Wiener Gemeindebezirk haben die Parkometerabgabe für gegenständliche Abstellörtlichkeit, 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 280 entrichtet, nicht jedoch Inhaber eines Parkklebers, welcher eine Gültigkeit für den 16. Wiener Gemeindebezirk aufweist.
Dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes zur GZ Zahl4 betreffend Bewilligung des Parkklebers für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123, gültig von bis , ist zu entnehmen, in welchem Kurzparkzonenbereich Ihr Parkkleber Gültigkeit hat.
Ausführliche Informationen zu den Kurzparkzonen in Wien können Sie auch im Internet unter https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/finden .
Eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Verkehrsvorschriften kann bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.
Für die Übertretung wurde am eine Organstrafverfügung ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann am und endete mit Ablauf des .
Da die Zahlung in der Höhe von € 36,00 nicht innerhalb der zweiwöchigen gesetzlichen Frist, sondern erst am erfolgte, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.
Die Ihnen angelastete Übertretung war somit als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl begründend (wörtlich) vor:
"Betrifft: Milderung der Strafe
Sehr geehrte Herr/Frau Frau,
ich habe Ihr Bescheid erhalten und bin gezwungen um eine Milderung anzusuchen.
Ein Tag zuvor war noch mit dem Parken alles klar und plötzlich mit dem Einführen der Flächendeckende Kurzparkzone wurde ich eine Serientäterin.
Unverständlich ist mir das Benähmen des Parksheriffes der mir nicht genau gezeigt hat wo die Grenzen sind obwohl wir in der Nähe gestanden sind zur Weidhausen und zur Hütteldorferstr. und er in seinem Handy PC nachgeschaut hat.
Er hat gesehen, dass ich keine Ahnung von Überlappung habe und ich dort in den nächsten Minuten einen Parkplatz suchen werde. Ich hatte den Eindruck gehabt er weiß selber nicht.
Obwohl das gehört eigentlich auch zu seinen Aufgaben und nicht das Internet zu empfehlen.
Ich habe Ihnen die zwei Infoblätter geschickt wo eindeutig die Hütteldorferstraße in ganzen Länge auch für 16. Bezirkler zur Verfügung steht. Kurzparkzone ist natürlich zu beachten. Mir wurde es so erklärt, dass ich rechts in der Nebenstraße Parken darf. Zb. im 17. Bezirk darf ich nicht auf dem Elterleinplatz und auch nicht im Kalvarienberggasse aber in der Rötzergasse darf ich schon parken, Aus diesem Grund bin ich der Ernst -Bergmann Gasse geparkt.
Sie haben ihre Entscheidung getroffen ich bin eine Täterin. Wie Sie sehen können ich halte mich in Weiteren zu den Vorschriften und ich erkläre Ihnen, dass ich überzeugt war alles richtig gemacht zu haben.
Ich bin eine Pensionistin und beziehe 1085,95 € Pension. Im 14. Bez muss ich noch monatlich dazu was verdienen um meine Rechnungen und das Leben finanzieren zu können.
Jetzt steht noch 104€ offen. Mir ergeht die Bitte die Summe so weit zu reduzieren, dass die zwei Geldstrafen die Tatsächlichen Summe 72€ gedeckt werden, davon habe ich schon 36€ bezahlt.
Weil ich mich in den nächsten Wochen in Ausland aufhalte bezahle ich heute noch die 36€. Sonst bin ich erst in einem Monat in Wien."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am teilte die Magistratsabteilung 67 (Frau Frau1) auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes mit, dass die Bf. entgegen ihren Beschwerdeausführungen bis dato keine weitere Einzahlung zu gegenständlicher GZ. leistete.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, Zahl MA67/Zahl1/2022, die darin aufliegenden drei Fotografien in scharfer Bildqualität und dem aktenkundigen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom , Zahl Zahl4, wonach der Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung von der im 16. Wiener Gemeindebezirk (zusätzlich: nachfolgend angeführte Straßen bzw. Straßenbereiche) geltenden flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das (gegenständliche) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen in der Zeit von bis erteilt wurde.
"Die Ausnahmebewilligung gilt zusätzlich für die Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen bzw.Straßenbereichen:
14. Bezirk:
Das Gebiet abgegrenzt durch Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk / / Kendlerstraße //Hütteldorfer Straße //…"
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 13:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 280, abgestellt.
Die Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt Zulassungsbesitzerin und Lenkerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt am um 13:32 Uhr befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und war kein elektronischer Parkschein gebucht.
Der Bf. wurde eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung von der im 16. Wiener Gemeindebezirk geltenden flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das tatgegenständliche Kraftfahrzeug mit der Gültigkeit von bis erteilt. Die Ausnahmebewilligung galt zusätzlich ua für die Kurzparkzone im Straßenzug der Hütteldorfer Straße, jedoch nur in dem Bereich, der durch die Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk abgegrenzt war (Hütteldorfer Straße 126 bis 214).
Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk, Hütteldorfer Straße 126 bis 214, Quelle: https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/finden
Tatort Hütteldorfer Straße 280, 1140 Wien
Da die Hütteldorfer Straße (nur) im Bereich der Ordnungsnummern 126 bis 214 durch die Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk abgegrenzt war, war der Tatort Hütteldorfer Straße 280 nicht von vorgenannter Ausnahmebewilligung erfasst und somit das Abstellen des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges gebührenpflichtig.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde deshalb mit Straferkenntnis vom eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde der Bf. ein Beitrag (Mindestbeitrag) zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,00 auferlegt. Der verspätet bezahlte Betrag der Organstrafverfügung von € 36,00 wurde auf den verhängten Strafbetrag angerechnet, weshalb der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) € 34,00 betrug.
Die Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. , ).
Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 60,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt wurde. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "es scheinen ha. über die Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf"). Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.
[...]
Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich die Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat - es wäre ihr zumutbar gewesen, Unklarheiten über Inhalte des Bescheides direkt im Amtsgebäude des Magistratischen Bezirksamtes abzuklären - sowie insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500304.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at