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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2022, RV/7500318/2022

Parkometerabgabe; Abstellen eines Pkw in einer Ladezone innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Entladen, obwohl die Ausnahmebewilligung nur für Lkw galt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Ing. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Sigmundsgasse 2, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:03 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 123, gültig für 15 Minuten, mit den Entwertungen 14:28 Uhr befunden habe. Somit sei die Parkzeit überschritten und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, dass das Firmenfahrzeug ordnungsgemäß in der Ladezone in der Sigmundsgasse 2 abgestellt und geparkt gewesen sei. Es seien Ladetätigkeiten für die nächstgelegene Baustelle (Gasse 25) durchgeführt worden. Das Kraftfahrzeug sei mit entsprechender Volllast beladen gewesen und sei vor Ort von mehreren Personen ausgeräumt und entladen worden. Es sei für die Dauer der Entladung ein ordnungsgemäßer Parkschein entwertet und bezahlt worden. Während des Entladungstransportes sei das Kfz abgeschleppt und entfernt worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Behörde ihren Irrtum endlich einsehe und daher die Strafandrohungen storniere bzw. die Einstellung endlich schriftlich an ihn gerichtet werde.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Lenkereigenschaft und die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unstrittig geblieben sei.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, nämlich wie Halte- und Parkverbote, erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde.

Am Abstellort habe sich eine weitergehende Verkehrsbeschränkung, nämlich ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz: "Mo - Fr (werkt.) von 8 - 16h ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" befunden.

Die Kurzparkzone gelte somit nur gegenüber jenen Lastfahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt würden.

Beim Fahrzeug des Bf. handle es sich aber nicht um ein solches erlaubtes Fahrzeug, sondern um einen Personenkraftwagen, somit um einen Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausführung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sei, weshalb die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone bestanden habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen habe, sei eine Ladetätigkeit mit einem Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sei, in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone unzulässig (Verweis auf das Erkenntnis es ).

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal die Bf. diesen unbestritten gelassen habe.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und bringt im Wesentlichen vor wie im Einspruch gegen die Strafverfügung, nämlich dass das Firmenfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und geparkt gewesen und in der Ladezone in der Sigmundsgasse 2 Ladetätigkeiten für die nächstgelegene Baustelle der Firma (Gasse 25) durchgeführt worden seien. Das Kfz sei mit entsprechender Volllast beladen gewesen und sei vor Ort von mehreren Personen ausgeräumt und entladen worden. Der Parkschein, welcher sich hinter der Windschutzscheibe befunden habe, sei als Parkschein zu bewerten, da er davor bereits einen Parkschein über die App gelöst habe und somit eine neuerliche Ausstellung systembedingt nicht möglich gewesen sei. Es sei für die Dauer der Entladung ordnungsgemäß ein Parkschein entwertet und bezahlt worden. Während des Entladungstransportes zur Baustelle sei das unbeaufsichtigte Kfz abgeschleppt und entfernt worden.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Sigmundsgasse 2, abgestellt hat.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (15:03) befand sich im Fahrzeug der 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 mit den Entwertungen Stunde 14 und Minute 28.

Der Parkschein war daher zur Beanstandungszeit nicht mehr gültig.

Ein gültiger elektronischer Parkschein lag für den Beanstandungszeitpunkt nicht vor.

Am Abstellort des Fahrzeuges gilt ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

Bei dem in Rede stehenden Fahrzeug, Marke BMW, handelt es sich um einen Personenkraftwagen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie der Abfrage m-parking.

Das Bundesfinanzgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Anzeigedaten und nimmt den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO = Halte- und Parkverbote) gilt, unterbrochen (vgl. , ).

Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. , ).

Die Kurzparkzone gilt nicht für Fahrzeuge, die in einer Ladezone - diese sind mit einem Halteverbotsschild und einer Zusatztafel gekennzeichnet - ausschließlich für eine Beladetätigkeit und Entladetätigkeit abgestellt werden (, , ); das bedeutet, dass keine Parkometerabgabe zu entrichten ist.

Eine Ladetätigkeit in einer Ladezone mit einem KFZ, das ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Der Umstand, dass ein derartiges KFZ auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeute keinesfalls, dass solche KFZ iS des § 2 Abs 1 Z 23 leg cit ebenfalls zur Beförderung von Gütern BESTIMMT sind. (, unter Hinweis auf § 52 Z 7 StVO idF VOR der 6. Nov., BGBl 412/1976, sowie § 18 Abs 4 leg cit idF der 10. Nov., BGBl 174/1983).

Eine Ladetätigkeit liegt nach der Judikatur auch nur unter bestimmten Voraussetzungen vor:

  1. Die "Ladetätigkeit" iSd § 62 Abs. 1 iVm Abs. 3 StVO (Vorgang des Auf- und Abladens) muss unverzüglich begonnen () und durchgeführt (vgl. , Zl. 90/18/0125) werden.

  2. Sie muss ununterbrochen vorgenommen werden und direkt beim Fahrzeug stattfinden (vgl. , zur Berücksichtigung des zurückzulegenden Weges).

  3. Vorbereitungshandlungen (zB das Verpacken von Waren, Vollständigkeitskontrolle des Transportgutes etc.) zählen nicht zur Ladetätigkeit (vgl. , ; ).

  4. Als Objekt einer "Ladetätigkeit " (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand noch mehrere Gegenstände, deren Ausmaß und Gewicht geringfügig sind und die eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um sie von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen kommen, in Betracht (, ).

Wenn eines der Merkmale der Ladezone fehlt, gilt die Abgabenbefreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. zB das Erkenntnis des ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühren und einer weiteren Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens keine Doppelbestrafung vor, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt ().

Im vorliegenden Fall befand sich der Abstellort des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, an der zudem ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, bestand.

Bei dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna handelte es sich allerdings um einen Personenkraftwagen der Marke BMW. Zufolge der bereits zitierten Judikatur des VwGH () galt daher die Ausnahmebestimmung nicht.

Der Bf. hätte somit das Fahrzeug für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, was er erwiesenermaßen nicht getan hat, da der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit 15:03 Uhr hinterlegte 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 mit den Entwertungen Stunde 14 und Minute 28 bereits abgelaufen war und für den Beanstandungszeitpunkt auch kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen ist.

Zufolge der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, um welche Art der Ladetätigkeit und um welche Güter es sich gehandelt hat bzw. ob die Ladetätigkeit nach den vom Verwaltungsgerichtshof erstellten Merkmalen vorgenommen wurde.

Es kann daher auch das Vorbringen des Bf., wonach "dem vorgesehenen Zweck" entsprechende Ladetätigkeiten für die nächstgelegene Baustelle der Firma durchgeführt worden seien, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war somit der objektive Tatbestand für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit bedeutet also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er das in Rede stehende Kraftfahrzeug, Marke BMW, in einem Halte- und Parkverbot abgestellt hat, obwohl die Ausnahmebewilligung nur für Lastkraftwagen zum Zweck des Ent- und Beladens galt und er überdies das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Wegen zahlreicher rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet somit die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € ,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise














ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500318.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at