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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2022, RV/7101861/2019

WiEReG - Zwangsstrafe: die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte durch persönliche Überreichung eines Schriftstückes im Finanzamt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch den Liquidator ***A***, ***A-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des seinerzeitigen ***Finanzamtes B*** vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm 111 BAO, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
    Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2005 errichtet und ins Firmenbuch eingetragen wurde. Seit 2009 sind am Stammkapital der Bf zwei natürliche Personen zu jeweils 25 % und eine juristische Person zu 50 % beteiligt.
Die juristische Person ist seit Mai 2020 im Konkurs und die Bf ist seit Jänner 2021 infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst und in Liquidation. Liquidatoren sind die beiden Gesellschafter der Bf.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG ) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die mit Erinnerungsschreiben vom angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest. In der Begründung führte sie aus, dass der Zweck von Zwangsstrafen darin bestehe, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismus-finanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 € festgesetzt. Zudem forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an.

Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom in Höhe von 1.000 € und führte begründend aus, dass die Frist für die Meldung der Daten gemäß § 5 WiEReG der gewesen sei. Die Meldung sei persönlich und fristgerecht am dem Finanzamt ***B*** übergeben worden, Beleg hiefür sei der Eingangsstempel ihrer Behörde. Eine Kopie der Meldung liege bei. Der von der Bf als Meldung bezeichnete Beleg erweist sich als ein von der Bf an das Finanzamt ***B*** gerichtetes, mit datiertes, Schreiben, in dem die Gesellschafter der Bf mit ihrem jeweiligen Anteil am Stammkapital der Bf aufgelistet werden. Das Schreiben ist mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes ***B*** ("persönlich überreicht") versehen und weist als Datum "" aus.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass gemäß § 5 WiEReG die Meldung im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen habe. Gegenständlich sei die Meldung in Papierform im Finanzamt ***B*** eingebracht worden. Dem § 5 WiEReG sei daher nicht entsprochen worden.

Mit Schriftsatz vom ("Eing. persönlich überreicht") stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Geschäftsführer der Bf, Herrn ***A***, vor Verstreichen der Frist zur Meldung gemäß § 5 WiEReG von einer Mitarbeiterin der bezeichneten Behörde telefonisch mitgeteilt worden sei, dass diese Meldung von ihm persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden könnte. Diese Meldung sei von Herrn ***A*** persönlich am beim Finanzamt ***B*** überreicht worden. Mittlerweile sei ihm bewusst, dass er unwissentlich und fahrlässig den Vorgaben des § 5 WiEReG formal nicht entsprochen hätte. Allerdings hätte er sein Handeln immer in Rücksprache mit der bezeichneten Behörde durchgeführt. Der Geschäftsführer der Bf hätte nunmehr die nötigen Schritte unternommen, um seine Meldung gemäß § 5 WiEReG den formalen Erfordernissen entsprechend durchführen zu können. Es wurde um Nachsicht der verhängten Zwangsstrafe ersucht.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Bescheidbeschwerde von der Abgabenbehörde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass trotz interner Recherchen die Angaben des Bf (gemeint: des Geschäftsführers der Beschwerde-führerin), er hätte sich telefonisch informiert, nicht verifiziert hätten werden können.

Mit Beschluss vom wurde die Bf vom Bundesfinanzgericht aufgefordert bis spätestens den Namen jener Person bekanntzugeben, die ihr telefonisch mitgeteilt hätte, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG "persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden könnte". Die Zustellung des Beschlusses erfolgte mit Zustellnachweis (RSb) und laut Übernahmebestätigung wurde dieser am übernommen.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde bis dato nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2005 errichtet und ins Firmenbuch eingetragen wurde. Seit 2009 sind am Stammkapital der Bf zwei natürliche Personen zu jeweils 25 % und eine juristische Person zu 50 % beteiligt.

Die Bf hat die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung
des § 5 WiEReG unterlassen.

Mit Erinnerung vom wurde die Bf ersucht, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens nachzuholen und ihr gleichzeitig eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € für den Fall angedroht, dass sie dem Ersuchen nicht Folge leistet.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt für Statistik durch die Bf ist bis spätestens nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € gemäß § 111 BAO festgesetzt.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unter-nehmensserviceportal an die Bundesanstalt für Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde gemäß § 5 WiEReG erfolgte durch die Bf erst am .

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanz-gericht vorgelegten Unterlagen, dem Firmenbuchauszug sowie dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG ) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die nach dem Ermessen der Behörde zu treffen sind, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl ua ). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl Ritz, BAO6, § 111 Tz 1).

Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl Ritz, BAO6, § 111 Tz 3; sowie ).

Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich bei der von der Bf verlangten Leistung um die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger, der an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin zu erfolgen hat und zwar zwingend im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Dem Vorbringen des Geschäftsführers der Bf im Vorlageantrag, dass ihm von einer Mitarbeiterin der Abgabenbehörde telefonisch mitgeteilt worden sei, dass diese Meldung von ihm persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden könne, stehen die Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht gegenüber, wonach die Angaben des Beschwerdeführers (gemeint: Geschäftsführers der Bf), er habe sich telefonisch informiert, trotz interner Recherchen, nicht haben verifiziert werden können. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher die Bf mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom aufgefordert bis spätestens den Namen jener Person bekanntzugeben, die ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG "persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden könnte". Im Hinblick darauf, dass die Bf der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes nicht nachgekommen ist, den Namen jener Person bekanntzugeben, die ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG "persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden könnte" und somit ihr Vorbringen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, erscheint es unglaubwürdig, dass die in Rede stehende telefonische Auskunft von Seiten der Abgabenbehörde erteilt wurde. Hinzu kommt, dass aus den Grunddaten der Abgabenbehörde hervorgeht, dass die Bf im Zeitraum bis steuerlich vertreten war und das Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde vom , der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom und auch die Beschwerdevorentscheidung vom an die steuerliche Vertretung gerichtet waren und somit nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Geschäftsführer bezüglich der urgierten Meldung von Daten iSd § 5 Abs 2 WiEReG auf eine mündlich erteilte, telefonische Auskunft der Abgabenbehörde verlassen sollte, anstatt diesbezüglich die von der Bf bevollmächtigte steuerliche Vertretung zu Rate zu ziehen. Da somit davon auszugehen ist, dass es keine Anhaltspunkte gab, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, kann die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht als unangemessen erachtet werden. Angesichts des Umstandes, dass die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hatte, eine Meldung zu erstatten, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde nicht dazu veranlasst sah, tätig zu werden, erscheint die Verhängung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Aus Art 30 Abs 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie folgt, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Unter Berücksichtigung dieser Zweckausrichtung sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass die Abgabenbehörde mit dem Erinnerungsschreiben mehrere Monate zuwartete und die Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 1.000 € nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20 % des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich.

Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Becheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1).
Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafen-bescheides vom (Beschwerde vom ) keine Meldung gemäß § 5 Abs 2 WiEReG vor. Letztere erfolgte erst am . Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

In der Zusammenschau der angeführten Ermessenserwägungen gelangt das Bundesfinanz-gericht daher zu dem Ergebnis, dass sich die Verhängung der Zwangsstrafe im gegenständlichen Beschwerdefall unter den vorliegenden Umständen als zweckmäßig und als billig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes. Im Übrigen hing der Beschwerdefall auch von der Lösung einer nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfrage ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
§ 5 Abs. 1 und 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
wirtschaftliche Eigentümer
Ermessen
Zwangsstrafe
Verweise



Ritz, BAO 6. Aufl., § 111 Tz 1+ 3
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101861.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at