Parkometer - Beschwerdeabweisung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 28,00 zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemeinsam mit der Geldstrafe und den Kosten des behördlichen Verfahrens, demnach insgesamt der Betrag von 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:
Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien stellte am (Donnerstag) um 17:00 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (RO) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt war und dass dieses Kraftfahrzeug nicht mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Im Fahrzeug war der 120-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr eingelegt, der jedoch Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "tzl entw 24022022, 16:15, entf entw mon 1, tag 9, 21, 31, st 9, 10, 17, 18 min 0 erkannt an restkreuzen. Delikt Parkschein wurde unrichtig entwertet. Parkschein: PSNr."
Nachdem die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung nicht einbezahlt wurde richtete der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) am per E-Mail ein Schreiben an die Magistratsabteilung 67 mit folgendem Inhalt: "Ich besitze im Moment kein Auto, weil ich mir eins kaufen werde, weil das alte kaputt ist… Da ich gehen muss jeden Tag bei der Arbeit habe ich mir von einem Freund ein Auto geliehen und es mit einem gültigen Parkschein in der Nähe meines Hauses geparkt… Bitte sagen Sie mir, was mit dem Parken falsch war, weil ich eine Geldstrafe bekommen habe… Ich warte auf eine Antwort von Ihnen…"
Mit Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. mit, die Beanstandung sei erfolgt, da das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt worden sei ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Festgestellt werde, dass sich aus den zum Zeitpunkt der Beanstandung aufgenommenen Fotos ergebe, dass der Parkschein (PSNr) insofern unrichtig entwertet worden sei, sodass zum Beanstandungszeitpunkt um 17:00 Uhr, der Parkschein entfernte Entwertungen Monat 1, Tag 9, 21, 31, Stunde 9, 10, 17, 18 und Minute 0 aufgewiesen habe.
Gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung hätten Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet sei.
Der Bf. hätte zu dieser Zeit lediglich die Möglichkeit den in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrag bis zum letzten Einzahlungstag (2 Wochen ab Ausstellungsdatum der Organstrafverfügung) zu bezahlen oder, wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt sei, diese und die nachfolgende Anonymverfügung, die an den (die) Zulassungsbesitzer(in) ergehen werde, nicht zu begleichen.
Erst auf die darauffolgende Strafverfügung könne ein Rechtsmittel (Einspruch) erhoben und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren begonnen werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl mit der Anonymverfügung als auch der Strafverfügung jeweils höhere Strafsätze zur Anwendung kämen. Die Entwertung des Parkscheines habe durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres zu erfolgen, wobei gemäß § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Auch aufgrund des Vorbringens des Bf. könne zur Organstrafverfügung keine Kulanz gewährt werden. Bemerkt werde, dass gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kein Rechtsmittel (Einspruch) gegen eine Organstrafverfügung zulässig sei.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf. der Sachverhalt vorgehalten (Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in der vorgenannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum vorgenannten Zeitpunkt ohne gültigem Parkschein, da der Parkschein mit der Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen) und ihm binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.
Das Schreiben vom wurde dem Bf. durch Hinterlegung zugestellt und blieb gänzlich unbeantwortet.
Die Magistratsabteilung 67 erließ in Folge das gegenständliche Straferkenntnis vom , Zl. MA67/Zahl/2022, in dem der Spruch lautet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (RO) am um 17:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parkschein Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher € 154,00."
In dem Straferkenntnis führte die Magistratsabteilung 67 aus, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert worden seien. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Die Rechtfertigung des Bf., dass er das Fahrzeug einer anderen Person gelenkt hätte (und mutmaßlich auch die darin befindlichen Parkscheine verwendet habe), sei deshalb nicht zielführend, weil er als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe hafte. Die Verwendung eines nachgemachten Parkscheines gehe daher ausschließlich zu seinen Lasten. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den Angaben in der Anzeige, sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51). Die Entwertung des (Papier-) Parkscheines habe durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten des Bf. bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb sein Verschulden als erheblich angesehen werden müsse. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher hinterzogen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden). Zudem nahm die belangte Behörde darauf Bedacht, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen gewesen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, habe sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen Slg 4969A; ,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachte es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom fristgerecht - unter Beilage einer Sterbeurkunde des Herrn ***1*** (Standesamt ***3***, Zahl ***2***) -Beschwerde und brachte begründend vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich zur Strafverfügung (Anmerkung des BFG, gemeint: Straferkenntnis) mit dem MA67/Zahl/2022 rechtfertigen. Ich möchte die Tat nicht abstreiten. Mir ist bewusst, dass ich diese Tat begangen habe. Leider kann ich dieses Vergehen ausschließlich mit Unachtsamkeit meinerseits begründen. Ich habe bereits Familie mit einer kleinen Tochter und ich bin Alleinverdiener, da meine Frau Ihre Zeit unserer Tochter widmen möchte. Die letzten beiden Monate war mein Verdienst auch sehr gering und meine Vater ist verstorben. Den leichnam habe ich in unsere Heimat nach Land überstellen lassen. Aus diesen Gründen fällt es mir aktuell sehr schwer, die Strafe in Höhe vin € 154,- zu zahlen. Aus diesem Grund würde ich Sie bitten die Strafe auf ein Minimum zu reduzieren. Sollte dies nicht möglich sein, möchte ich Sie um eine Ratenzahlung über mehrere Monate bitten. Vielen Dank im Voraus, und ich warte ein Antwort."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Entgegen den Ausführungen im gegenständlichen Straferkenntnis teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom nach Befragen durch das Bundesfinanzgericht diesem mit, dass für den Bf. keine Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, MA67/Zahl/2022, insbesondere durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und die darin aufliegenden (drei) Fotografien.
In seinen Eingaben, insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde, bestritt der Bf. weder seine Lenkereigenschaft, noch den Abstellort des gegenständlichen Kraftfahrzeugs; ebenso unbestritten blieb der Umstand, dass im gegenständlichen Kraftfahrzeug (nur) der Parkschein mit der Nummer PSNr eingelegt war, auf dem Spuren von (zahlreichen, früheren) entfernten Entwertungen erkennbar waren.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (RO) war am um 17:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt.
Der Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt am um 17:00 Uhr befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war kein elektronischer Parkschein gebucht. Im Fahrzeug war der Parkschein mit der Nummer PSNr eingelegt, auf dem Spuren von früheren entfernten Entwertungen erkennbar waren.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde deshalb mit Straferkenntnis vom eine Geldstrafe in der Höhe von 140,00 Euro verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Zudem wurde dem Bf. ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 14,00 Euro auferlegt.
Der Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs. 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.
Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet, auch wenn im Verwaltungsstrafgesetz von Prävention keine ausdrückliche Rede ist (vgl. , , vgl. weiters Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN, sowie Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage [1988]).
Der Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung im erheblichen Maß.
Zum Beschwerdevorbringen des Bf. er habe eine kleine Tochter und sei Alleinverdiener, sein Verdienst sei in den letzten zwei Monaten sehr gering gewesen und zudem sei sein Vater verstorben, dessen Leichnam er in die Heimat Land überstellen habe lassen müssen, weshalb es ihm aktuell sehr schwer falle, die Strafe in Höhe von € 154,- zu zahlen, ist auf die folgende Judikatur des Höchstgerichtes zu verweisen:
Nach der ständigen Judikatur bedeutet das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ).
Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ).
Die Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. ; ).
Zum Milderungsgrund des Geständnisses wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/02/0173, hingewiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloße Zugeben des Tatsächlichen zu werten ist (vgl. auch Hengschläger / Leeb, Verwaltungsstrafgesetz5, § 19 Abs. 2 VStG, Rz 751).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. hierzu die zu § 19 VStG ergangenen Erkenntnisse und , ).
Die Magistratsabteilung 67 hat im angefochtenen Erkenntnis die persönlichen Verhältnisse des Bf., soweit sie der Behörde bekanntgegeben wurden, berücksichtigt, indem sie bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen die Geldstrafe mit € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt hat. Damit hat die Behörde den Strafrahmen lediglich zu 38% ausgeschöpft (bei derartigen Delikten wird regelmäßig eine Geldstrafe von € 240,00 verhängt, wenn der Beschuldigte bislang unbescholten ist) [vgl. ].
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. bewusst einen bereits mehrfach entwerteten Parkschein verwendet hat.
Das Ausmaß des Verschuldens kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Aus den vorgenannten Gründen erscheint daher eine Geldstrafe von € 140,00 bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen neben spezialpräventiven Gründen angesichts der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Zum Beschwerdevorbringen einer eventuellen Ratenzahlung über mehrere Monate hinweg ist anzumerken, dass für allfällige Ratenvereinbarungen der Magistrat zuständig ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche war im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt) konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500295.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at