Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2022, RV/7500291/2022

Parkometerabgabe: verspäteter Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2019, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom , MA67/***1***/2019 in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, X. m.b.H., 9500 Villach, Gasse, mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 16:03 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1150 Wien, Goldschlagstraße ggü 3, gestanden sei.

Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens erfolgte durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1150 Wien, Europaplatz 3, am (= erster Tag der Abholfrist).

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der handelsrechtlichen Geschäftsführerin ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) mit Strafverfügung vom an, dass sie als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des bereits näher bezeichneten Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug am um 16:03 Uhr überlassen war, sodass dieses in Wien auf der Goldschlagstraße bei Hausnummer Höhe ggü 3, stand, nicht entsprochen habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Versendung der Strafverfügung erfolgte am ohne Zustellnachweis (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).

Nach Nichtentrichtung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist veranlasste die Behörde die erneute Versendung der Strafverfügung am (mit Rückscheinbrief RSb). Die Strafverfügung wurde der Bf. durch Hinterlegung am (Auskunft der MA 67 vom ) zugestellt. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistrats-abteilung 6, BA 32, unter Pkt. I (Mahnung) daran erinnert, dass die mit der Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2019 verhängte rechtskräftige Geldstrafe noch offen ist und gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben.

Unter Pkt. II des Schreibens (Vollstreckungsverfügung = Bescheid) verfügte die Magistrats-abteilung 6 - BA 32 für den Fall, dass die noch offene Geldstrafe von € 60,00 (plus Mahngebühr von € 5,00) nicht binnen zwei Wochen entrichtet wird, zur Einbringung des Betrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung.

Gegen die Vollstreckungsverfügung wurde von der Bf. eine mit datierte Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in das laufende Verfahren gestellt. Laut Auskunft der MA 67 wurde die Beschwerde am zur Post gegeben und langte bei der Behörde am ein. Am Schreiben befindet sich zudem ein handschriftlicher Hinweis mit "Urgenz! ".

Die Bf. brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass am um 16.03 Uhr ein ordentliches Parkticket über HY gebucht und bezahlt worden sei. Weiters brachte die Bf. wörtlich vor:

"[…] Beweis:

1.) Parkgebühr Nr. 287681514 um 16.03 am und

2.) Schr. demzufolge Telefonat, dass Stornierung erfolgt

3.) Erhebung für Lenker Schreiben vom mit der vorhin Aufklärung sowie

4.) sowie Mahnungsantwort mit nochmals Bekanntgabe des og. bezahlten Parktickets

5.) Ansuchen der Verjährung eingetreten, im falle, daß ein Zahlungsverfahren gg. X. und ***Bf1*** eröffnet ist oder wird

6.) wir betreiben in Wien das Geschäft … und erbitten höflich in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten, daß ohnehin das Parkticket gebucht und bezahlt ist, gab es bisher den Anschein, daß die Angelegenheit ins Ruhen getreten ist.

Falls dies jedoch nicht der Fall ist erbitten wir höflich

7.) um Nachsicht…"

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Gericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom , GZ. RV/7500035/2022 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und unter Verweis auf die Bestimmungen der § 7 Abs. 4 VwGVG sowie §§ 32 Abs. 2 und 33 als verspätet zurück. Festgestellt wurde, dass die Bf. betreffend die Zustellung der Vollstreckungsverfügung keinen Zustellmangel geltend gemacht hat, weswegen von einer Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, das war unter Berücksichtigung von Samstag und Sonntag, der , ausgegangen werden habe können.

Zum Antrag auf "Wiedereinsetzung in das laufende Verfahren" stellte das Gericht fest, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0013, ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibe die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels sei unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu ent-scheiden (vgl. ). Werde die Wiedereinsetzung später be-willigt, trete die Zurückweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtes von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. ). Der Beschluss des BFG wurde der Bf. durch Hinterlegung am (= erster Tag der Abholfrist) zugestellt.

Am erging an die Bf. seitens der MA 67 folgender Mängelbehebungsauftrag (Versand am , ohne Zustellnachweis):

"Sie haben mit Schreiben vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung zur o.a. Geschäftszahl eingebracht.

Hierzu wird Folgendes mitgeteilt:

°) Im Antrag fehlt eine Begründung des Antrages.

°) Im Antrag fehlt die konkrete Zeitangabe über den Wegfall des Hindernisses.

°) Im Antrag fehlen die konkreten Ausführungen über das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis.

°) Im Antrag fehlen die Ausführungen, warum Sie kein Verschulden an der Verhinderung zur Einhaltung der Frist trifft.

Daher wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben. Sollte innerhalb der genannten Frist diesem Auftrag nicht entsprochen werden, so müsste Ihr Anbringen zurückgewiesen werden."

Die Bf. teilte der MA 67 mit E-Mail vom Folgendes mit:

"Wertes Amt, Fristgerecht, gemäß Telefonat, folgende Beantwortung aufgrund des Schr. vom : Eine Strafverfügung vom aus welchem die Strafe mir aufgebürdet wird, wurde mir nicht zugestellt sowie auch nicht eine am , WeihnachtsTag-Heiliger Abend! ohne Zustellnachweis (Hinweis-Info diese Zustelladresse Fa. X., Bf1 u alle hat zu Weihnachten geschlossen u. muß recherchiert werden ab 23.12.Urlaubsfach, Details folgen, überdies Ortsabwesenheit) daher habe und hatte ich keine Kenntnis und ergibt einen Zustellmangel.

Es ermöglicht daher den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich ohne Verschulden verhindert war, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Diese Versäumung einer Rechtsmittelfrist gilt eben als unverschuldet, weil auch somit die entsprechende Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist.

Eine Lenkererhebung vom wurde mit Schr.v. in Beantwortung mitgeteilt und die Sachlage ausführlich dargelegt sowie wesentlich bekanntgegeben wie folgt als erledigt beantwortet:

Fahrer W.,9500 Villach,
Gasse,

sodaß es sich lebensnah ergibt, daß gar keine Strafverfügung ergehen hätte dürfen und überdies die auferlegte Straftat am um Uhr 16.03 mit dem HandyParkticket Nr.287681514 bezahlt war!
und deshalb nicht begangen war
dies auch bereits mittels Schr.am 2..unter Beweis gestellt.

Auf all die Eingaben hat die Behörde nicht reagiert.

Erst durch die Aufforderung der Eintreibung des Strafbetrages für die Lenkersache ergab diese Kenntnis darüber, dh daß das Verhalten entschuldbar ist, weil dabei die Sorgfalt maßgebend unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände (Klarstellung siehe alle Schr., etc und überdies Zustellmangel und Ortabwesenheit etc)und meiner persönlichen ordentlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, daß ich nicht schuldhaft gehandelt habe und sonach nicht mitberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf, wie schon ausgeführt, auf die zumutbare Aufmerksamkeit als ein unvorhergesehenes Ereignis zu werten ist, und das unabwendbares Ereignis eingetreten ist und somit stelle den
1. Antrag als übergangene Partei
2. mit Antrag auf Wiederaufnahme;
3. Antrag Wiedereinsetzung Verfahrens in den vorigen Stand zu bewilligen, um nicht Versäumung einen Rechtsnachteil zu erleiden
4. sowie Parteiengehör zu gewähren und dafür weitere
5. Beweis- Vorlage vorbehalten sowie das höfliche
6. Ansuchen
in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten, weil hier angenommen werden kann ein Rechtsirrtum (weil generell die aufgebürdete Parktat mit HyTicket bezahlt ist)und für mich eine Rechtsunsicherheit möglicherweise herbeiführt um Einstellung des Verfahrens …"

Die MA67 wies den Antrag der Bf. vom mit Bescheid vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom , MA67/Zahl/2019 gemäß § 71 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, Abs. 3 und 4 des AVG 1991, BGBl. 51/1991, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 VStG 1991 in der geltenden Fassung zurück.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung (vom ) sei nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden und gelte somit als ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist habe daher am zu laufen begonnen und mit geendet und sei mit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom habe die Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründet sei dies damit worden, dass aus unvorhergesehenen Gründen die Einbringung eines Rechtsmittels nicht durchgeführt habe werden können. Der Antrag habe jedoch keinen konkreten Wiedereinsetzungsgrund (samt dafür in Betracht kommender Beweismittel) beinhaltet. Weiters hätten klare Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gefehlt.

Daher sei der Bf. gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, diese Mängel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben. Dieser Aufforderung sei die Bf. insofern nicht nachgekommen, da sie lediglich im Wesentlichen nochmals den ursprünglichen Einspruch vom an die Behörde übermittelt habe.

Die Bf. habe somit weder konkrete Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht noch Gründe angeführt, die ein Vorliegen jenes unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses beschrieben hätten, dass sie an der Einhaltung der Frist gehindert habe. Nur die alleinige Behauptung eines solchen reiche nicht aus.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 71 AVG führte die Behörde aus, dass ein Ereignis "unvorhergesehen" sei, wenn ein solches von der Partei nicht mit einberechnet worden sei und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden habe können. "Unabwendbar" sei ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden habe können. Darüber hinaus dürfe lediglich ein minderer Grad des Verschuldens der Partei vorliegen.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand informaler Hinsicht mangelhaft sei, sei dieser zurückzuweisen.

Gegen den Bescheid wurde von der Bf. fristgerecht Beschwerde mit in weiten Teilen mit den in der E-Mail vom (Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages) identen Ausführungen gemacht.

Die Bf. brachte erneut vor, dass ihr die Strafverfügung vom 11. November 201 "nie zugestellt worden" sei. Die Annahme der Behörde, dass die Strafverfügung am Heiligen Abend, den , zugestellt worden sei, sei nicht richtig. Laut Rückfrage bei der Postnachforschung habe sich ergeben, dass am Heiligen Abend keine Zustellungen erfolgen. Die Behörde habe keinen Nachweis vorgelegt. Überdies seien am Heiligen Abend alle Geschäftslokale und Räume dieser Zustelladresse geschlossen und habe es einen Urlaubschein bei der Post bis Ende Jänner gegeben, weil vom 7. Jänner bis die alle 2 Jahre stattfindenden Einkaufsmessen in Frankfurt, Hannover und die Baumesse München und Casa Salzburg stattfinden, sodass sie ebenso ortsabwesend gewesen sei und zwar in Villach und sodann weil vom 7. Jänner bis die alle zwei Jahre stattfindenden Einkaufsmessen in Frankfurt, Hannover u Baumesse München u Casa Salzburg seien. Der Einkauf sei eine Pflicht. Es gäbe Rechnungen, die die Ortsabwesenheit beweisen. Sie habe von der Strafverfügung keine Kenntnis gehabt, woraus sich ein Zustellmangel ergebe. Es ermögliche daher den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Diese Versäumung einer Rechtsmittelfrist gelte eben als unverschuldet, weil auch somit die entsprechende Rechtsmittelbelehrung unterblieben sei.

Erst durch die Aufforderung der Eintreibung des Strafbetrages für die Lenkersache habe sich die Kenntnis darüber ergeben, dh dass das Verhalten entschuldbar sei, weil dabei die Sorgfalt maßgebend unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände (Klarstellung siehe alle Schreiben etc und überdies Zustellmangel und Ortabwesenheit etc) und ihrer persönlichen ordentlichen Verhältnisse zugemutet werden könne, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe und sonach nicht mitberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf, wie schon ausgeführt, auf die zumutbare Aufmerksamkeit als ein unvorhergesehenes Ereignis zu werten sei, und das unabwendbares Ereignis eingetreten sei. Somit stelle sie

1. Antrag als übergangene Partei
2. mit Antrag auf Wiederaufnahme;
3. Antrag Wiedereinsetzung Verfahrens in den vorigen Stand zu bewilligen, um nicht Versäumung einen Rechtsnachteil zu erleiden
4. sowie Parteiengehör zu gewähren
und dafür weitere
5. Beweis- Vorlage vorbehalten sowie das höfliche
6. Ansuchen in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten, weil hier angenommen ein Rechtsirrtum angenommen werden könne, weil generell die aufgebürdete Parktat mit HyTicket bezahlt worden sei und für sie eine Rechtsunsicherheit möglicherweise herbeigeführt worden sei. Sie ersuche daher um Einstellung des Verfahrens bzw. Nachsicht. Weitere Begründungen würden nachgereicht und sie bitte um Einräumung eines annehmbaren Nachreichtermins.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmungen des § 71 AVG lauten:

§ 71 (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Nach der umfassenden und eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Infolge der Befristung des Antrags gemäß § 71 Abs. 2 AVG kommt ein "Nachschießen" von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht, weil dies der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleichkäme, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. hierzu bspw. VwGH, , 2012/07/0222, , , , , , . 99/06/0036, ).

Die Bf. hat im Wiedereinsetzungsantrag vom nicht konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG beschrieben, warum sie an der Einhaltung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung gehindert war.

Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. bspw. , ).

Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung ().

Im vorliegenden Fall brachte die Bf. in ihrer Beschwerde vom gegen den Bescheid der Behörde vom selbst vor, dass sie erst durch die Aufforderung der Eintreibung des Strafbetrages (Mahnung bzw. Vollstreckungsverfügung) für die Lenkersache Kenntnis von der Strafverfügung erhalten habe.

Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa , ).

Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist (vgl , ).

Die Bf. hat sohin nach ihren eigenen Angaben mit der Zustellung der Vollstreckungsverfügung () von der Strafverfügung Kenntnis erlangt.

Laut Aktenlage wurde die mit datierte Vollstreckungsverfügung an die Bf. am Mittwoch, den ohne Zustellnachweis versendet.

Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Vollstreckungsverfügung geltend gemacht. Entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz galt die Zustellung der Vollstreckungsverfügung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dies war unter Berücksichtigung von Samstag und Sonntag am .

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber bei der Behörde erst am eingelangt und war daher verspätet.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (, 0003; ). Angaben über einen Wiedereinsetzungsgrund können in einer Beschwerde nicht nachgeholt werden ().

Die belangte Behörde hat den Antrag zu Recht mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht kann daher aus diesem Grund auf die Beschwerdeeinwendungen nicht eingehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Den die den Kern des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildende Frage der Fristversäumnis stellt keine Rechtsfrage sondern eine Sachverhaltsfrage dar.

Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig ist, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Bf. kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500291.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at