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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2022, RV/7104902/2018

Bescheidänderung gemäß § 295 BAO im Beschwerdeverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des seinerzeitigen ***Finanzamtes A*** vom , betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In ihrer über FinanzOnline eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 erklärte die Beschwerdeführerin (Bf) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Miteigentumsgemeinschaft der Liegenschaft ***Bf-Adr***, ***Bf*** und Mitbesitzer in Höhe von 5.033,59 €.

Aufgrund einer bei der Miteigentumsgemeinschaft ***Bf-Adr*** ***Bf*** und Mitbesitzer durchgeführten Außenprüfung erließ die Abgabenbehörde am den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2017, mit welchem für die Bf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € festgestellt wurden.

Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurden von der Abgabenbehörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € in Ansatz gebracht. Einen Hinweis auf die Berechnung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthält die Begründung des Bescheides nicht.

Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom und verwies darin auf die Beschwerdeschrift vom bezüglich der Jahre 2014 bis 2016 sowie auf die ergänzenden Ausführungen im (zwischenzeitlich eingebrachten) Vorlageantrag vom und beantragte eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom mit der Begründung abgewiesen, dass auf die Begründung zur St.Nr. 33-128/6443 verwiesen werde.

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung der Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit Schriftsatz vom der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. ***X***, wurden in der Beschwerdesache ***Bf*** und Mitbesitzer, ***Bf-Adr***, für das Jahr 2017 für die Bf gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.195,77 € festgestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf war im Streitjahr 2017 Miteigentümerin der Miteigentumsgemeinschaft ***Bf-Adr*** und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.033,59 €.

Aufgrund einer bei der Miteigentumsgemeinschaft ***Bf-Adr*** ***Bf*** und Mitbesitzer durchgeführten Außenprüfung erließ die Abgabenbehörde den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2017, mit welchem für die Bf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € festgestellt wurden.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 wurden von der Abgabenbehörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.033,58 € in Ansatz gebracht.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. ***X***, wurden in der Beschwerdesache ***Bf*** und Mitbesitzer, ***Bf-Adr***, für das Jahr 2017 für die Bf gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.195,77 € festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig.

Strittig ist ausschließlich die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2017.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Ist das Eigentum an einer Sache mehreren Personen ungeteilt zuzurechnen, besteht eine Miteigentumsgemeinschaft nach §§ 828 ff ABGB.
Beteiligen sich an der Überlassung unbeweglichen Vermögens mehrere Personen, führt dies zu einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 Abs 1 lit d BAO (vgl Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 28 Rz 26).

Gemäß § 191 Abs 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide (§ 188) gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden.

Gemäß § 188 erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide zB für die Einkommensteuer der Beteiligten. Daher besteht eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 (vgl Ritz BAO6, § 192 Tz 3).

Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

§ 295 Abs1 BAO hat ausschließlich die Funktion, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderung oder den Konsequenzen ihrer Aufhebung in Einklang zu bringen (vgl Ritz BAO6, § 295 Tz 9).
Änderungen (Aufhebungen) gemäß § 295 BAO haben gegebenenfalls zwingend (kein Ermessen) zu erfolgen.

Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgaben-behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzugheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, und daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Bescheidänderungen vorzunehmen, die sich als Folgeänderungen gemäß § 295 BAO darstellen (vgl ).

Im Hinblick darauf, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. ***X***, in der Beschwerdesache ***Bf*** und Mitbesitzer, ***Bf-Adr***, für das Jahr 2017 für die Bf gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.195,77 € festgestellt wurden, sind gemäß § 295 Abs 1 BAO im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Einkommen-steuer 2017 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Bf in Höhe von 8.195,77 € festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Berechnungsblatt

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die Vorgehensweise der Erfassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Miteigentümergemeinschaft auf § 295 BAO basiert, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 828 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
abgeleiteter Bescheid
Miteigentumsgemeinschaft
Feststellungsbescheid
Bescheidänderung
Verweise
Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 28 Rz 26
Ritz BAO 6. Aufl., § 192 Tz 3
Ritz BAO 6. Aufl., § 295 Tz 9

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104902.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at