Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Halter-Koch, Zechmeistergasse 1b Tür 2, 2380 Perchtoldsdorf, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 jeweils Einkünfte aus der Beteiligung an der ***1*** OG (Steuernummer ***2***) in unbekannter Höhe.
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019 vom wurden keine Einkünfte aus der Beteiligung berücksichtigt, was damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin im Feststellungsverfahren der ***1*** OG nicht als Gesellschafterin angeführt werde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanerkennung der von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte aus der Beteiligung an der ***1*** OG, die nunmehr eine KG sei. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe in die OG bzw. nunmehr KG insgesamt 5.000 Euro investiert und einen mündlichen Vertrag über ihre Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin abgeschlossen. Sie habe auch selbst die Domain ***1***.eu gekauft, diese Rechnungen seien dann in der Umsatzsteuererklärung der OG/KG verwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe auch auf eigene Rechnung ungefähr EUR 300 bis 400 Tee-Dosen und Verpackungen für das Tee-Geschäft der OG gekauft. Warum die OG/KG ihr keine Verlusttangente zuweise, habe bis dato nicht geklärt werden können, weil der Beschwerdeführerin jedwede Kommunikation verweigert werde. Die Beschwerdeführerin sei aber tatsächlich atypische stille Gesellschafterin der ***1*** KG geworden, weshalb ihr Anteil an den Verlusten der Gesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens der Jahre 2018 und 2019 zu berücksichtigen sei. Andernfalls sei im Jahr 2018 von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000 Euro auszugehen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen und dazu auf eine zusätzliche Begründung verwiesen. In der gesonderten Begründung wird angeführt, der Abgabenbehörde liege keine Mitteilung über die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die ***1*** KG und eine Verlustzuweisung an die Beschwerdeführerin vor. Es sei auch nicht Aufgabe im Einkommensteuerverfahren eines (mutmaßlichen) Beteiligten zu beurteilen, ob durch die Leistung eines Geldbetrages eine atypisch stille Gesellschaft begründet worden sei und der Leistende somit an der Verteilung der festgestellten Einkünfte gemäß § 188 BAO teilnehme. Diese Feststellungen seien ausschließlich im Verfahren gemäß § 188 BAO der ***1*** KG zu treffen. Sollten entsprechende Feststellungsbescheide erlassen werden, seien die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO entsprechend abzuändern.Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen und die gesonderte Begründung wurden am elektronisch in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt.
In den Grunddaten des Finanzamtes scheint als steuerlicher Vertreter ohne Zustellvollmacht seit Herr Christian Halter-Koch aufgrund der von ihm selbst vorgenommenen Eintragung auf. Erst seit ist der steuerliche Vertreter auch als Zustellbevollmächtigter und Vertreter zur Einreichung von Abgabenerklärungen angemerkt.
Bis dahin wurden alle Schriftstücke an die Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. Da diese bereits seit über einen FinanzOnline-Zugang verfügte, wurden alle Schriftstücke in ihre Databox zugestellt.
Mitte Juli 2022 urgierte der steuerliche Vertreter telefonisch, dass ihm die gesonderte Bescheidbegründung bis dato nicht zugestellt worden sei. Die gesonderte Bescheidbegründung wurde sodann am abermals elektronisch - diesmal in die Databox des Steuerberaters - übermittelt. Im Zuge des Telefonats wurde darauf hingewiesen, dass die neuerliche Zustellung rein informativ sei und an der Rechtsmittelfrist nichts ändere, da die Zustellung bereits per ordnungsgemäß erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 ein, und führte darin aus, die in den Beschwerdevorentscheidungen angekündigte gesonderte Begründung sei ihm erst am zugegangen, weshalb der Vorlageantrag noch innerhalb dafür vorgesehen Frist eingebracht werde. Er verwies im Vorlageantrag auf die Ausführungen in der Beschwerde und ergänzte sein Vorbringen damit, dass die belangte Behörde mit ihrer Argumentation ihrem Ermittlungsauftrag nach § 115 BAO nicht nachkomme. Außerdem habe die belangte Behörde keine Begründung dafür abgegeben, warum sie dem Alternativbegehren, nämlich den von der Beschwerdeführerin insgesamt verausgabten Betrag in Höhe von 5.000 Euro im Jahr 2018 als Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, nicht nachgekommen sei.
Die belangte Behörde legt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und legte im Vorlagebericht vom das oben geschilderte Verfahrensgeschehen dar. Außerdem verwies sie darauf, dass durch die Verfahrensbetreuung die Zustellung in der Databox überprüft und festgestellt worden sei, dass die gesonderte Begründung am in der Databox der Beschwerdeführerin zugestellt und am selben Tag von dieser (Teilnehmeridentifikation: ***3***) gelesen worden sei. Die neuerliche Zustellung sei am erfolgt und sei am durch ihren steuerlichen Vertreter (Teilnehmeridentifikation: ***4***) gelesen worden.
Da auch kein Fristverlängerungsansuchen gestellt worden sei und der Vorlageantrag nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen samt der gesonderten Begründung in die Databox der Beschwerdeführerin am eingebracht worden sei, beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung des Vorlageantrages als nicht rechtzeitig eingebracht
Zu beurteilender Sachverhalt:
Der zu beurteilende Sachverhalt ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen. Strittig ist, wann die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Das erkennende Gericht geht aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung davon aus, dass die Zustellung der gesonderten Begründung ebenso wie die der Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 bereits am in die Databox der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde.
Beweiswürdigung:
Dass der steuerliche Vertreter zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen und der dazu gesondert ausgefertigten Bescheidbegründung noch über keine Zustellvollmacht verfügte, lässt sich aus den von ihm selbst vorgenommenen Eintragungen in den Grunddaten des Abgabeninformationssystems ersehen.
Hinsichtlich des Datums der Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen und der gesonderten Begründung wird auf den von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde erstellten Auszug aus der Databox sowie die Auskunft des Verfahrensbetreuers für FinanzOline des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen. Daraus geht hervor, dass die erstmalige Zustellung der gesonderten Begründung ebenso wie die der Beschwerdevorentscheidungen am in die Databox der Beschwerdeführerin erfolgte.
Die dazu im Widerspruch stehende Aussage des steuerlichen Vertreters wurde durch nichts belegt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die FinanzOline-Verordnung (FOnV ) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10).
Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen.
Dokumente iSd § 98 Abs. 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 11).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. -F/13; ; ; , RV/5100404/2016; , RV/5100209/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7104134/2017; , RV/5101130/2017). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (vgl. ; , RV/7103033/2018)).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).
Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (vgl. ). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 3 ff).
Die FinanzOnline-Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die "Schlüssel" zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline-Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline-Databox bereitgestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind (vgl. ).
§ 98 Abs. 2 letzter Satz BAO gilt nicht bei Aufgabe der Abgabestelle (vgl. ; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4a f).
Da die Beschwerdevorentscheidungen samt gesonderter Begründung bereits am in die Databox der Beschwerdeführerin eingebracht wurden und diese damit ab diesem Zeitpunkt nachweislich Zugang zu diesen Schriftstücken hatte, sind diese auch am in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Dementsprechend erfolgte die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen samt gesonderter Begründung am . Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete daher am .
Auch der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ein Firstverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt worden wäre. Der am eingebrachte Vorlageantrag wurde somit nicht innerhalb offener Rechtsmittelfrist gestellt und war daher als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.
Da der Beschwerdeführerin und ihrem steuerlichen Vertreter sowohl telefonisch als auch im Vorlagebericht der Umstand der nicht fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages mitgeteilt worden war, und ihnen somit Gelegenheit gegeben worden war, dazu Stellung zu nehmen und die zum Beweis der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages dienenden Unterlagen vorzulegen, konnte das Bundesfinanzgericht davon Abstand nehmen, dies der beschwerdeführenden Partei neuerlich vorzuhalten.
Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen und der davon abhängigen Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrages in Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10 f Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 3 ff -F/13 -F/13 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102812.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at