Energieabgabenvergütung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schwaiger & Partner Steuerberatung, Anton-Eder-Straße 5, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Energieabgabenvergütung 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Abgabepflichtige betrieb im Streitjahr 2015 ein Hotel und stellte mit Eingabe vom einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2015.
Mit Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vom wurde der Antrag unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0041, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde vom Finanzamt im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit nicht in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern liege und daher für Zeiträume ab dem keine Energieabgabenvergütung mehr gewährt werden könne. Die mit BBG 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes seien mit in Kraft getreten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Bezugnahme auf das damals beim Verfassungsgerichtshof unter der Geschäftszahl E 1720/2020 anhängige Beschwerdeverfahren und unter Verweis auf Laudacher und Casperi in ÖStZ 4/2020 ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.
In weiterer Folge wurde3 diBeschwerde dem Bundesfinanzgericht direkt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer betreibt ein Hotel und macht eine Verfassungswidrigkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe geltend, die mit Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) in Kraft trat.
Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (ENAVG) idF Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der hier relevanten Fassung lautet:
"Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr Wirtschaftsjahr der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen."
Gemäß § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BudBg 2011 sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen.
Streitpunkt des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl I 111/2010, nämlich die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe, wirksam in Kraft getreten ist.
Im Konkreten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100360/2013, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und inhaltlich klargestellt, dass er die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 ENAVG aufrecht erhält, wonach in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die "Genehmigung durch die Europäische Kommission" iSd § 4 Abs. 7 ENAVG zu erblicken und daher die Regelung des Budgetbegleitgesetzes - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit in Kraft getreten ist und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht (vgl. Zl. Ro 2017/15/0009).
Auch der Verfassungsgerichtshof ging zuletzt im Erkenntnis vom , E1743/2020 ua, davon aus, dass durch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte C- 493/14, Dilly's Wellnesshotel GmbH, lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die in einem weiten Sinn verstandene Genehmigung durch die Kommission in Form der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der EU nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprochen hat, und das Gruppenfreistellungsverfahren nach dem Zweck der Regelung des § 4 Abs. 7 ENAVG einer Genehmigung durch die Kommission gleichzuhalten ist.
Der Verfassungsgerichtshof folgert daraus, dass mit der Durchführung dieses Verfahrens die Bedingung für die Anwendbarkeit der Beihilferegelung eingetreten ist. Dass die Anwendung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Durchführung nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprach (der Gerichtshof verweist dabei auch auf die EuGH-Folgeentscheidung, Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel [II], wonach die Übergangsbestimmung der VO 651/2014 diesen Mangel rückwirkend heilen kann), ändert auch für ihn nichts an der Tatsache, dass mit der Veröffentlichung der Mitteilung die "Genehmigung" durch die Kommission vorlag und damit die in § 4 Abs. 7 ENAVG geregelte Bedingung für die Anwendung des § 2 Abs. 1 ENAVG eingetreten war (der VfGH verweist auch auf Zl. Ro 2016/15/0041). Die Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) liegt daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Bundesgesetzgebers (vgl. Zl. E1743/2020 ua).
Hinsichtlich des von der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführte Verfahren vor dem VfGH- zur Zahl E 1720/2020 wird ergänzend angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt hat.
Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers keineswegs in der Herstellung körperlicher Vermögensgüter, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben somit Dienstleistungsbetriebe eindeutig keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung für den Zeitraum ab Februar 2011, weshalb der Beschwerde nicht Folge gegeben werden konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zlen. Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0009). Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100069.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at