Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2022, RV/7100720/2022

Abzug von Darlehenszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

1. Angefochtener Bescheid:

Der Beschwerdeführer ist als Dienstleister in der Informationstechnologie tätig.

Im Anschluss an eine die Jahre 2012 bis 2016 umfassende Außenprüfung wurde unter anderem auch das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 wiederaufgenommen; im neuen Einkommensteuerbescheid vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 303.174,42 Euro an nicht anerkannten Zinszahlungen erhöht, womit sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 72.167,98 Euro ergaben.

Im Bericht über die Außenprüfung wurde dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, den in KZ 9220 angeführten Betrag in Höhe von 303.174,42 Euro zu erläutern, weil ein betrieblicher Zusammenhang mit den Einkünften aus EDV-Dienstleistungen nicht erkannt werden könne. Mangels eines betrieblichen Nachweises würden diese Kosten nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

2. Beschwerde:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ursprüngliche Veranlagung wiederherzustellen. Seine Einzelunternehmung verfüge offensichtlich über eine eigene wirtschaftliche Struktur, weshalb die Begründung laut Bericht über die Außenprüfung vom "Tz. 4 Zinsen" seitens des Prüfers pauschal nicht zulässig sei. Zwischen seiner Privatperson und seiner Einzelunternehmung gebe es eine strikte wirtschaftliche Trennung. Die hohen gewerblichen Einnahmen hätten seinerseits nur durch das geliehene Kapital erwirtschaftet werden können und stünden im direkten Zusammenhang mit den von ihm geleisteten Zinszahlungen. Nebstbei sei ihm diese steuerliche Konstruktion seitens seines damaligen Wirtschaftstreuhänders so empfohlen worden.

Eine pauschale Nichtanerkennung des Zinsaufwandes, nur weil dieser in einem Einzelpersonenunternehmen und nicht in einer anderen Unternehmensform erbracht worden sei, würde somit klar gegen den Gleichheitsgrundsatz und das allgemeine Sachlichkeitsgebot verstoßen. Auch würde dies das Grundrecht auf Unternehmensfreiheit bzw. Erwerbsfreiheit unrechtmäßig einschränken. Überdies würde diese Auslegung der laufenden unionsrechtlichen Rechtsprechung des EuGHs zur Eigentumsgarantie widersprechen.

Falls seitens des seinerseits beauftragten Wirtschaftstreuhänders der wirtschaftliche Vorgang steuerlich nicht richtig abgebildet worden sein sollte, ersuche der Beschwerdeführer dies im Rahmen der behördlichen Manuduktionspflicht abzuändern

3. Mängelbehebungsauftrag:

Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie festhielt, auch die Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2013 weise die nachfolgenden Mängel auf:

Auch dieser Beschwerde mangle es an

a) der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richte,
b) der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werde,
c) der Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, und
d) einer Begründung.

Die angeführten Mängel seien bei der belangten Behörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben, andernfalls bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mehrmals Fristverlängerungen zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags, die ihm letztmalig bis zum gewährt wurde.

Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer, er reiche innerhalb der ihm erteilten Nachfrist die geforderten Unterlagen u.a. auch zu der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 nach.

Die belangte Behörde könne unter den angegebenen Downloadlinks die Buchhaltungsunterlagen und die Steuererklärung finden.

Der Aufruf dieser Links führte jedoch zu folgender Fehlermeldung: "Datenschutzfehler - Ihre Verbindung ist nicht privat" ...

Am teilte der Beschwerdeführer über FinanzOnline mit, es sei ihm gerade aufgefallen, dass bei den Links die Domain nicht korrekt geschrieben gewesen sei, und gab nunmehr die korrigierten Links bekannt. Auch diese Links führten wiederum zur identen Fehlermeldung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde u.a. auch die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als zurückgenommen erklärt. In der gesondert zugestellten Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Verwaltungsgeschehens festgehalten, die eingebrachten Beschwerde enthielt keine Ausführungen, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit c BAO), und keine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d BAO).

Die Ausführungen betreffend die "beantragten Änderungen" (§ 250 Abs 1 lit c BAO) solle die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlaste. Nicht ausreichend sei beispielsweise der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt würden.

Die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d BAO) solle die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend halte. Nicht ausreichend sei die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, oder der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht nachgereichten Steuererklärungen.

Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken angeführten Ziffern würden noch keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit d BAO darstellen, wenn nicht erläutert werde, wie diese Ziffern ermittelt worden seien.

Nachdem der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten und mehrmals verlängerten Frist weder schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder im Wege einer zulässigen automationsunterstützen Datenübertragung tatsächlich an das Finanzamt übermittelt habe, würden die Rechtsfolgen des § 85 Abs. 2 BAO eintreten. Die im Mängelbehebungsauftrag vom genannten Beschwerden würden hiermit als zurückgenommen gelten.

5. Vorlageantrag:

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und bemängelte, dass die belangte Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auf das Vorbringen der Beschwerde nicht eingegangen sei. Dies stelle eine willkürliche Entscheidung dar und behafte den Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit. Die am übermittelten Unterlagen mit ausführlicher Begründung würden in einem separaten Anbringen mit Anhang nochmals übermittelt.

Ein derartiges Anbringen mit den angekündigten Anhängen langte jedoch beim Finanzamt bis dato nicht ein.

6. Vorlagebericht:

Die belangte Behörde legte neben weiteren Beschwerden auch die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, im gegenständlichen Fall sei nicht entscheidungswesentlich, ob die Zurverfügungstellung von Links mit nicht verifizierbarem Inhalt bereits dazu führen würde, dass dieser in die Empfangssphäre der Abgabenbehörde gelangt wäre. So entspreche es selbst der - von der Abgabenbehörde nicht geteilten - Ansicht des Beschwerdeführers, dass die relevanten Informationen erst mit und somit außerhalb der letzten Fristverlängerung (bis zum ) an die Abgabenbehörde übermittelt worden seien

Es werde daher beantragt, die Bescheidbeschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

7. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Das Bundesfinanzgericht hielt in seinem Beschluss vom , in dem die ebenfalls vorgelegten Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012, sowie Umsatz-und Einkommensteuer 2014 bis 2017 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurden, fest, im Hinblick darauf, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 sowohl einen ausreichend konkretisieren Änderungsantrag als auch eine Begründung enthalte, hätte die belangte Behörde bezüglich dieser Beschwerde keinen Mängelbehebungsauftrag erteilen dürfen, weil eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs. 2 BAO schon dann nicht mehr in Betracht komme, wenn eine Berufung ein Anfechtungssubstrat enthalte, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Beschwerdeerledigung zugänglich sei.

Mit einem weiteren Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jene Kredite offenzulegen, aus denen die geltend gemachten Zinsen resultierten, und bekannt zu geben, welche betrieblichen Aufwendungen damit finanziert worden seien. Die Angaben sollten durch geeignete Nachweise belegt werden.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stütze seine Beschwerde darauf, dass die hohen gewerblichen Einnahmen nur durch das geliehene Kapital hätten erwirtschaftet werden können und die von ihm geleisteten Zinszahlungen im direkten Zusammenhang mit seinen Einnahmen stünden.

Da der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den von ihm aufgenommenen Krediten und deren betrieblichem Zusammenhang mache, sei er aufzufordern gewesen, dies innerhalb der gesetzten Frist nachzuholen und geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

In der Folge gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom bekannt, der in der Einkommensteuererklärung von 2013 in der Kennzahl 9220 angeführte Betrag von 303.174,42 Euro setze sich aus der Zinsverrechnung 2012 (laut Anhang) mit einem Betrag von 233.170,72 Euro und einer Teilzahlung von 70.000 Euro der Zinsverrechnung 2013 zusammen.

Zur Vorgeschichte gab er an, er hätte 2010 den Auftrag erhalten, einen Betrag von etwa 4.000.000 Euro zu einer fixen Verzinsung von über 4% langfristig zu veranlagen. Die Vorgabe seitens des Eigentümers sei gewesen, dass er persönlich mit seinem Vermögen und seiner Arbeitsleistung dafür haften müsse (siehe Rahmenvereinbarung Veranlagung vom ). In den Jahren 2010 und 2011 habe er in Folge mehrere Kommanditgesellschaften gegründet. Für die Aufbringung des jeweiligen Haftkapitals habe er somit einzelne Darlehensvereinbarung abgeschlossen (laut Anhang). Dem Zinsaufwand stünden die Einnahmen aus den zugewiesenen Tangenten der Kommanditgesellschaften gegenüber, d.h. ohne das ausgeliehene Kapital hätte er die Firmen nicht aufbauen und die daraus folgenden Erträge niemals erwirtschaften können. Die in den ersten drei Jahren entstandenen Investitionsverluste hätten in den darauffolgenden drei Jahren wieder erwirtschaftet und somit ausgeglichen werden können. Eine Privatentnahme bzw. Privatverwendung des ausgeliehenen Kapitals habe definitiv nicht stattgefunden!

Einen Teil des ausgeliehenen Kapitals habe der Beschwerdeführer temporär einem Geschäftspartner für den Aufbau einer großen Photovoltaik-Anlage in der Slowakei geliehen (siehe Darlehensvereinbarung ***PH-Gesellschaft***). Die daraus erzielten Zinseinnahmen von 2011 bis 2015 hätten insgesamt die Summe von 67.260,27 Euro ergeben. Diese Zinseinnahmen stünden somit zum Teil auch unmittelbar den Zinsaufwendungen von 2013 gegenüber.

Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer auch die angeführten Unterlagen vor.

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerde aufgefordert, jene Unterlagen (bspw. Kontoauszüge) vorzulegen, aus denen sich

1. die von ihm 2013 an die ***1*** GmbH tatsächlich geleisteten Zinszahlungen und
2. sämtliche von der ***PH-Gesellschaft*** k.s. erhaltene Zinszahlungen

ergäben.

Begründend wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei aufzufordern gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die in Rechnung gestellten Zinsen auch tatsächlich entrichtet habe, sowie dass er aus der Darlehensvergabe an die ***PH-Gesellschaft*** k.s. Zinsen in der von ihm angegebenen Höhe erhalten habe und zu welchem Zeitpunkt die Zinszahlungen erfolgt seien.

In seinem Schreiben vom machte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der von ihm für 2013 entrichteten Zinszahlungen, die sich aus Zahlungen in Höhe von 70.000,00 Euro 2013 und 136.125,00 Euro 2014 ergeben. Des Weiteren gab er bekannt, dass er am von der ***PH-Gesellschaft*** k.s. Zinszahlungen in Höhe von 15.000,00 Euro erhalten habe. Seine Angaben belegte er mit Kontoauszügen, aus denen die Eingänge und Ausgaben ersehen werden können.

In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung, der der Beschwerdeführer fernblieb, wandte der Vertreter der belangten Behörde ein, dass ein Großteil der Darlehensbeträge in Kommanditbeteiligungen des Beschwerdeführers eingelegt worden sei. Da es sich dabei um Sonderbetriebsvermögen handle, seien die Zinsen in den jeweiligen Feststellungsbescheiden der einzelnen Kommanditgesellschaften zu berücksichtigen.

Die vom Beschwerdeführer bezogenen Darlehenszinsen seien bisher nicht erklärt worden. In welcher Höhe diesen erhaltenen Einnahmen Ausgaben aus Zinszahlungen entgegenstünden, könne mangels Nachweises der Zinszahlungen aus der Ausgangsrechnung der ***1*** GmbH AR ***2012*** nicht festgestellt werden.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu nachfolgenden Ausführungen Stellung zu nehmen und seine Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen:

Aufgrund der bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen werde vorläufig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von der ***PH-Gesellschaft*** k.s. im Jahr 2013 15.000,00 Euro an Zinsen erhalten habe, die er nicht in seiner Steuererklärung als Einnahmen erklärt habe. Demensprechend werde beabsichtigt, die Differenz zwischen den erhaltenen und den entrichteten Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom an im Jahr 2013 entrichteten Zinszahlungen lediglich Zahlungen in Höhe von 70.000,00 Euro ausweise, werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch nur diesen Betrag 2013 entrichtet und die in der Ausgangsrechnung der ***1*** GmbH zu Rechnung AR ***2012*** vom verrechneten Zinsen in Höhe von insgesamt 233.170,72 Euro nicht im Jahr 2013 entrichtet habe.

Da der Beschwerdeführer somit von den mit Rechnung AR ***2013*** vom verrechneten Zinsen nur 33,96% im Jahr 2013 bezahlt habe, könnten bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch nur 4.329,90 Euro (=33,96% von 12.750,00) von dem erhaltenen Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro in Abzug gebracht werden.

Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Zinszahlungen sei einerseits mangels Nachweises weiterer Zahlungen und andererseits aufgrund des Umstandes, dass die von der ***1*** GmbH erhaltenen Darlehen vornehmlich dazu verwendet worden seien, um Kommanditanteile zu erwerben und die damit verbundenen Zinszahlungen im Rahmen der Einkünfteermittlung der einzelnen Kommanditgesellschaften zu berücksichtigen seien, nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, innerhalb der genannten Frist seine Beschwerde gemäß § 256 Abs. 1 BAO zurückzunehmen. Die Zurücknahmeerklärung sei per Post oder Fax zu übermitteln

Mir E-Mail vom gab der Beschwerdeführer bekannt, die Annahme der Richterin sei richtig, dass die Zinsen, welche der Beschwerdeführer am seitens der Firma ***PH-Gesellschaft*** k.s. erhalten habe, ursprünglich nicht im Jahr 2013 erklärt worden seien.

Unerklärlicherweise habe die seinerseits beauftrage Wirtschaftstreuhand diese Zinsen bereits im Jahr 2012 erklärt. Dies belege er mit dem in der Beilage übermittelten Ausschnitt aus der diesbezüglichen Steuererklärung von 2012 sowie dem Kontoauszug aus der Buchhaltung. Es handle sich hierbei um die 15.000,00 Euro mit der Belegnummer ***7***. Im Anhang werde auch die vom Beschwerdeführer erstellte Zinsabrechnung mit der Rechnungsnummer ***6*** übermittelt. Offensichtlich sei der Zinsabrechnungsbeleg und nicht der Kontoeingang am als Zinsertrag gebucht worden.

Dem Beschwerdeführer sei aber auch unverständlich, warum seine Beschwerde vom gegen den "Einkommensteuerbescheid inhaltlich gänzlich nicht berücksichtigt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Dienstleister in der Informationstechnologie und vertrat die ***1*** GmbH als Geschäftsführer selbständig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Mit Darlehens- und Veranlagungs-Rahmenvereinbarung vom , die zeitlich bis Ende 2012 gelten sollte, wurde vereinbart, dass die ***1*** GmbH dem Beschwerdeführer Darlehen in der Höhe der jeweils überwiesenen Beträge gewähre. Die Rückzahlung solle spätestens "bei Erfordernis" der Gesellschaft erfolgen, anderenfalls sollten die Rückzahlungsmodalität in einer separaten Darlehensvereinbarung festgehalten werden.

Der wirtschaftliche Sinn dieser Darlehens- und Veranlagungsrahmenvereinbarung sollte einerseits sein, dass die Darlehensgeberin für ihr Geld eine deutlich bessere als bei Banken für eine "selbe" Veranlagung erzielbare Rendite erhalten sollte, indem sie die Gelder durch die Darlehensgewährung beim Darlehensnehmer veranlage. Andererseits sollte vorhandene Liquidität doppelt genutzt werden, was indirekt wieder der Gesellschaft zu Gute kommen sollte.

Die vereinbarte Verzinsung betrug 4,25 % p.a. Sollte sich die Verzinsung ändern, bedürfe dies jeweils einer separaten Vereinbarung. Die Zinsen sollten nach der Rückzahlung und zu jedem Kalenderjahresende abgerechnet werden.

In der Folge wurden zwischen der ***1*** GmbH und dem Beschwerdeführer folgende Darlehensverträge abgeschlossen:

  1. Darlehensvertrag vom über ein Darlehen in Höhe von 3.465.000,00 Euro, welches bis zum endfällig zu tilgen sein sollte, mit einem Zinssatz von 4,25%.
    Zur Sicherstellung verpfändete der Beschwerdeführer seine 99% Anteile (Nominal 3.465.000,00 Euro plus stiller Reserven) an der ***2*** AG & Co KG, FN ***FN2***.

  2. Darlehensvertrag vom über 450.000,00 Euro endfällig bis zum , Zinssatz 4,25%.
    Zur Sicherstellung verpfändete der Beschwerdeführer seine 90% Anteile (Nominal 450.000,00 Euro plus stiller Reserven) an der ***3*** AG & Co KG, FN ***FN3***.

  3. Darlehensvertrag vom über 700.000,00, Euro, endfällig bis zum , Zinssatz 4,25%.
    Zur Sicherstellung verpfändete der Beschwerdeführer seine 100% Anteile (Nominal 700.000,00 Euro plus stiller Reserven) an der ***4*** AG, FN ***FN4***.

  4. Darlehensvertrag vom über 384.000,00 Euro, endfällig bis zum , Zinssatz 4,25%.
    Zur Sicherstellung verpfändete der Beschwerdeführer seine 96,% Anteile (Nominal 384.000,00 Euro plus stiller Reserven) an der ***5*** AG & Co KG, FN ***FN5***.

Die ***2*** AG & Co KG wurde am im Firmenbuch eingetragen, bis waren als unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***4*** AG und als beschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer mit einer Haftsumme von 3.465.000,00 Euro im Firmenbuch eingetragen.

Die ***3*** AG & Co KG wurde am im Firmenbuch eingetragen, zunächst waren als unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***4*** AG und neben seinem Vater als weiteren Kommanditisten der Beschwerdeführer mit einer Haftsumme von 450.000,00 Euro im Firmenbuch eingetragen. Mit wurden die Anteile der ***4*** AG von der ***1*** GmbH und die Kommanditeinlage des Beschwerdeführers von seinem Vater übernommen.

Die ***4*** AG verfügt über ein Kapital in Höhe von 700.000,00 Euro, ihr Alleinaktionär ist seit März 2012 der Beschwerdeführer.

Die ***5*** AG & Co KG wurde am im Firmenbuch eingetragen, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin fungiert die ***4*** AG, der Beschwerdeführer haftete neben einer weiteren Kommanditistin zunächst mit einer Haftsumme in Höhe von 85.000,00 Euro, die am auf 385.000,00 Euro erhöht und ab 2016 wiederum herabgesetzt wurde.

Am gab der Beschwerdeführer an die ***PH-Gesellschaft*** k.s. ein endfälliges Darlehen über 500.000,00 Euro. Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich, dieses Darlehen bis spätestens zum endfällig zu tilgen. Es wurden Zinsen in der Höhe von 5% p.a. vereinbart. Aufgelaufene Zinsen sollten zum Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. zu jedem 31.12. vor der Rückzahlung entrichtet werden. Alternativ zur Tilgung wurde eine Option zum Wandel der Darlehenssumme in Firmenanteile der Darlehensnehmerin vereinbart, die jederzeit hätte wirksam werden können. Zur Sicherheit für die Darlehenssumme wurden Anteile an den Photovoltaikanlagen, die zu 100% im Eigentum der Darlehensnehmerin waren, vereinbart.

Am wurde im Rahmen einer Ergänzung zur Darlehensvereinbarung vom vom Beschwerdeführer zunächst bestätigt, dass nach Rückzahlung von 200.000,00 Euro der ausstehende Darlehensbetrag per dato 300.000,00 Euro betrug.

In Bezug auf Punkt 3 des zugrundeliegenden Vertrags vereinbarten beide Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr, sofern keine schriftliche Kündigung des Darlehens zum Ende des laufenden Jahres (spätestens zum 31.12.) bei der Darlehensnehmerin eingehe.

Mit schriftlich zugegangener Kündigung des Darlehens an die Darlehensnehmerin zum 31. Dezember eines Jahres verpflichtete sich diese, das Darlehen zum 01.O4. des Folgejahres endfällig zu tilgen.

Die Kündigung und Tilgungsforderung seitens der Darlehensgeberin könne auch einen Teilbetrag des Darlehens betreffen. Tilgungen durch die Darlehensnehmerin sollten jederzeit möglich sein. Der vereinbarte Zinssatz in der Höhe von 5% p.a. blieb weiterhin vereinbart. Aufgelaufene Zinsen sollten zum Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. zum 31.12. eines jeden Jahres fällig werden.

Mit Rechnung Nr. ***6*** vom verrechnete der Beschwerdeführer der ***PH-Gesellschaft*** k.s. für den Zeitraum - für das noch aushaftende Darlehen in Höhe von 300.000,00 Euro Zinsen in Höhe von 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde ihm am auf sein Konto überwiesen.

Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer von der ***PH-Gesellschaft*** k.s. im Zeitraum von bis zur Rückzahlung des Darlehens im Jahr 2015 laut nachfolgender Aufstellung und Berechnung 67.260,27 Euro an Zinsen bezahlt:

Zahlungen laut Beschwerdeführer im Schreiben vom

Zuzüglich der mit Rechnung Nr. ***8*** vom für den bereits 2011 zurückbezahlten Darlehensbetrag von 200.000,00 Euro für den Zeitraum bis verrechneten Zinsen in Höhe von 2.493,15,00 Euro ergibt dies für den gesamten Zeitraum Zinsen in Höhe von 67.260,27 Euro.

Mit Rechnung (Rechnungsnummer AR ***2013***) vom wurden dem Beschwerdeführer von der ***1*** GmbH für die Darlehen laut den oben wiedergegebenen Vereinbarungen für das Jahr 2013 Zinsen in folgender Höhe verrechnet:

Des Weiteren wurden ihm von der ***1*** GmbH per die Zinsen für 2012 wie folgt in Rechnung (Rechnungsnummer AR ***2012***) gestellt:

Die von der ***1*** GmbH für 2013 mit Rechnung (Rechnungsnummer AR ***2013***) vom verrechneten Darlehenszinsen wurden vom Beschwerdeführer folgendermaßen entrichtet:

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 23 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

  1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

  2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

  3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Verschiedene gewerbliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen können in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebes entfaltet werden. Ein einheitlicher Betrieb liegt vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebs anzusehen sind (es kommt auf das Ausmaß der objektiv organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung im Einzelfall an (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23, Rz 12)

Als Abgrenzungskriterium bei der Darlehensvergabe treten die Art und der Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens in den Vordergrund (vgl. ; , 90/13/0256). Ein gewerblicher Geldverleih muss seinem äußeren Erscheinungsbild als auch seinem inneren Gehalt nach mit Geldgeschäften vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten Kapitalmarkt üblich sind (vgl. ; EStR 5432). Sind die zugrundeliegenden Beweggründe einem gewerblichen Geldverleih fremd, können die Geschäfte auch dann noch dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sein, wenn andere Merkmale, wie etwa der Einsatz von Fremdkapital, grundsätzlich für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes sprechen (vgl. ).

Für Gewerblichkeit spricht, wenn in der Art von Bankgeschäften ("bankentypisch") Fremdkapital aufgenommen wird, um dasselbe wieder an Kreditbedürftige (Unternehmen) weiterzugeben, sofern sich der Kundenkreis nicht nur aus einer vorherbestimmten, ganz engen Anzahl von Personen zusammensetzt (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23, Rz 56 f; sowie ; ).

Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit neben seinen IT-Dienstleistungen im großen Umfang mit der Veranlagung der ihm von der ***1*** GmbH gewährten Darlehen in Höhe von 5,5 Mio Euro beschäftigt hat, ist davon auszugehen, dass auch diese Veranlagungen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erfolgten, weshalb sämtliche der daraus erzielten Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Gewerbetriebes zu erfassen sind.

Daraus ergeben sich für die einzelnen unterschiedlichen Veranlagungen folgende steuerlichen Konsequenzen:

a) betreffend Kommanditeinlagen:

Die Ermittlung des Gewinns/Verlusts und die Zurechnung des Gewinnanteils/Verlustanteils haben bei einem Mitunternehmer prinzipiell nach denselben Grundsätzen zu erfolgen wie bei einem Einzelunternehmen. Ausgangspunkt der Ermittlung der "Gewinnanteile" iSd § 23 Z 2 EStG 1988 ist der steuerlich adaptierte Gewinn der Gesellschaft. Die Ermittlung erfolgt, soweit sie das Gesellschaftsvermögen betrifft, nach einheitlichen Grundsätzen (Gewinnermittlungszeitraum, Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten). In einem weiteren Schritt werden jene Positionen berücksichtigt, die die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter betreffen und sich gegebenenfalls aus Sonder- sowie Ergänzungsbilanzen ergeben.

Sonderbilanzen dienen insbesondere der Darstellung des Sonderbetriebsvermögens und der Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen/Sonderbetriebsausgaben sowie allfälliger Sondervergütungen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23, Rz 176 f, und die dort wiedergegebene Literatur und Judikatur).

Sonderbetriebseinnahmen/ Sonderbetriebsausgaben sind Einnahmen/Ausgaben des einzelnen Gesellschafters, die durch sein Sonderbetriebsvermögen, seine Beteiligung an der Gesellschaft oder durch Leistungsbeziehungen iSd § 23 Z 2 EStG 1988 veranlasst sind (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23, Rz 186).

Die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

Gegenstand der Feststellung gemäß § 188 Abs. 1 BAO ist nach § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.

Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 188 Rz 1, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Spruch des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte hat neben dem Bescheidadressaten (§ 93 Abs. 2 BAO) auch zu enthalten:

  1. Art der Einkünfte,

  2. Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte,

  3. Feststellungszeitraum und

  4. Name der Beteiligten und Höhe ihrer Anteile.

Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 188 Rz 9; sowie ; , 2004/14/0154; , Ra 2019/15/0016).

Sonderaufwendungen, wie Sonderwerbungskosten (vgl. ; , 2010/15/0055) oder Sonderbetriebsausgaben (vgl. ; , 99/14/0134; , 2011/15/0107) sowie Sondereinnahmen sind im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen.

Werden solche Beträge im Feststellungsbescheid nicht erfasst, so können sie nicht im abgeleiteten Bescheid (etwa im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters) berücksichtigt werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 188 Rz 11 und die dort angeführte Literatur und Judikatur).

Dementsprechend sind sämtliche an die ***1*** GmbH entrichtete Zinsen für Darlehen, die zu dem Zweck aufgenommen wurden, um Kommanditanteile an den oben beschriebenen Kommanditgesellschaften zu erwerben, im Rahmen der Gewinnermittlung der einzelnen Kommanditgesellschaften und damit im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO zu berücksichtigen. Eine gesonderte Geltendmachung dieser Zinsen kann nicht mehr im Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers als Kommanditisten erfolgen.

b) betreffend Erwerb der Aktien an der ***4*** AG

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c Endbesteuerungsgesetz idF BGBl. Nr. 201/1996 (Endbesteuerungsgesetz) ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar u.a. auch von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genussrechte, die Steuern (§ 1 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz) - soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind.

Gemäß § 1 Abs. 3 Endbesteuerungsgesetz ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für natürliche Personen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz die Einkommensteuer, soweit die Kapitalerträge nach dem zugeflossen sind, auch dann mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, wenn sie zu den Betriebseinnahmen gehören.

Gemäß § 2 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz ist bundesgesetzlich vorzusehen, dass für Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt (§ 1 Abs. 3 Endbesteuerungsgesetz), bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 20 Abs. 2 TS 2 EStG 1988 in der für 2013 geltenden Fassung dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 in der für 2013 geltenden Fassung unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (§ 27a Abs. 5 EStG 1988) anzuwenden ist.

Gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 in der für 2013 geltenden Fassung kann anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).

Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 in der für 2013 geltenden Fassung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2 leg. cit.), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3 leg. cit.) und aus Derivaten (Abs. 4 leg. cit.), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für 2013 geltenden Fassung gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

§ 20 Abs. 2 TS 2 EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben vor, welche in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 (25% bzw. 27,5%) anwendbar ist. Das Abzugsverbot zielt somit auf Aufwendungen und Ausgaben in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ab, welche vom Anwendungsbereich des § 27a Abs. 1 EStG 1988 umfasst sind und gilt im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. § 20 Abs 2 TS 2 EStG 1988 erfasst dabei sowohl Aufwendungen und Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit Früchten aus der Überlassung von Kapital als auch Aufwendungen und Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit realisiterten Wertsteigerungen und Erträgen aus verbrieften Derivaten (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21 § 20 Tz 158).

Bis zur Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem BBG 2011 (BGBl I 2010/111) war in § 20 Abs. 2 EStG 1988 idF vor dem BGBl I 2010/111 ein Abzugsverbot für Aufwendungen vorgesehen, soweit diese mit endbesteuerten Kapitalerträgen iSd § 97 EStG 1988 idF vor dem BGBl I 2010/111 oder mit nach § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF vor dem BGBl I 2010/111 sonderbesteuerten Kapitalerträgen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21 § 20 Tz 159)

Das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 TS 2 EStG 1988 ist durch das Endbesteuerungsgesetz verfassungsrechtlich abgesichert. Das Endbesteuerungsgesetz enthält seit dem StRefG 1993 zwei verfassungsrechtliche Grundlagen für die Verweigerung des Kostenabzugs bei Kapitalerträgen, für die eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt: § 2 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz sieht ein Abzugsverbot von Werbungskosten vor, § 2 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz für Betriebsausgaben; beide Normen erfassen sämtliche endbesteuerten Kapitalerträge, was sich für § 2 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz über den Verweis auf § 1 Abs. 3 Endbesteuerungsgesetz und dessen Verweis auf § 1 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz ergibt; ausweislich der EB sollte mit § 2 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz gerade festgelegt werden, " dass im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, für die die Abgeltungswirkung eintritt, im betrieblichen Bereich keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden können" (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21 § 20 Tz 159/1 und die darin zitierten ErlRV 1237 BlgNR XVIII. GP).

Dementsprechend können auch Zinsen, die aus einem Darlehen resultieren, welches zum Erwerb von Aktien aufgenommen wurde, nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

c) betreffend Darlehen an die ***PH-Gesellschaft*** k.s.

Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (E , 82/13/0266, 1985, 199; E , 92/15/0048, 1993, 537). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Stpfl übergegangen sein, der Stpfl muss über die Einnahme "frei verfügen" können (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 19 Tz 8).

Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser: wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (vgl. ); es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft.

Eine Ausgabe setzt ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Maßgeblich für den Abfluss ist dabei jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 19 Tz 31 f und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Einkünfte aus der Hingabe von Darlehen fallen nicht unter die Bestimmung des § 27a EStG 1988 und unterliegen daher auch nicht der Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 2 TS 2 EStG 1988. Im Rahmen der Einkünfteermittlung sind daher sowohl die aus der Darlehenshingabe erzielten Einnahmen als auch die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu berücksichtigen. Entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen können bei der Gewinnermittlung nur jene Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr eingenommen und verausgabt worden sind.

Der Beschwerdeführer erhielt von der Darlehensnehmerin am eine Zinsgutschrift in Höhe von 15.000,00 Euro auf sein Konto überwiesen. Am überwies er an die ***1*** GmbH in zwei Teilzahlungen insgesamt 70.000,00 Euro der ihm für 2013 vorgeschriebenen Zinsen in Höhe von insgesamt 206.125,00 Euro, den Rest am 02. und am . Damit ist er seinen Zinszahlungen aus AR ***2013*** vom für 2013 in voller Höhe nachgekommen, weshalb auch die für das erhaltene Darlehen entrichtete Zinszahlung in Höhe von 12.750,00 Euro als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen ist. Die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetreib hat daher folgendermaßen zu erfolgen:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bescheid
72.167,98 €
zuzüglich erhaltene Darlehenszinsen
15.000,00 €
abzüglich entrichtete Darlehenszinsen
  1. 12.750,00 €
ergibt:
74.417,98 €

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unrichtige Versteuerung der erst 2013 zugeflossenen Zinsen im Jahr 2012 wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in dem von ihm angesprochenen Beschwerdeverfahren die ihm zu Recht aufgetragene Mängelbehebung seiner Beschwerde schuldig geblieben ist, was ein inhaltliches Eingehen auf die Beschwerde unmöglich machte.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Beurteilung der im gegenständliche Fall zu behandelnden Rechtsfrage der Berücksichtigung von Zinszahlungen einerseits bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt und andererseits entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise






Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23, Rz 12 ff
Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23, Rz 176 ff
Ritz/Koran, BAO7, § 188 Rz 1 ff
Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 21 § 20 Tz 158 ff
Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 19 Tz 8
Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 19 Tz 31 f







ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100720.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at