Körperschaftsteuer: Segeljacht einer HandelsGmbH kein Betriebsvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. jur. Gernot Thonhauser, Steuerberater, Petersgasse 128a/1, 8010 Graz, über die Beschwerden vom
- gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007-2009
- gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008-2009
jeweils vom
des FA Graz-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007-2009 werden abgeändert.
II. Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008-2009 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Tabelle sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende GmbH (Bf.) ist im Einzelhandel mit optischen und feinmechanischen Erzeugnissen tätig. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst lt. Gesellschaftsvertrag den Handel mit Fotoartikeln, Röntgen-, Video-, Kinoartikeln sowie Waren aller Art.
Für die Jahre 2007 bis 2009 fand bei der Bf. eine Außenprüfung statt, wobei die Umsatz- und Körperschaftsteuer dieser Jahre Gegenstand der Prüfung war.
Im Zuge der Schlussbesprechung am wurden unter anderem Feststellungen zum Ankauf eines Segelschiffes (TZ 8 Boot ZZ12) getroffen. Die übrigen von der Bf. bestrittenen Feststellungen wurden im Zuge des weiteren Verfahrens außer Streit gestellt (siehe Niederschrift zum Erörterungstermin vom ).
Daher setzt sich das erkennende Gericht in der Folge ausschließlich mit dem verbliebenen Einwand (TZ 8 Segeljacht ZZ12) auseinander.
Dazu wurden von der Abgabenbehörde folgende Feststellungen getroffen:
"TZ 8 ZZ12 (Segeljacht)
Mit Kaufvertrag vom wurde von der Abgabepflichtigen um € 488.000,- eine Segeljacht (ZZ12) erworben. Zweck dieses Kaufes war lt. Angaben der Abgabepflichtigen, einen Handel mit Booten aufzunehmen. Von der BP wurde festgestellt, dass die ernstliche Ausübung des "Bootshandels" nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Vielmehr geht aus diversen Nachforschungen hervor, dass der Gatte der 100%- Gesellschafterin und vormaliger Geschäftsführer, Herr GP, ein passionierter Segler ist und mit diesem Schiff an zahlreichen Wettfahrten (Regatten) teilgenommen hat. Die Anschaffung und Erhaltung des gegenständlichen Bootes liegt daher, nach Ansicht der BP, ausschließlich im privaten Interesse des Gatten der Alleingesellschafterin. Sämtliche damit verbundenen Aufwendungen wurden daher als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der entsprechenden Jahre zugerechnet. Die Kest wird vom Gesellschafter getragen.
Aus dem ig Erwerb des Carbon Rades (€ 3.190,68) steht der Vorsteuerabzug nicht zu, da dieses nicht für unternehmerische Zwecke erworben wurde.
Vorsteuerkürzung Carbon Rad 2008: € 638,14"
Am erließ das Finanzamt dementsprechende Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2007-2009 wurde vorgebracht, dass die Ausgaben für die Anschaffung der Segeljacht nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern diese im Umlaufvermögen aktiviert wurden und daher die EUR 488.000,00 samt den dargestellten Nebenkosten nicht als Betriebsausgabe angefallen sind wohl aber die AfA angesetzt hat.
Zur Feststellung der Behörde im Betriebsprüfungsbericht, dass "die ernstliche Ausübung des Bootshandels nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte…Vielmehr geht aus diversen Nachforschungen hervor, dass der Gatte der 100% Gesellschafterin, Herr GP, ein passionierter Segler ist und mit diesem Schiff an zahlreichen Wettfahrten (Regatten) teilgenommen hat", wurde von der Bf. entgegengehalten, dass "wenn das Unternehmen über keine Person verfügen würde, die faktisch dazu auch in der Lage wäre Schiffe zu verkaufen ein entsprechender Handel auch gar nicht aufgenommen werden hätte können und hier die Begründung sich nicht alleine auf die persönliche Neigung eines Familienmitglieds stützen könne und bezogen auf den Handel unzutreffend in der Beurteilung ist.
Die Regatten, die gefahren wurden, sind sämtlich im Zusammenhang mit Ausstellungen und entsprechenden Verkaufsversuchen gewesen. Faktum aus dem Markt für sportliche Segelboote ist, dass der Verkaufserfolg wesentlich von vorzuweisenden Regattaerfolgen abhängt, da die angesprochene Zielgruppe im Regelfall an der Teilnahme an sportlicher Wettbewerben interessiert ist. Die einzelnen Regatten sind dem Prüfungsorgan dann im Zuge der Aufzeichnungen über die getätigten Fahrten übergeben worden.
Vielmehr hat der Pflichtige die mit dem Vorführboot ZZ12 ausschließlich zu Vorführzwecken gefahrenen Wettfahrten der Behörde offengelegt. Dass der Ehegatte der 100% Gesellschafterin noch weitere Regatten gefahren hat, wird nicht bestritten, diese sind jedoch mit seinem Privatboot im Jahr 2007 bestritten worden und in den Folgejahren hat der Gatte, Herr GP, für Regatten Boote privat angemietet, weswegen die Behauptung dass Herr GP an zahlreichen Regatten teilgenommen hat, zwar richtig ist, jedoch seitens der Behörde nicht unterschieden wurde, ob diese zu Vorführzwecken mit dem betriebseigenen Schiff, mit dem privaten Schiff des Herrn GP bzw. mit angemieteten Schiffen bzw. als Mitfahrer durchgeführt worden sind.
Desweiteren versuchte man durch den Besuch von Messen und durch Vorstellungen bei einigen wenigen namhaften Regatten (…) das Schiff zu vermarkten und in Umlauf zu bringen. Weiters wurden auch in den dafür bezughabenden Fachzeitschriften im Ausland als auch im Inland Inserate geschaltet. Desweiteren wurde das Schiff mit einer Tafel versehen, dass das ZZ12 Schiff ein Schiff der Firma GP sei und die Generalvertretung mit Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben wurde. Desweiteren wurde eine eigene Homepage für die Firma GP GmbH als Generalvertreter der Marke ZZ12 erstellt und betrieben.
Eine weitere Generalvertretung über einen Bootshandel mit der Firma BY ist im Jahr 2010 noch abgeschlossen worden. "
In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen, hinsichtlich der betragsmäßigen Darstellung der Körperschaftsteuer 2007-2009 wurde insoweit stattgegeben, als die jährlich geltend gemachte AfA laut GuV sowie der laufende Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn zugerechnet wurden.
Die Abgabenbehörde führte zur Aussage der Bf., das Schiff "ZZ12" sei zu betrieblichen Zwecken erworben worden und werde auch zumindest überwiegend betrieblich genutzt ergänzend aus:
"Der Verlust der Logbuchdaten wird seitens der Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert, da gerade bei elektronischer Logbuchführung jegliche Schiffsfahrt genau nachvollziehbar wäre und eine nachträgliche Erstellung nicht bzw. nicht leicht möglich wäre. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die bis dahin vorgelegten Unterlagen eine zielstrebig ausgeübte Verkaufstätigkeit nicht belegen, da im gesamten Prüfungszeitraum kein einziges Boot verkauft und auch keine anderen Umsätze aus dem Bootshandel erzielt worden sind sowie keine körperlichen Unterlagen betreffend Verkaufsinteressenten, Preisanfragen oder ähnliches vorgelegt wurden. Insofern sei davon auszugehen, dass die "ZZ12" aus persönlichen Interessen des Gatten der 100% Gesellschafterin angeschafft wurde. Ein körperlicher Nachweis über tatsächlich durchgeführte Verkaufsaktivitäten konnte nicht erbracht werden.
Insgesamt wurde dem Finanzamt gegenüber als Werbemaßnahmen für den Prüfungszeitraum der zweimalige Besuch von Bootsmessen, die Errichtung einer Homepage, die Teilnahme an Vorführregatten sowie 4 Anzeigen bekanntgegeben.
Gerade zum Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Betätigung ist es üblich durch verstärkte Werbemaßnahmen auf das neue, kostengünstige Produkt aufmerksam zu machen. Die Berufungswerberin hat dies weitestgehend unterlassen. Ebenso wenig konnten Prospekte oder sonstiges Informationsmaterial über das Schiff in deutscher Sprache (nur italienisch oder englisch) vorgelegt werden.
Die Einschaltung von lediglich vier Anzeigen über einen Zeitraum von 3 bis 4 Jahren und das Nichtvorhandensein von Informationsmaterial über das Boot in deutscher Sprache bzw. kroatischer kann keinesfalls als Nachweis einer ernsthaft betriebenen Geschäftstätigkeit gewertet werden.
Die Berufungswerberin hat in der Stellungnahme vom ausgeführt, dass die Übernahme der Generalvertretung (für die Firma X srl) zwingende Voraussetzung für den Erwerb dieses Vorführbootes war. Insofern sei das Segeln von Regatten mit der "ZZ12" zu reinen Vorführzwecken geschehen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass GP sein privates Segelboot mit Kaufvertrag vom verkaufte und somit spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Segeltörns mit einem privaten Schiff durchgeführt werden konnten. Wird in der Berufung ausgeführt, die Regatten im Jahr 2007 seien mit dem Privatboot des GP durchgeführt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies mit dem eigenen Schiff maximal bis Juni 2007 möglich war.
Ein weiteres Indiz für die Befriedigung der privaten Segelleidenschaft ist der Umstand, dass die "ZZ12" sofort nach ihrer Überstellung aus Genua zu Umbauarbeiten nach Rab überstellt wurde, eine Satellitentelefonkarte um EUR 667, -(im gesamten kroatischen Küstengebiet gibt es Handy-Empfang) und ein Steuerrad aus Carbon (typisch für professionelle Wettsegler) um EUR 3.190,68 erworben wurden. Besonders auffallend ist in diesem Zusammenhang der Segelumbau über EUR 5.420,-, bei welchem u.a. eine Roll Gennaker mit 230m² Segelfläche erworben wurde (It. Prospekt ist die "ZZ12" mit einer Segelfläche von 168m², in der Rennversion 183m² ausgestattet). Aus dem "Zeitplan ZZ12" ergibt sich weiters, dass am Trimmeinstellungen für besseres Handling vorgenommen wurden und am mit dem in Kroatien bekannten und erfolgreichen Segler ***1*** ein sogenanntes "Probesegeln" durchgeführt wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Maßnahmen einzig und alleine dazu durchgeführt wurden, bei Regatten erfolgreicher zu sein und nicht um den Verkauf von Booten voranzutreiben.
Im Fremdvergleich wäre eine Firma, die einen Bootshandel von Österreich aus betreibt und zu diesem Zweck ein einziges Vorführboot erwirbt, bei dem, außer laufenden Kosten (Regatten, Instandhaltung, Liegegebühren, Versicherungen, unzählige Fahrten nach Kroatien zu "Interessensgesprächen" usw.), kein einziger Erlös erzielt werden konnte bzw. keinen einzigen Schriftwechsel mit Kaufinteressenten vorzuweisen hat, kaum in der Lage, diese Geschäftsidee über Jahre hinaus durchzustehen.
Aus diesen Überlegungen heraus erachtet es die Behörde als erwiesen, dass das Boot "ZZ12" gezielt für den persönlichen Gebrauch des Herrn GP eingerichtet wurde.
Die Aufstellung betreffend die Motorbetriebsstunden (957,7 h) ist nicht glaubwürdig und erweckt den Eindruck manipuliert worden zu sein. Zum einen ergibt sich aus der Summierung der angeführten Stunden der Wert von 947 h, zum anderen wurden 150 Stunden (das sind 16% der gesamten Motorstunden) für Winter-/Sommerstarten angesetzt.
Für eine nachträgliche Konstruierung der Motorbetriebsstunden spricht auch, dass als letzte Position 50 Stunden als "Privat" angeführt wurden. Damit im Zusammenhang ergibt sich die Frage, warum in der laufenden Steuererklärung kein Eigenverbrauch angesetzt wurde.
Zu den Crewlisten ist anzumerken, dass insgesamt 3 Crewlisten vorgelegt wurden, die allesamt erst ab bzw. ab 2011 datiert sind. Für den gesamten Prüfungszeitraum wurde keine gültige Crewliste vorgelegt, obwohl nach kroatischen Recht eine Befahrung des Meeres ohne vollständige Crewliste verboten ist und dieses Verbot von den kroatischen Behörden auch genau kontrolliert wird. Demzufolge muss für alle Fahrten, die im "Zeitplan ZZ12" verzeichnet sind auch eine gültige Crewliste vorhanden gewesen sein.
Die Nichtvorlage dieser Crewlisten kann nur als Verschleierung von Privatinteressen angesehen werden, mit der das wahre Ausmaß der Fahrten mit der "ZZ12" geheimgehalten werden soll.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anschaffung des Bootes "ZZ12" eindeutig im privaten Interesse des Gatten der Alleingesellschafterin AP, Herrn GP, gelegen ist und dessen Segelleidenschaft steuer- und kostensparend in Form eines "Bootshandels" ausgeübt wurde.
Die von der Berufungswerberin bekämpfte Nichtanerkennung der Vertriebskosten (Kosten der Erlangung der Generalvertretung, Inserate und Messen) ist irrelevant. Es handelt sich dabei um Kosten, die in Kauf genommen wurden, um nach außen hin den Eindruck einer Verkaufstätigkeit zu erwecken. Im Betriebsvermögensbegriff des § 4 EStG finden diese Kosten keine Deckung, da sie nicht im Interesse des Betriebes gelegen sind."
Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag ergänzte das Vorbringen der Bf. Insbesondere wies sie nochmals darauf hin, dass es zum Verkauf von Waren notwendig gewesen sei, über diese Bescheid zu wissen und verwies auf den in der Vergangenheit betriebenen Handel mit Windeln, Bekleidung sowie Waschmitteln. Zu den fehlenden Crewlisten wurde ergänzt, dass diese nach Ablauf des Permits vom Hafenkapitän eingezogen worden wären. Bei der gegenständlichen Crewliste seien die Passagiere aus dem Charter angeführt. Es sei vom Hafenkapitän die bestehende Crewliste erweitert und auf dem Permit wie üblich angeheftet worden.
Crewlisten für Regatten und Probefahrten seien nicht erforderlich. Bei Regatten lägen eigene Nennlisten beim Veranstalter auf, die die Crewlisten ersetzen würden. Trainingsfahrten für Regatten seien notwendig, um auf vorderen Plätzen einen Rang zu ersegeln und über die Qualität des Bootes eine Werbeeffekt zu erzielen.
Zu den wenigen Anzeigen wurde erklärt, dass Annoncen in der Kleinen Zeitung in Graz keinen Sinn machen und auch zu teuer sind. Es sind Anzeigen im Internet, auf der eigenen Homepage und bei BY vorhanden.
Eine Datensicherung nach Überspannung des Logbuches wäre nicht möglich gewesen, im Übrigen sei ein Logbuch für Probefahrten nicht notwendig.
Zur Verfassung der Prospekte lediglich auf Englisch und Italienisch wurde erklärt, dass vor allem Kunden aus dem Osten Deutsch keinen Nutzen bringen würde, Englisch fast jeder verstehen und Kunden aus dem Osten vor allem Englisch sprechen würden.
Bezüglich der Sonderausstattung wurde erklärt, dass es üblich sei ein Vorführfahrzeug gut auszustatten, um einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen.
Mit Vorhalt vom wurde u.a. um die Übersetzung des Kaufvertrages, des Generalvertretungsvertrages samt Anhang sowie um die Vorlage der Vollmacht der Bf. für Hrn. GP ersucht.
Mit Schreiben vom wurden die gewünschten Übersetzungen übermittelt. Bezüglich der Vollmacht wurde mitgeteilt, dass eine schriftliche Vollmacht nicht vorhanden sei. Herr GP habe nach seiner Pensionierung als auch nach Abtreten seiner Geschäftsführerfunktion immer die Firma vertreten.
Im Zuge eines am am Bundesfinanzgericht durchgeführten Erörterungstermines wurde der Geschäftsführer der Bf., Hr. BP zum Erwerb des Segelschiffes befragt. Im Zuge der Befragung vor dem BFG gab der GF -wörtlich wiedergegeben - Folgendes an:
"1. Wie wurde das Schiff finanziert?
Das Schiff ist nicht fremdfinanziert und wurde mittels Eigenkapital finanziert. Der stV. übergibt der Richterin einen Kontoauszug.
2. Wer hat das Schiff nachweislich bezahlt?
Dazu gibt der stV. bekannt, dass das Schiff zuerst auf das Konto 645 und von dort auf das Konto 1602 (Vorführgeräte) gebucht wurde.
3. Wie lange bestand der Generalvertretungsvertrag der Bf mit der Fa. X srl?
Lt. Auskunft Hr. BP ist der Generalvertretungsvertrag unbegrenzt gültig. Hr. BP ist nicht bekannt, dass die Firma X srl ab Ende 2008 keine aufrechte UID Nummer mehr besaß.
(Aufgrund Recherche des Gerichts war festgestellt worden, dass die Firma X srl ab 2009 keine aufrechte UID Nr. mehr hatte (Auszug aus MIAS wird den Parteien vorgelegt))
4. Wer war ihre Ansprechperson?
Der Vater von Hr. BP (GP) hat mit Hrn. MC gesprochen und den Vertrag abgeschlossen. Hr. BP hat mit Hr. MC nie persönlich Kontakt gehabt.
5. Waren Sie vor Ort?
Hr. BP war nie vor Ort. Das Schiff wurde von ihm vor dem Kauf auch nie besichtigt. Das Schiff war Hrn. BP nur von einem Prospekt und aus dem Internet bekannt.
6. Wie gestaltete sich die Korrespondenz?
keine Korrespondenz
7. Gibt es Preislisten? (Lt. vorgelegtem Vertrag sollte es jedes Jahr neue Preislisten geben)
Von Seiten der Bf. gibt es keine Preislisten. Hr. BP gibt bekannt, dass es geplant war, das Schiff um ca. € 600.000 netto zu veräußern.
8. Wurde von Ihnen ein Schiff verkauft?
nein.
(der stV. gibt bekannt, dass das gegenständliche Schiff im Jahr 2012 verkauft wurde und zwar an Hr. GP um einen Verkaufspreis von € 200.000)
9. Wie lange wurde das Schiff ZZ12 von der Firma X srl produziert?
Es wurden nur 2 Stück produziert - das gegenständliche Schiff war das Erste.
10. Seit wann gibt es die Firma X srl nicht mehr?
Hr. BP kann nach Vorhalt der Seite aus dem Internat (Beilage) die aussagt, dass das Schiff nur bis 2009 produziert wurde, der Generalvertretungsvertrag aber unbegrenzt gelaufen ist, und auch die Bewerbung des Schiffes auf der Homepage ZZ12.at noch nach 2009 erfolgte, keine Aussagen machen kann.
11. War das gegenständlich strittige Schiff dazu gedacht verkauft zu werden oder rein als Vorführobjekt zu dienen, anhand dessen sich potentielle Käufer einen Eindruck verschaffen konnten?
Beides. Dieses Vorführschiff hätte günstiger verkauft werden können, der Verkaufspreis wäre ca. € 550.000. Ein neues ähnliches Schiff wäre teurer verkauft worden.
12. Welche Werbetätigkeiten wurden von der Bf. in Österreich zur Vermarktung des Schiffes getätigt?
In der Zeitschrift Yachtrevue, auf der Homepage und im Klippmagazin. Hr. BP gibt bekannt, dass sein Vater hauptsächlich über die Teilnahme an Regatten Werbung machen wollte. Weiters teilt er mit, dass die Dokumentation seines Vaters sehr lückenhaft ist (für Teilnahme bei Messen und Regatten und dafür Kostenübernahme teilweise privat).….
13. Wurden in Österreich Schiffsmessen besucht? (Tulln) Wenn nein, warum nicht?
Nein - mein Vater war auf keinen Messen. Hr. BP war selbst auch nicht auf Messen.
14. Waren Sie (BP) bei den Messen dabei? Gab es Interessenten? Wenn ja, welche? Gab es schriftliche Anfragen/Korrespondenz?
nein.
Wie ging es nach den Messen weiter? (Kontaktpflege mit etwaigen Interessenten, Anschreiben .....?)
Es gab kaum Interessenten. Die genauen Verhandlungen hat mein Vater geführt. Es gab ein paar (einen kroatischen, einen russischen und einen slowenischen Interessenten). Mit diesen wurde weiter Kontakt gepflegt, vom Vater wurde dies aber nicht dokumentiert.
15. In der Vorlage S. 4 wird von Testberichten in Fachzeitschriften gesprochen - in welchen Fachzeitschriften und wann sind diese Testberichte erfolgt?
Die Fachzeitschrift heißt MORE. In der Yachtrevue war auch ein Artikel. Es war immer Firmenphilosophie, mit wenig Kosten Werbung zu betreiben.
16. Wer ist Zielgruppe der ZZ12?
Sport- und Regattensegler. Die ZZ12 ist ein typisches Regattaschiff. Die ZZ12 ist zwar ein normales Schiff, aber sportlicher. Sie ist auch bewohnbar. Das Schiff ist für 6 Personen komfortabel ausgelegt.
17. Wann wurde die Homepage aktiv gestellt? Der vorgelegte Ausdruck weist bereits die BY auf, für welche erst nach dem strittigen Zeitraum (2010) die Vertretung übernommen wurde.
Hr. BP gibt an, dass diese bereits 2006 oder 2007 aktiv war. Das genaue Datum und ein Screenshot wird dem Gericht noch nachgeliefert.
18. zu S. 4 der Vorlage: ... dass diese nach Ablauf der Gültigkeit und Ablauf des Permits vom Hafenkapitän eingezogen werden und beim neuen Permit die neue Crewliste auf einem neuen Leerformular angeheftet wird.
Hr. BP besitzt das kroatische Küstenpatent und ist berechtigt, dass Schiff zu steuern. Das originale Permit befindet sich lt. seiner Aussage immer am Schiff für den laufenden Zeitraum. Hr. BP weiß nicht, ob das alte Permit abzugeben ist, oder der neue Zeitraum darauf nur vermerkt wird.
19. Wie viele Personen sind notwendig, um mit der ZZ12 zu segeln (Regatten) ?
Allein ist möglich, aber schwierig. Zwei bis drei Personen sind notwendig. Für eine Regatta benötigt man ca. 6 Personen.
20. Bestand die Crew immer aus denselben Personen?
Nach Vorhalt der vorgelegten Crew-Listen für 2009, 2010 sowie 2011 wird von Hrn. BP dazu mitgeteilt, dass höchstwahrscheinlich dieselben Personen auch in den Jahren davor auf den Crew-Listen standen.
Das FA hält fest, dass die angeführten Personen auf den Crew-Listen hauptsächlich Freunde und Verwandte sind. Hr. BP stimmt dem zu.
21. An welchen Regatten nahmen Sie teil?
Ich habe an keinen Regatten teilgenommen.
22. Gibt es nicht eine Verpflichtung zur Mitführung einer Crewliste? (Solas)
nein
23. Gibt es Nennlisten der Regatten ?
Der steuerliche Vertreter gibt bekannt, dass er keine Nennlisten bis dato gesehen hat.
Hr. BP gibt bekannt, dass sein Bruder PP ein Mitglied dieses Regattateams war. Teilweise waren auch ein- oder zwei Kroaten Mitglieder des Regattateams - die Namen sind aber nicht bekannt.
24. zum Winterbetrieb
Winterstart bedeutet, dass der Motor ca. 1 Stunde läuft. Der Motor sollte so oft wie möglich gestartet werden wegen der Gängigkeit. Das Boot befindet sich aber immer im Wasser. 30 % der angezeigten Motorstunden werden vom System für Starts des Motors verwendet.
25. Wann war der Schaden durch Überspannung? Rechnung für Reparatur? Welches Programm/digitales Logbuch ist installiert?
Das Logbuch wurde lt. Wissen von Hrn. BP im GPS geführt. Wann der Schaden aufgetreten ist, kann er nicht bekanntgeben. Ist ihm unbekannt. Es wurde nicht wieder-hergestellt.
26. Logbuch für die Zeit danach?
Hr. GP segelt das Schiff jetzt privat und führt kein Logbuch.
27. An wen war die ZZ12 verchartert und wann? Crewliste? Wie lange dauerte der Chartereinsatz? Vertrag? Wie hoch waren die Einnahmen? Wie wurden diese verbucht?
Der steuerliche Vertreter gibt bekannt, dass sein kann, dass es hier einen Vertrag oder Rechnungen gibt. Einnahmen sind ganz sicher verbucht (stV1 bringt Unterlagen nach)
Der stV gibt bekannt, dass es zu Berichtigungen im buchhalterischen Sinn kommen muss, da die Firma ab 2009 nicht mehr existiert hat (keine UID Nummer)."
Die von der steuerlichen Vertretung angekündigten Unterlagen zu der Vercharterung laut Motorbetriebsstundenliste samt entstandenen Einnahmen und deren Verbuchung ("Charter 37" vorgelegt am ) wurden nie vorgelegt.
Auf Antrag des neu vertretenden Steuerberaters wurden via Amtshilfe Zeugen einerseits dazu befragt, seit wann und in welchem Umfang die ZZ12 für die Bf. beworben wurde, wieviele Anfragen von potentiellen Käufern kamen und wie die Bf. darüber informiert wurde, andererseits zum Beweis, dass Verkaufsverhandlungen zur Bootsmarke ZZ12 mit der Bf. geführt wurden. (siehe Niederschriften über die Zeugeneinvernahme)
Bei Abfrage der UID-Nummer seitens des Gerichts wurde festgestellt, dass die Firma X srl seit Ende 2008 keine gültige UID-Nummer mehr besitzt. Daher stellte das Gericht ein Auskunftsersuchen gem. Art. 5 der TRL 2011/16/EU an die italienischen Behörden bezüglich der Firma X srl (siehe Teilantwort vom sowie ).
Dazu wurde von den italienischen Behörden mitgeteilt, dass im angefragten Zeitraum (2007-2009) von der Firma X srl Steuererklärungen abgegeben wurden. Beim Ortsaugenschein an der Firmenadresse fand man nur ein Wohngebäude vor (kein Geschäftsgebäude im Zusammenhang mit der Herstellung oder Reparaturen von Booten).
Der befragte Hausverwalter gab zu Protokoll, dass die Firma X srl von dieser Adresse aus seit ca. 5 Jahren nicht mehr tätig ist. Abfragen ergaben, dass die Firma X srl noch als aktiv im Firmenbuch eingetragen ist, aber an der Adresse Via Spallanzani keine Tätigkeit ausübt.
Dem steuerlichen Vertreter wurde zweimal Akteneinsicht bei Gericht, letztmalig am Vortag der mündlichen Verhandlung sowie Einsicht in den Akt der Betriebsprüfung gewährt.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde von der Bf. ein ergänzender Schriftsatz samt Beilagen vorgelegt, welcher im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Verfahrensverlaufes samt Verweisen auf die vorgelegten Unterlagen darstellt. An neuen Unterlagen wurde eine Sammlung von Zeitungsausschnitten von - lt. steuerlichen Vertretung - vergleichbaren Schiffen vorgelegt. Es wäre vor Ankauf der ZZ12 ein Produktvergleich vorgenommen worden.
Der stV führte weiters aus, dass der Ankauf eines Vorführschiffes erforderlich gewesen sei, weil die Marke ZZ12 unbekannt sei und um sie potenziellen Käufern zu zeigen. Die Teilnahme an Regatten sei notwendig gewesen, um einen öffentlich wirksamen Auftritt zu erhalten und die Marke zu präsentieren.
Der Kontakt mit der Firma X srl sei erinnerlich 2010 abgebrochen, 2014 wäre vom stV eine Bonitätsprüfung der Firma vorgenommen worden und habe sich herausgestellt, dass die Firma X srl wirtschaftlich nicht erfolgreich sei. Daher sei es für Hrn. GP unmöglich gewesen mit der Firma Kontakt aufzunehmen. Offensichtlich sei die Herstellung eingestellt worden. Mit Aufnahme der Vertretung wäre nicht absehbar gewesen, dass kein Boot verkauft würde, es handle sich nicht nur um die Nutzung, sondern bereits um den Ankauf des Schiffes.
Bei den Segelregatten hätten Verkaufsgespräche stattgefunden und seien die potenziellen Käufer in der heute vorgelegten Stellungnahme namentlich angeführt. Bezüglich der Motorbetriebsstunden sei aufgrund aktenkundiger Unterlagen vom stV und Hrn. GP versucht worden konkret nachzuvollziehen, welche sich aus der Teilnahme der Regatten, Messen ergeben.
Vor 2010 sei das Schiff nur von Hrn. GP und seinen Familienmitgliedern genutzt worden. Bei der Teilnahme an Wett-, Regatten-, Präsentationsfahrten wären auch andere Personen auf dem Schiff anwesend gewesen.
Die Abgabenbehörde führte noch ergänzend aus, dass Hr. GP im strittigen Zeitraum nicht GF der Bf. gewesen sei und daher nicht ersichtlich sei, in welcher Funktion er ein Segelschiff in dieser bedeutenden Summe abgewickelt hätte bzw. hätte soll.
Zur mündlichen Verhandlung erschien auch Hr. GP. Da Herr GP im strittigen Zeitraum keine gesellschaftsrechtliche Position bei der Bf. inne hatte und weder Gesellschafter war noch eine Vollmacht der Bf. bestand, wurde Hr. GP als Zeuge vernommen: Im Zuge der Befragung vor dem BFG gab der Zeuge -wörtlich wiedergegeben - Folgendes an:
"-Wie lange segeln Sie?
Mind. 40 Jahre.
-Wie viele Schiffe hatten sie bisher?
Mind. 20.
-Welches Schiff segeln sie momentan
ZZ12.
-Nehmen Sie an Regatten teil?
Ja, wenn ich eine Crew habe.
-Wann war die letzte Regatta?
Letztes Jahr.
-Sind Sie immer gesegelt?
Nein, nicht als ich die Vertretung der VILM hatte.
-Wie viele Personen benötigen Sie für eine Regatta?
Mind. 3.
-Welche Personen befanden sich im Zeitraum 2006-2009 in ihrer Crew?
Weiß ich nicht mehr. Es waren Kroaten. Ich kenne diese Personen aus Opatija.
-Segeln Sie nur mit Kroaten?
Nein, auch mit Inländern. Diese habe ich eingeladen. Ich kenne Sie aus dem Yachtclub Austria.
-Haben immer sie die Verkaufsgespräche geführt?
Großteils ich, sonst die Leute, die das Schiff geputzt haben. Diese Leute wurden von mir beauftragt. Ich kann mich nicht erinnern, wer das war (Herr stV2 wirft ein, dass Herr GP mit "Leute, die das Schiff geputzt haben" Leute, die das Schiff gewartet haben" gemeint hat).
-Wo ist die ZZ12 gelegen (Heimathafen?)
Icici, da ist sie noch immer. Gewartet wurde sie in Cres.
-Wo haben die Verkaufsverhandlungen, die auf Seite 8 der heutigen Stellungnahme angeführt wurden, stattgefunden?
-***2***: In Malta. Ich bin mit dem Flugzeug geflogen. Diese Person kannte ich vom Segeln. Herr ***2*** war der Vertreter der **Yacht Malta und es wurde darüber gesprochen, dass er ebenfalls die ZZ12 vertreiben würde. Er selbst hatte kein Interesse am Kauf eines Schiffes, höchstens als Vorführschiff für die Vertretung.
-Herr ***3*** ist manchmal mit uns mitgesegelt und hat bei XY-Yacht gearbeitet. Er wollte sich selbständig machen und auch in den Vertrieb der ZZ12 einsteigen. Er wollte sich ein eigenes Schiff kaufen, scheiterte jedoch an den finanziellen Mitteln.
-***4*** war Interessent für den Kauf des Bootes. Er hatte eine kleine Charterfirma namens ***4*** in ***. In Opatija wurden die Verkaufsgespräche geführt. Auch Herr ***4*** konnte die finanziellen Mittel nicht aufbringen.
-Ad Motorbetriebsstunden: Ist der Hafen Icici modern?
Ja, mit Strom- und Wasseranschlüssen.
-Wird die ZZ12 im Winter im Wasser gelassen?
Ja, weil große Schiffe nicht aus dem Wasser gehoben werden dürfen und sonst verwinden. Das Schiff wird spätestens alle 14 Tage gestartet. Den Motor muss man ca. eine halbe Stunde laufen lassen, damit nichts verrostet. Diese Starts werden nur im Winter durchgeführt. Die Schiffe werden ab November winterfest gemacht bis Ende April, im Sommer sind derartige Starts nicht notwendig. Da das Schiff sowieso gefahren wird.
-Welches Logbuch haben Sie auf der ZZ12.
Ein elektronisches, welches weiß ich nicht.
-Was ist mit dem Logbuch passiert?
Es gab zwei Jahre nach dem Kauf der ZZ12 eine Überspannung und da wurde es zerstört. Ein händisches Logbuch habe ich nicht geführt. In Kroatien ist ein Logbuch nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Wiederherstellung des Logbuches würde über GPS funktionieren, aber nicht bei Überspannung. Da ist alles weg. Im Hintergrund wird alles festgehalten zB für den Fall eines Unfalles. Das defekte Simrad wurde ersetzt. Ca. ein Jahr nach der Überspannung habe ich das gemacht. Dann hatte ich wieder ein Logbuch am Schiff integriert.
-Wie sind Sie auf MC gekommen?
Durch eine italienische Zeitschrift. Dann habe ich ihn angerufen und habe mich mit ihm in Genua getroffen. Einmal bin ich mit ihm Segeln gewesen.
-Wie lange hatten Sie Kontakt mit Herrn MC?
Ein halbes Jahr vor dem Kauf und ca. ein Jahr danach.
-Wann wurde die Firma gelöscht?
Keine Ahnung mehr. Ich habe nie wieder etwas von ihm gehört. So lange ich mit Herrn MC Kontakt hatte, funktionierte die Zusammenarbeit.
-Besuchten Sie Herrn MC in seiner Firma?
Nein, er hatte eine Internetseite. Ich habe mich in Genua mit ihm getroffen.
-Wie viele Stück der Marke ZZ12 wurden produziert?
Ich weiß von 2.
-Wie lange wurden Schiffe produziert?
Ich bin nicht Herr MC. Ich weiß es nicht. Ich habe versucht ihn anzurufen, habe ihn aber nicht mehr erreicht. Ich war bei der Werft in Genua. Herr MC war im Jahr 2010 nicht anzutreffen. Die Arbeiter habe ich nicht nach Herrn MC gefragt, da die Arbeiter kein Englisch sprechen und ich spreche kein Italienisch.
-Haben Sie für die ZZ12 jemals ein schriftliches Kaufanbot erhalten?
Nein.
-Haben Sie für die ZZ12 jemals ein schriftliches Verkaufsanbot erstellt?
Nein, ich habe auf dem Prospekt die Summen notiert und dieses dann den Interessenten mitgegeben.
Fragen des steuerlichen Vertreters an den Zeugen:
-Wie lange waren Sie GF der Bf.?
Insgesamt 20 oder 25 Jahre.
-Sind Sie heute noch für die BF tätig?
Wenn das notwendig ist, schon. Wenn mein Sohn das alleine nicht schafft.
Dem Zeugen wird durch die Richterin vorgehalten, dass der Sohn bereits seit 2006 GF ist.
-In den Jahren 2007-2009 waren Sie nicht mehr GF der Gesellschaft. Hatten Sie eine Vollmacht/Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft in diesem Zeitraum?
Das war nicht notwendig.
…
Zwischenfrage der Richterin: Sind Sie in Pension?
Ja, aber das hat damit nichts zu tun.
Ergänzung stV2.
Es handelt sich um ein Familienunternehmen. Herr GP ist bis heute im Unternehmen tätig.
Ergänzung der Richterin: Sie sind weder Gesellschafter noch Angestellter im Unternehmen?
stV2: Stehen Sie dem Unternehmen bis heute beratend und unterstützend zur Seite?
Ja, das ist korrekt.
-In den Jahren 2007-2009: Haben Sie in diesem Zeitraum Werbemaßnahmen für die ZZ12 durchgeführt? In welchem Namen?
Ja, immer im Namen der Gesellschaft.
-Wenn Sie bei Regatten teilgenommen haben, haben Sie Ihre Repräsentanz für die ZZ12 zur Verfügung gestellt?
Hauptzweck der Regatten ist die Schiffspräsentation und nicht das Segeln.
Zwischenfrage der Richterin: Wieso fahren Sie jetzt Regatten?
Ich fahre nicht mehr Regatten.
Zwischeneinwurf der Richterin: Sie sind letztes Jahr noch eine Regatta gefahren.
-Wenn Sie bei Bootsmessen teilgenommen haben, haben Sie diese im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft gemacht?
Bei den Bootsmessen haben wir das Boot hingestellt und als ZZ12 Schiff GP GmbH genannt. Diesbezüglich verweist der Zeuge auf die vorliegenden Fotos zur Werbetafel am Heck des Schiffes.
-Hat man diese Werbetafel mehrmals verwendet?
Diese Tafel war ständig am Schiff. Sie war am Schiff angebracht.
-Was ist auf dieser Werbetafel gestanden?
Ich weiß nur GP GmbH. An den Rest kann ich mich nicht mehr erinnern.
-Wenn Geschäftspartner und potenzielle Schiffskäufer an Sie herangetreten sind, haben Sie diese Personen darauf hingewiesen, dass Sie Repräsentant (Vertreter) der GP GmbH sind?
Ja
-Ist der Standort mit der Anschrift der Karlauerstraße 1-3 noch heute ident mit jenem 2007-2009?
Ja
-Mit wem hatte der Prüfer während der Betriebsprüfung Kontakt?
Ausschließlich mit mir.
-Kann man davon ausgehen, dass die Betriebsprüfung davon wusste, dass Sie der Vertreter der BF war?
Ja.
-Wo war die Produktionsstätte der ZZ12? Der Schiffe?
Das war zweigeteilt. Einmal in Turin (Adresse weiß ich nicht), der andere war an der ligurischen Küste. Die Schale wird in Turin gefertigt (laminiert) - sie besteht aus zwei Teilen - und wurde anschließend mit dem LKW an die Küste zum Innenausbau gebracht. Mast und Kiel wurden in der Werft angebracht (Herr stV2 wirft ein, dass die Adresse aktenkundig sei).
-Haben Sie sich die Produktionsstätte an der ligurischen Küste angesehen?
Ja.
Zwischenfrage der Richterin: Wo an der ligurischen Küste war das?
Der Zeuge holt Notizen aus seiner Aktentasche, um die Adresse herauszusuchen. Danach gibt er bekannt Marina d'Alassio.
-Hat Ihnen MC die Einzelteile gezeigt? Die Produktion? Die technische Ausgestaltung? Die Herkunft der Teile?
Ja, Herr MC hat mir dazu Fotoserien gezeigt. Kontakt hatten wir bereits vor Besichtigung der Werft. Das Schiff war schon fertig.
-Wann und wo haben Sie sich erstmals als Vertreter für die ZZ12 auf einer Messe präsentiert?
Im Jahr 2006 in Rijeka (stV2 wirft ein, dass es Genua gewesen sei). Die Bilder hierzu liegen im Akt.
-Haben Sie vor Regatten bestimmte Tests durchgeführt?
Ja, sog. Trimmfahrten. Es geht hierbei um die Segelstellung und um keine technischen Einstellungen, sondern Darstellung, dass das Boot schnell segeln kann.
-War es für die Zielgruppe des Schiffes, dass das Schiff schnell segeln kann?
Ja, das ist wichtig.
-Was haben Sie sich erhofft, wenn Sie an Regatten teilnahmen?
Aufmerksamkeit für das Schiff. Entscheidend war, dass die Segelcommunity sieht, das ist ein schnelles Schiff.
-Wer war die Zielgruppe der ZZ12?
Sportsegler mit Wunsch nach Komfort
-Welche andere Werbemaßnahmen haben Sie durchgeführt - mit Ausnahme der Regatten?
Zeitschriften; Zeuge kann sich nicht mehr erinnern. (stV2 wirft weiter Homepage ein)
-Welche Aufgabenstellung hatte BY?
Für schnelle Segler ist BY die prädestinierte Plattform. Unternehmensgegenstand ist die Vermittlung von schnellen Segelbooten.
BY hätte eine Provision erhalten bei Verkauf. 3 % vom Verkaufspreis. Der Verkaufspreis wäre von mir festgelegt worden und davon hätte ich die Provision bekommen.
-In welchen Ländern hat BY Werbemaßnahmen geschaltet?
Hauptsitz ist in Niederlanden. Die sind weltweit tätig. Die Bewerbung erfolgte über die Homepage von BY.
-Haben Sie Angebote von Interessenten von BY weitergeleitet bekommen?
Ja, aber außer dem Versand von Unterlagen ist nichts herausgekommen. Das Problem war, dass die ZZ12 ein No-Name-Schiff ist.
Zwischenfrage der Richterin: War Ihnen bewusst, dass die ZZ12 ein No-Name-Schiff ist als Sie die ZZ12 übernommen haben?
Ja, aber die Konkurrenz ist wesentlich teurer.
-Haben Sie in der Differenz zu den teureren Schiffen die Marktchance gesehen?
Ja.
-Welche Gründe haben dazu geführt, dass Sie im prüfungsgegenständlichen Zeitraum keine Schiffe verkauft haben.
2007 ist der Yachtmarkt zusammengebrochen, zu diesem Zeitpunkt ist sogar **yacht in Konkurs gegangen.
Zwischenfrage der Richterin: Wann haben Sie die ZZ12 übernommen?
11/2006
-Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie das Schiff nicht verkaufen konnten?
Preisanpassungen waren nur eingeschränkt möglich.
Zwischenfrage der Richterin: Haben Sie nicht daran gedacht, Ihren Plan aufzugeben?
Ich wollte das Schiff unbedingt verkaufen.
Zwischenfrage der Richterin: Wie hoch waren die Anschaffungskosten für die ZZ12? Ca. EUR 488.000,00
Zwischenfrage der Richterin: Wie hoch sollte der Verkaufspreis sein?
Ungefähr EUR 240.000,00. Es gab auch ein Gutachten über den Wert des Schiffes zum Zeitpunkt des Rauskaufens des Schiffes aus der Gesellschaft (nach dem strittigen Zeitraum - ca. 2014, kann nicht genau gesagt werden)."
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist, ob es sich bei der Segeljacht ZZ12 um Betriebsvermögen der Bf. und bei den damit zusammenhängenden Aufwendungen um Betriebsausgaben handelt sowie ob eine verdeckte Ausschüttung an die Alleingesellschafterin vorliegt.
Die beschwerdeführende GmbH (Bf.) ist im Einzelhandel mit optischen und feinmechanischen Erzeugnissen (hauptsächlich Foto- und optische Erzeugnisse) tätig und hat ihren Sitz in Graz.
Alleingesellschafterin der GmbH im strittigen Zeitraum ist Frau AP.
Bis war der Ehegatte der Alleingesellschafterin, Herr GP, Geschäftsführer der GmbH. Seit ist der Sohn, Herr BP, allein vertretungsbefugt.
Anlässlich der Betriebsprüfung wurde im Umlaufvermögen des Jahres 2007 der Bf. auf dem Konto "Vorführgeräte" ein Betrag von Euro 497.096,60 sowie korrespondierend damit eine Abwertung von Umlaufvermögen in Höhe von Euro 74.564,49 festgestellt.
Es handelte sich hiebei um ein Segelschiff samt Zubehör. Daneben wurden weitere mit dem Schiff zusammenhängende Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Die Bf. hatte für den strittigen Zeitraum 2007-2009 jeweils die AfA für dieses Schiff sowie die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.
Die Bf. erklärte dies so, dass ein neuer Geschäftszweig - Handel mit Booten - geplant gewesen sei.
Die Entscheidung für den Kauf der ZZ12 erfolgte - so der Zeuge GP - aufgrund einer Annonce in einer italienischen Zeitschrift. Hr. GP hat darin die ZZ12 gesehen, daraufhin mit Hr. MC, dem Geschäftsführer der Firma X srl telefoniert und ihn in Genua getroffen. Es wurde einmal gemeinsam gesegelt.
Bei gegenständlichem Segelschiff handelt es sich um eine 16,45m lange Jacht der Firma X srl, Modell ZZ12, Baujahr 2006 (3 Kabinen für je 2 Personen, zugelassen für 12 Personen). Der Liegeplatz der Segeljacht liegt in Icici in Kroatien, die Wartung des Schiffes erfolgt auf Cres. (siehe Zeuge GP)
Der Kauf des Schiffes erfolgte im September 2006, die Übergabe des Schiffes im November 2006.
Die Abgabenbehörde versagte den jeweiligen Abzug der Afa sowie der Kosten als Betriebsausgaben, da die Anschaffung und Erhaltung des Segelschiffes rein im privaten Interesse des Ehegatten der Alleingesellschafterin gelegen sei. Daher handelt es sich bei dem Schiff nicht um Betriebsvermögen der Bf., sondern sei das wirtschaftliche Eigentum der Alleingesellschafterin zuzurechnen.
Zum Kauf des Schiffes wurde ein undatierter Kaufvertrag über die Segeljacht (ZZ12) zum Preis von € 488.000,00 netto, darin enthalten Kosten iHv Euro 58,040,00 netto (siehe "Accessori e dotazioni richiesti a parte dal cliente") für Sonderausstattung laut Kundenwunsch, vorgelegt. Unterzeichnet wurde der Vertrag einerseits von Hrn. MC als Vertreter der Firma X srl sowie durch Hrn. GP.
Zum Zeitpunkt des Kaufs im September 2006 war Hr. GP nicht mehr Geschäftsführer der Bf. und somit nicht vertretungsbefugt. Lt. Firmenbuch ist seit Hr. BP allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Bf.. Es bestand keine vertragliche Vereinbarung oder Bevollmächtigung die Bf. als Repräsentant zu vertreten.
Die Finanzierung der Segeljacht erfolgte mittels Eigenkapital der Bf., ein Teilbetrag von € 35.000,- wurde Hrn. MC von Hrn. GP am übergeben (siehe handschriftlicher Vermerk auf dem Kaufvertrag), für die Bezahlung des Restbetrages wurde ein Auszug aus dem Buchungsjournal vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag von € 453.000,- am auf dem Konto "sonstige Verbindlichkeiten" gebucht wurde.
Es erfolgte eine Akkreditiv-Eröffnung bei der Bank Austria über eine Bankgarantie iHv Euro 453.000, wofür folgende Dokumente benötigt wurden: "unterzeichnete Unternehmensrechnung, zweifach, Übernahmebescheinigung, die die Übernahme der Ware in einwandfreiem Zustand bescheinigt, unterzeichnet von Hr. GP mit den folgenden Anlagen: Kopie des Reisepasses und Unterschrift von Mr. GP muss mit Muster korrespondieren, das wir mit separater Post an die Banca Intesa senden."
Auszüge aus der unbeglaubigten Übersetzung des Kaufvertrages:
"Das Schiff wird ausschließlich für den Freizeitbereich verkauft und übernimmt die Werft keinerlei Verantwortung für eventuelle andere Verwendung durch den Kunden oder eines Dritten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Schiff durch die Werft als Vorführobjekt genutzt wurde und dies auch weiterhin von der Werft (…) wird bis zum Ende der Bootsmesse in Genua 2006.
… Die Übergabe des Schiffes wird mit Rücksicht auf die noch auszuführenden und vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten mit Ende des Monats Oktober festgelegt."
Zur eingebauten Sonderausstattung der ZZ12, die auf Kundenwunsch hin erfolgte, gehörte unter anderem ein Stahlkiel mit Bleifüllung, (der gegen einen ursprünglich vorhandenen Gusseisenkiel getauscht wurde), ein 162 Laminatsegel sowie ein Gennaker mit 220 qm Segelfläche.
Der vorgelegte Vertretungsvertrag ("Contratto di Rappresentanza") beinhaltet weder den Vertragspartner der Firma X srl, noch ist mangels Datierung eine zeitliche Einordnung des Vertragswerkes möglich.
Dieser lautet wie folgt (auszugsweise):
"Mit diesem Schreiben wird ein Vertretungsverhältnis begründet, welches dem Vermittler erlaubt die Schiffe der Werft zum Kauf anzubieten und alle nötigen Tätigkeiten zur Vermarktung dieser einzuleiten und durchzuführen.
……..
Der Vermittler wird den Kunden zwar vorschlagen, der Vertrag an sich wird jedoch direkt zwischen dem Kunden und der Werft abgeschlossen. Der Vermittler darf die Bestellung aufnehmen, dieses muss aber von der Werft bestätigt werden, welche auch die Lieferzeit und den Ort der Übergabe festlegen wird."
Unterfertigt wurde das Schriftstück von Hrn. MC (Il cantiere Firma X srl Uninominale) sowie von Hrn. GP (Il cliente). Letztere Unterschrift entspricht nicht der Musterzeichnung des Geschäftsführers der Bf. lt. Firmenbuch.
Der beigefügte Anhang 1 (Verlängerung auf unbestimmte Zeit) zum Vertretungsvertrag beinhaltet weder Vertragsparteien, Zeitraum, Datum noch Unterschriften oder Stempel.
Die Segeljacht wurde direkt nach Kauf von Italien nach Kroatien (Icici) überstellt, wo sie auch im Streitzeitraum lag.
Die um Auskunft zur Firma X srl ersuchten italienischen Behörden (Ersuchen vom ) teilten mit, dass im angefragten Zeitraum (2007-2009) von der Firma X srl Steuererklärungen abgegeben wurden. Beim Ortsaugenschein an der Firmenadresse fand man nur ein Wohngebäude vor (kein Geschäftsgebäude im Zusammenhang mit der Herstellung oder Reparaturen von Booten).
Der befragte Hausverwalter gab zu Protokoll, dass die Firma X srl von dieser Adresse aus seit ca. 5 Jahren nicht mehr tätig ist. Abfragen ergaben, dass die Firma X srl noch als aktiv im Firmenbuch eingetragen ist, aber an der Adresse Via Spallanzani keine Tätigkeit ausübt.
Zum Nachweis der Verkaufsaktivitäten der Bf. für die Segeljacht wurden Werbeeinschaltungen in 3 Zeitschriften im strittigen Zeitraum (Yachtrevue12/2006, sowie drei Annoncen in kroatischen Zeitschriften) vorgelegt.
Die Firma BY annoncierte nach Beauftragung durch Hrn. GP ab 2008 die ZZ12 auf ihrer eigenen Homepage sowie diversen weiteren einschlägigen Internetseiten.
Weiters wurde eine eigene Homepage www.ZZ12.at erstellt, wobei die Erstellung durch einen Angestellten der Bf. während seiner Arbeitszeit erfolgte und nicht gesondert honoriert wurde.
Im strittigen Zeitraum nahm Hr. GP mit der ZZ12 an 2 Schiffsmessen (Rijeka, Budva) teil, österreichische (Tulln) bzw. slowenische Schiffsmessen (Internautica) wurden nicht besucht.
Verkaufsverhandlungen haben nur mündlich stattgefunden.
Es gibt keine schriftlichen Verkaufsanbote oder Kostenvoranschläge der Bf., es wurden lediglich auf dem Prospekt die Summen notiert und dieses dann den Interessenten mitgegeben. Es gibt auch keine schriftlichen Kaufanfragen von Interessenten. (siehe Zeuge GP)
Im gesamten Prüfungszeitraum wurde kein einziges Boot verkauft, auch keine anderen Umsätze aus dem Bootshandel/Vercharterung erzielt.
Als betrieblich getätigte Wettfahrten wurde die Teilnahme an folgenden Regatten erklärt. 06/2007 Fiumanka 2007, 06/2008 Fiumanka 2008, 09/02008 Regatta Galiola, 10/2008 Viska Regatta 2008, 08/2009 Losinjska Regatta 2009, 09/2009 Regatta Galiola.
Crewlisten für den strittigen Zeitraum 2007-2009 sind nicht vorhanden, Vor 2010 wurde das Schiff nur von Hrn. GP und seinen Familienmitgliedern genutzt.
Erst ab wurden Crewlisten vorgelegt, mit nachfolgenden Crewmitgliedern:
GP (Ehegatte der Alleingesellschafterin)
AP (Alleingesellschafterin)
PP (Sohn)
SE
LI
ab zusätzlich
RC
Crewliste ab
GP (Capt.)
PP (Crew)
Das elektronische Logbuch der ZZ12 konnte von der Bf. nicht vorgelegt werden, da es aufgrund einer Überspannung defekt geworden sei und sämtliche Daten nicht mehr les- und auch nicht wiederherstellbar seien. Eine Rechnung für eine Reparatur bzw. Versicherungsmeldung gebe es nicht. Ein händisches Logbuch wurde laut Bf. nicht geführt.
Zum Beleg einer betrieblichen Nutzung der ZZ12 wurde eine Motorbetriebsstundenaufstellung am , eine weitere chronologische Aufstellung der Betriebsstunden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Weiters nachfolgend angeführter Zeitplan der ZZ12 für die Jahre 2006-2009:
2006
5.-16.11 Bootsüberstellung von Genua
8.12 Schiff bei Picuijan Marine in Rab/Barbat für Umbauarbeiten
2007
9.4. und 13.4 Interessenten-Tage
.4 und 28.4. Training für Regatta
12.5 lcici Interessent
4.6. Icici Interessent
8.6. Fiumanka Presentation im Hafen
17.6. -25.6 G Segeltörn
29.6. Trimmeinstellungen für besseres Handling
27.7. Probesegeln mit ***1***, Opatija
25.9. 1 Woche Bootsmesse Rijeka Hauptinteressent Dir. HR Television
12.10 Überstellung Izola für Barcolana
14.10 Barcolana + Verkaufsgespräche mit Biral D.0.0 Trubarjeva 19 3000 Celje
15.10 Izola retour
2+3.1 1 Termin mit GJ, Zagreb
23.11 . Termin dellAcqua, Udine
2008
29.3. Zadar wegen Bootsplatz und Treffen mit ***
4.4. ZZ12 Service
19.4. ZZ12 Izola retour
24.4. ZZ12 nach Montenegreo Messe Budva
7.5 ZZ12 retour von Budva
16.17.5. Icici mit Interessenten
VU. Moskau
20.5. Icici mit Jachtzeitschrift für Bericht
14.6. Ausstellung Rijeka + Fiumanka
20.6. Izola Änderungen am Schiff
3.7. Izola retour
18.7. - 25.7. Probefahrt mit MB Kranje
2.8.-10.8. Segeltörn
2.9. Izola wegen Problem mit Kiel
10.9. Izola retour
11 .9. Ausstellung bei Regatta Galijola
12.9. Galijola
13.9. Galijola
19.9. Icici Bootspräparierung
19.10. Ausstellung für Viska Regatta Split
23.10 ZZ12 retour Icici
2009
30.3. Jahresservice Izola
Verkaufsgespräch mit **A** D.O.= Piran
10.4. ZZ12 retour nach Cres
20.-24.5. Cres Probesegeln mit Österreichischen Interessenten
28.5 -30 Cres Service
12- 15.6. Rijeka Ausstellung und Fiumanka
17.6. -25.6. G Segeltörn
29. 7. -2. 8. Ausstellung Losinj + Regatta
19.8. Probesegeln LI
28.9. -30.9. Patrick mit Interessenten
9.9. 1 0.9. Ausstellung Opatija + Galiola
6.10. Gespräche in Split mit ***3***
14.-24.10 Malta Gespräche mit ***2*** von **Yachts Malta
Die Zeugin NB gab an, dass das Boot ZZ12 auf den Webseiten der Firma BY d.o.o beworben wurde, bevor die Niederlassung in Kroatien gegründet wurde und der Kontakt bereits in der Datenbank bestand. Der erste Kontakt zu ZZ12 wurde 2008 hergestellt, aber es kam kein Vertrag zustande.
Verhandlungen über den Preis wurden laut Zeugin mit GP, dem Eigentümer des Bootes, geführt. Das Eigentum an ZZ12 wurde nicht überprüft, da die Überprüfung durchgeführt wird, wenn ein ernsthaftes Interesse eines Kunden besteht, das Boot zu kaufen. Frau NB kennt GP nicht persönlich, sie stand mit ihm nur telefonisch oder per E-Mail in Kontakt. Werbung bezog sich nur auf ZZ12 und es gab keine andere Werbung für die Boote der gleichen Marke.
Da dieses Boot nicht verkauft wurde, wurde die Provision nicht berechnet sowie keine anderen Kosten, da die Provision nach dem realisierten Verkauf dem Verkäufer in Rechnung gestellt wird. Während des Zeitraums, in dem das Schiff beworben war, gab es keinen Eigentümerwechsel des Bootes. Für den Kauf von ZZ12 gab es mehrere ernsthafte Anfragen, aber Frau NB hat keine Informationen über interessierte Kunden. Frau NB gab an, dass ihr die ***Bf1*** und auch BP nicht bekannt sind.
Der ebenfalls beantragte Zeuge GJ konnte zur strittigen Sache keinerlei Auskunft geben, da er weder Kenntnis von der Bf. noch von der Segeljacht hat.
Der Zeuge Hr. MB gab an, dass er lediglich ein Kaufanbot für das Schiff abgegeben hat, um Hr. GP einen Gefallen zu erweisen, ein tatsächliches Interesse an dem Schiff hatte er nicht.
Der Zeuge RL (richtigerweise L) gab an, dass er sowohl geschäftlich als auch privat Kontakt zur Firma P hatte. Vor 26 Jahren hatte er ein Segelboot von Hr. GP gekauft, welches in der gleichen ACI Marina in Kroatien wie die ZZ12 liegt. Wenn er vor Ort ist, dann sieht er das Boot ZZ12 doch häufig in der Marina liegen, manchmal ist niemand an Bord, manchmal trifft er darauf Herrn GP an, ab und zu ist es auch nicht vor Ort. Wie lange oder in welchem Verhältnis die ZZ12 zu Ansichtszwecken im Hafen verbleibt oder genutzt wird, kann nicht verbindlich gesagt werden.Herr GP hat ihm erzählt, dass er die Vertretung oder den einer neuen italienischen Werft bzw. einer neuen Marke - eben ZZ12 - übernommen hat und ein solches Boot bekommen wird. Ein konkretes Kaufanbot hat es seitens des Zeugen nicht gegeben, über sein Grundinteresse hinaus kam keine weitere Kaufhandlung zustande. Gespräche zur Sache hat es nur mit Herrn GP persönlich gegeben, wer der letztendlich rechtliche Verkäufer gewesen wäre, kam nicht zur Sprache. Der Zeuge hat immer nur Herrn GP und die ZZ12 als "zusammengehörig" wahrgenommen. Zu konkreten Verkaufsverhandlungen mit Interessenten zur Bootsmarke ZZ12 kann der Zeuge keine Auskunft geben, da er nie einer solchen beigewohnt hat.
Der Zeuge sagte aus, dass er mit der Firma ***Bf1*** geschäftlich zu tun hatte und Herrn GP auch privat über den Wassersport kennt. Er hatte einen Motorsegler über Hrn. GP erworben. Dieser hat erfahren, dass der Zeuge ein größeres Schiff wollte und kam auf ihn zu (glaublich 2007). Der Zeuge hat die ZZ12 dann besichtigt und ist mit Herrn GP Probe gesegelt. Wie und von wem das Schiff gesegelt wurde ist ihm nicht bekannt, dass Freunde des Herrn GP mitgesegelt sind kann er sich durchaus vorstellen. Es wurden auch lange Törns bis nach Malta durchgeführt. Die Ausstattung des Schiffes war durchaus luxuriös, gemütlich zum Wohnen, eine Regattabesegelung war nicht vorhanden. Als effektiver Verkäufer trat Herr GP auf, von der Werft war niemand da. Herr GP hat dem Zeugen auch ein Prospekt des Schiffes gegeben und den Preis genannt. Die Preisbekanntgabe erfolgte mündlich. An den genauen Kaufpreis kann er sich nicht erinnern, es waren ein paar hunderttausend Euro. Der Preis wurde nicht weiter ausverhandelt.Der Verkauf kam nicht zustande. Kenntnis über weitere Verhandlungen hat der Zeuge nicht. Er hatte den Eindruck, dass Herr GP als Repräsentant der Firma auftritt.
Die Aussagen der einvernommenen Zeugen erscheinen dem Gericht glaubwürdig und schlüssig.
Zusammenfassend wird festgehalten:
1. Die Bf. hat ihren Sitz in Graz und ist im Bereich optischer und feinmechanischer Erzeugnisse tätig.
2. Die Bf. bzw. das eigentlich vertretungsbefugte Organ der Bf. (Hr. BP) war weder in den Ankauf noch in weiterer Folge in der Vermarktung/Nutzung des Segelschiffs involviert. Weder bestand Kontakt mit der Firma X srl und dessen Geschäftsführer, noch wurden Verhandlungen von ihm mit Kunden geführt.
3. Es besteht keine nachweisliche Vertretungsvollmacht für Hr. GP zur Vertretung der Bf..
4. Der dem Kauf des Segelschiffes zugrundeliegende Vertrag wurde ebenfalls nur von Hrn. GP unterfertigt, der zu diesem Zeitpunkt weder Geschäftsführer, noch Gesellschafter noch bevollmächtigter Angestellter der Bf. war. Eine firmenmäßige Fertigung der Verträge ist nicht erfolgt. (siehe Zeichnung des GF im Firmenbuch)
5. Es wurde Sonderausstattung auf Kundenwunsch iHv über Euro 58.000 auf der ZZ12 eingebaut.
6. Auf dem - als behauptete Grundlage für den Handel - vorgelegte, "Contratto Di Rappresentanza" (Generalvertretungsvertrag) ist überhaupt kein Vertragspartner der Firma X srl angeführt, unterfertigt ist dieses Schriftstück auf Seiten "il cliente" nur von Hr. GP. Auch aus dem Inhalt des Schriftstückes ist kein Bezug zur Bf. zu entnehmen. Eine firmenmäßige Fertigung dieses Schriftstückes durch den Geschäftsführer der Bf. ist ebenfalls nicht erfolgt, auch ist das Schriftstück nicht datiert.
7. Die Gültigkeit des oa Vertretungsvertrages betrug 12 Monate ab Unterzeichnung, der vorgelegte Anhang 1 zu o.a. Vertrag (Verlängerung der Vertretung) ist lediglich eine Vertragsschablone ohne konkrete Daten und Unterschriften.
8. Die Firma X srl besitzt seit Ende 2008 keine aufrechte UID-Nummer mehr und ist seit 2010 nicht mehr erreichbar.
9. Von der Marke ZZ12 wurden lediglich 2 Schiffe gebaut, eines davon das Streitgegenständliche.
10. Tatsächlich trat ausschließlich Hr. GP als Vertragspartner und Ansprechperson auf. Auch sämtliche behauptete Verkaufs- und Werbeaktivitäten wurden nur von Hr GP getätigt.
11. Es gibt keine schriftliche Dokumentation bzw. Kaufanbote der Bf. für das Segelschiff ZZ12.
12. Es gibt keine schriftliche Korrespondenz mit Interessenten.
13. Es wurde kein einziges Schiff der Marke ZZ12 verkauft und keinerlei Einnahmen aus dem Verkauf einer Segeljacht der Marke ZZ12 bzw. aus der lt Motorbetriebsstundenliste durchgeführten Vercharterung der ZZ12 lukriert.
14. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bf. und Hrn. GP über die Nutzung des Schiffes bestand nicht. Auch wurde für die nachweisliche Verwendung durch ihn kein Entgelt bezahlt.
15. Nachweislich hat lediglich Hrn. GP mit Familienmitgliedern (u.a. der Alleingesellschafterin) mit diesem Segelschiff Segeltörns unternommen.
16. Es gibt für den strittigen Zeitraum keine Logbucheinträge und auch keine überprüfbaren Aufzeichnungen somit keine Nachweise für die als betrieblich erklärte Nutzung.
17. Die Anschaffungskosten der ZZ12 sowie sämtliche für die Erhaltung, Wartung, Versicherung, Instandhaltung etc. entstandenen Kosten wurden von der Bf. getragen, diesen Kosten stehen keinerlei Einnahmen aus der ZZ12 gegenüber.
18. Nachgewiesen wurde für die Streitjahre lediglich eine Werbetätigkeit, die sich auf 3 Annoncen in Zeitschriften, einer Homepage, der Einschaltung von BY für Internetwerbung sowie Erstellung eines Flyers über die ZZ12, erstreckte.
Diese Feststellungen des Gerichts gründen sich auf die vorgelegten Verwaltungsakte, die von der Bf. vorgelegten Unterlagen, die Aussagen des im Erörterungstermin sowie in der mündlichen Verhandlung befragten Geschäftsführers BP und des Zeugen Hrn. GP, der weiteren einvernommenen Zeugen sowie die Ergebnisse der Eigenrecherchen (Anfrage an die italienischen Behörden, Internetrecherche zu ZZ12) des Gerichts, welche den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.
Wenn die Bf. in ihrer Stellungnahme vom erklärt, dass die Übernahme der Generalvertretung für die Firma X srl zusätzliche Bedingung für den Erwerb dieses Vorführbootes war, so ist ihr zu entgegnen, dass dies weder aus dem Kaufvertrag noch aus dem Generalvertragsvertrag zu entnehmen ist. In Gegenteil nehmen beide Schriftstücke nicht einmal Bezug aufeinander, geschweige denn, dass die Übernahme einer Vertretung Voraussetzung für den Kaufvertrag war. Auch wurde das Schiff lt. Vertrag für den Freizeitbereich verkauft.
Weiters wurde von der Bf. behauptet, dass "es üblich ist, dass ein Vorführfahrzeug, in diesem Fall ein Schiff, gut auszustatten ist um ein zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen. Dies ist für Boote in der Preisklasse der ZZ12 ein Standardprogramm und sollte die Vergütung beim Bootsverkauf fördern. Die gute Ausstattung sollte ausschließlich Werbezwecken dienen." (Vorlageantrag S. 6)
Lt. Kaufvertrag wurde das Schiff von der Werft VOR dem Verkauf selbst als Vorführschiff genutzt und ausgestellt. Der o.a. Argumentation der Bf. folgend war das Schiff daher bereits im Zeitpunkt des Verkaufs an die Bf. werksseitig sehr gut ausgestattet und geht die Argumentation der Bf. ins Leere. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer (Werft), der ein neues Produkt auf den Markt bringt, dieses nicht bereits besonders gut ausstattet umso mehr, als er es selbst als Vorführschiff nutzt!
Die hier extra auf Kundenwunsch noch zusätzlich verbaute Sonderausstattung (B&G Simrad, Generator 5kw, Radar Simrad, Bugstrahlruder, Segel, Carbon Rad, Bleikiel etc.) stellt für das Gericht lediglich die auf die Segelbedürfnisse Hrn. GP abgestimmte Adaptierung dar.
Da lediglich Hr. GP mit der Firma X srl Kontakt hatte, die Besprechung durchgeführt sowie den Vertrag unterfertigt hat, ist erkennbar, dass die verbaute Sonderausstattung (siehe Kaufvertrag) nur auf seinen persönlichen Wunsch und seinen Vorstellungen hin eingebaut wurde.
Sowohl aus dem Kaufvertrag, den Rechnungen, dem Prospekt, der Werbetafel auf dem Schiff ist ein direkter Bezug zur Bf. nicht erkennbar. Auch sind keine konkreten Anbote seitens der Bf. vorhanden, noch hat der tatsächlich für die GmbH vertretungsbefugte Geschäftsführer jemals derartige Gespräche geführt hat. Dies alles lässt für das Gericht einzig den Schluss zu, dass aufgrund des Naheverhältnisses einerseits zum GF (Sohn), andererseits zur Alleingesellschafterin (Ehefrau) das Vorgehen des Ehegatten von der Bf. billigend in Kauf genommen wurde.
Die durchgeführten Zeugenbefragungen konnten die Behauptung, dass es Verkaufsgespräche mit der Bf. bezüglich der ZZ12 gegeben hat, nicht bestätigen, da diese Gespräche immer mit Hrn. GP geführt wurden, der im strittigen Zeitraum bereits nicht mehr GF der Bf und somit nicht vertretungsbefugt war. Insofern können diese Aussagen zum Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft der ZZ12 und der betrieblichen Nutzung nichts beitragen. Verkäufe können auch aus der privaten Sphäre intentiert sein.
Keiner der von der Bf. beantragten Zeugen konnte weitere stattgefundene Verkaufsgespräche bezeugen.
Zu den vorgelegten Motobetriebsstundenaufstellungen ist festzuhalten, dass diese insofern inhaltlich voneinander abweichen, als in der ursprünglichen Aufstellung 50 Std. als privat angeführt, nunmehr 60 Std als privat veranlasst erklärt werden. Damit wurde in der späteren Aufstellung der Summierungsfehler aus der ersten Aufstellung nonchalant korrigiert, sodass sich nun tatsächlich die 957 Motorbetriebsstunden ergeben. Der Glaubwürdigkeit dient dies allerdings nicht, ebenso wenig wird dadurch die Betriebsvermögenseigenschaft nachgewiesen.
Lt. der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Motorbetriebsstundenaufstellung wurde diese private Nutzung ausschließlich dem Jahr 2010 zugeordnet, welches hier nicht mehr streitgegenständlich ist. Aus dem Zeitplan der ZZ12 wiederum geht aber hervor, dass Hr. GP sehr wohl auch 2008 und auch 2009 private Segeltörns unternommen hat.
Die in dieser Aufstellung ebenfalls angeführten "Charterstunden" wurden bereits in der Einvernahme des GF Hrn. BP thematisiert, der dazu nichts sagen konnte. Ein Nachweis, dass tatsächlich eine Vercharterung stattgefunden hat wurde nicht erbracht. Es gibt weder Verträge noch Einnahmen noch weitere Details (wann, welche und wieviele Personen), die diese Behauptung der Bf. belegen. Daher wird auch hier von einer Schutzbehauptung der Bf. ausgegangen, um auf die Summe laut Tacho der ZZ12 gefahrenen Betriebsstunden zu kommen.
Zum angeführten Punkt: Winter/Sommerstarts (Wird die ZZ12 im Winter im Wasser gelassen?) sagte der Zeuge GP aus: "Ja, weil große Schiffe nicht aus dem Wasser gehoben werden dürfen und sonst verwinden. Das Schiff wird spätestens alle 14 Tage gestartet. Den Motor muss man ca. eine halbe Stunde laufen lassen, damit nichts verrostet. Diese Starts werden nur im Winter durchgeführt Die Schiffe werden ab November winterfest gemacht bis Ende April, im Sommer sind derartige Starts nicht notwendig, da das Schiff sowieso gefahren wird."
Hier widerspricht der Zeuge ausdrücklich den beiden Betriebsstundenaufstellungen, die immer von Winter- und Sommerstarts sprechen.
Die chronologische Motorbetriebsstundenaufstellung (aus 2022) weist außerdem für die Monate Nov. 08 - August 09 überhaupt keine Betriebsstunden aus.
Vergleicht man den ebenfalls vorgelegten Zeitplan der ZZ12 mit dieser Aufstellung, so ist ersichtlich, dass im März 2009 ein Jahresservice in Izola angefallen ist, im April 2009 die ZZ12 retour nach Cres kam und dort probegesegelt wurde, im Mai wiederum ein Service auf Cres anstand, im Juni die ZZ12 bei der Fiumanka Regatta segelte und im Anschluss Hr. GP einen Segeltörn unternahm sowie im August 2009 schließlich eine weitere Regattateilnahme erfolgte und ein Probesegeln. Dass bei all diesen Aktivitäten keinerlei Motorbetriebsstunden angefallen sind, ist nicht glaubwürdig.
Das Gericht sieht sowohl die erstmalige Aufstellung der Motorbetriebsstundenaufstellung (aus dem Jahr 2011) als auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "adaptierte" Motorbetriebsstundenliste lediglich als Versuch an, auf den lt. Tacho festgestellten Stand der Betriebsstunden zu gelangen und somit den Anschein einer betrieblichen Verwendung (unter der Prämisse, dass Regattateilnahmen betrieblich sind) zu erwecken.
Ein Nachweis der Fahrten mit der ZZ12 mittels Logbuch konnte von der Bf. ebenfalls nicht erbracht werden. Der von der Bf. behauptete Schaden durch Überspannung wurde weder bewiesen, noch konnten dazu Aussagen dazu gemacht werden, wann dieser Überspannungsschaden genau erfolgt ist (2 Jahre nach Kauf). Auch gibt es keine Rechnung über die Reparatur des GPS. Ein handschriftliches Logbuch wurde ebenso nicht geführt, sodass kein Nachweis der mit dem Schiff behaupteten (betrieblichen) Fahrten durch die Bf. erfolgt ist.
Der von der Bf. vorgebrachte Einwand, dass Hr. GP mit seinem eigenen Schiff 2007 Regatten gesegelt ist wurde durch den ebenfalls nachgewiesenen Verkauf seines Privatschiffes bereits widerlegt. Für die Behauptung, dass Hr. GP bei Regatten mit einem gecharterten Schiff segelte, wurden keine Belege vorgelegt, könnten diese aber auch zur Frage ob das in Streit stehende Schiff zum Betriebsvermögen der Bf. gehörte, nichts beitragen.
Da die Marke ZZ12 eine "No-Name-Marke" war und dies der Bf. auf bewusst war, würde ein Geschäftsmann verstärkt in die Werbung setzen, um hier den Bekanntheitsgrad zu stärken. In der hier durchgeführten Bewerbung erscheint es dem Gericht so, dass kein Interesse an einer Vermarktung bestanden hat, sondern nur geringste Aufwendungen (soweit möglich ohne Kosten) getätigt wurden, um lediglich den Anschein einer betrieblichen Nutzung zu erwecken. Untermauert wird dieses Auffassung auch durch die Aussage des Geschäftsführers der Bf. der angab, dass sein Vater hauptsächlich durch die Teilnahme an Regatten und mit wenig Kosten Werbung machen wollte.
Dass bei den gesegelten Regatten der Werbezweck und nicht die unbestritten bestehende Segelleidenschaft und langjährige Segel- und Regattaerfahrung Hrn. GP im Vordergrund stand, ist für das Gericht unglaubwürdig.
Wie die Bf. hier ernsthaft einen Bootshandel - wie von der Bf. behauptet - mit Schiffen der Marke ZZ12 betreiben wollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Alleine die Tatsache, dass lediglich 2 Schiffe (!) davon gebaut wurden, die Firma X srl seit Ende 2008 (!) über keine gültige UID Nummer mehr verfügt (was dem GF der Bf. bis zum Erörterungstermin im Jahr 2019 nicht bekannt war) und der Geschäftsführer seit 2010 nicht mehr greifbar war, lässt diese Behauptung der Bf. als äußerst unrealistisch erscheinen.
Weder aus diesen widersprüchlichen Unterlagen noch aus den Angaben der Bf. sowie den o.a. Zeugenaussagen ist nachgewiesen, dass die ZZ12 Betriebsvermögen der Bf. darstellte und überwiegend betrieblich genutzt wurde. Worin genau die (überwiegend) betriebliche Nutzung bestanden hätte, wurde nicht erklärt und nachgewiesen.
Aufgrund all dessen geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass kein ernstliches Interesse der Bf. an einer Handelstätigkeit bestanden hat, sondern die Anschaffung und kostenfreie Nutzung von Beginn an rein dem Ehegatten der Alleingesellschafterin zugutekommen sollte. Lediglich die Nahebeziehung des Gatten zur Alleingesellschafterin (und Ehefrau) hat dazu geführt, dass die Anschaffungskosten sowie laufenden Kosten von der Bf. übernommen wurden. Ein Vorteil der Bf. aus dieser Gestaltung kann nicht erkannt werden, wurden doch keinerlei Einnahmen erwirtschaftet, weder durch einen Schiffsverkauf, noch durch die angebliche Vercharterung bzw. Privatnutzung.
Ausschließlich beim Ehegatten der 100% Gesellschafterin ist ein Vorteil dieser Vorgangsweise zu erkennen, der weder Anschaffungskosten für eine Segeljacht hatte (kurz zuvor hat er sein eigenes Schiff verkauft), noch sonstige Kosten (siehe z.B. Überstellungskosten zu Regatten) getragen hat, aber frei über das Schiff verfügen konnte. Die Behauptung, dass die Teilnahme an Regatten lediglich der Vermarktung dienten, sieht das Gericht als Schutzbehauptung. Aus der Recherche geht hervor, dass bereits lange vor dem strittigen Zeitraum von Hrn. GP privat Regatten gesegelt wurden, ohne dass hier ein Schiff vermarktet wurde.
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Person, die nicht mehr für ein Unternehmen tätig ist, weiterhin Verträge unterfertigt, Akkreditiveröffnungen bei Banken durchführt (siehe Schreiben Bank Austria) und nach außen hin als Vertreter auftritt. Es ist keinesfalls fremdüblich, dass ein Unternehmen eine derartige Vorgehensweise von einem ehemaligen Geschäftsführer, welcher nachweislich nicht mehr als solcher vertretungsbefugt ist, tolerieren würde.
Rechtliche Beurteilung
Durch § 7 Abs 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (vgl. 98/15/0169).
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0083). Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (vgl. 98/15/0019).
Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Seite 134;. Hofstätter/Reichel, III A, Tz 78 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 2 KStG 1988 (622 BlgNR 17. GP) sind verdeckte Ausschüttungen als vermögenswerte Vorteile definiert, "die eine Körperschaft dem Beteiligten (oder einem ihm Nahestehenden) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichtes auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Erträge gewährt".
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde ( Ro 2019/13/0027 mwH).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von in ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbaren und ihrer Ursache nach in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liegenden Vermögensvorteilen (vgl 2007/14/0013; vgl auch Ressler/Stürzlinger in L/S/S, § 8 Tz 100; Renner in Q/R/S/S, § 8 Tz 111; Doralt/Ruppe I9, Tz 977; 85/13/0074, 0075, ÖStZB 1989, 386; , 91/14/0221; , 2005/15/0020; , 2006/13/0069).
Überdies erfordert eine verdeckte Ausschüttung eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen - der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann (vgl. 2004/13/0108, Kirchmayr a.a.O. Rz 308 und die dort zitierte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis).
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 991). An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. 2004/14/0066, 2002/13/0168 sowie Hofstätter/Reichel, EStG III D, Tz 4 zu § 95).
Eine verdeckte Ausschüttung kann auch verwirklicht werden, wenn der Vorteilsempfänger nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person ist. Wesentlich ist, dass die Vorteilsgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Gesellschaft nicht ein eigenständiges betriebliches Interesse an der Leistung an die nahestehende Person hat. Der Empfänger der Leistung muss dem Gesellschafter nahestehen; auf das Verhältnis zu der Gesellschaft kommt es nicht an. Aus steuerlicher Sicht bleiben die Gesellschafter Empfänger der verdeckten Ausschüttung. (vgl. 2005/15/0148; RV/7104555/2016; KStR 2013 Rz 593; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 251, 257; vgl auch Beiser, ÖStZ 2012, 223 (226); Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 32 § 8 Tz 678 mwN.)
Die Ursache der Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln (vgl. Ra 2019/15/0126)
Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (vgl. 92/14/0149).
Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen nicht vorkommen, sind danach zu beurteilen, wie sich dabei üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen (vgl. 94/14/0067).
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilsinhabern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen stehen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl VwGH, 2002/13/0173).
Bereits der Ankauf des Schiffes stellt für das Gericht objektiv erkennbar klar, dass die ZZ12 gezielt auf die persönlichen Bedürfnisse des Hr. GP zugeschnitten wurde. Nachdem ausschließlich Hr. GP Verhandlungen mit der Werft über die ZZ12 führte, ist für das Gericht eindeutig, dass die noch zusätzlich auf Kundenwunsch erworbene Sonderausstattung auf seinen Segelbedürfnissen und -wünschen gründet.
Der tatsächlich für die Bf. vertretungsbefugte GF (und Sohn) hatte weder Kontakt zu Hrn. MC (GF der Firma X srl), noch hat er Verhandlungen über den Ankauf des Schiffes, noch den Kaufvertrag bzw. den Generalvertretungsvertrag unterfertigt. Er war auch nicht vor Ort und hat das Schiff vor Kauf auch nicht besichtigt, sondern lediglich auf einem Prospekt gesehen. Aus Sicht des Gerichts ist somit bereits der Ankauf rein privat intentiert und kann nicht als Betriebsvermögen der Bf. angesehen werden.
Dass im Zuge der von Hrn. GP gesegelten Regatten Gespräche bezüglich des Bootes stattfanden, untermauert nicht eine Zugehörigkeit des Schiffes zum Betriebsvermögen der Bf., bestand doch weder ein schriftlichen Vertrag des GP mit der Bf., noch war eine Vollmacht zur Vertretung gegeben.
Bei Hr. GP, der den Vermögensvorteil aus dem Ankauf des Schiffes und seiner Nutzung zog, handelt es sich um den Ehegatten der Alleingesellschafterin der Bf.
Der Vorteil aus dem Kauf des Schiffes durch die Bf. bestand bereits darin, dass der Ehegatte kein eigenes Vermögen aufwenden musste, um ein Schiff, welches nach seinen Wünschen sonderausgestattet wurde (siehe Liste der Sonderausstattung) zu erhalten. Er musste weder einen Kaufpreis, noch eine Nutzungsgebühr für die Segeljacht entrichten und konnte frei über das Schiff verfügen. Auch die Kosten der Erhaltung bzw. auch die Versicherungsprämien wurden nicht von ihm beglichen. Die Nutzung der Segeljacht durch den Ehegatten der Alleingesellschafterin ist unbestritten, belegt sowohl durch die vorliegenden Crewlisten als auch die Aussagen der Zeugen.
Dass die Bf. und nicht Hr. GP die Verfügungsmacht und das wirtschaftliche Eigentum über das Schiff hatte, konnte nicht nachgewiesen werden.
Da Hr. GP in keiner gesellschaftsrechtlichen Position im strittigen Zeitraum zur Bf. stand und Nachweis nur darüber besteht, dass er das Schiff nutzte, kann hier nicht von einem Verfügen über die ZZ12 durch die Bf. gesprochen werden. Auch hier ist anzuführen, dass die tatsächlich zur Vertretung der Bf. berufene Person weder an Regatten teilnahm, noch als Ansprechpartner angeführt wird, noch über das Schiff in irgendeiner Art verfügte. Tatsächlich ist im Zusammenhang mit der ZZ12 immer nur Hr. GP genannt, sowohl als Vertragspartner, als auch Ansprechpartner der BY als auch von den befragten Zeugen. Auch den Aussagen des Zeugen GP ist zu entnehmen (siehe Segeleinladungen), dass er wie ein Eigentümer über das Schiff verfügt hat.
Nachweislich wurde mit der Jacht auch kein Einkommen durch die Bf. erzielt. Zahlungen von Seiten Hrn. GP an die Bf. sind ebenfalls nicht erfolgt. Insofern ist eine weitere Überprüfung der Fremdüblichkeit einer Gegenleistung aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall mangels einer solchen nicht möglich bzw. auch nicht erforderlich.
Kein wirtschaftlich denkendes Unternehmen würde einer fremden Person, die weder in einem arbeits- noch gesellschaftsrechtlichem Verhältnis zu ihr steht, ein derart hochpreisiges Wirtschaftsgut ohne jegliche rechtliche Grundlage bzw. finanzielle Gegenleistung überlassen. Auch die grundlegende Geschäftsgestaltung- nämlich ein von Österreich aus zu betreibender Bootshandel für den ein einziges Schiff- mit zusätzlicher Sonderausstattung -erworben wird, welches in Kroatien liegt, bei dem es weder einen einzigen Schriftwechsel mit potentiellen Kaufinteressenten gibt, noch jemals ein Schiff verkauft wurde und über Jahre hinweg lediglich laufend Ausgaben anfielen, aber keinerlei Einnahmen lukriert wurden, mit einer nach außen hin agierenden Person, die in keinerlei vertraglichem Verhältnis zur Bf. steht, hält einem Fremdvergleich mit einem fremden Dritten ohne vorhandener Nahebeziehung zum Gesellschafter nicht stand.
Einzig der Umstand, dass es sich bei Hrn. GP um den Ehegatten der Alleingesellschafterin der Bf. mit nachweislicher Segel- und Regattaleidenschaft handelt, erklärt die gewählte Vorgangsweise.
Mit der gewählten Gestaltung hat es die Alleingesellschafterin ihrem Ehegatten ermöglicht, nach seinem Gutdünken zu agieren und sich zu Lasten der GmbH zu bereichern. Aus diesem Grund ist im Beschwerdefall auch das Vorliegen einer Vorteilsgewährungsabsicht zu bejahen.
Aus dem sich aufgrund der vorliegenden Beweise ergebenden Gesamtbild geht das Gericht davon aus, dass der Ankauf des Segelschiffes ZZ12 in ein Geschäft der Bf. gekleidet wurde, der Nutzen und der Vorteil daraus aber tatsächlich lediglich dem Ehemann der Alleingesellschafterin kostenlos zugute kommen sollte.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sowohl die Anschaffung der Segeljacht sowie auch die Übernahme der damit in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Ausgaben bei der Bf rein aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren und diese daher nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern das wirtschaftliche Eigentum der Alleingesellschafterin zuzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass die geltend gemachte AfA aus dem Kauf, als auch die laufenden Kosten der ZZ12 nicht als Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft anerkannt werden.
Rechnerische Darstellung der Hinzurechnungen zur körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage:
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2007 | 2008 | 2009 | |||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung | 239.797,07 | 137.997,23 | 128.571,89 | ||
Zurechnung AfA Segeljacht | 74.296,15 | 74.564,49 | 74.564,49 | ||
Zurechnung verdeckte Ausschüttung | 10.733,66 | 8.697,43 | 1.974,89 | ||
sonstige Abrechnungen | -600,29 | -1.547,68 | -1.780,78 | ||
pauschale Wertberichtigung | 33.204,73 | ||||
Gesamtbetrag der Einkünfte neu lt. Erkenntnis | 324.226,59 | 219.711,47 | 236.535,22 | ||
Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide waren dementsprechend abzuändern.
Zur Umsatzsteuer:
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2007 wurde in der mündlichen Verhandlung vom zurückgenommen. Die Gegenstandsloserklärung erfolgt mittels eigenem Beschluss.
Im Erörterungstermin vom wurden die von der Abgabenbehörde durchgeführten Änderungen der Bemessungsgrundlagen der TZ 1,2,4,5,6,7,9 (ausgenommen TZ 8 betreffend) von der Bf. für die strittigen Jahre anerkannt sowie der Beschwerdepunkt der Abgabenbehörde TZ 3 (Touristenexport) nicht länger aufrechterhalten.
Die geltend gemachte Vorsteuer aus der Anschaffung des Carbon Rades der ZZ12 (TZ 8) wird nicht anerkannt, da es sich dabei um kein Wirtschaftsgut handelt, welches für unternehmerische Zwecke erworben wurde.
Die Umsatzsteuerbescheide 2008 sowie 2009 werden dementsprechend abgeändert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl etwa Ra 2016/02/0189 bis 0191). Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl Ra 2019/02/0004; , 2009/03/0156).
Weitere Beweisanträge müssen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund des bisher vorliegenden Beweises als klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (Hinweis E , 2771/52 und 689/53, Slg 3046 A; ; , 322/74; , 82/14/0058, ÖStZB 1983, 342; , 86/13/0065, ÖStZB 1988, 99)
Der noch offene Beweisantrag der Bf. auf Zeugeneinvernahme des VU, Selscohozyaistvehnaya 12, Moscow Russland zum Beweisthema geführte Verkaufsverhandlungen zur Bootsmarke ZZ12, wird unter Verweis auf o.a. Judikatur abgelehnt, da sich das Gericht bereits durch Einvernahme der weiteren vernommenen Zeugen ein klares Bild des Sachverhalts gemacht hat. Zur Klärung der Frage, ob sich das Segelschiff ZZ12 im Betriebsvermögen der Bf. befindet, kann das erklärte Beweisthema nichts beitragen. Im Übrigen ist der Informationsaustausch im Bereich der umfassenden Amtshife Steuern vom Einkommen (Info des 2022-0.383.246) mit Russland derzeit suspendiert.
Der zuletzt gestellte Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme des (richtigen) Zeugen GJ wird abgelehnt. Nach Übermittlung der schriftlichen Zeugeneinvernahme des beantragten Zeugen GJ wurde mit Schreiben vom von der Bf. mitgeteilt, dass es sich bei dem (bereits vernommenen GJ) "um den falschen Zeugen handeln dürfte."
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Erkundungsbeweise aufzunehmen (vgl. 2009/13/0078) und durch die Aufnahme von Beweisen (hier Amtshilfeersuchen) erst zu erforschen, ob es sich bei der nun genannten Person um den "richtigen" GJ handelt. Im Übrigen hat das Gericht dem erstgestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme - wie auch vier weiteren Beweisanträgen - Folge geleistet und sich daraus bereits ein Bild des Sachverhalts gemacht. Desweiteren mangelt es diesem Beweisantrag auch am konkreten Beweisthema.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich das Gericht auf die oa. Rechtsprechung stützen konnte, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100829.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-31591