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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2022, RV/7101995/2022

Zwangsstrafe iZm § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri1 in der Beschwerdesache ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, Bf.), AdresseBf, vertreten durch StbGmbH, AdrStbGesellschat, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro wegen Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der Frist bis , zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird mit 350,00 € festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom erinnerte das Finanzamt Österreich die beschwerdeführende Gesellschaft (Beschwerdeführerin, Bf.) daran, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen, und forderte die Bf. auf, dies bis nachzuholen. Falls die Bf. der Aufforderung nicht Folge leiste, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werden.

Das Finanzamt Österreich erließ an die Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung den angefochtenen, mit datierten Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, welche mit 1.000,00 € festgesetzt wurde. Weiters forderte das Finanzamt die Bf. auf, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € festgesetzt werde.

Dieser Bescheid wurde folgendermaßen begründet: "Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördlicheAnordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oderBehörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch
Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nichtvollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die
Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."

Am nahm die Bf. die Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer vor.

Am erhob die Bf. - vertreten durch StbGmbH - Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27.05-2021 mit 1.000,00 Euro.

Die Beschwerde wurde folgendermaßen begründet: "Mit wurde die Erinnerung über die noch ausstehende Meldung gem. §5 WiEReG in dieDatabox von FinanzOnline zugestellt und eine Frist bis eingeräumt.
Aufgrund der ausbleibenden Meldung wurde mit oben genannten Bescheid eine Zwangsstrafe in Höhe
von 1.000,00 Euro festgesetzt.
Das Ausbleiben der Meldung gern. §5 WiEReG war ein reines Versehen, welches infolge einer
Änderung der Mitarbeiterzuständigkeit innerhalb der Kanzlei zurückzuführen ist. Bei der nochausstehenden Meldung kam es daher leider zu einem Missverständnis bei den involviertenMitarbeitern, da diese davon ausgingen, dass die Meldung von jeweils anderen erfolgte.
Dies geschah wohl auch im Zusammenhang mit dem sehr hohen Arbeitsaufkommen durch die anhalte
Ausnahmesituation durch die COVID-19 Krise und die daraus resultierende Überlastung unserer Mitarbeiter.
Die Höhe der Zwangsstrafe wird durch §111 BAO mit maximal 5.000,00 Euro begrenzt, wobei die
tatsächliche Höhe nach §20 BAO eine Ermessensentscheidung ist."
Im vorliegenden Fall sei aber das Ermessen nicht im Sinne des § 20 BAO in Form einer Einzelfallentscheidung erfolgt, sondern eine pauschale Festsetzung mit 1.000,00 Euro erfolgt, wofür keine konkreten Ausführungen zur Ermessensübung erfolgt seien.

Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt: "Aufgrund des Umstandes, dass es sich um reines Versehen handelt und eine sofortige Meldung am, infolge des Bescheides vom erfolgte, steilen wir den Antrag auf Herabsetzungder Zwangsstrafe auf EUR 150,00.
Wir ersuchen um Würdigung des Umstandes, dass aufgrund der bereits seit Monaten extrem hohen
Arbeitsbelastung der Mitarbeiter, hervorgerufen durch die COVID-19 Krise, es bei der Übergabe derUnterlagen bzw. noch ausstehenden Arbeiten zwischen den beiden Mitarbeitern zu einemMissverständnis kam, welches erst mit Erlassung des Bescheides über die Zwangsstrafeaugenscheinlich wurde."

Das Finanzamt Österreich erließ hierzu eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung, welche folgendermaßen begründet wurde: "In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich beim Ausbleiben der Meldung gemäß § 5WiEReG um ein Versehen gehandelt habe, weiters wird die anhaltende Ausnahmesituation durchdie COVID-19-Krise und die daraus resultierende Überlastung der Mitarbeiter der steuerlichenVertretung ins Treffen geführt. Gerügt wird, dass im Bescheid keine Einzelfallentscheidung nach §20 BAO über die Höhe der Zwangsstrafe getroffen worden sei, sondern eine pauschaleFestsetzung über 1.000,00 Euro erfolgt sei.
Die Verhängung der Zwangsstrafe ist dem Grunde und der Höhe nach eine
Ermessensentscheidung. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zuorientieren (vgl. ZI. 2008/16/0087). Bei der Ermessensübung ist unter anderemder Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO, § 111 Tz 10). In dervorliegenden Beschwerdevorentscheidung ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zuprüfe und das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (Ritz, BAO, § 20 Tz 11).
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. ZI. 97/14/0112). Im konkreten Fall diente die Zwangsstrafe dazu, die Verpflichtung zur Meldung deswirtschaftlichen Eigentümers durchzusetzen. Die Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichenEigentümers wiederum dient dem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel, das Register derwirtschaftlichen Eigentümer stets aktuell zu halten. Die Verhängung der Zwangsstrafe war daherjedenfalls als zweckmäßig anzusehen.
Die Säumigkeit, die Meldung durchzuführen, war bereits vor dem eingetreten. Mit
Schreiben vom wurden Sie an Ihre Verpflichtung erinnert und zugleich eineZwangsstrafe von 1.000 Euro angedroht, wenn der Aufforderung nicht längstens bis nachgekommen werde. Die tatsächliche Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte erst am, somit mehr als drei Monate nach Androhung der Zwangsstrafe bzw. mehr als einenMonat nach Ende der in der Androhung gesetzten Frist. Dies alles betrifft einen Zeitraum von ca.einem Jahr nach Beginn der COVID-Krise, und auch wenn das öffentliche Leben in dieser Zeitgewissen Einschränkungen unterworfen war, kann nicht davon gesprochen werden, dass es sichum eine absolute Ausnahmesituation wie den ersten Lockdown gehandelt hat. Der Gesetzgeberhat daher anders als im ersten Lockdown durch das 3. COVID-19-Gesetz auch keineFristunterbrechung mehr vorgesehen.
Auch der ins Treffen geführte Umstand, dass ein Versehen vorlag, bildet keine taugliche
Rechtfertigung dafür, dass der Meldepflicht über mehrere Monate nicht nachgekommen wurde,denn es hätte bei Bestehen geeigneter Kontrollmaßnahmen dieses Versehen spätestens durchdas Erinnerungsschreiben auffallen müssen.
Der Rahmen der Zwangsstrafe beträgt 5.000 Euro. Die verhängte Zwangsstrafe betrug 1.000
Euro, somit nur 20% des möglichen Rahmens. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe ist unterdiesem Gesichtspunkt angesichts der langen Frist, die zur Meldung des wirtschaftlichenEigentümers zur Verfügung stand und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keinhoher Grad des Verschuldens vorlag, nicht als unbillig anzusehen."

Mit Schreiben vom stellte die Bf. - vertreten durch ihre steuerliche Vertretung - den Vorlageantrag gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung (Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) und brachte vor: "Wie bereits in der Beschwerde vom angeführt hat es aufgrund einesZuständigkeitswechsels innerhalb der Kanzlei dazu geführt, dass die Meldung versäumt wurde. ImZuge dieses Vorfalles wird, auch aufgrund einer Software Umstellung, an einem neuen Kontrollsystemgearbeitet, so dass es zu keinem Fristversäumnis mehr kommt, da dies für alle beteiligten Parteieneine durchaus vermeidbare Strafe darstellt.
Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe wird nicht in Frage gestellt, da es zu einem Versäumnis
unsererseits kam. Wir erhoben aber Beschwerde über die Höhe der verhängten Zwangsstrafe, da eszu keiner Würdigung der Umstände zum Ausbleiben der Meldung gab. Auch in derBeschwerdevorentscheidung wird diesbezüglich nur pauschal auf die 20% des möglichen Strafrahmensverwiesen ohne jedoch den Einzelfall anhand der in der Beschwerde aufgezeigten Umständesachgerecht zu berücksichtigen, und die festgesetzte Zwangsstrafe auf den in der Beschwerdebeantragten Betrag herabzusetzen.
Weiteres dürfen wir Anmerken, dass die in der Beschwerde angeführte Ausnahmesituation seit dem
ersten Lockdown anhält und die Kanzlei seit März 2020 mit stetig steigenden Anfragen zu tun hat.Neben dem normalen Tagesgeschäft einer Steuerberatungskanzlei kommt es durch die diversenAnträge im Zusammenhang mit der COViD-19 Krise und anschließenden Anfragen seitens der COFAGbzw. Prüfungen durch die Finanzverwaltung zu einem massiven Anstieg des Arbeitsaufkommens undzu einer Mehrbelastung unserer Mitarbeiter."

Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete einen Vorlagebericht vom , in welchem das Finanzamt folgendermaßen zur Beschwerde Stellung nahm: "Hingewiesen wird darauf, dass das BFG regelmäßig aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Registermeldung und der langen zur Verfügung stehenden Zeit zur Meldung auch bei Nichtvorliegen von grobem Verschulden eine Zwangsstrafe nach dem WiEReG in der Höhe von 1.000 Euro als nicht unangemessen bewertet (zuletzt etwa ). Im gegenwärtigen Fall ist auch nicht erkennbar (und wird auch nicht behauptet), dass die Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. unbillig wäre. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen."

Die Bf. ist eine Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine österreichische Ges.m.b.H. ist.

Die wirtschaftliche Lage der Bf. ist

  1. laut dem letzten im Firmenbuch eingereichten Jahresabschluss

  2. und laut dem letzten Einkünftefeststellungsbescheid

als gut einzustufen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 111 BAO bestimmt: "§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Die Bf. ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 WiEReG als Kommanditgesellschaft ein Rechtsträger, auf den das WiEReG anzuwenden ist. Nicht alle Gesellschafter der Bf. sind natürliche Personen, sodass die Bf. nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WiEReG von der Meldepflicht befreit ist. Die Bf. ist somit gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG zur Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet.

Da die Bf. diese Pflicht bis nicht erfüllt hatte, drohte das Finanzamt Österreich der Bf. mit Schreiben vom richtigerweise die gegenständliche Zwangsstrafe an, weil § 16 Abs. 1 WiEReG erfüllt war. Denn § 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

Die am angedrohte Verhängung der Zwangsstrafe gewährte der Bf. eine Frist bis , sodass der Bf. - wie gefordert - eine Frist von mehr als sechs Wochen gewährt wurde. Die Androhung der Zwangsstrafe bezog sich auf § 5 WiEReG, sodass die von Ritz, BAO6, § 111 Tz 7 mit Verweis auf Stoll geforderte Angabe der gesetzlichen Bestimmung, "auf die die Abgabenbehörde ihr unter Zwang gestelltes Leistungsbegehren stützt" erfolgt ist.

Die Bf. hat innerhalb der gesetzten Frist, also bis , die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nicht vorgenommen, sodass nach dem Wortlaut des § 111 BAO die Verhängung einer Zwangsstrafe möglich war. Weiters wird gefordert, dass der (erstinstanzliche) Bescheid zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht erst dann erlassen (zugestellt) wird, wenn die angeordnete Leistung bereits erfolgt ist (Ellinger et al., § 111 BAO, Anm. 6, E 27, E 29; ; ). Hier wird dies dadurch erfüllt, dass die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erst nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe - und zwar am Tag danach - erstattet wurde.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger et al., § 111 BAO, E 5 (). Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt (vgl. ). Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; ). Jedenfalls erweisen sich Ermessensübungen, welche sich auf die Aussage beschränken, eine erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe wäre nicht zu hoch, als ungeeignet - man denke etwa an den Fall, dass eine mit 2.000 € angedrohte Zwangsstrafe sodann mit 1.000 € erstinstanzlich festgesetzt wurde und es ergäbe sich durch das Erkenntnis des BFG eine Zwangsstrafe von 1.500 €, sodass die erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe zu niedrig gewesen wäre.

Zur Ermessensübung:
§ 20 BAO bestimmt: "§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen." Gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Die Ermessensentscheidung erfolgt für den konkreten Einzelfall, weshalb die Verweise der belangten Behörde auf andere Entscheidungen des BFG nicht zielführend sind.

Unter Billigkeit ist die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen (Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 8)

Laut Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 9, ist unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften zu verstehen und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung)

Zum Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer:

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten unmöglich wäre.

In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen."

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind.

Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Meldungen über wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde geht weit darüber hinaus, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind nur zwei von 19 Behörden bzw. Behördentypen, welche gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind. Weiters sind in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG sogenannte Verpflichtete bzw. Typen von Verpflichteten aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können.

Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Andererseits sind die wirtschaftlichen Eigentümer allesamt Österreicher, sodass die Gefahr aus der verzögerten Meldung als eher gering einzustufen ist.

Es ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. zu berücksichtigen, welche - wie bereits dargestellt - als gut einzustufen ist.

Weiters ist auch das sonstige Verhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen in die Ermessensübung einzubeziehen: Die Buchungen auf dem Steuerkonto der Bf. der letzten sechs Jahre zeigen, dass die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe die erste Zwangsstrafe (Abgabenart "ZO") ist. Dies lässt auf ein regelmäßiges Wohlverhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen schließen. Das Verschulden der Bf. ist daher gering.

Nach Abwägung der vorgenannten, in Betracht kommenden Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die Zwangsstrafe mit 350,00 € festgesetzt wird. Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Zur (Un)Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101995.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at