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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.08.2022, RV/7102784/2021

Keine Vergütungsantragsberechtigung für den ausländischen Kfz-Händler gemäß § 12a Abs. 1 NoVAG 1991

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102784/2021-RS1
§ 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991 ist unter Berücksichtigung des 1. Teilstriches „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht“ so auszulegen, dass die Antragsberechtigung dem inländischen befugten Kfz-Händler zukommt, der die Lieferung ins Ausland tatsächlich vornimmt.
RV/7102784/2021-RS2
Ein Beschwerdebegehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn eine andere Gerichtsabteilung in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, ist nicht zulässig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, betreffend der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 06.2021 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf:

Mit Antrag beim Finanzamt eingelangt am beantragte die Beschwerdeführerin, eine Kfz-Händlerin im EU-Ausland, die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2021 betreffend das Kfz, Ferrari ***1*** iHv. EUR -47.451,68.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2021 als unbegründet ab. Es begründete wie folgt:

"§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991 idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, lauten:(1) Wird ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre. In den Fällen, in denen das Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) an einen im Ausland ansässigen Fahrzeughändler veräußert (geliefert) wird und das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung (Lieferung) nachweislich ins Ausland gelangt, kann der Private (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges), wenn sämtliche der in
§ 12a NoVAG 1991 angeführten Voraussetzungen vorliegen (zB Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, keine inländische Zulassung des abgemeldeten Fahrzeuges) die NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug "durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Ob der Private das Fahrzeug ins Ausland liefert (befördert oder versendet) oder der ausländische Fahrzeughändler das Fahrzeug in Österreich abholt (befördert oder versendet), macht dabei keinen Unterschied. Der ausländische Fahrzeughändler kann daher keinesfalls eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beanspruchen."

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

"Am wurde der Kaufvertrag zwischen Herrn ***2***, als Verkäuferund uns, der ***3*** GmbH, als Käuferin über den Verkauf des Gebrauchtwagens Ferrari ***4*** um den Kaufpreis von EUR 272.000 ohneNoVA abgeschlossen (siehe Kaufvertrags Beilage l). Die Übergabe des Fahrzeuges an unsfand am in Wien statt(siehe Übergabebestätigung, Beilage 2).Da der PKW nachweislich in das Ausland, nach Deutschland, verbracht wurde, hat Herr ***2*** am ***6***. Februar 2021 denAntrag aufVergütung der Normverbrauchsabgabe gern. §12a Abs. 1 TS l NoVAG beim Finanzamt Österreich, Dienststelle ***5*** eingereicht.Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch ihnbei der Dienststelle ***5***, wie das Schätzgutachten, die § 57a Begutachtung vom Vorbesitzer (Ausstellungsdatum ) und die Abmeldebestätigung des Vorbesitzers (Ausstellungsdatum ) wurde sein Antrag aufVergütung derNormverbrauchsabgabe abgewiesen, mit der Begründung ersei nie Zulassungsbesitzer gewesen, da erseinen PKW nie zugelassen hat.Da in Rz 1272 der KfzBStR 2021 angeführt wird, dass aus unionsrechtlichen Gründen ein Kraftfahrzeug endgültig nur proportional zur Dauer derinländischen Nutzungmit der Normverbrauchsabgabe belastet werden darf( C-451/99, Cura Anlagen GmbH) unddemAntrag aufVergütung der Normverbrauchsabgabe von Herrn ***2*** nicht stattgegeben wurde, stellten wir am gern. § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG denAntrag aufVergütung der Normverbrauchsabgabe.

Die Begründung für diesenAntrag liegt darin, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Fahrzeug am an uns übergegangen istund das Fahrzeug von uns nach der Übergabe nach Deutschland verbracht wurde. Das bedeutet wir waren der zivilrechtliche Eigentümer des Kraftfahrzeuges und sind daher gern. § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG berechtigt die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Anspruch zu nehmen.Nicht erforderlich ist die Zulassung auf den Fahrzeughändler (Rz 1273 der KfzBStR 2021).Aus den oben angeführten Gründen, weil das Fahrzeug nachweislich und dauerhaft in dasAusland, nach Deutschland verbracht wurde und dort bereits verkauft sowie zum Verkehr zugelassen wurde, begehren wir die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in der Höhe von EUR 47.451,68.Ergänzend möchten wir offenlegen, dass Herr ***2*** gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt Österreich, Dienststelle ***5*** eingereicht hat. (siehe Beschwerde, Beilage 3). Hier halten wir fest, dass die Vergütung nur einmal angestrebt wird und somit wenn einem der beiden Schreiben stattgegeben wird ist das jeweils andere hinfällig."

In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag, die Übernahmebestätigung und die Beschwerde des Verkäufers.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete wie folgt:

"§ 12a NOVAG 1992 (1) Wird ein Fahrzeug - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekannt gegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt. (2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich. [BGBl I 2020/99]

§ 12a Abs 1 1. TS sieht eine Vergütung für Verbringungen durch den Zulassungsbesitzer vor. Die einzige Ausnahme ist hier die widerrechtliche Verwendung. In Fällen einer widerrechtlichen Verwendung mit ausländischem Kennzeichen gem. § 1 Z 3 lit b, in denen es keinen inländischen Zulassungsbesitzer gibt, steht die Vergütung nach zutreffender Ansicht des UFS ( RV/1490-L/11) sowie des BFG*) nicht dem ausländischen Zulassungsbesitzer, sondern jener Person, auf die das Fahrzeug nach dem KFG in Österreich zuzulassen wäre, zu. Es ist dies der inländische Verwender (Halter), der gern. § 4 Z 3 auch Steuerschuldner der NoVA für die widerrechtliche Verwendung ist. *) RV/3101133/2016; RV/3101144/2016; RV/3100595/2016; RV/4100635/2019; RV/2100905/2019.

In diesem Fall liegt aber keine widerrechtliche Verwendung vor, da vom Vorbesitzer bereits Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Bei Lieferungen bzw. Verbringungen durch den Zulassungsbesitzer gern. § 12a Abs.11. TS steht die Vergütung daher dem Zulassungsbesitzer zu. Es ist dabei auf den letzten kraftfahrrechtlichen Zulassungsbesitzer gern. § 37 Abs. 2 KFG vor der Abmeldung des Fahrzeuges in Österreich abzustellen. (Ebenso RV/6100683/2016; RV/2100823/2017; Rz 1271 KfcBStR)

Kommt es daher im Zuge des Transportes ins Ausland zu einem Übergang der Verfügungsmacht (zB Verkauf des Fahrzeuges an ausländischen Fahrzeughändler), so liegt eine Lieferung und keine Verbringung vor. Die Vergütung kann dabei nur vom Lieferanten (Verkäufer) beansprucht werden. (Ebenso Rz 1271 KfzBStR; aA offenbar RV/2760-W/08)

§ 12a Abs. 1 2. TS sieht eine Vergütung nur durch einen inländischen Fahrzeughändler vor, der nachweislich ein Fahrzeug ins Ausland verbringt oder liefert. Würde nämlich auch der ausländische Fahrzeughändler einen Vergütungsantrag einbringen können, so bestünde die Gefahr, dass es 2 Vergütungsberechtigte geben würde. --> der Zulassungsbesitzer und der ausländische Fahrzeughändler

Dies könnte zur Konstellation führen, dass beide einen Vergütungsantrag stellen. Um eben dies zu verhindern, kann nur der Zulassungsbesitzer oder der inländische Fahrzeughändler einen Vergütungsantrag stellen.

Der ausländische Fahrzeughändler kann daher keinesfalls eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beanspruchen."

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung führte sie dazu Folgendes aus:

"Am wurde der Kaufvertrag zwischen Herrn ***2***, als Verkäufer und uns, der ***Bf1*** (Deutschland), als Käuferin über den Verkauf des Gebrauchtwagens Ferrari ***4*** um den Kaufpreis von EUR 272.000 ohne NoVA abgechlossen (siehe Kaufvertrag, Beilage 1). Die Übergabe des Fahrzeuges an uns fand am in Wien statt (siehe Übergabebestätigung, Beilage 2). Da der PKW nachweislich in das Ausland (Deutschland), verbracht wurde, hat Herr ***2*** am den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12a Abs. 1 TS 1 NoVAG beim Finanzamt Österreich (Dienststelle ***5***) eingereicht. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch ihn bei der Dienststelle ***5***, wie das Schätzgutachten, die § 57a Begutachtung vom Vorbesitzer (Ausstellungsdatum ) und die Abmeldebestätigung des Vorbesitzers (Ausstellungsdatum ) wurde sein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen, mit der Begründung er sei nie Zulassungsbesitzer gewesen, da er seinen PKW nie in Österreich zugelassen hat. Da in Rz 1272 der KfzBStR 2021 angeführt wird, dass aus unionsrechtlichen Gründen ein Kraftfahrzeug endgültig nur proportional zur Dauer der inländischen Nutzung mit der Normverbrauchsabgabe belastet werden darf ( C-451/99, Cura Anlagen GmbH) und dem Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe von Herrn ***2*** nicht stattgegeben wurde, stellten wir am gern. § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe. Die Begründung für diesen Antrag liegt darin, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Fahrzeug am an uns übergegangen ist und das Fahrzeug von uns nach der Übergabe nach Deutschland verbracht wurde. Dies bedeutet, dass wir der zivilrechtliche Eigentümer des Kraftfahrzeuges waren und daher gem. § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG berechtigtsind die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Anspruch zu nehmen. Nicht erforderlich ist die Zulassung auf den Fahrzeughändler (Rz 1273 der KfzBStR 2021).

Dieser Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe wurde mit Bescheid vom seitens des Finanzamts abgewiesen (siehe Bescheid NoVA Rückvergütung, Beilage 3). Gegendiesen Bescheid wurde unsererseits Beschwerde am eingebracht. Diese Bescheidbeschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. September2021 als unbegründet abgewiesen (siehe Beschwerdevorentscheidung, Beilage 4).

Das Finanzamt begründet die Beschwerdevorentscheidung damit, dass ein ausländischer Fahrzeughändler keinen Antrag aufVergütung nach § 12a NoVAG stellen kann. Diese Begründunggeht unserer Ansicht nach auf das Beispiel in Rz 1271 der KfZBStR zurück, wonach eine Vergütung an einen ausländischen Fahrzeughändler nach § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG nicht erfolgenkann, wenn die Vergütung an den inländischen Zulassungsbesitzer geleistet werden kann. DiesesBeispiel ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der Besitzer des Gebrauchtwagens (Herr ***2***) niemals Zulassungsbesitzer war. Der Vergütungsantrag derNormverbrauchsabgabe von Herr ***7*** wurde seitens des Finanzamts Österreich (Dienststelle ***5***) mit Bescheid vom abgelehnt, da er niemals Zulassungsbesitzer des übertragenen Gebrauchtwagens war. Deshalb sei auch die Vergütungsmöglichkeit des §12a Abs. 1 TS 1 NoVAG nicht möglich.Daher ist auf diesen Fall dersubsidiäre Tatbestand des § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG (Vergütung an den Fahrzeughändler) anzuwenden, weil es ansonsten überhaupt zu keiner Rückvergütung der NoVA kommen würde. Da das Fahrzeug nachweislich und dauerhaft in das Ausland(Deutschland) verbracht wurde und dort bereits verkauft sowie zum Verkehr zugelassen wurde,begehren wir daher als letzter zivilrechtlicher Eigentümer des Gebrauchtwagens vor Verbringungins Ausland die Vergütung der Normverbrauchsabgabe § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG inder Höhe von EUR 47.451,68.Des Weiteren möchten wir hinsichtlich des Beispiels in Rz 1271 der KfZBStR festhalten, dass dieAussage der KfZBStR nicht durch das Gesetz gedeckt ist, da § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG keine Einschränkung aufinländische Fahrzeughändler enthält und eine derartige gesetzliche Einschränkung auch der EU Niederlassungsfreiheit widersprechen würde. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass für uns als Steuerpflichtigen sowie das Bundesfinanzgericht die KfZBStRkeine Bindungswirkung haben. Diese Ansicht der KfZBStR wurde in der Vergangenheit auchschon vom UFS nicht geteilt (siehe UFS Wien vom , RV/2760-W/08).Ergänzend möchten wir offenlegen, dass Herr ***2*** zur Fristenwahrung gleichzeitigeine Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Rückvergütung derNormverbrauchsabgabe beim Finanzamt Österreich, Dienststelle ***5*** eingereicht hat(siehe Beschwerde, Beilaue 5). Diese Bescheidbeschwerde wurde seitens des Finanzamts am 12.August 2021 dem Bundesfinanzgericht (Außenstelle Wien) vorgelegt (Beilage 6). Wir möchtendiesbezüglich festhalten, dass die Vergütung der NoVA nur einmal angestrebt wird und somitwenn einem der beiden Schreiben stattgegeben wird, derjeweils andere hinfällig ist."

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie Folgendes aus:

"Sachverhalt: Das deutsche ***Bf1*** stellt einen Antrag auf NoVA-Vergütung gem. § 12a Abs 1 TS 2 NoVAG 1991 für ein Fahrzeug, das bereits in Österreich zugelassen war. Vom Besitzer/Verkäufer ***7*** (StNr ***6***) des Fahrzeugs, nicht Zulassungsbesitzer, wurde vorher bereits bei der Dienststelle Baden ein Vergütungsantrag gestellt, der von dieser Dienststelle auch abgewiesen wurde. Aufgrund der abweisenden BVE der Dienststelle Baden wurde ein Vorlageantrag von der steuerlichen Vertretung PwC eingebracht. Am wurde dieser beim BFG, Außenstelle Wien, vorgelegt. Beweismittel: Der ausländische Fahrzeughändler kann keinesfalls eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beanspruchen. Erlass vom , BMF-010220/0129-VI/9/2015, Pkt. 3 letzter Satz und Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021, RZ 1271 Wäre auch der ausländische Fahrzeughändler nach § 12a NoVAG 1991 vergütungsberechtigt, gäbe es gegebenenfalls 2 Vergütungsberechtigte für ein und das selbe Fahrzeug: der inländische Zulassungsbesitzer und der ausländische Fahrzeughändler Es würde sich daher bei gleichzeitig eingebrachten Vergütungsanträgen (inländischer Zulassungsbesitzer und ausländischer Fahrzeughändler) das Problem ergeben, wem die NoVA nunmehr zu vergüten wäre. Es könnte sogar der Fall eintreten, dass bei verschiedenen Dienststellen des Finanzamtes Österreich jeweils ein Vergütungsantrag einlangt und beide stattgebend erledigt werden. Stellungnahme: Der ausländische Fahrzeughändler ist nur für die Beförderung zuständig; eine Vergütung an ihn kann auch nach § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991 nicht erfolgen. Vergütungsberechtigt wäre nur der inländische Zulassungsbesitzer gem. § 12a Abs 1 TS 1 NoVAG."

Rechtliche Erwägungen:

Rechtslage:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

§12a NoVAG 1991 bestimmt:

"Wird ein Fahrzeug - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967."

Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die die natürliche oder juristische Person zu nennen, an die er ergeht (; ). Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Beschwerdeführer gemäß § 246 Abs. 1 BAO kann nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (). Nur der Bescheidadressat ist aktiv legitimiert, gegen den Bescheid eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

Wer grundsätzlich aktiv legitimiert ist, bestimmt sich nach den materiellrechtlichen Bestimmungen. Im konkreten Fall haben sowohl der Verkäufer, der das Kfz ins EU-Ausland verbracht hat, als auch die Beschwerdeführerin als Käuferin und Kfz-Händlerin, die Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 für denselben Sachverhalt beantragt.

Der tatsächliche Zweck des § 12a NoVAG 1991 ist die Sicherstellung der inländischen proportionalen Besteuerung von Kfz für den Zeitraum der Verwendung des Kfz im Inland. Aus diesem Grund soll die während der Dauer der Inlandsnutzung wirtschaftlich noch nicht amortisierte Normverbrauchsabgabe vergütet werden.

§ 12a Abs. 1 TS 1 NoVAG 1991 regelt konkret, wer die Antragsberechtigung und somit die Aktivlegitimation zur Stellung eines Vergütungsantrages besitzt. Die im Restwert des betreffenden Kfz enthaltene Normverbrauchsabgabe soll an den bisherigen inländischen (Zulassungs-)Besitzer vergütet werden, da dieser im Zeitpunkt des Erwerbs mittelbar mit der Normverbrauchsabgabe belastet wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin als ausländische Käuferin, sie hätte das betreffende Kfz ins Ausland verbracht oder geliefert, konnte im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht erwiesen werden. Denn im Zuge des Kaufs des betreffenden Kfz hat der Verkäufer der Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht wie gesetzlich in § 12a Abs. 1 TS 1, 2 und 3 gefordert "nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert" erst verschafft, die er im Zeitpunkt des Verkaufs innehatte. Dementsprechend kann nur der inländische (Zulassungs-)Besitzer die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Teil, den er selbst wirtschaftlich tragen musste, beantragen.

Die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, dass ihr gemäß § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991 als ausländische Kfz-Händlerin, die das Kfz aus dem Inland abholt, die Antragsberechtigung zukommen würde, kann dem Gesetzestextes folgend jedoch nicht überzeugen, da die Vergütung nur dem befugten Fahrzeughändler zusteht, der das betreffende Kfz selbst nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert hat.

Diese Bestimmung § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991 ist nämlich anhand des Gesetzeszusammenhanges und -systematik unter Berücksichtigung des 1. Teilstriches "durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht" so auszulegen, dass die Antragsberechtigung dem inländischen befugten Kfz-Händler zukommt, der die Lieferung tatsächlich vornimmt. Da diese beiden Voraussetzungen -inländischer befugter Kfz-Händler und tatsächliche Vornahme der Lieferung - im konkreten Fall nicht zutreffen, kann der Beschwerdeführerin keine Vergütungsantragsberechtigung zukommen.

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem - wie im konkreten Fall - bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig und daher zurückzuweisen.

Durch die Anwendung der Formulierung in der Beschwerde vom "wenn…dann" erklärte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren unter einer auflösenden Bedingung. "Derartige bedingte Prozesshandlungen sind im Allgemeinen unzulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 2574, und die dort angeführte Rsp; Erk , 94/04/0183). Insbesondere ist dabei ein Begehren, das wie im Beschwerdefall nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig (Hinweis B B 2152/97)" (Ellinger/Urtz, Bundesabgabenordnung, E 71).

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren lediglich "pro forma" erklärt und nur für den Fall, dass eine andere Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichtes dem dortigen Beschwerdebegehren nicht stattgibt. Solche "Ersatzbeschwerden", die "im Falle des Falles" erhoben werden, heben den Beschwerdecharakter des Anbringens gem. § 250 BAO auf, da das Beschwerdebegehren dadurch grundsätzlich relativiert wird. Somit wäre die Beschwerde schon alleine aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Weiters wird hiermit festgehalten, dass "Pro forma" - Beschwerden rechtsmissbräuchlich und daher nicht zulässig sind. Ebenso ist eine Beschwerde unter auflösender Bedingung - wie im konkreten Fall wie folgt formuliert: "(…) wenn einem der beiden Schreiben stattgegeben wird ist das jeweils andere hinfällig" - nicht zulässig. Hiermit ergeht der Hinweis, dass eine "Pro Forma"-Beschwerde bzw. eine "Ersatzbeschwerde" wie eine "Justamentbeschwerde" ohne jeglicher Beschwer eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen kann (Tanzer/ Unger, BAO 2020/2021, 273). Von einer solchen wird im konkreten Fall aus formellen Gründen abgesehen.

Weiters ist durch die Bedingung der Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO die Anfechtungserklärung aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit des Beschwerdebegehrens inhaltlich nicht ausreichend bestimmt (; ). Auf ein Mängelbehebungsverfahren und somit auf die inhaltliche Prüfung der Beschwerde wurde, aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde dem Grunde nach, verzichtet.

Selbst wenn die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zum Bestehen der Beschwerdelegitimation zutreffen würde, wovon im konkreten Fall nicht ausgegangen werden kann, ist anzumerken, dass zum selben abgabenrechtlichen Vorgang, dasselbe Kfz und dieselbe Lieferung betreffend, bereits eine stattgebende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes am , GZ RV/7102109/2021 ergangen ist. Eine nochmalige Vergütung ist gemäß § 12a NoVAG 1991 nicht vorgesehen. In diesem Fall würde selbst bei vorliegender Legitimation die Beschwer für die Beschwerde fehlen und das Beschwerdebegehren wäre abzuweisen gewesen.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm. § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen (Senats-)Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Senat und der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde, wie im konkreten Fall die Zurückweisung gemäß § 260 BAO, zu erfolgen hat.

Die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus den Bescheiden und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin. Dem Bundesfinanzgericht ist somit schon von vorneherein ein Eingehen auf die materiellrechtlichen Fragen der Beschwerde verwehrt. Von der Abhaltung einer mündlichen (Senats-)Verhandlung wird im konkreten Fall aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit Abstand genommen, da der Gegenstand des konkreten Verfahrens ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin bildet, was bereits aus formellen Gründen zu verneinen ist.

Die Abhaltung einer mündlichen (Senats-)Verhandlung könnte somit keinen Beitrag zur Klärung der Rechtsfrage leisten, wodurch keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Partei der Nichtdurchführung der beantragten mündlichen (Senats-)Verhandlung entgegenstehen. Die beantragte mündlichen (Senats-)Verhandlung hat gemäß § 274 Abs. 3 BAO zu unterbleiben.

Gem. § 272 Abs. 4 BAO wird dieser Beschluss von der zuständigen Einzelrichterin, die Berichterstatterin im beantragten Senat wäre, erlassen.

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Regelungen zur Aktivlegitimation direkt aus oben genannten Rechtsnormen ergeben, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12a Abs. 1 TS 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021
, Cura Anlagen GmbH
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102784.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at