Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten ) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BFStNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom machte der Beschwerdeführer lediglich die Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend.
Mit Bescheid vom wurde die Veranlagung antragsgemäß vorgenommen. Dabei ergab sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 1.206,00.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Darin beantragte der Beschwerdeführer nunmehr den Unterhaltsabsetzbetrag und den ganzen Familienbonus Plus für das Kind ***K*** anzuerkennen und ersuchte um Neuberechnung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als nunmehr der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate (Euro 350,40) und der halbe Familienbonus Plus (Euro 750,00) berücksichtigt wurden. Da es sich beim Beschwerdeführer um den Unterhaltszahler handle, sei nur der halbe Familienbonus Plus zu berücksichtigen gewesen. Insgesamt ergab sich aufgrund der Beschwerdevorentscheidung eine Nachforderung in Höhe von Euro 106,00.
Am brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Darin beanstandete der Beschwerdeführer die Nachforderung in Höhe von Euro 106,00 da seine Vorberechnung eine Gutschrift in Höhe von Euro 644,00 ergeben habe und ersuchte um Neuberechnung.
Das Finanzamt legte am die Beschwerde samt Akt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde, da dem Beschwerdeführer als Unterhaltsleistender nur der halbe Familienbonus Plus zustehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat für sein Kind, ***K***, im Jahr 2019 für 12 Monate den gesetzlichen Unterhalt geleistet. Die Obsorge für das Kind des Beschwerdeführers, obliegt seit der Großmutter mütterlicherseits, welche seit Jänner 2015 auch die Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung auf diese Tatsachen hingewiesen und im Rahmen einer teilweisen Stattgabe der Beschwerde den halben Familienbonus Plus berücksichtigt. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Beschwerde beantragt - der ganze Familienbonus Plus zusteht.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus dem Vorlagebericht des Finanzamts sowie den vorgelegten Akten hervor.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 normiert (soweit für den Beschwerdefall maßgeblich) wie folgt:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
(…)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
(…)
Aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen bedeutet das für den gegenständlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung 12 Monate im Jahr 2019 nachgekommen ist, dass beim Familienbeihilfenberechtigten (hier bei der Großmutter mütterlicherseits) oder dem unterhaltsleistenden Beschwerdeführer mit Unterhaltsabsetzbetrag jeweils in Höhe der Hälfte (Verhältnis 50:50) der Familienbonus Plus geltend gemacht werden kann (vgl. ). Rein ergänzend wird vermerkt, dass das Berechnungsprogramm bzw. die Vorberechnung der Steuer im FinanzOnline immer mit den vom Steuerpflichtigen getätigten Eingaben korreliert und sich bei Abweichungen von beantragten Eingaben des Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung eben auch andere Gut- oder Lastschriften (als die in der Vorberechnung ausgewiesenen) im Rahmen der Bescheiderstellung ergeben können.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Betragsmäßig kommt es zu keiner Veränderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom .
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung basiert auf der eindeutigen gesetzlichen Regelung im EStG 1988. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100769.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at