Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2022, RV/5100313/2022

Anspruchszinsen - Höhe Basiszinssatz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen 2013 Steuernummer ***BFStNr*** zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im BFG-Erkenntnis vom ***1*** betr. Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2018 wurde die Beschwerde - auf Basis eines gem. § 295 Abs.1 BAO geänderten ESt-Bescheides - gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013 vom abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Bf. außerordentliche Revision (GZ: ***2***) ein, welche am dem VwGH zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 vom wurde die Unrichtigkeit des angesetzten Basiszinssatzes vom gerügt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

In der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 vom wurde die Unrichtigkeit des im betreffenden Bescheid angesetzten Basiszinssatzes vom mit minus 0,62% gerügt, woraus betr. Anspruchszinsen ein Gutschriftsbetrag von € 81,22 resultiert. Lt. Beschwerde wäre der Basiszinssatz bis minus 0,12% p.a und ab mit einem Basiszinssatz von minus 0,62% zu berücksichtigen. In der abweisenden BVE vom wurde begründend ausgeführt, dass ab der Basiszinssatz minus 0,62% beträgt. Am wurde gegen die angeführte BVE ein Vorlageantrag eingebracht, worin der Bf. sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Erweist sich ein Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und wird er etwa in einem Beschwerdeverfahren entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (z.B. Beschwerdevorentscheidung) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalls einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht sodann ein weiterer Zinsenbescheid, falls die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO vorliegen. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt (vgl. ; ).

Es ist zu berücksichtigen, dass von der EDV der Finanzverwaltung selbständig im Rahmen der automatisierten Bescheiderstellung neue Anspruchszinsenbescheide ergehen, sofern diese mittels EDV errechneten Anspruchszinsen (infolge der Änderung des Erstbescheides) den Betrag von 50 € positiv wie auch negativ erreichen.

Entscheidend für die Festsetzung von Anspruchszinsen ist lediglich die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später - rechtsrichtig - erfolgte.

Für die Berechnung und Festsetzung von Anspruchszinsen spielt es daher keine Rolle, ob die Ursachen für den Zeitpunkt einer - allenfalls verzögerten - Abgabenfestsetzung bei der Abgabenbehörde oder beim Abgabepflichtigen liegen.

In der vorliegenden Beschwerde wurde die Unrichtigkeit des im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen angesetzten Basiszinssatzes mit minus 0,62% gerügt, woraus ein Gutschriftsbetrag von € 81,22 resultiert.

Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl. II Nr. 309/2002, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht (§ 4 Basis- und Referenzzinssatzverordnung). Seither ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes.

Mit Wirksamkeit ab beträgt demnach der Basiszinssatz minus 0,62% (vgl. BMF-Info vom ; AV Nr. 75/2021).

Im Hinblick auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen der BAO ist im gegenständlichen Fall eine Neuberechnung bzw. Aufhebung des bekämpften Anspruchszinsenbescheides nicht möglich, da die Festsetzung der Anspruchszinsen korrekt und in richtiger Höhe aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der BAO erfolgt ist.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom für das Jahr 2013 ist daher - unabhängig vom Ausgang des mittels ao.Revision beim VwGH bekämpften Einkommensteuerbescheides 2013 - als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung des BFG über die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen ergibt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100313.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at