TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2022, RV/6100160/2022

Praktikum als Berufsausbildung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind To für den Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am brachte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter To (kurz: T) ab wegen "Corona - Studiumswechsel (1x)" ein.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom Finanzamt (kurz: FA) für den Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 abgewiesen, da sich T während dieser Zeit in keiner Berufsausbildung befunden habe.

Die Bf brachte mit Schriftsatz vom dagegen Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
Im Jänner 2020 habe die Bf dem FA mitgeteilt, dass T für einige Monate als Aupair nach Madrid gehen werde und im Anschluss ein Studienwechsel gemacht werde. Daraufhin sei die Familienbeihilfe eingestellt worden. Aufgrund der Covid19 Situation im März 2020, einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis, habe die Tochter ihren geplanten Aupair-Aufenthalt in Madrid nicht fortsetzen können und habe den Studienwechsel früher starten müssen. Nachdem die Tochter vorgehabt habe, sich für den Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege in der Fachhochschule D GmbH (kurz: FH Sbg) anzumelden, habe sie sich für den ehest möglichen Aufnahmetermin beworben und dieser sei nicht früher möglich gewesen, als für das Sommersemester ab März 2021 (zuvor sei das Aufnahmeprozedere erfolgt). Die Anmeldung bei der FH Sbg sei im August bis September 2020 erfolgt und am habe sie das Aufnahmegespräch online geführt. In der Folge habe sie Anfang 2021 eine Zusage der Aufnahme erhalten. Da T bereits gewusst habe, für welches Studium sie sich anmelden werde, habe sie bereits im Vorfeld bzw aufgrund des unvorhergesehenen Ereignisses (Coronakrise) beschlossen, zumindest einen praktischen Teil für dieses Studium vorab zu absolvieren, um nicht untätig zu sein. So habe sie bereits im Vorfeld ein dreimonatiges Praktikum bei der GmbH (kurz: P), einer Einrichtung für beeinträchtige Menschen, ausgeübt, um sich dieses für die Ausbildung an der FH im Rahmen der Ausbildung anrechnen zu lassen, da im Curriculum des Studienganges mehrere Pflichtpraktika vorgesehen seien. Das Praktikum bei P sei von Juni bis August 2020 absolviert worden. Von Oktober 2020 bis Jänner 2021 habe T am Gesundheitsamt gearbeitet, um dort weitere Erfahrung für ihr zukünftiges Studium zu sammeln. So habe T in dieser Zeit sowohl praktische (P) als auch theoretische (Gesundheitsamt) Fähigkeiten im Gesundheitsbereich (passend zum Studium) sammeln können. Aufgrund der Covid19-Krise - eines unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignisses - sei die Tochter gezwungenermaßen in diese Situation gekommen und habe ihren Studienwechsel - nicht wie geplant - nach dem Aupair-Aufenthalt in Madrid umsetzen können, sondern letztendlich doch früher. Deshalb habe sie das Beste aus dieser Situation gemacht und die praktische Ausbildung der theoretischen vorangestellt, indem sie das Praktikum bei P absolviert und so einen Teil des Pflichtpraktikums schon vorab erledigt habe. Im Rahmen des Praktikums habe sie bereits praktische Fähigkeiten erlernt, die sie für die weitere Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin benötige. Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass die Berufsausbildung von T aufgrund des vorgezogenen Praktikums wegen der Coronakrise als begonnen gelte und sie sich aufgrund des Studienwechsels (zumindest einmal dürfe ein Studium gewechselt werden) in einer ununterbrochenen Berufsausbildung befunden habe (und nach wie vor befinde).

Mit Schriftsatz vom ersuchte das FA um Vorlage folgender Unterlagen:
Bestätigung von P über die Absolvierung des Praktikums mit genauer Angabe von Beginn und Ende, Bestätigung der FH, dass es sich bei dem vorgelagerten Praktikum um ein Aufnahmeerfordernis gehandelt habe, Nachweis weiterer Berufsausbildungen von Februar 2020 bis Februar 2021.

In einem am beim FA eingelangten Schriftsatz übermittelte die Bf die gewünschten Unterlagen und führte aus:
Es handle sich um ein vorgelagertes Praktikum bei P, welches sowohl für das Clearinggespräch relevant gewesen sei, da der Notendurchschnitt des Maturazeugnisses nicht überdurchschnittlich gewesen sei, als auch für das gesamte Studium, da Praktika ja angerechnet werden könnten. T habe das Praktikum bereits vorab absolviert und sich im Anschluss daran bei der FH beworben, somit gelte die Ausbildung als begonnen. Aufgrund der Covid-Ausnahmesituation sei es der Tochter in diesem Zeitraum (vor und nach dem Praktikum) nicht möglich gewesen, weitere Berufsausbildungen zu absolvieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Abweisung der Beschwerde:
Die Absolvierung des Praktikums im Zeitraum bis bei P bzw die Arbeit von bis bei der Stadt D im Gesundheitsamt seien nicht Voraussetzung für eine Aufnahme in den Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege der FH Sbg und es handle sich dabei um keine schulischen oder kursmäßigen Ausbildungen. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes könne für sich allein nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Grundlegende Kriterien einer Berufsausbildung, wie ein genau umrissenes Berufsbild, ein zur Praxis begleitender Unterricht, eine festgelegte Ausbildungsdauer bzw das Ablegen von Prüfungen, müssten erfüllt werden. Wenn nun zwar die grundsätzliche Sinnhaftigkeit eines solchen lobenswerten Engagements durch einen jungen Menschen zur Überbrückung eines Zeitraumes vor Neubeginn einer Ausbildung seitens des FA nicht angezweifelt werde, seien dennoch die Maßnahmen für sich allein keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Dies gelte auch dann, wenn das von T vor dem Studienbeginn absolvierte Praktikum in weiterer Folge durch die Fachhochschule auf eines der im Rahmen des Studiums ab Ende des ersten Semesters zu absolvierenden Berufspraktikums angerechnet werden sollte, da durch das Praktikum selbst kein Anspruch auf Familienbeihilfe begründet werde.

Die Bf beantragte daraufhin am via FinanzOnline die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG).

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das BFG.

Das BFG richtete an die Bf am einen Vorhalt folgenden Inhalts:
Sie werde ersucht, eine Bestätigung der FH Sbg über eine bereits erfolgte Anrechnung des von ihrer Tochter T bei P absolvierte Praktikums für das Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" (Anrechnungsbescheid sowie ein Nachweis darüber, dass das Praktikum einen verpflichtend zu absolvierenden Teil des Studiums darstellt/Eintragung in den Erfolgsnachweis) oder eine Bestätigung der FH Sbg darüber, dass bzw in welchem (zukünftigen) Semester das genannte Praktikum der Tochter aufgrund welcher Rechtsgrundlage konkret als zu absolvierendes Pflichtpraktikum anrechenbar ist, vorzulegen. Zugleich werde die Bf eingeladen, die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche der Tochter während des Praktikums bzw den genauen Ablauf des dreimonatigen Praktikums zu beschreiben.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf Folgendes aus:
Das Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" sei stark berufsorientiert und eng mit der pflegerischen Praxis verbunden. Um eine möglichst intensive Berufserfahrung zu gewährleisten, hätten die Studenten während der Ausbildung verpflichtende Praktika im Ausmaß von mindestens 2.300 Stunden gemäß § 2 FH-GuKG-AV zu absolvieren. Es seien daher in jedem Semester Berufspraktika verpflichtend vorgesehen. Es seien Praktikumsstunden im Ausmaß von 1.862,50 Stunden (Praktika 1-6 im Ausmaß von 74,5 ECTS) im Fachgebiet Akutpflege, Langzeitpflege, Mobile Pflege sowie Prävention und Rehabilitation zu absolvieren, davon haben mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen. Die Anrechnung der jeweiligen Praktikumsstunden würden erst nach Absolvierung des jeweiligen Semesters erfolgen. Das Praktikum 1 sei daher am und Praktikum 2 am seitens der FH eingetragen worden - siehe Erfolgsnachweis SS 2021 und WS 2021/2022. Da sich die Tochter noch laufend im 3. Semester befinde, liege für dieses Semester kein Eintrag im Erfolgsnachweis vor. Die Praktikumsbestätigung der FH Sbg könne daher nicht im Vorhinein - für zukünftige Semester bzw noch nicht absolvierte Semester erfolgen. Bisher seien folgende Praktika im Fachgebiet Langzeitpflege absolviert worden:
1) - Seniorenwohnhaus A, 100 Stunden
2) - Seniorenheim A, 33 Stunden
3) - P 40 Stunden pro Woche
4) - P 40 Stunden pro Woche
3) und 4) seien dem Versicherungsdatenauszug und Lohnzettel ebenfalls zu entnehmen. Die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche 3) und 4) seien ident. Die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für das Praktikum 3) und 4) bei P seien dem Verlaufsprotokoll für das Praktikum P zu entnehmen. Praxisleiterin sei L gewesen. Für das 1. Semester sei vereinfachend das Praktikum 1) als verpflichtendes Praktikum 1 herangezogen worden, da für 4 ECTS 100 Stunden erforderlich seien. Für das 2. Semester sei das Praktikum 2) im Ausmaß von 33 Stunden zur Gänze berücksichtigt worden. Es seien daher lediglich noch 142 Stunden für die Absolvierung des verpflichtenden Praktikums, Praktikum 2, erforderlich gewesen. Es seien daher für das Praktikum der letzte Zeitraum vom bis im Ausmaß von 144 Arbeitsstunden (13 Tage - 11h täglich an einem Tag 12h) herangezogen worden. Der und sei ein Wochenende gewesen und sei daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Tatsache sei, dass die Praktikumsstunden bei P angerechnet würden. P erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen als Ausbildungspartner bzw Praktikumsanleitung im Sinne des FH-GuK-AV, weshalb die Stunden für das Fachgebiet Langzeitpflege bei der Anrechnung der praktischen Ausbildung berücksichtigt würden. Welche Praktikumsstunden bei P in welchem Semester anerkannt würden, sei für die Beurteilung unbeachtlich. Tatsache sei, dass jene Stunden für das Fachgebiet Langzeitpflege im benötigten Ausmaß (Arbeitsstunden) im jeweiligen Praktikum angerechnet würden und auch in zukünftigen Semestern - falls erforderlich - angerechnet werden könnten. Die FH hätte daher auch von den erbrachten Stunden im Zeitraum - (520 Stunden) 275 Stunden 11(ECTS) für das Praktikum 1 und Praktikum 2 anrechnen können. Die praktische Ausbildung im Sinne des FH-GuK-AV habe demnach bereits am begonnen. Der FH-GuK-AV sei nicht zu entnehmen, dass die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nicht bereits vorab absolviert werden könne. Anzumerken sei noch, dass die Anrechnung diverser nicht abgeschlossener Berufsausbildungen und Studienleistungen (theoretische und praktische) seit dem Bologna-Prozess geregelt seien. So könnten ECTS vorab - vor Inskription des Studiums - erworben und im Folgestudium, wenn bisher in keinem Studium angerechnet - verwendet werden.

Dem Vorhalt wurde ein Erfolgsnachweis für das Sommersemester 2021 und einer für das Wintersemester 2021/22, ein Verlaufsprotokoll, eine Bestätigung Eignung der Praktikumsstelle, zwei Praktikumsbestätigungen, eine Praktikumsbeurteilung, zwei Abrechnungsbelege und eine Auskunft Anrechnung Praktikum 2 beigelegt.

Im Vorhalt vom führte das BFG Folgendes aus:
Laut der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Auskunft der Studiengangsleiterin Gesundheits- und Krankenpflege FH-Prof.in B ist eine Anrechnung als Praktikum 2 möglich, wenn folgende Formulare ausgefüllt vorgelegt werden:
1. Bestätigung Eignung Praktikumsstelle, 2. Stundenzettel, 3. Beurteilung.
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom habe die Bf eine "Bestätigung Eignung der Praktikumsstelle" von Provinzenz vorgelegt. Um die grundsätzliche Anrechenbarkeit des in der Zeit von bis absolvierten Praktikums überprüfen zu können, sei zusätzlich die Nachreichung des Formulars "Stundenzettel(s)" sowie des Formulars "Beurteilung" hinsichtlich dieses konkreten Praktikums erforderlich.
Darüber hinaus werde eine Auskunft der Fachhochschule D benötigt, wie viele Stunden und wie viele ECTS maximal von diesem in der Zeit von bis , also vor Beginn des Studiums (), absolvierten Praktikum angerechnet werden könnten, in welchem Höchstausmaß dementsprechend ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden könnten. Ebenso wäre die Frage zu beantworten, ob eine Anrechnung nur im zweiten Semester oder auch in den nachfolgenden Semestern möglich wäre.

Der Vorhaltsbeantwortung der Bf vom ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Anbei werde die Praktikumsbestätigung der FH Sbg , welches sich die Tochter T anrechnen habe lassen, übermittelt. Diesbezüglich werde auf die letzte Vorhaltsbeantwortung verwiesen, wonach die FH Sbg auch die erbrachten Stunden bzw einen Teil der Stunden vom Jahr 2020 hätte anrechnen können. Somit könnte man sagen, dass die Tochter quasi mehr Stunden, als verlangt gewesen seien, für das Praktikum absolviert habe. Die Bf und ihre Tochter hätten dies nicht umschreiben lassen, da die Erklärung, warum das umgeschrieben werden sollte, zu kompliziert erschienen sei. Sollte dies aber notwendig sein, müsste die Bf sich einen Termin auf der FH Sbg vereinbaren, um zu klären, warum dieser Aufwand betrieben werden sollte, sofern es überhaupt noch möglich sei. Inhaltlich habe die Tochter in beiden Praktika, also in dem vom Jahr 2020 sowie vom Jahr 2021 die gleichen Tätigkeiten verrichtet und zwar im Fachgebiet Langzeitpflege: RR Messungen, Gewichtskontrollen, Essenseingabe, Unterstützung der Morgenpflege, Sturzprophylaxe, Hilfestellung beim Duschen und Baden, Gespräche und Zuwendung, Kontrollen der Haut, Zahn- und Prothesenpflege, Speisen und Getränke vorbereiten, Toilettenganghilfe, Haarpflege und Rasur, Assistenz An- und Auskleiden etc. Sollte es notwendig sein, könne dies von P von beiden Praktika bestätigt werden ( Frau L habe dies telefonisch bestätigt). T habe also von Anfang an, Tätigkeiten einer Praktikantin im ersten Semester erledigt.
Übermittelt werde noch die Bestätigung über die Eignung der Praktikumsstelle, welche die FH Sbg (Formular der FH Sbg) verlangt habe, was beweise, dass sich P als Praktikumsstelle eigne und somit das Praktikum von der FH Sbg im Rahmen der Ausbildung/Studium verlangt werde/worden sei. Außerdem werde noch er Erfolgsnachweis vom Wintersemester 2021 mit dem eingetragenen Praktikum 2 übermittelt.

Dazu wird erwogen:

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 FLAG 1967

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz eins). Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305, genannten Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (Satz zwei). Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. (Satz vier). Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (Satz zehn).

Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1 ("schädlicher" Studienwechsel) gelten gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StudFG Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit l sublit aa bis dd für längstens drei Monate.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden gemäß § 15 Abs 1 FLAG 1967 die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

1.2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) - FH-GuK-AV

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind gemäß § 1 GuKG:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. die Pflegefachassistenz und
3. die Pflegeassistenz.

Nach § 28 Abs 3 GuKG hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für Ausbildungen gemäß Abs 2 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen (Satz eins).

Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert gemäß § 41 Abs 1 GuKG drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind gemäß § 41 Abs 1a GuKG die in der Verordnung gemäß § 28 Abs 3 festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen zu vermitteln.

Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat gemäß § 41 Abs 2 GuKG mindestens 4600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf
2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind gemäß § 60 Abs 1 GuKG auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Die Anrechnung nach Abs 1 und 2 befreit nach § 60 Abs 3 GuKG von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

Gemäß § 2 Abs 1 FH-GuK-AV hat die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2300 Stunden zu betragen.

Bei der Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist gemäß § 4 Abs 1 FH-GuK-AV sicherzustellen, dass das wissenschaftlich- und praxisorientierte Lernen im Rahmen der Ausbildung ein offener Prozess ist, dem insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen sind:

7. Der praktischen Ausbildung hat ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitstraining (zB Skillslab, Lehrstation) voran zu gehen, um grundlegende praktische Fertigkeiten im Sinne der Patientensicherheit zu gewährleisten.
8. Aufeinander aufbauende Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung unter Berücksichtigung des didaktischen Prinzips "Vom einfachen zum Komplexen".
9. Implementierung von praktikumsbegleitenden Maßnahmen zur Unterstützung des Theorie-Praxis-Transfers sowie zur Reflexion und Bearbeitung von Praxiserfahrungen, insbesondere in Form von Lerngruppen vor Ort, Intervision, Supervision oder Fachsupervision.
….

Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind gemäß § 4 Abs 2 FH-GuK-AV insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
1. Der/Die Studierende ist als Praktikant/in in das Pflegeteam zu integrieren und hat unmittelbarem Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
2. Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
3. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von den Studierenden in einem standardisierten Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen in anonymisierter Form dokumentiert.
4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind zu beurteilen.
5. Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.
7. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung sichergestellt ist.
8. Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Studierenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass ein/eine Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere fachkompetente Person gemäß § 7 während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
9. Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben, wenn die dem neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechende Ausstattung vorhanden und dementsprechende Maßnahmen getroffen sind, um Gesundheitsrisken und Unfallgefahren bei der Arbeit zu verhüten.
10. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit dem jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs. Sie bedarf einer pädagogisch-didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluation.
11. Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung im Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.

Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat nach § 7 FH-GuK-AV bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen
1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevante Berufsfeld verfügen und
2. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.

Die Anlage 4 der FH-GuK-AV enthält die Mindestinhalte in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Die Anlage 5 enthält die Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung:
Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:
- Akutpflege: Akutkrankenanstalt mit operativen, konservativen, geburtshilflichen, pädriatrischen und/oder psychiatrischen Fachbereichen der Medizin;
- Langzeitpflege: Einrichtungen, die der stationären/teilstationären Betreuung pflegebedürftiger, alter sowie psychisch kranker Menschen dienen;
- Mobile Pflege: Einrichtungen/Organisationen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten;
- Prävention und Rehabilitation: Einrichtungen, die Gesundheitsvorsorge oder Rehabilitation anbieten.
Höchstens 320 Stunden der praktischen Ausbildung können auch in folgenden Bereichen stattfinden:
- bei freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
- öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene);
- Ordinationen und Praxisgemeinschaften im niedergelassenen Bereich;
- Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, sofern der Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist.
Dem/Der Studierenden ist ein Praktikum nach freier Wahl zu ermöglichen.

2. Sachverhalt samt Beweiswürdigung

T, die Tochter der Bf, kam am 00 zur Welt und vollendete am 18 das 18. Lebensjahr. Sie war somit im Streitzeitraum volljährig. Am 24 wird sie das 24. Lebensjahr vollenden.

Nach Abbruch eines Studiums im Dezember 2019 ist T seit an der FH Sbg als Studentin im Studiengang "Gesundheits- und Krankenpflege" inskribiert. Das Bacherlorstudium begann für T am Campus C am und endet voraussichtlich, unter Einhaltung der vorgesehenen Studienzeit, am .

Dieses Studium umfasst an der FH Sbg sechs Semester und sieht 2.300 Praktikumsstunden studienbegleitend vor.
Für österreichische Bewerberinnen und Bewerber gelten die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, wenn die allgemeine Hochschulreife, die Studienberechtigungsprüfung oder eine einschlägige berufliche Qualifikation und Zusatzprüfungen nachgewiesen werden können.
Die Bewerbung für einen Studienplatz an der FH Sbg erfolgt ausschließlich online. Im Zuge der Online-Bewerbung muss ein Termin für den C Teil des Aufnahmeverfahrens, den schriftlichen Reihungstest, gewählt werden. Mit den besten Interessentinnen und Interessenten findet ein Assessment statt.
Es sind in jedem Semester Berufspraktika verpflichtend vorgesehen und zwar im 1. Semester im Ausmaß von 4 ECTS, im 2. Semester von 7 ECTS, im 3. Semester von 10 ECTS, im 4. Semester von 14,5 ECTS, im 5. Semester von 26 ECTS und im 6. Semester von 13 ECTS. 1 ECTS bedeutet 25 Stunden Arbeitsaufwand für Studierende.

T verfügte durch Ablegung der Matura über die allgemeine Hochschulreife. Die Anmeldung bei der FH erfolgte in den Monaten August und September 2020 und am führte sie das Aufnahmegespräch online. Anfang des Jahres 2021 erhielt T die Zusage der Aufnahme.

Seit Beginn ihres Studiums im März 2021 absolvierte T folgende Praktika:
- von bis Seniorenwohnhaus A, 100 Stunden
- von bis P, 144 Stunden im Fachgebiet Langzeitpflege
- von bis Seniorenheim A, 33 Stunden im Fachgebiet Langzeitpflege.

Für das erste Semester wurde das Praktikum im Seniorenwohnhaus A vom bis als Praktikum 1 berücksichtigt (100 Stunden = 4 ECTS). Für das zweite Semester fanden die Praktika bei P in der Zeit von bis (144 Stunden) sowie im Seniorenheim A vom bis (33 Stunden) als Praktikum 2 Berücksichtigung.

Für eine Anrechnung eines vor Beginn des Studiums absolvierten Praktikums sind folgende Formulare vorzulegen:
1. Bestätigung Eignung Praktikumsstelle
2. Stundenzettel
3. Beurteilung.

Während der Zeit zwischen Abbruch des Studiums im Dezember 2019 und Beginn des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Krankenpflege" im März 2021 entfaltete die Tochter T folgende Aktivitäten:

Ursprünglich wollte T als Au-Pair in Madrid arbeiten, was jedoch in weiterer Folge durch die Covid-19-Pandemie unmöglich wurde.
Au-Pair nennt man junge Erwachsene, die gegen Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld bei einer Gastfamilie im In- oder Ausland tätig sind, um im Gegenzug Sprache und Kultur des Gastlandes bzw der Gastregion kennenzulernen.
Die Verbreitung des COVID-19-Virus führte dazu, dass die Weltgesundheitsorganisation am diese Virusinfektion zur Pandemie erklärte. In Österreich wurden am die ersten Virusinfektionen registriert. Ab dem wurde der erste bundesweite Lockdown verfügt. In Spanien wurde der erste Fall am registriert.

In der Zeit von bis war T als Praktikantin ganztags bei P in O und zwar konkret im Wohnbereich 2. Obergeschoß tätig. P O bietet ein vielfältiges Wohn- und Dienstleistungsangebot für erwachsene Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfachen Beeinträchtigungen.
P O erfüllt grundsätzlich die beim Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" geforderten Voraussetzungen an eine Praktikumsstelle.
Ein Ausbildungsprotokoll wurde während dieses im Sommer 2020 absolvierten Praktikums von der Tochter T nicht geführt. Eine förmliche Beurteilung der von der Tochter erbrachten Leistungen wurde durch P nicht durchgeführt.

Eine Anrechnung dieses im Sommer 2020 absolvierte Praktikums ist im Rahmen des Studiums grundsätzlich möglich. Dazu sind folgende Formulare vorzulegen: 1. Bestätigung Eignung Praktikumsstelle, 2. Stundenzettel und 3. Beurteilung. Stundenzettel und Beurteilung wurden von Seiten der Bf nicht beigebracht.
Tatsächlich erfolgte eine Anrechnung im ersten Semester, aber auch im zweiten Semester nicht. Ein(e)/e) Anrechnungsbescheid (-bestätigung) wurde von der FH Sbg nicht ausgestellt.

In der Zeit von bis arbeitete sie am Gesundheitsamt der Stadt D.

Während des Streitzeitraumes Februar 2020 bis Februar 2021 war T des Weiteren mehrfach als geringfügig beschäftigt gemeldet.

Die Bf bezog für T bis Dezember 2019 Familienbeihilfe. Seit März 2021 erfolgt wiederum die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Tochter T.

Dieser vom BFG als richtig angesehene Sachverhalt beruht auf folgenden unbedenklichen Beweismitteln: Angaben der Bf, Inskriptionsbestätigung der FH vom und Erfolgsnachweis der FH Sbg vom und vom , Praktikumsbestätigung der P vom , eMail vom und vom der FH betreffend Anrechnung, Praktikumsbestätigungen der FH Sbg vom und vom , Verlaufsprotokoll, Bestätigung Eignung der Praktikumsstelle, Praktikumsbeurteilung, Internetrecherche (P, D, https://de.wikipedia.org/wiki/covid-19-Pandemie_in_Österreich, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1103813/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-spanien/, https://de.wikipedia.org/wiki/Au-pair), Abfrage in der Familienbeihilfendatenbank, Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom und Sozialversicherungsabfrage.

Aus dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend die Tochter T für den Monat Jänner 2020 geht hervor, dass sich T im Jänner 2020 in keiner Berufsausbildung befand, sondern mit Dezember 2019 das Studium abgebrochen hatte. Die Bf teilte dazu laut Beschwerde dem FA im Jänner 2020 mit, dass die Tochter für einige Monate nach Madrid gehen werde und im Anschluss ein Studienwechsel gemacht werde. Es ist daher von einem Abbruch des ersten inskribierten Studiums im Dezember 2019 auszugehen.

Dass ein Ausbildungsprotokoll von der Tochter während des im Sommer 2020 absolvierten Praktikums nicht erstellt wurde und eine förmliche Beurteilung der Tochter im Rahmen des im Sommer 2020 absolvierten Praktikums nicht erfolgte, lässt sich aus der Tatsache erschließen, dass die Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein Verlaufsprotokoll hinsichtlich des während des Bachelorstudiums im Sommersemester 2021 erfolgten Praktikums, aber nicht eines im Zusammenhang mit dem im Sommer 2020 erfolgten und im Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Praktikum vorlegte und dass eine förmliche Beurteilung von Seiten der Bf trotz ausdrücklicher Nachfrage des BFG nicht übermittelt wurde.

Angemerkt wird dazu, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (, , ; ).

3. Rechtliche Beurteilung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (Vgl ).

Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet, wobei die Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt ist.

Die seit Februar 2018 volljährige Tochter T brach im Dezember 2019 ein (erstes) Studium ab und begann im März 2021 ein weiteres Studium, nämlich das Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege".

Dazu ist festzuhalten, dass sowohl das bis Dezember 2019 betriebene Studium als auch das ab Februar 2021 begonnene Studium eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstellen und dementsprechend bis Dezember 2019 und ab März 2021 Familienbeihilfe ausbezahlt wurde bzw wird (Vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung).

Dazwischen absolvierte sie ua in der Zeit von bis ein Praktikum (vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung). Zur Frage, inwieweit dieses Praktikum eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, ist Folgendes auszuführen:

Außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (Studium) fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (Vgl , , ).

Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer angelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma. Dies ist für sich keine Berufsausbildung im vorgenannten Sinn. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignung von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. (Vgl , , , , , http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum)

Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt bzw zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf darstellt. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus. Auch der Umstand, dass die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen für die künftige Berufsausbildung bzw. -ausübung wertvoll sind, ändert nichts daran. (Vgl , , , , RV/0315-I/05, , ).

Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss also entweder - wie zuvor ausgeführt - nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt bzw zwingender Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein oder aber selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung ("duales System") vergleichbare Ausbildung voraus. Ein Praktikum, das sich auf praktische Erfahrungen auf einem Arbeitsplatz oder verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht. (Vgl , , , , , , , , )

Das von T im Sommer 2020 absolvierte Praktikum bei P O war - für sich alleine betrachtet - zweifellos nicht in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert. T kam vielmehr ganztägig im Wohnbereich bei P O zur Betreuung der dort lebenden Menschen zum Einsatz. Eine theoretische Wissensvermittlung in Form eines Unterrichts oder Bestätigung von erlernten Kenntnissen durch die Ablegung von Prüfungen war während dieses Praktikums bei P nicht vorgesehen. Das im Sommer 2020 absolvierte Praktikum war somit für sich alleine betrachtet nicht als schulische oder kursmäßige Ausbildung organisiert. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung).

Das im Sommer 2020 absolvierte Praktikum bei P O stellte auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme zum Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" dar. Diesbezüglich konnte T auf ein Reifeprüfungszeugnis als erforderlicher Zugangsvoraussetzung zurückgreifen. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht - wie bereits ausgeführt - nicht aus. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie rechtliche Ausführungen).

Letztlich stellt sich noch die Frage, ob das vor der Zulassung zum Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" im Sommer 2020 auf freiwilliger Basis absolvierte Praktikum nach erfolgter Zulassung zu diesem Studium als Teil bzw als Pflichtpraktikum des als Berufsausbildung anzusehenden Bachelorstudiums "Gesundheits- und Krankenpflege" angesehen werden kann.

Bei dem von der Tochter der Bf gewählten und nunmehr besuchten Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" handelt es sich um eine Berufsausbildung, bei der nicht nur theoretische, sondern zumindest im gleichen Maß auch praktische Kenntnisse vermittelt werden sollen. § 41 Abs 2 GuKG hält fest, dass mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat. Aus § 2 FH-GuK-AV geht hervor, dass dieses Studium ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen hat und davon die praktische Ausbildung mindestens 2300 Stunden umfassen muss. Die Hälfte des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Krankenpflege ist demnach jedenfalls der praktischen Ausbildung gewidmet. Der praktischen Ausbildung kommt somit ein hoher Stellenwert zu.

Diese große Bedeutung der praktischen Ausbildung bei dem Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung zugrunde zu legenden Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien in § 4 Abs 2 FH-GuK-AV genau festgelegt sind (vgl Pkt 1 gesetzliche Grundlagen). So wird der Theorie-Praxis-Transfer kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft (Z 2), der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von den Studierenden in einem standardisierten Ausbildungsprotokoll dokumentiert (Z 3), der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind zu beurteilen (Z 4) und der Ausbildungsschlüssel mit 1:2 festgelegt (Z 8). Für die Zulassung zu kommissionellen Bachelorprüfung wird die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika gefordert (Z 5). Zusätzlich werden in § 7 FH GuK-AV Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung festgeschrieben. In der Anlage 5 werden ergänzend die Versorgungs- und Fachbereiche, in denen die praktische Ausbildung zu erfolgen hat, niedergelegt. Diese Regelungen können in Summe nur so verstanden werden, dass beim Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" die praktische Ausbildung, die im Ausmaß von 100% geleistet werden muss und zur Gänze erfolgreich, sprich nicht negativ absolviert werden muss, im Mittelpunkt steht; dabei wird offensichtlich auf die Vermittlung, Vertiefung, Reflektierung und Festigung des gelehrten theoretischen Wissens, also auf eine enge Verknüpfung zwischen dem zunächst theoretisch erlernten Wissen und der praktischen Umsetzung, und auch auf die Überprüfung sowie die Beurteilung des Kompetenzerwerbs höchstes Augenmerk gelegt. Es handelt sich dabei also um Praktika, die genau umschriebene besondere Anforderungen erfüllen müssen.

Dies bedeutet für das von der Tochter der Bf im Sommer 2020, noch vor Beginn des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Krankenpflege" absolvierte Praktikum im Wesentlichen Folgendes:

Zuzugestehen ist der Bf, dass P grundsätzlich eine im Sinne des FH-GuK-AV geeignete Praktikumsstelle ist. Es kam im Zusammenhang mit diesem Praktikum allerdings nicht zu einer förmlichen Beurteilung des Kompetenzerwerbs der Tochter anhand einer entsprechenden, ebenfalls zu beurteilenden Dokumentation dieses Kompetenzerwerbs durch die Führung eines Ausbildungsprotokolls (vgl § 41 Abs 2 Z 3 u 4 FH GuK-AV). Eine derartige förmliche Beurteilung wäre aber - wie auch aus den Auskünften der FHA Sbg abgeleitet werden kann - Voraussetzung für eine Anrechnung des Praktikums gewesen. Dies erklärt sich schon daraus, dass die "erfolgreiche", sprich nicht negative, Absolvierung sämtlicher Praktika (100% Anwesenheitszeit) und auch die positive Beurteilung der Praktikumsdokumentation nach der FH-GuK-AV Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung ist (vgl § 4 Abs 2 Z 5 FH GuK-AV). Es ist also offensichtlich, dass eine förmliche Beurteilung jedes für das Bachelorstudium zu berücksichtigende Praktikums unumgänglich ist. Eine derartige Beurteilung der erlangten Kompetenzen durch den Ausbildner bzw Praktikumsanleiter verlangt auch eine intensive Auseinandersetzung mit der oder dem Praktikantin bzw Praktikanten und stellt so den geforderten entsprechenden Wissenstransfer sicher. Beim gegenständlichen Praktikum erfolgte weder die Dokumentation des Kompetenzerwerbes noch eine förmliche Beurteilung. Damit entspricht dieses im Sommer 2020 noch vor Aufnahme des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Krankenpflege absolvierte Praktikum, das auch nicht Teil einer anderen Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf war (vgl § 60 GuKG), nicht den besonderen Anforderungen, die in der FH GuK-AV festgelegt sind. Die Voraussetzungen, um als Teil des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Krankenpflege" angesehen werden zu können, sind damit nicht erfüllt.

Nach all dem zuvor Gesagten erfüllt das gegenständliche Praktikum nicht die Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.

Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass die Erfahrungen des Praktikums wertvoll sowohl für das Studium als auch für eine spätere Berufsausübung sind, es begründet aber keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Zweifellos stellt auch die Tätigkeit als Au-Pair und die Beschäftigung beim Gesundheitsamt der Stadt D keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar und kann keinen Anspruch auf Familienbeihilfe auslösen.

Auszuschließen ist für den Beschwerdezeitraum Februar 2020 bis einschließlich Februar 2021 das Vorliegen eines Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.

Das FLAG 1967 verweist zwar für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, doch ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können. (Vgl ).

Weder das FLAG 1967 noch das StudFG enthält eine abschließende Definition des Begriffes "Studienwechsel". Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber zu entnehmen, dass ein Studienwechsel vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium einer Studienrichtung nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein Studium einer anderen Studienrichtung beginnt. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. (Vgl ).

T brach das (erste) Studium im Dezember 2019 ohne in den Monaten Februar 2020 bis Februar 2021 ein neues Studium begonnen zu haben, sodass es während dieser Zeit zu keinem Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 kam.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifischer behindernder Grund den Studienwechsel zwingend herbeiführen kann und damit gemäß § 17 Abs 2 StudFG nicht zu einem schädlichen Studienwechsel führt. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 102).

Die COVID-19-Pandemie begann in Österreich erst mit Februar/März 2020 und konnte somit keine Rolle beim Abbruch des Studiums im Dezember 2019 spielen. Der Abbruch des Studiums im Dezember 2019 konnte nicht durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie als unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden sein. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung).

§ 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 kann im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Durch diese Regelung wird ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem "Abschluss der Schulausbildung" und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung eingeräumt, obwohl sich das volljährige Kind während dieser Zeit in keiner Berufsausbildung befindet. Es soll die Zeit zwischen dem Abschluss nicht jedoch dem Abbruch der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung abgedeckt werden. Als Abschluss der Schulausbildung ist insbesondere die Ablegung der Reifeprüfung bzw Matura anzusehen. Der Abschluss eines Studiums fällt nicht darunter; davon abgesehen ist der Abbruch der Schulausbildung nicht anspruchsbegründend. Der Abbruch des Studiums im Dezember 2019 führt somit nicht zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967.

Für die Zeit zwischen dem Abbruch des Studiums im Dezember 2019 bis zum Beginn des weiteren Studiums im März 2021 lag somit keiner der in § 2 Abs 1 FLAG 1967 taxativ benannten Anspruchsvoraussetzungen vor.

§ 15 Abs 1 FLAG 1967 kann ebenfalls nicht zur Anwendung kommen, da in der Zeit von März 2020 bis einschließlich Februar 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter T bestand.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG).

Das gegenständliche Erkenntnis beurteilt den Begriff "Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967" anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des festgestellten Sachverhaltes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war somit nicht zu lösen. Eine Revision ist dementsprechend nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at