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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2022, RV/2100274/2022

Anschaffung oder sonstige Verbindlichkeit?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri***, den Richter ***Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi1*** und
***LRi2*** in der Beschwerdesache

***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Michael Haberl, Winkler Straße 516 Tür 1, 8962 Gröbming,

über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Einkommensteuer 2010 wird mit 74.944,23 Euro festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2011 wird mit 56.846,00 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Einkommensteuer 2010 und 2011 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Einkommensteuer 2012 wird wie in der Beschwerdevorentscheidung vom mit 67.308 Euro festgesetzt.

Die Einkommensteuer 2013 wird wie in der Beschwerdevorentscheidung vom mit Null Euro festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Fortgesetztes Verfahren nach Ro 2020/15/0022:

Mit Erkenntnis vom , RV/2100025/2019, das vom VwGH mit o.a. Erkenntnis aufgehoben wurde, hat das BFG folgenden im fortgesetzten Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1*** (im Folgenden Bf.) war in den Streitjahren 2010 - 2013 Gesellschafter-Geschäftsführer der ***Bf-1*** GmbH (Beteiligung 100%, monatliche Geschäftsführer-Bezüge iHv 4.000 Euro) und Gesellschafter-Geschäftsführer der ***1*** Vertriebs GmbH (Beteiligung 40%, monatliche Gf-Bezüge iHv 10.000 Euro).

Hinsichtlich seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit führte er freiwillig Bücher gem. § 4 Abs 1 EStG.

Im Rahmen der Gewinnermittlung dotierte der Bf. u.a. Rückstellungen für eine Verpflichtung, die er gegenüber der ***Bf-1*** GmbH eingegangen war:

Die ***Bf-1*** GmbH hatte ursprünglich das alleinige Vertretungsrecht der Produkte der Firma ***1*** (Ausland) in Österreich. Mit wurde dieser Vertrag aufgelöst. Zeitgleich erfolgte die Gründung der ***1*** Vertriebs GmbH, die den Verkauf der Produkte in Österreich übernahm. Der Bf. wurde zum Geschäftsführer der ***1*** Vertriebs GmbH bestellt und am Unternehmen mit 40% beteiligt.

Die ***Bf-1*** GmbH hat im Zuge der Vertragskündigung auf sämtliche Abfindungsansprüche gegenüber der Firma ***1***, Deutschland verzichtet.

Am wurde dazu eine Vereinbarung zwischen der ***Bf-1*** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ***Bf1***, und Herrn ***Bf1*** abgeschlossen. Punkt 6 dieser Vereinbarung führt aus:

"Da in der Beendigung des Alleinvertretungsvertrages für Österreich der ***Bf-1*** GmbH mit der ***1*** GmbH & Co KG und dem Verzicht auf allfällige Abfindungsansprüche unternehmensrechtlich eine verdeckte Einlagenrückgewähr bzw. steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden kann, verpflichtet sich Herr ***Bf1*** zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen gegenüber der ***Bf-1*** GmbH zu folgender Ersatzleistung:

Kann der Ertragsausfall der ***Bf-1*** GmbH durch den Wegfall der Vertretung für ***1*** GmbH & Co KG Produkte nicht durch die bestehenden und neue Geschäftsfelder kompensiert werden, so wird Herr ***Bf1***, soweit sich aus der Saldierung der Jahresergebnisse der ***Bf-1*** GmbH von 2010 - 2014 ein Verlust ergibt, diesen bis zur Höhe von Euro 300.000 ersetzen. Die Endrechnung der Ersatzleistung erfolgt nach Vorliegen des Jahresabschlusses zum der ***Bf-1*** GmbH."

Für mögliche Ersatzleistungen an die ***Bf-1*** GmbH bildete der Bf. folgende Rückstellungen:
Im Jahr 2010 bildete er eine Rückstellung iHv 100.000,- Euro.
Diese Rückstellung wurde im Jahr 2011 um 75.000,- Euro erhöht.
Im Jahr 2012 wurde die Rückstellung um weitere 115.000,- Euro erhöht.

Mit Umwandlungsvertrag vom - Stichtag - wurde die ***Bf-1*** GmbH gem. Art II UmgrStG auf den Bf und damaligen Alleingesellschafter umgewandelt.

In den Jahren 2010 bis zur Umwandlung im Jahr 2013 hat die ***Bf-1*** GmbH einen steuerlichen Gesamtverlust iHv 4.212,78 Euro erklärt.

In den dagegen erhobenen Beschwerden ergänzte der Bf:

"Durch den Wegfall der ***1*** Vertretung einerseits und den Verzicht auf eine mögliche Handelsvertreterabfertigung andererseits war eine Ergebnisverschlechterung bei der ***Bf-1*** GmbH in den nachfolgenden Jahren zu erwarten. Zum Ausgleich wurde zwischen ***Bf-1*** GmbH und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass für einen Beobachtungszeitraum von 5 Jahren von dem Beschwerdeführer bei Verlusten der ***Bf-1*** GmbH Entschädigungszahlungen bis zu einer Höhe von € 300.000,00 - eine mögliche Größenordnung der im Streitfall zu erkämpfenden Vertreterabfindung von ***1*** - geleistet wird."

Hinsichtlich der strittigen Rückstellungen wiederholte der Bf. in der mündlichen Verhandlung am sein Vorbringen und erklärte ausdrücklich, dass er, um eine verdeckte Ausschüttung der ***Bf-1*** GmbH an ihn zu vermeiden, nicht den Verlust, sondern den Einnahmenausfall ersetzen sollte.
Das als "Verlust" bezeichnete Ergebnis beträfe - wie in der Vorhaltsbeantwortung vom angegeben - das unternehmensrechtliche Ergebnis (2010 - 2013 wurde laut seinen Angaben ein kumulierter Verlust von fast 500.000 Euro erzielt und nicht - wie im Vorlageantrag ausgeführt - das steuerliche Ergebnis (kumuliert 2010 - 2013 rund 4.000 Euro Verlust).

Der Ro 2020/15/0022 hat dazu erkannt:

"29 Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft droht (vgl. z.B. ; , Ro 2014/15/0012; und , 2010/15/0157, jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, § 9 EStG 1988 Tz 44).

30 Im November 2009 wurde ein zwischen der Z (***1*** GmbH & Co) KG und der X (***Bf-1*** ) GmbH abgeschlossener Handelsvertretervertrag gekündigt, wobei die X (***Bf-1*** ) GmbH auf alle Abfindungsansprüche aus diesem Vertrag verzichtet hat. Dies war die Grundlage dafür, dass sich der Revisionswerber an der neu gegründeten Y (***1*** Vertriebs) GmbH, die den Betrieb von Produkten der Z (***1*** GmbH & Co) KG fortgeführt hat, beteiligen durfte und er auch zu deren Geschäftsführer bestellt wurde. In der Vereinbarung zwischen dem Revisionswerber und der X (***Bf-1*** ) GmbH ist festgehalten, in der Beendigung des Handelsvertretervertrages könnte in Zusammenhang mit dem Verzicht der X (***Bf-1*** ) GmbH auf allfällige Abfindungsansprüche eine verdeckte Einlagenrückgewähr bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden, weshalb sich der Revisionswerber dazu verpflichte, der X (***Bf-1***) GmbH den Ertragsausfall, der durch den Wegfall der Handelsvertretung eintreten könnte, bis zu einer Höhe von 300.000 € zu ersetzen, wobei die Endabrechnung der Ersatzleistung nach Vorliegen des Jahresabschlusses der X (***Bf-1***) GmbH zum erfolgen solle.

31 Der Revisionswerber hat unter Bezugnahme auf die mit der X (***Bf-1***) GmbH getroffene Vereinbarung in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Rückstellung für die Ersatzleistung dotiert. Strittig ist, ob die Dotierung der Rückstellung als Betriebsausgabe abziehbar ist.

32 Das Bundesfinanzgericht berücksichtigte keine Betriebsausgabe aus der Dotierung der Rückstellung und begründete dies damit, dass die allfällige Ersatzleistung des Revisionswerbers an die X (***Bf-1***) GmbH eine Kompensation des Handelsvertretervertrages und des Verzichts der X (***Bf-1***) GmbH auf allfällige Abfindungsansprüche sei.

33 Was den vom Bundesfinanzgericht angenommenen Vorteilsausgleich anlangt, lässt das angefochtene Erkenntnis nachvollziehbare Feststellungen zur Frage vermissen, worin der dem Revisionswerber konkret zugeflossene Vorteil gelegen ist. Einerseits könnte in wirtschaftlicher Betrachtung angenommen werden, dass die X (***Bf-1***) GmbH den - im Übrigen von der Z (***1*** GmbH & Co) KG nicht außer Streit gestellten - Anspruch nach dem Handelsvertretergesetz dem Revisionswerber abgetreten hat, damit dieser den Anspruch in den Verhandlungen mit der Z (***1*** GmbH & Co) KG einsetzen kann. Andererseits könnte Gegenstand der Übertragung der von der X (***Bf-1***) GmbH (mit Hilfe des Revisionswerbers) geschaffene Kundenstock sein. In beiden Fällen wäre ein Wirtschaftsgut von der X (***Bf-1***) GmbH an den Revisionswerber übertragen worden und würde die allfällige Gegenleistung des Revisionswerbers zu den Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes zählen. Für aktivierungspflichtige Aufwendungen kann aber eine Verbindlichkeitsrückstellung nicht gebildet werden (vgl. Doralt et al, EStG22, § 9 Tz 50).

34 Das Bundesfinanzgericht hat somit Verfahrensvorschriften verletzt, indem es unterlässt darzulegen, worin es den dem Revisionswerber zugegangenen Vorteil erblickt.

35 Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Rückstellung zählt im Übrigen die überwiegende Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme (vgl. Doralt et al, EStG22, § 9 Tz 52). Mit der Frage nach der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (nach den Verhältnissen der jeweiligen Bilanzstichtage unter Berücksichtigung der besseren Einsicht bei der jeweiligen Bilanzerstellung) haben sich weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht auseinandergesetzt, obwohl der Revisionswerber beim Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarung Alleingesellschafter der X (***Bf-1***) GmbH war und diese im Jahr 2013 auf den Revisionswerber umgewandelt worden ist (§ 2 UmwG). Tatsächlich wurde der Revisionswerber sohin nicht in Anspruch genommen. Überdies sollte der Vereinbarung zufolge die Berechnung, ob überhaupt eine Zahlungsverpflichtung des Revisionswerbers entsteht, erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses der X (***Bf-1***) GmbH zum (und auf Basis dieses Jahresabschlusses) erfolgen; zum hat die X (***Bf-1***) GmbH aber wegen der bereits zuvor erfolgten Umwandlung gar nicht mehr existiert.

36 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war. Auf die Frage, ob die GmbH-Beteiligungen im gegenständlichen Fall zum Betriebsvermögen des Revisionswerbers zählten, brauchte somit nicht eingegangen zu werden, zumal die Zinsen für die Anschaffung von GmbH-Beteiligungen ohnedies gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind"

Mit Schreiben vom forderte das BFG den Bf. daher auf, zu folgenden offenen Punkten Stellung zu nehmen:

1. Welcher Vorteil ist Ihnen zugeflossen?
2. Warum war es wahrscheinlich, dass Sie für eine Verlustabdeckung tatsächlich in Anspruch genommen werden?
3. Worin liegt die betriebliche Veranlassung der Rückstellung?
4. Aufgrund welcher Überlegungen wurde die Höhe der Rückstellung ermittelt. Bitte legen Sie dazu alle sachdienlichen Nachweise (zB Handelsbilanz, interne Kalkulationen usw.) vor.

Der Bf. nahm dazu wie folgt Stellung:

1 Zuwendungen der ***Bf-1*** GmbH:

(….) Der Vorteil von ***Bf1*** ist finanziell darin zu sehen, dass er in dem Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 von ***1*** Vertriebs GmbH Geschäftsführerbezüge von insgesamt Euro 600.000,00 erhalten hat, dem gegenüber eine maximale Verlustabdeckung von Euro 300.000,00 steht. Darüber hinaus konnte er eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ***1*** wegen der Aufkündigung des Handelsvertretervertrages mit ***Bf-1*** GmbH vermeiden.
Die ***Bf-1*** GmbH hat in ihren Jahresabschlüssen 2010 und 2011 insgesamt Euro 175.000,00 der vereinbarten Verlustabdeckung als Ertrag erfasst.

2 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

***Bf1*** hat in seinen Jahresabschlüssen 2010 bis 2012 insgesamt Euro 290.000,00 für die drohenden Verlusten rückgestellt. Dabei wurde auf Grund der ansteigenden Verluste der ***Bf-1*** GmbH mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von etwa zwei Dritteln gerechnet. (Anlage 2 - Leitfaden Steuererklärungen 2012)

3 Betriebliche Veranlassung

Im Geschäftsführerbetrieb ***Bf1*** werden die Geschäftsführervergütungen von ***Bf-1*** GmbH und ***1*** Vertriebs GmbH als Betriebseinnahme erfasst. Die Verlustabdeckungsverpflichtung wurde eingegangen, um die Geschäftsführervergütung von der ***1*** Vertriebs GmbH zu erzielen. Sie stehen daher weder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG noch mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden, in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

4 Höhe der Rückstellung

Zur Berechnung der Rückstellung verweise ich auf Punkt 2. Zu Ihrer Information übermittle ich in Anlage 3 meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2014 sowie die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 vom samt nachfolgender Vorhaltsbeantwortung vom und Aussetzungsbescheid vom , sowie einen Aktenvermerk des Finanzamtes."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am gab der steuerlich Vertreter auf Befragen zu Protokoll, dass die ***1*** Vertriebs GmbH ihre Tätigkeit nur (erst) dann entfalten konnte, wenn (sobald) der Handelsvertretervertrag mit der ***Bf-1*** GmbH aufgelöst worden war. Die ***Bf-1*** GmbH habe bei der Auflösung auf eine Entschädigung verzichtet, wodurch die ***Bf-1*** GmbH belastet, während Herr ***Bf1*** begünstigt gewesen sei. Daher habe sich Herr ***Bf1*** auch verpflichtet, eine mögliche Ergebnisverschlechterung bis zu 300.000 Euro zu ersetzen.
Der Betrag von 300.000 Euro orientiere sich an einer möglichen Entschädigungssumme wobei er eher dem Firmenwert entspreche. Ausdrücklich habe der Bf. jedoch keinen Kundenstock übernommen. Durch die persönliche Mitarbeit des Bf. in der ***1*** Vertriebs GmbH sei dieser faktisch auf die ***1*** Vertriebs GmbH übergegangen. Die ***1*** Vertriebs GmbH habe für diesen Kundenstock nichts bezahlt.

Der Vertreter des Finanzamtes ergänzte, dass im Jahr 2010 eine "***Bf-1*** Vertriebs GmbH" auf die ***Bf-1*** GmbH verschmolzen worden sei (Stichtag ). Das verändert das Ergebnis der ***Bf-1*** GmbH auch. Der Bf. ergänzte, dass er mittels der ***Bf-1*** Vertriebs GmbH diverse andere Eigenprodukte (Tools) vertrieben habe. Da diese Firma nicht den erwarteten Erfolg gebracht habe sie die Tätigkeit eingestellt worden.

Die Nicht-Abzugsfähigkeit der Zinsen wurde seitens des Bf. außer Streit gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Laut VwGH zu beantwortende Fragen

Laut VwGH lässt das Erkenntnis des Zl. RV/2100025/2019 Feststellungen zu der Frage vermissen, was dem Bf. zugewendet wurde. (Das BFG ist ungeprüft den Angaben des Bf. gefolgt).

Bereits aufgrund des Vorbringens im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass es die ***Bf-1*** GmbH durch ihren unbedingten Verzicht auf eine Abfertigung nach dem Handelsvertretergesetz dem Bf. erleichtert, gegebenenfalls sogar erst ermöglicht hat, zum Geschäftsführer der ***1*** Vertriebs GmbH bestellt zu werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass die ***Bf-1*** GmbH auf das Recht auf eine Entschädigung verzichtet hat, wodurch der Bf. bereichert war, da er nur so in die Lage versetzt wurde, sich an der ***1*** Vertriebs GmbH zu beteiligen bzw. zum Geschäftsführer derselben bestellt zu werden.

Zieht man in Folge in Betracht, dass sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung von 300.000 Euro an der Entschädigungssumme orientiert (so bereits die Angabe in der Beschwerde und nochmals in der mündlichen Verhandlung am ), die nach § 24 Handelsvertretergesetz gebührt, so ist in wirtschaftlicher Betrachtung anzunehmen, dass die ***Bf-1*** GmbH den - im Übrigen von der ***1*** GmbH & Co KG nicht außer Streit gestellten - Anspruch nach dem Handelsvertretergesetz dem Bf. abgetreten hat, damit dieser den Anspruch in den Verhandlungen mit der ***1*** GmbH & Co KG über die Gründung der ***1*** Vertriebs GmbH einsetzen kann. Dies hat er offenbar auch getan, da der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung einräumen musste, dass die ***1*** Vertriebs GmbH ihre Tätigkeit erst entfalten konnte, nachdem die ***Bf-1*** GmbH auf ihr Vertretungsrecht verzichtet hat.

Damit wurde ein Wirtschaftsgut von der ***Bf-1*** GmbH an den Bf. übertragen. Die allfällige Gegenleistung des Bf. zählt dabei zu den Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes.

Für Zwecke der Beurteilung einer Verbindlichkeitsrückstellung bedeutet das in Folge, dass eine solche nicht gebildet werden kann, weil aktivierungspflichtige Aufwendungen vorliegen ( Rz 33 unter Verweis auf Doralt et al, EStG22, § 9 Tz 50).

Im Übrigen ist Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft droht ( unter Verweis auf ; ; und , jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, § 9 EStG 1988 Tz 44).

Der Bf. war im Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Vereinbarung Alleingesellschafter der ***Bf-1*** GmbH und hat die Vereinbarung in seiner Funktion als Geschäftsführer der ***Bf-1*** GmbH mit sich selbst als natürlicher Person abgeschlossen. Bereits aufgrund dieses fehlenden Interessensgegensatzes ist eine Inanspruchnahme unwahrscheinlich.

Ziel der Vereinbarung war es laut eigenen Angaben des Bf. überdies, eine verdeckte Einlagenrückgewähr bzw. Ausschüttung der ***Bf-1*** GmbH an ihn zu kompensieren. Auch aus der Zielsetzung der Verpflichtung lässt sich ableiten, dass die ***Bf-1*** GmbH durch eine Ersatzpflicht nicht eigene (mögliche) Verluste kompensieren wollte, sondern nur die Annahme einer (kapitalertragsteuerpflichtigen) Zuwendung verhindern wollte. Bei einer solchen Sachlage ist eine Inanspruchnahme des Bf. unwahrscheinlich, besonders dann wenn - wie es das Finanzamt getan hat - gar keine Zuwendung angenommen wird.

Tatsächlich wurde der Bf. auch nicht in Anspruch genommen, stattdessen wurde die ***Bf-1*** GmbH 2013 auf den Bf. umgewandelt, sodass dieser die Verluste als Gesamtrechtsnachfolger zu tragen hatte. Auch dieser Umstand indiziert, dass eine Inanspruchnahme des Bf. niemals wahrscheinlich war.

2. Übrige Feststellungen - Rechnerische Darstellung

Neben der Frage der Rückstellung war im Beschwerdeverfahren auch zu prüfen, ob die als "Zinsen Bankkredit" und "Zinsen ***Bf-1*** GmbH" ausgewiesenen Ausgaben abzugsfähig sind bzw. wie Beteiligungserträge zu besteuern sind (wie in ). Überdies waren ursprünglich Feststellungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung strittig.

Zu den Zinsen ***Bf-1*** GmbH hat der VwGH in seinem o.a. Erkenntnis ausgesprochen, dass diese bereits gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig sind (weshalb die Frage nach der Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung durch das Höchstgericht nicht zu beurteilen war). Die Nichtabzugsfähigkeit der übrigen Zinsen hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom außer Streit gestellt.

Die Dividenden stellen endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die Beschwerde betreffend weiterer Punkte (Vermietung Wohnung) hat der Bf. zurückgezogen (vgl dazu sowie zu den oben erwähnten Änderungen auch das aufgehobene Erkenntnis des ).

Rechnerisch stellen sich die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt dar:


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2010
2011
2012
GF-Vergütung (14.000 x 12)
168.000,00
168.000,00
168.000,00
A
Sozialversicherung
-13.716,15
-16.670,81
-16.128,01
Beratungsaufwand (RSt)
-3.000,00
-3.000,00
-1.100,00
Geldverkehrspesen
-63,52
C
FBiG
-3.900,00
-3.900,00
-3.900,00
E
Keine Rückstellung
F
keine Zinsen Bankkredite
G
Keine Zinsen ***Bf-1*** GmbH
Einkünfte aus selbst. Arbeit
147.320,33
144.429,19
146.871,99

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Berechnungsblättern 2010 und 2011 bzw. der Beschwerdevorentscheidung 2012.

Im Jahr 2013 ist der Beschwerdevorentscheidung zu folgen (Einschränkung der Beschwerde) und die Einkommensteuer ist mit Null festzusetzen.

3. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall folgt das BFG der Rechtsauffassung des VwGH im aufhebenden Erkenntnis weshalb keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100274.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at