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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2022, RV/7101134/2022

Kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro für denTeil der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, für den eine Beförderung im Werkverkehr vorliegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt:

I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer 2020 vom wurde kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro berücksichtigt.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt:
Es sei die Arbeitnehmerveranlagung automatisch festgesetzt worden, jedoch sei das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden. Es werde gebeten, dies zu berücksichtigen. Der Pendlerrechner werde übermittelt.
Aus dem übermittelten Pendlerrechner geht ein Pauschale von 2.016,00 € und ein Pendlereuro von 174,00 € hervor (Fahrtstrecke Wohnort bis Arbeitsstätte in Wien 87 km).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Laut Jahreslohnzettel bestehe für 12 Monate die Möglichkeit eines Werkverkehres.
Würden dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten erwachsen, bestehe kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Das gelte analog für Fälle, in denen der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sei.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt begründet:
Die Beschwerde werde wie folgt ergänzt:
Sie beziehe die Vergünstigung für das Jobticket ausschließlich für die Wiener Linien. Für die restliche Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden ihr vom Arbeitgeber keine Begünstigungen gegeben werden. Sie pendle täglich vom Wohnort nach 1030 Wien. Da sie ausschließlich die Karte der Wiener Linien von ihrem Arbeitgeber begünstigt erhalte, stehe ihr aus diesem Grund das Pendlerpauschale vom Wohnort nach Wien zu.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet:
Es seien folgende Unterlagen nachzureichen:
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass nur die Jahreskarte der Wiener Linien übernommen werde;
- Ausdruck des Pendlerrechners zwischen Hauptwohnsitz und erster Einstiegstelle der Wiener Linien.

Eingereicht wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 einen Zuschuss über ein Jobticket der Wiener Linien erhalten habe.

Vorliegend ist des Weiteren ein Ausdruck eines Pendlerrechners, wonach im Hinblick auf die Strecke Wohnort bis Einstiegstelle Wiener Linien ein Pendlereuro in Höhe von 144,00 € jährlich anfallen würde.

Mit Vorlagebericht vom wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hätte das Pendlerpauschale in Höhe von 2.016,00 € und den Pendlereuro in Höhe von 174,00 € beantragt (Wegstrecke HWS und Arbeitsstätte). Laut Lohnzettel werde vom Arbeitgeber für12 Monate ein Werkverkehr zur Verfügung gestellt. Es handle sich hierbei um einen Zuschuss für die Jahreskarte der Wiener Linien.
Stellungnahme:
Müsse ein Arbeitnehmer trotz bestehenden Werkverkehres bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, sei die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einsteigstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des Werkverkehres werde somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleich gesetzt ().
Das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 2.016,00 € und der Pendlereuro in Höhe von 144,00 € würden zu gewähren sein.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Strittig ist die Anerkennung eines Pendlerpauschales und eines Pendlereuros.
Beantragt wurde von der Beschwerdeführerin ein Pauschale von 2.016,00 € und ein Pendlereuro von 174,00 € (Fahrtstrecke Wohnort bis Arbeitsstätte in Wien 87 km).

Die Beschwerdeführerin pendelte jeweils vom Wohnort nach Wien zu ihrer Arbeitsstätte. Vom Arbeitgeber hat sie im gesamten Jahr 2020 einen Zuschuss über ein Jobticket der Wiener Linien erhalten. Für die Wegstrecke Wohnort zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels der Wiener Linien (72 km) ist ein Pendlerpauschale von 2.016,00 € und ein Pendlereuro von 144,00 € zu anzusetzen.

Rechtliche Begründung

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Z 6
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
lit. a
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
lit. b
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
lit. c
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
…..
lit. e
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
lit. i
Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 lautet wie folgt:
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Unstrittig ist das Pendlerpauschale in Höhe von 2.016,00 € anzusetzen.
Der Pendlereuro steht lediglich für die Strecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird, was im gegenständlichen Fall einem Betrag von 144,00 € entspricht.

Der Beschwerde war folglich teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie sich der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin im Hinblick auf sein Ausmaß und eine Förderung durch Werkverkehr gestaltet sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101134.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at