Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2022, RV/7104570/2017

Werbungskosten eines politischen Funktionärs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***2***. Mai 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin S zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2014 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bezirkspolitiker in Wien sowie bei der Firma A Ges.m.b.H. Angemerkt wird, dass auf dem von diesem Unternehmen übermittelten Lohnzettel ein Pendlerpauschale im Ausmaß von Euro 1.107,00 vermerkt ist. Der Bf. brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2014 am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser u.a. Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv Euro 1.694,50, für Reisekosten iHv Euro 10.137,***2*** sowie sonstige Werbungskosten iHv Euro 14.533,56 geltend.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer detaillierten Aufstellung betreffend der von diesem beantragten Werbungskosten und um Vorlage eines Fahrtenbuches sowie von Belegen in Kopie auf. Weiters erging in diesem Vorhalt die Aufforderung um Vorlage von Nachweisen betreffend deren beruflicher Notwendigkeit, um Darstellung von deren Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit sowie um Bekanntgabe, ob der Bf. Ersätze seines Dienstgebers erhalten habe.

In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. Rechnungen der Firma UPC über insgesamt Euro 878,71 vor. Anzumerken ist, dass aus diesen in keiner Weise hervorgeht, wofür die diesbezüglichen Ausgaben im Einzelnen zu leisten waren. Dies deshalb, da in jeder dieser Rechnungen zwar die jeweiligen Grundentgelte aufscheinen, mit Ausnahme von drei Rechnungen, in denen zusätzlich zu diesen Verbindungsentgelte von jeweils Euro 4,98 aufscheinen sowie einer Rechnung in der zusätzlich Einmalentgelte iHv Euro 16,58 vermerkt sind, enthalten diese Belege jedoch keine weiteren Angaben, die eine exakte Leistungsfeststellung ermöglichten.

Weiters übermittelte der Bf. dem Finanzamt eine Aufstellung, samt Rechnungskopien über folgende diverse Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 9.718,76:

für Ausweisbilder für den Dienstausweis als Bezirksvorsteherstellvertreter, eine Rechnung für die Domain "***3***", zwei Rechnungen für ein Abo der Kronen Zeitung, für eine Eintrittskarte für den Ball der Wiener Berufsrettung, für eine Spende an den Kulturring 22 für die Errichtung eines Maibaumes, für einen Fotoapparat samt Zubehör zur besseren Dokumentation von Bezirksveranstaltungen, für Bildmaterial für Zeitungen und die Homepage in höherer Auflösung, für Quartierkosten für den Besuch des EU Parlamentes, für eine Blumenspende für eine Veranstaltung im Seniorenhaus "Gartensiedlung ***4***", für die Kostenübernahme für den Eintritt der Partei-Bezirksgruppe in die Lurgrotte, für eine Unterstützung des Heimatmuseums mit dem Kauf des Buches "Die Geschichte von ***5***", für den Ankauf von Spirituosen als Dankeschön für die Gastredner von der Partei Pro Mittelstand, für eine Einladung einiger Funktionäre der Partei Freistadt bei einem Informellen Gedankenaustausch, für zwei Geschenke als Dankeschön für die organisatorische und ehrenamtliche Mitarbeit zur Vorbereitung von diversen Bezirksveranstaltungen (Info-Stammtischen, Erstellen von Infoblättern, Betreuung der Bezirkshomepage...), für die Kostenübernahme für die Leihgebühr von acht Kanus für die Kanufahrt der ***6*** Bezirksgruppe am Marchfeldkanal, für die Kostenübernahme für die Grillfeier der Partei Bezirksgruppe, für Kaffee für die Bürger-Sprechstunden im Amtshaus, zwei Rechnungen über den Ankauf von Regenjacken für Funktionäre, Mitarbeiter und Unterstützer für die Arbeit auf der Straße (Standlaktionen, Verteileraktionen, Sammeln von Unterstützungserklärungen....), für Kopien für diverse Folder und Geschäftsstücken zur BV-Sitzung, für ein Geschenk (Dankeschön) für die Vertretung in dessen Sprechstunde, betreffend einer Geldspende für eine Tierschutzorganisation zum Ankauf von Tiernahrung, für Leuchtmittel (Tischlampe, Ecklampe) für das Büro im Amtshaus, für den Ankauf von zwei Funk Mikrofonen samt Ständern für diverse Partei Veranstaltungen, Info- Stammtische und Wahlkundgebungen, für den Ankauf von Weihnachtsbeleuchtung für das Büro im Amtshaus, für Nikolausgeschenke für Mitarbeiter, für Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter und Sprechstundenvertretungen im Büro Amtshaus, für den Ankauf eines Samsung Tabletts für die Sitzungen (Präsidium) der Bezirksvertretung, betreffend einer Einladung zur Jährlichen Adventfahrt der Partei Bezirksgruppe, für Geschenke für Mitarbeiter in der Bezirksvorstehung sowie betreffend des Jahresabschlusses 2014.

Außerdem übermittelte der Bf. in Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens eine Aufstellung hinsichtlich diverser für Lebensmittel und Lokal- bzw. Restaurantbesuche geltend gemachter Aufwendungen iHv insgesamt Euro 6.088,50 sowie die Bezug habenden Rechnungen in Kopie. Angemerkt wird diesbezüglich, dass sich auf dem überwiegenden Teil dieser Rechnungskopien keine Vermerke befinden. Auf den übrigen Rechnungskopien scheinen die Worte "Beisitzer, Besichtigung, Bürgeranliegen (2), Bürgerbesprechung, Besprechung Jugend, Donauinsel, Besprechung BI Marchfeld, Stammtisch (4), Infoabend (2), Besprechung Klein., Klubsitzung (2), Klub, Soko, Informant (3), Verteiler Aktion x-mas, BV-Sitzung, Bespr. Ko., Einladung Senioren, sowie BI Loretto" auf.

Weiters legte der Bf. in Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens eine Fahrtkostenaufstellung über insgesamt 262 durchgeführte Fahrten und dabei 24.136 beruflich zurückgelegte Kilometer, enthaltend das Datum, die Adresse, den Zweck, die zurückgelegten Kilometer sowie die Kilometerstände betreffend des Beginnes und des Endes der jeweiligen Fahrten - Näheres hinsichtlich dieser siehe unten - vor.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 am und anerkannte in diesem Werbungskosten iHv insgesamt Euro 4.526,81 wobei es begründend ausführte, dass gemäß § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungs- sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bestehe. Da die Behörde für die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung auf die Mithilfe des Bf. angewiesen sei, sei am ein Ergänzungsansuchen an diesen ergangen. Da diesem nicht in der abverlangten Weise entsprochen worden sei und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuchs (Datum, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt, Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrenen Kilometer, Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) nicht beigebracht worden sei, seien die beantragten Aufwendungen in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

Von den geltend gemachten Werbungskosten für Telefon Internet und Fernsehen seien sowohl der Anteil für Fernsehen als auch Privatanteile im Betrag von Euro 207,72 (zusätzlich) ausgeschieden worden.

Gemäß § 20 Abs.1 Z. 3 EStG 1988 seien Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienten und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte abzugsfähig.

Um Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können, müsse zwischen dem Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig sei, ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stünden, seien nicht als Werbungskosten absetzbar.

Kosten für Literatur, die auch für nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein könnten, stellten selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden könnten.

Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer u. dgl. seien Privatanteile im Betrag von Euro 99,60 (zusätzlich) ausgeschieden worden.

In der mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Bf. nach Anführung der Bescheidbegründung, soweit diese die die nicht anerkannten Fahrtkosten betraf, aus, dass für Fahrtkosten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen gelten würden.

Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liege bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also zB der Besuch aller "human relations"-Veranstaltungen) vor (VwGH ***7***.7.1998, 98/14/0021) (vgl LStR 2002 Rz 383d).

Erfolgten Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit dem eigenen Kfz, so könnten entweder die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung sei die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgingen. Nicht berufliche Fahrten bräuchten nicht aufgezeichnet werden (vgl LStR 2002 Rz 383d).

Die LStR 2002 führten in der Rz 383d folgendes Beispiel für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung an: , 12.00 bis 18.00 Uhr, Krems, Mitgliederversammlung, 70 Kilometer.

Die vom Bf. geführten Aufzeichnungen (siehe Aufstellung in der beiliegenden Anlage) entsprächen somit den von § 16 EStG bzw LStR 2002 Rz 383d geforderten Kriterien. Insbesondere sei die Rechtsansicht des Finanzamtes rechtswidrig, wonach im gegenständlichen Fall der Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der beruflichen Fahrt, eine Aufgliederung in beruflich und privat gefahrenen Kilometer, eine Aufzeichnung der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte erforderlich seien.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bf. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Amtshaus für den o Bezirk in Wien) keine Kilometergelder geltend gemacht habe.

Angemerkt wird, dass das der Beschwerde beigelegte Fahrtenbuch wie folgt gegliedert ist: nach dem Datum, der Strecke (vom Wohnort nach…und zurück), der Abfahrt und der Ankunft, dem Grund der vorgenommenen Fahrten, dem Taggeld ab vier Stunden, dem jeweiligen Kilometerstand bei der jeweiligen Abfahrt und der jeweiligen Ankunft sowie den dienstlich und privat gefahrenen Kilometern. In diesem ist die Summe der dienstlich zurückgelegten Kilometer mit 24.136 sowie jene der privat zurückgelegten Kilometer mit 301 angegeben.

Unter den im Fahrtenbuch erstellten Eintragungen finden sich u.a. solche betreffend diverser Besprechungen mit Parteifunktionären, der Bezirkszeitung, Bürgerinitiativen, einem Winzer, der Sozialkommission, der Verkehrskommission, dem Umweltausschuss, dem Mieterbeirat, dem Finanzausschuss und mit anderen Bezirksorganisationen der Partei der der Bf. angehört. Außerdem finden sich unter diesen Eintragungen solche betreffend diverser Treffen zwecks der Abhaltung von Gesprächen mit Informanten, Senioren, Jugendlichen, Anrainern und Bürgern. Weiters finden sich unter diesen Eintragungen solche zu diversen Parteiveranstaltungen wie Partei-Infoabenden, -Klubsitzungen, Sitzungen der Landesparteileitung und Bezirkspartei sowie das Partei-Fest im Rathaus und die Partei ***7*** Adventfahrt. Außerdem sind in diesem Fahrtenbuch Eintragungen betreffend diverser Einladungen, zur Teilnahme an Buchpräsentationen, zum Neujahrsempfang, zum parteilichen Bildungsinstitut, zu einer Vorlesung, zu einer Veranstaltung Black and White, zur Firma ***8***, zur ***9***, zu Diskussionsabenden, zu einem Partei-Clubbing und zur Amtseinführung des Vorstandes des Krankenhauses ***10*** enthalten. Sechs Eintragungen betreffen Arbeiterkammerveranstaltungen. Weiters finden sich in diesem Fahrtenbuch u.a. folgende wörtliche Eintragungen: "Jahresabo", "Ball der Wiener Berufsrettung", "***11***", "Führung Rathaus", "Wahlbetreuung", "Wahl-Beisitzerschulung", "Tag der offenen Tür", "Ankauf Verpflegung für Wahl-Beisitzer", "Schulung Wahl-Beisitzer", "Empfang", "Hauptversammlung Wiener Seniorenring", "Führung", "Klavierabend, Personentransport", "Spende Maibaum aufstellten", "Übermittlung der Ballkarten und Abrechnung" und "Jahresabschluss".

Angemerkt wird, dass im in Rede stehenden Fahrtenbuch, von einer Ausnahme - Besprechung mit der Verkehrskommission in 2201 Gerasdorf - abgesehen, hinsichtlich sämtlicher der im vorigen Absatz angeführten Eintragungen Wiener Adressen verzeichnet sind.

Weiters finden sich im gegenständlichen Fahrtenbuch Eintragungen betreffend des Erwerbes folgender für das Amtshaus bzw. das sich in diesem befindliche Büro bestimmter Gegenstände: eines E-Verteilers, eines Medizinschrankes, eines Bildes, von Deckenpaneelen, einer Leiter, eines Regales, von Bürodeko, von PC Zubehör, eines PC-Monitors samt Batterien, von Büroordnern, von Büromaterial, von CD-Rohlingen, eines USB-Sticks, einer Caffissimo-Maschine, eines Kaffeeautomaten, eines Aromadiffusers, von X-mas Deko, von Leuchtmitteln und von X-mas Beleuchtung. Weitere im Fahrtenbuch verzeichnete Einkäufe betreffen Literatur, die Verpflegung für eine Kanufahrt und eine Grillfeier der Partei, die Bürofeier anlässlich des Jahreswechsels, den Ankauf von Geschenken für die Bezirksvertretung, die Mitarbeiter im Amtshaus sowie für Partei-Unterstützer.

Im gegenständlichen Fahrtenbuch sind weiers u.a. hinsichtlich folgender Eintragungen Adressen außerhalb Wiens verzeichnet: "Hosting Provider", Linz 440 km, "EDV-Schulung, Homepage", Wien Graz Wien, 436 km, "Besichtigung für Muttertagsfahrt", Wien Ried Wien 548 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Semriach, 431 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Strudengau-retour, 334 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Wien Salzburg Wien, 636 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Wien Graz Wien, 423 km, "Treffen mit Partei Kärnten", Wien Klagenfurt Wien, 679 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt, Wien Salzburg Wien, 664 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Wien Pörtschach Wien, 702 km, "Buchung Muttertagsfahrt", Wien Semriach Wien, 428 km, "Muttertagsfahrt der Partei ***10***", Wien Semriach Wien 420 km, "***14*** Ball", Graz Gösendorf, 433 km, "Schulung Kommunikation", Wien Linz Wien 446 km, "EU Parlament Quartier", D-77977 Rust, 962 km, "EU Parlament" D-77977 Rust-Strassburg-Rust, 245 km, "EU Parlament Heimreise", D-77977 Rust, Wien ***7***, 967 km, "EU-Wahl", Wien-Klagenfurt-Wien, 664 km, "Partei Wahlveranstaltung", Graz Hauptplatz - Salzburg Kongresshaus, 619 km, "Anreise", Wien, F, 33000 Bordeaux, 1.496 km, "Besichtigung Verkehrskonzept", Bordeaux-F-17000-La Rochelle-Bordeaux, 410 km, "Besichtigung und Treffen ***12***", Bordeaux-F-64200 Biarritz-Bordeaux, 409 km, "Rückreise" , 33000 Bordeaux A Wien, 1.482 km, "Partei-Klausur", Wien Graz Wien, 418 km, "Treffen mit Partei Freistadt", Freistadt, 396 km, "Podiumsgespräch und Partei-Treffen", Wien Alpbach Wien, 920 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Innsbruck, 512 km, "Heimfahrt", Innsbruck Wien, 526 km, "Partei Podiumgsgespräch", Raabs an der Thaya, 236 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Klagenfurt Wien, 682 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Sankt Johann im Pongau Wien, 726 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Pörtschach retour, 703 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Wels Wien, 430 km sowie "Einladung Partei Adventfeier", Wien Jennersdorf Wien, 396 km.

Die vom Bf. in der Steuererklärung 2014 nicht angesetzten Tagesgelder iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG in Höhe von Euro 873,60 mache der Bf. im Rahmen der Beschwerde geltend (siehe beiliegende Aufstellung in der Anlage zu den Kilometergeldern).

Der Bf. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum "stv. Bezirksvorsteher" für den o. Bezirk in Wien gewesen. In dieser Funktion sei ihm vom "Arbeitgeber" nur ein Raum zur Verfügung gestellt worden; insbesondere sei kein Internetzugang und kein Computer zur Verfügung gestellt worden.

Bei dem vom Bf. im Amtshaus verwendeten Computer - den er privat angeschafft habe - handelte es sich um ein ortsfestes Gerät. In diesem Zusammenhang sei auf LStR 2002 Rz 339 hinzuweisen: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) stellten Werbungskosten dar, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststehe. Eine berufliche Verwendung werde grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ortsfest eingesetzt werde.

Bei den geltend gemachten Ausgaben in Höhe von Euro 1.694,50 bestehe ein Sachzusammenhang mit den Einkünften in der Funktion als "stv. Bezirksvorsteher" (siehe Aufstellung in der beiliegenden Anlage). Mangels Privatnutzung seien keine Privatanteile auszuscheiden.

Bei den vom Bf. geltend gemachten Ausgaben iHv Euro 1.694,50 handelte es sich somit um abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG. Anzumerken sei, dass kein Ersatz der Werbungskosten von dritter Seite erfolgt sei.

Angemerkt wird, dass der Bf. seiner Beschwerde eine diesbezügliche Aufstellung beilegte. In dieser scheinen folgende für das Amtshaus getätigte Ausgaben auf:

E-Verteiler, Euro 13,07, Medizinschrank Euro 77,48, Bild 57,94, Deckenpaneele Euro 237,28, Leiter Euro 37,78, LED-Leuchten Euro 110,15, Büromöbel Euro 155,88, Regal Euro 150,00 Bürodeko Euro 108,82, PC-Zubehör Euro 123,95 sowie Euro 24,99, Monitor Euro 171,90, Kaffeeautomat Euro 287,68, Collegeblock Euro 14,97. Aromadiffuser Euro 51,49 sowie Weihnachtsdekoration Euro 71,12.

Bei den geltend gemachten Ausgaben für "Diverses" in Höhe von Euro 9.718,76 bestehe ein Sachzusammenhang mit den Einkünften in der Funktion als "stv. Bezirksvorsteher" (siehe beiliegende Aufstellung samt einer detaillierten Beschreibung in der Anlage). Mangels Privatnutzung seien keine Privatanteile auszuscheiden. Bei den vom Bf. geltend gemachten Ausgaben handelte es sich somit um abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG. Anzumerken sei, dass kein Ersatz der Werbungskosten von dritter Seite erfolgt sei.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Rechnungen iZm den verfahrensgegenständlichen Werbungskosten dem Finanzamt bereits im Laufe des Verfahrens übermittelt worden seien.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in der es die Werbungskosten iHv Euro 9.455,26 zum Ansatz brachte und begründend ausführte, dass Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden könnten, wenn ein fortlaufend geführtes Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen vorlägen, aus denen Datum, Beginn und Ende, Ausgangs- und Zielpunkt, Kilometerstand, Kilometerzahl der beruflichen bzw. privaten Fahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt hervorgehe.

Aus den vorgelegten Unterlagen seien die beruflichen Fahrten nicht eindeutig nachvollziehbar. Weiters fehlten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Aufwendungen für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges würden daher in Höhe von Euro 4.054,85 (40% der beantragten Gesamtsumme) geschätzt werden.

Könnten diese Nachweise (va Fahrtenbuch) in den Folgejahren nicht präziser vorgelegt werden, sei der berufliche Anlass der Reise nicht glaubhaft und die beantragten Kosten könnten nicht anerkannt bzw. es müsse wiederum eine (pauschale) Kürzung vorgenommen werden.

Auf Basis der Erfahrungen des täglichen Lebens und auf Grund der mannigfaltigen Einsatzmöglichkeiten der Computer im persönlichen Alltagsablauf erscheine eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Gerätes nicht nachvollziehbar und es sei vielmehr davon auszugehen, dass die private Nutzung eines privat angeschafften und erwiesenermaßen beruflich verwendeten Computers inklusive des Zubehörs mindestens 40% betrage. Zudem erscheine es unüblich, dass der Arbeitgeber des Bf. für dessen politische Tätigkeit keine adäquaten technischen Arbeitsmittel zur Verfügung stelle. Es habe daher in dieser Hinsicht keine Abänderung des angefochtenen Erstbescheides vorgenommen werden können.

Weiters hätten mangels eindeutigem kausalem Zusammenhangs der unter dem Titel "Diverse Werbungskosten" geltend gemachten Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. keine Abänderungen durchgeführt werden können (als Beispiel seien erwähnt: käuflicher Erwerb eines Fotoapparates, Jahresabo der Kronen Zeitung, Einkäufe in einem Baumarktcenter, Aufwendungen für den Eintritt in touristische Attraktionen wie der Lurgrotte, Ausgaben für nicht näher definierte Literatur bzw Geschenke, Aufwendungen für geliehene Sportgeräte in Zusammenhang mit einer Kanufahrt bzw für Regenjacken sowie Ausgaben für Weihnachtsbeleuchtung und für Adventfahrten, um nur einige expressis verbis zu nennen).

Im dagegen mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. hinsichtlich des Fotoapparates aus, dass für die Dokumentation diverser Partei-Bezirksveranstaltungen wie beispielsweise Kanufahrten, Wandertage, Muttertagsfahrten, diverser Sportveranstaltungen, Verteileraktionen, Informationsstände, Stammtische, Infoabende etc. Geräte mit guter Auflösung benötigt werden würden. Einerseits zur medialen Verarbeitung, z.B. für Zeitungen oder Homepages, andererseits auch zur Sicherstellung von diversen Beweismitteln bei etwaigen Störaktionen von aktiven Aktivisten.

Hinsichtlich der Einkäufe in Baumärkten führte der Bf. aus, dass es üblich sei, dass diverse Beleuchtungsartikel für Weihnachten oder LED-Leuchten in Baumarktcentern zum Verkauf angeboten werden würden. Weshalb ein diesbezüglicher Ankauf unredlich sein solle, entziehe sich zur Gänze dem Verständnis des Bf. Gleiches gelte für den Ankauf von Verlängerungskabeln, Bilderrahmen, Wandpaneelen zur Herstellung einer Wandgarderoben, eines Medizinschrankes oder einer Leiter. Derartige Gegenstände finde man in jedem Büro.

Eintritt Lurgrotte Semriach: Die Einladung zur alljährlichen und traditionellen Partei-Muttertagsfahrt in Form eines Tagesausfluges beinhalte neben der Autobusfahrt auch den Besuch der Lurgrotte. Die Kostenübernahme der Eintrittsgelder iHv Euro 540 sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden. Eine entsprechende Einladung werde nachgereicht.

Kanufahrt: Seit einigen Jahren organisiere der Bf. eine Partei-Kanufahrt entlang des Marchfeldkanales und lade zu diesem Zweck sämtliche Natur- und Sportbegeisteren zur Gratisteilnahme ein. Dafür bedürfe es einiger Kanus, die der Bf. anmieten müsse. Die die Kostenübernahme der Leihgebühr mit An- und Abtransport betreffende Rechnung sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden, die entsprechende Einladung werde nachgereicht.

Ankauf von Regenjacken: Um bei diversen Parteiveranstaltungen, Verteileraktionen und Infoständen ein einheitliches Auftreten der Partei zu gewährleisten, seien Regenjacken in unterschiedlicher Größe, jedoch mit gleichem Design angekauft worden. Die diesbezügliche Rechnung sei dem Finanzamt vorgelegt worden.

Geschenke: Für die Fülle an Geburtstagen innerhalb der Partei-Bezirksgruppe seien unterschiedliche Geschenke angekauft worden. Ebenso für besondere Anlässe, wie beispielsweise Ehrungen langjähriger Mitglieder, Eröffnungen von Infoständen, goldene Hochzeiten und sonstige besondere Geburtstage, Anerkennung besonderer Leistungen sowie für Mitarbeiter im Amtshaus zum Krampus, Weihnachten oder Ostern.

Adventfahrt: Kurz vor Weihnachten werde aus der Tradition heraus jährlich eine Partei-Adventfahrt veranstaltet. Für diesen zweitägigen Besuch verschiedener Christkindelmärkte in unterschiedlichen Bundesländern erfolge die Kostenübernahme nur für den Reisebus und die Übernachtung von maximal 50 Personen. Sämtliche weiteren Kosten seien von den Teilnehmern zu tragen. Dem Finanzamt sei die Bezug habende Rechnung vorgelegt worden. Eine entsprechende Einladung zu dieser Fahrt werde nachgereicht.

Literatur: Zur Unterstützung des Bezirksmuseums sei bei der Buchpräsentation über die Entstehungsgeschichte der Katatstralgemeinde ***13*** eine diesbezügliche Ausgabe angekauft worden.

Abschließend machte der Bf. im Rahmen dieses Vorlageantrages den - bisher noch nicht geltend gemachten - Partei-Klubbeitrag 2014 iHv Euro 2.470,03 als Werbungskosten geltend und legte diesem die diesbezüglichen Lohnabrechnungen der Gemeinde Wien bei.

In Ergänzung zu seinem Vorlageantrag übermittelte der Bf. mittels Schreibens vom u.a. eine Einladung zur Lurgrotte Semriach der Partei ***10***. Auf dieser ist u.a. ausgeführt, dass die Kosten der Anreise und auch die Kosten der Führung in der Tropfsteinhöhle vom Bf. übernommen werden würden. Weiters ist auf dieser vermerkt, dass Essen, Getränke und Kaffee seien selbst zu bezahlen seien.

Außerdem übermittelte der Bf. in diesem Ergänzungsschreiben eine Einladung der Partei ***10*** zu einer Kanufahrt auf dem Marchfeldkanal. Auf dieser scheint der Bf. insofern auf, als die Anmeldung bei diesem vorzunehmen war.

Weiters übermittelte der Bf. eine Einladung der Partei ***10*** zur Adventfahrt nach Steyr. In dieser wird ausgeführt, dass die Kosten der Bus- und Zugsfahrt vom Bf. übernommen werden würden. Speisen und Getränke seien selbst zu zahlen.

Schlussendlich übermittelte der Bf. ein von der Bezirksvorstehung ***10*** an ihn in seiner Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreter gerichtetes email vom in dem bestätigt wird, dass nach den geltenden Bestimmungen des Magistrats Mandataren im Range eines Bezirksvorsteherstellvertreters kein PC, Notebook oder Tablet von Seiten der Stadt Wien zur Verfügung gestellt werde.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 115 BAO um Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches auf. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. wiederum die in Beantwortung des o.e. Ergänzungsersuchens vom beigebrachte o.e. diesbezügliche Aufstellung vor.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. dem BFG zur Entscheidung vor und führte in der diesbezüglichen Stellungnahme u.a. aus, dass von den geltend gemachten Kilometern 320 abzuziehen seien, dass von den Bewirtungsspesen Werbungskosten iHv Euro 2.939,31 zu berücksichtigen seien und dass hinsichtlich der unter dem Posten "Diverses" geltend gemachten Werbungskosten Euro 1.182,89 anzuerkennen seien und dass hinsichtlich der Internet- und Telefonkosten Euro 311,59 als Werbungskosten anzusetzen seien. Hinsichtlich der für das Büro geltend gemachten Werbungskosten seien Euro 1.117,45 anzuerkennen.

In der Ladung vom zur am anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 274 Abs 4 BAO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangen Behörde von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegenstehe. Diese Ladung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. nachweislich - Übernahmebestätigung RSb - am übernommen.

Mit Beschluss vom forderte das BFG den Bf. in Ergänzung zur Ladung vom zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung um Vorlage sämtlicher zweckdienlicher Beweismittel, insbesondere um Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der beruflichen Veranlassung sämtlicher von ihm im Jahre 2014 unternommener Fahrten sowie um Vorlage von zur Darlegung des jeweiligen Werbezweckes geeigneten Nachweisen betreffend der von ihm im Jahre 2014 geltend gemachten Bewirtungskosten, in der mündlichen Verhandlung auf. Hinsichtlich der vom Bf. im Zeitraum vom bis zum nach Bordeaux unternommenen Fahrt erging in diesem Beschluss außerdem die Aufforderung, um Vorlage der Bezug habenden Tankrechnungen und Autobahngebührenabrechnungen in dieser. Dieser Beschluss wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. nachweislich - Übernahmebestätigung RSb - am übernommen.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde nach Aufruf zur Sache festgestellt, dass der Bf. trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlungen nicht erschien.

Nach einem weiterem Aufruf zur Sache wurde wiederum festgestellt, dass weder der Bf. noch dessen Vertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen.

In der Folge wurde der Beschluss gefasst, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.

In dieser beantwortete der Vertreter des Finanzamtes die einleitende Frage des Richters, ob die Höhe der Internetaufwendungen, die Höhe der für Diverses geltend gemachten Werbungskosten (Euro 9.718,76), der für Essensrechnungen geltend gemachten Werbungskosten (Euro 6.088,50), Kilometergeld für insgesamt 23.835 - gemeint 24.136 - beruflich geltend gemachte Kilometer, Tagesgelder (Euro 873,60), Werbungskosten Büro (Euro 1.694,50) sowie der Klubbeitrag in Höhe von Euro 2.470,03 den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildeten, damit, dass der vorerwähnte Klubbeitrag zu gewähren sei, die restlich angeführten Punkte jedoch strittig seien.

Hinsichtlich der Höhe der Internetkosten verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme im Vorlagebericht.

Hinsichtlich der strittigen Aufwendungen für "Diverses" verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme im Vorlagebericht.

Hinsichtlich der für Essensrechnungen und Lebensmitteleinkäufen in Supermärkten betreffenden Aufwendungen verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Vorlageberichtes und führt weiters aus, dass diesbezügliche Werbungskosten in Höhe von Euro 2.939,31 zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich der strittigen Fahrtkosten verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht und führte weiters ergänzend aus, dass zusätzlich die im Zusammenhang mit der Bordeaux-Reise ab - geltend gemachten Kilometer nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien.

Hinsichtlich der Werbungskosten Büro verwies der Vertreter des FA wiederrum auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst wird darauf verwiesen, dass bei rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages eine Beschwerde wiederum als unerledigt gilt. Zudem ist das BFG gemäß § 279 Abs. 1 BAO idgF berechtigt, den angefochtenen Bescheid - Einkommensteuerbescheid 2014 vom - nach jeder Richtung abzuändern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen iHv insgesamt Euro 9.455,26 zu überprüfen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO6, § 138 Tz 5).

Nach der Rechtsprechung des VwGH werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (). Diesbezüglich ist abschließend zu erwähnen, dass Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für das Bundesfinanzgericht keine maßgebende Rechtsquelle bilden.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:

1. ...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) ...

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) ...

e) ...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Im vorliegenden Fall machte der Bf. für das Jahr 2014 Aufwendungen für Lebensmittel und Lokal- und Restaurantbesuche iHv Euro 6.088,50, für diverse Ausgaben - Näheres siehe oben - iHv Euro 9.718,76, für sein im Amtshaus gelegenes Büro iHv Euro 1.694,50, für Kilometergeld für insgesamt 24.136 beruflich zurückgelegte Kilometer, für Tagesgelder iHv Euro 873,60, für den Klubbeitrag für seine Partei iHv Euro 2.470,03 sowie für Rechnungen der Firma UPC iHv Euro 878,71 im Zusammenhang mit seinen politischen Funktionen als Bezirksrat bzw. als Bezirksvorsteherstellvertreter geltend.

Strittig ist, ob bzw. in welcher Höhe die im vorigen Absatz erwähnten Ausgaben Werbungskosten darstellen.

1. Aufwendungen für Lebensmittel sowie Lokal- und Restaurantbesuche (Bewirtungsspesen):

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteilwerden lässt ().

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().

Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei den vom Bf. geltend gemachten Bewirtungskosten laut den auf den Bezug habenden Rechnungen erstellten Vermerken um Besprechungen und Einladungen handelt, wobei allerdings anzumerken ist, dass sich auf dem überwiegenden Teil dieser Rechnungskopien keine diesbezüglichen Vermerke befinden. Jene Rechnungskopien, auf denen Vermerke hinsichtlich deren Zweck angebracht sind, sind mit den Worten "Beisitzer, Besichtigung, Bürgeranliegen (2), Bürgerbesprechung, Besprechung Jugend, Donauinsel, Besprechung BI Marchfeld, Stammtisch (4), Infoabend (2), Besprechung Klein., Klubsitzung (2), Klub, Soko, Informant (3), Verteiler Aktion x-mas, BV-Sitzung, Bespr. Ko., Einladung Senioren, sowie BI Loretto" versehen.

Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (; , 98/13/0206). Auch die Bewirtungen politischer Funktionäre anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (). Im vorliegenden Fall kann in Ansehung der sich auf den gegenständlichen Rechnungen befindlichen Vermerke nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck gehandelt hat. Das gilt umso mehr hinsichtlich jener Rechnungen, auf denen sich keine Vermerke befinden.

Des Weiteren resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).

Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus (). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln ().

Der Bf. wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem - Näheres siehe oben - ausdrücklich um Vorlage von zur Darlegung des jeweiligen Werbezweckes geeigneten Nachweisen betreffend der in Rede stehenden Bewirtungskosten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Bf. jedoch nicht nach. Somit standen dem erkennenden Gericht für die Beurteilung der vom Bf. für Bewirtungen geltend gemachten Aufwendungen lediglich die sich im Akt befindlichen, in Rede stehenden Rechnungskopien zur Verfügung.

Mittels der sich auf den Rechnungskopien befindlichen Angaben (Beisitzer, Besichtigung, Bürgeranliegen, Bürgerbesprechung, Besprechung Jugend…etc., Näheres siehe oben) die auf jenen Rechnungskopien, auf denen Vermerke hinsichtlich deren Zweck angebracht sind, aufscheinen, ist es dem Bf. im Sinne der Ausführungen des vorletzten Absatzes nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die einzelnen Gespräche vom Konzept, Ablauf und Inhalt her einen politischen Werbezweck verfolgten. Ein Nachweis betreffend die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung wurde seitens des Bf. ebenfalls nicht erbracht.

Insofern ist hinsichtlich der mit Vermerken versehenen Rechnungen davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Besprechungen und Einladungen um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelte, sodass infolge des in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierten Aufteilungsverbotes die dort verzeichneten Aufwendungen schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig sind.

Da sich auf den übrigen Rechnungskopien keine wie immer gearteten Vermerke hinsichtlich deren Veranlassung befinden, ist in keiner Weise erkennbar, dass die dort verzeichneten Konsumationen Werbezwecken dienten bzw. weitaus überwiegend beruflich veranlasst waren.

Den vom Bf. betreffend des Jahres 2014 für Bewirtungen geltend gemachten Aufwendungen war daher zur Gänze die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen.

2. Aufwendungen für "Diverses" iHv Euro 9.718,76:

Hinsichtlich der für den Ankauf von 116 Regenjacken getätigten Aufwendungen iHv insgesamt Euro 3.344,20 ist zunächst auszuführen, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass eine Privatperson derartige Artikel in einer derart großen Zahl für seinen Privatbedarf käuflich erwirbt. Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag, wonach deren Ankauf erfolgte, um bei diversen Parteiveranstaltungen, Verteileraktionen und Infoständen ein einheitliches Auftreten der Partei zu gewährleisten, als glaubhaft zu beurteilen. Somit sind diese Aufwendungen zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.

Betreffend der für ein Tablet geltend gemachten Ausgaben ist der Bf. darauf zu verweisen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers/Laptop/Tablets einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, Wlan-Router; CD-ROM, etc.) insoweit Werbungskosten darstellen, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Geräten, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops und Tablets sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. zB ).

Im Sinne des vorstehend Gesagten ermittelt das erkennende Gericht einen Privatanteil für das in Rede stehende Tablet im Schätzungsweg im Ausmaß von 50%. Daraus folgt, dass die diesbezüglich in Höhe von Euro 249,00 geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von Euro 124,50 als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Betreffend der für eine "domain gebühr Partei" geltend gemachten Aufwendungen iHv Euro 83,00 geht das BFG in Ansehung des Umstandes, dass der Bf. in der Bezug habenden Rechnung als Adressat aufscheint, davon aus, dass diese nicht der Partei des Bf. zuzurechnen ist. In Ansehung des im vorletzten Absatz Gesagten ermittelt das BFG wiederum einen diesbezüglichen Privatanteil im Schätzungsweg im Ausmaß von 50%. Daraus folgt, dass die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von Euro 41,50 als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die übrigen für diverse Ausgaben geltend gemachten Werbungskosten sind aus folgenden Gründen nicht anzuerkennen:

Ausgaben für Ausweisbilder, ein Jahresabo der Kronenzeitung, einen Fotoapparat, für Bauhausrechnungen, eine Caffissimo-Kaffeemaschine, Funk-Micros und Ständer, Leuchtmittel sowie Weihnachtsbeleuchtung stellen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung typische Aufwendungen der Lebensführung dar. Weiters ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen enthält, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (; , 2011/13/0119; , 2006/14/0020; , 2011/13/0048).

Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements ().

Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (; , 2006/14/0020; , 2011/13/0048).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist festzuhalten, dass der Bf. hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Ausweisbilder, des Jahresabos der Kronenzeitung, der Caffissimo-Kaffeemaschine, der Funk-Micros und Ständer, der Leuchtmittel sowie der Weihnachtsbeleuchtung in der Beschwerde lediglich ausführte, dass bei den für "Diverses" geltend gemachten Ausgaben iHv Euro 9.718,76 ein Sachzusammenhang mit den Einkünften, die der Bf. als stellvertretender Bezirksvorsteher lukriere, bestehe. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen stellt iSd Ausführungen der drei vorstehenden Absätze keinen Nachweis dafür, dass die vom Bf. für die o.a. Gegenstände geltend gemachten Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren, dar.

Den den gegenständlichen Fotoapparat betreffenden und als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen im Vorlageantrag, wonach für die Dokumentation diverser Partei-Bezirksveranstaltungen wie beispielsweise Kanufahrten, Wandertage, Muttertagsfahrten, diverser Sportveranstaltungen, Verteileraktionen, Informationsstände, Stammtische, Infoabende etc. Geräte mit guter Auflösung benötigt werden würden und wonach ein solches einerseits zur medialen Verarbeitung, z.B. für Zeitungen oder Homepages, andererseits auch zur Sicherstellung von diversen Beweismitteln bei etwaigen Störaktionen von aktiven Aktivisten diene, ist entgegenzuhalten, dass eine Fotokamera ein typischerweise dem Privatbereich zuzurechnendes Wirtschaftsgut darstellt. Die bloße Behauptung einer ausschließlichen beruflichen Verwendung rechtfertigt kein Abgehen von dieser Beurteilung (UFSI vom , RV/0926-I/10). Dass Foto(digital)kameras als Beispiel für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter angesehen werden, sprach der VwGH u.a. mit Erkenntnis vom , 2009/15/0088 aus. In Ansehung des vorstehend Gesagten sowie des Umstandes, dass der Bf. nicht einmal behauptete, dass eine entsprechende nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne, sind die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen als nicht als beruflich veranlasst zu beurteilen.

Bei den Ausgaben für den Rettungsball, eine Grillfeier, eine Kanufahrt, den Eintritt in die Lurgrotte, eine Adventfahrt sowie für den Jahresabschluss handelt es sich zweifelsfrei um solche für gesellige Zusammenkünfte aller Art. Derartige Aufwendungen sind als Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig (Jakom/Baldauf EStG 2014, § 20 Rz 63). Einen Nachweis dafür, dass die vom Bf. bei diesen Veranstaltungen entfalteten Aktivitäten der Wahlwerbung bzw. der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Vermittlung von dessen politischer Botschaft dienten, erbrachte dieser nicht. Es ist betreffend der o.a. Veranstaltungen allenfalls davon auszugehen, dass diese gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Zwecke verfolgten, sodass infolge des in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierten Aufteilungsverbotes die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig sind.

Hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Spenden ist der Bf. darauf zu verweisen, dass freiwillige Zuwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung ausgeschlossen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz. 330 unter "Spenden") sind.

Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mit veranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Spenden können allenfalls nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Dies hat der Bf. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet.

Betreffend der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Geschenke ist der Bf. darauf zu verweisen, dass Sachgeschenke in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen werden.

Wie bereits oben ausgeführt, sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar einerseits mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen, andererseits aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern.

In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen ( und 94/13/0260; ).

Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).

Nach Warhold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar.

Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen für Geschenke nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist.

Betreffend der unter dem Zweck "EU-Parlament, Quartier" geltend gemachten Aufwendungen iHv Euro 284,60 ist der Bf. zunächst darauf zu verweisen, dass die Bezug habende Rechnung über drei Übernachtungen für drei Personen sowie die Verabreichung von neun Frühstücken für den Zeitraum bis zum erstellt wurde und somit bereits aus diesem Grund lediglich Euro 94,87 als diesbezügliche Werbungskosten in Betracht kämen. Da - siehe Nachstehendes hinsichtlich der geltend gemachten Kilometergelder - nicht einmal die berufliche Veranlassung einer zum EU-Parlament unternommenen Fahrt seitens des Bf. nachgewiesen wurde, ist auch der letztangeführte Betrag nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Hinsichtlich der für Literatur geltend gemachten Aufwendungen legte der Bf. lediglich die Rechnung für das Werk "Weder Hure noch Sklavin - Frauen im Islam" vor. Da es sich bei diesem um Literatur, die auch für nicht in der Berufssparte des Bf. tätige Personen von allgemeinem Interesse ist, handelt, erfolgte die Nichtanerkennung der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen durch das Finanzamt zu Recht. Hinsichtlich des im Vorlageantrag erstellten Vorbringens betreffend des Ankaufes einer Ausgabe über die Entstehungsgeschichte der Katatstralgemeinde ***13***, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass kein diesbezüglicher Beleg im Akt enthalten ist und somit nicht einmal das Ausmaß eventuell diesbezüglich entstandener Aufwendungen erkennbar ist.

In Ansehung der obigen Ausführungen sind für "Diverses" geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 3.510,20 als Werbungskosten abzugsfähig.

3. Aufwendungen für das im Amtshaus gelegene Büro:

Die diesbezüglich betreffend eines E-Verteilers iHv Euro 13,07, eines Medizinschrankes iHv Euro 77,48, eines Bildes iHv 57,94, für Deckenpaneele iHv Euro 237,28, einer Leiter iHv Euro 37,78, für LED-Leuchten iHv Euro 110,15, für Büromöbel iHv Euro 155,88, eines Regales iHv Euro 150,00, für Bürodekoration iHv Euro 108,82, eines Kaffeeautomates iHv Euro 287,68, eines Aromadiffusers iHv Euro 51,49 sowie für Weihnachtsdekoration iHv Euro 71,12 geltend gemachten Ausgaben stellen typische Aufwendungen der privaten Lebensführung dar und sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Es gilt das oben unter Punkt 2. diesbezüglich Gesagte. Nachweise dafür, dass die diesbezüglichen Ausgaben nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren, erbrachte der Bf. keine. Die bloße Behauptung von deren beruflicher Veranlassung reicht nicht aus. Zudem entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Gemeinde Wien ihren Arbeitnehmern in deren Amtshäusern derartige Gegenstände wie einen E-Verteiler, einen Medizinschrank, Büromöbel, Deckenpaneele und Leitern zur Verfügung stellt.

Hinsichtlich der Ankäufe von PC-Zubehör iHv insgesamt Euro 148,94 sowie eines PC-Monitors samt Batterien iHv Euro 171,90 erbrachte der Bf. den Nachweis - siehe das o.e. email der Bezirksvorstehung ***10*** vom - dass die Bezug habenden Ausgaben zur Gänze berufliche veranlasst waren. Dass die für das Amtshaus geltend gemachten Aufwendungen für einen Collegeblock iHv Euro 14,97 beruflich veranlasst waren sieht das BFG als glaubhaft an.

In Ansehung der obigen Ausführungen sind für das Büro im Amtshaus geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 335,81 als Werbungskosten abzugsfähig.

4. Fahrtkosten:

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv Euro 0,42) angesetzt werden.

Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl ).

Der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, die Strecke, den Zweck und den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten.

Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die erforderlichen Angaben müssen in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (vgl Renner, SWK 2008, 728).

Dass das Fahrtenbuch des Bf. inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, geht bereits auf Grund des Umstandes, dass auf dem Lohnzettel des Bf. ein Pendlerpauschale im Ausmaß von Euro 1.107,00 vermerkt ist und dass der Bf. in seinen die Fahrkosten betreffenden Aufzeichnungen die Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer mit 301 angab, zweifelsfrei hervor. Aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 - gemäß dieser beträgt das Pendlerpauschale für den Fall, dass einem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenverkehrsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, bei mehr als 20 km bis 40 km Euro 1.476 jährlich, dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt - geht im Zusammenhalt mit der Höhe des vom Bf. in Anspruch genommenen Pendlerpauschales im o.e. Ausmaß hervor, dass dieser in den neun Monaten dessen Gewährung - 1.476,00 dividiert durch 12 ergibt 123,00, dieser Betrag mal neun ergibt 1.107,00 - im Jahre 2014 für den Weg zu seiner Arbeitsstätte und zu seinem Wohnort und zurück zumindest 3.979,8 - 20,1 km x 2 (Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte) x 11 (zumindest pro Monat zurückgelegte Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück) x 9 (Monate) - zurücklegte. Diese Zahl stellt in Ansehung des vorstehend Gesagten die absolute Untergrenze der aus den Fahrten zum Arbeitgeber A Ges.m.b.H. resultierenden Kilometern dar. Da im in Rede stehenden Fahrtenbuch korrekterweise - gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten - keine beruflich unternommenen Fahrten zum vorerwähnten Arbeitgeber des Bf. vermerkt sind, legte der Bf. im Streitjahr denklogisch zumindest 3.979,8 privat gefahrene Kilometer zurück. Diese hätten unter dem Blickwinkel der obigen allgemeinen, den Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen betreffenden Ausführungen, im beschwerdegegenständlichen Fahrtenbuch als Privatfahrten aufgezeichnet werden müssen. In Ansehung des Umstandes, dass betreffend der in diesem vermerkten privat gefahrenen 301 Kilometern eine mehr als dreizehnfache Unterdeckung hinsichtlich der Mindestanzahl der denklogisch privat gefahrenen Kilometer besteht, sieht das erkennende Gericht die geschilderten materiellen Unregelmäßigkeiten als erheblich an.

Somit bieten die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrstrecken dienenden Aufzeichnungen im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

Dazu kommt, dass der Bf. weder die berufliche Veranlassung - im o.e. Beschluss vom erging eine ausdrückliche diesbezügliche Aufforderung an diesen - noch den jeweiligen Werbezweck der hinsichtlich aus seinen politischen Aktivitäten geltend gemachten Fahrten nachwies.

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen geht das erkennende Gericht iSd Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO davon aus, dass das in Rede stehende Fahrtenbuch weder für den Nachweis noch die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten geeignet ist.

Hinsichtlich folgender im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Fahrten vermag das BFG aus nachstehenden Gründen keine berufliche Veranlassung zu erkennen:

Im Zusammenhang mit einer Muttertagsfahrt machte der Bf. insgesamt 4.586 Kilometer, davon 3738 für diesbezügliche Besichtigungsfahrten, 428 für deren Buchung sowie 420 für diese selbst geltend. Vorweg ist diesbezüglich auszuführen, dass es in Zeiten des Internets sowie der fernmündlichen Kommunikation nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auszuschließen ist, dass im Vorfeld einer derartigen Veranstaltung insgesamt 4.166 Kilometer mit einem KfZ zurückgelegt werden. Bereits aus diesem Grund erscheinen die diesbezüglichen Eintragungen im gegenständlichen Fahrtenbuch als nicht glaubwürdig. Selbst wenn dem nicht so wäre, sind die für die in Rede stehende Muttertagsfahrt geltend gemachten Kilometergelder nicht anzuerkennen, da es sich bei dieser um eine gesellige Zusammenkunft aller Art handelt und somit die diesbezüglichen Ausgaben nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen - Nähere siehe oben - darstellen. Eine diesbezügliche berufliche Veranlassung liegt somit nicht vor.

Die im Zusammenhang mit einer Adventfahrt geltend gemachten insgesamt 3.605 Kilometer, davon 3.579 für diesbezügliche Besichtigungsfahrten sowie 26 für diese selbst, sind aus den im vorigen Absatz angeführten Gründen ebenfalls nicht als beruflich veranlasst anzusehen.

Beim ***14*** Ball in Graz - dafür machte der Bf. 433 Kilometer geltend - sowie bei der Partei Adventfeier in Jennersdorf - dafür machte der Bf. 396 Kilometer geltend - handelte es sich ebenfalls um gesellige Zusammenkünfte aller Art. Diesbezüglich geltend gemachte Aufwendungen stellen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar.

Hinsichtlich der nach Rust (Deutschland) sowie nach Straßburg, Bordeaux, La Rochelle und Biarritz (Frankreich) unternommene Fahrten ist zunächst auszuführen, dass der Bf. deren beruflichen Veranlassung in keiner Weise nachwies, obwohl im in Rede stehenden Beschluss vom eine ausdrückliche diesbezügliche Aufforderung an ihn erging. Der in diesem hinsichtlich der Frankreichfahrt zusätzlich erstellten Aufforderung um Vorlage von Tankrechnungen und Autobahngebührenabrechnungen kam der Bf. ebenfalls nicht nach.

Dazu ist festzustellen, dass den Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht trifft. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH ua., 89/16/0069; , 86/13/0097; , 91/14/0049, , 93/14/0019; , 91/13/0248, 0250) umfasst insbesonders die Beweisvorsorgepflicht (; , 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (; , 91/13/0248, 0250).

Für den Abgabepflichtigen besteht in Fällen, in denen der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt von Auslandsbeziehungen gekennzeichnet ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung. Kommt der AbgPfl dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nach, so hat er die Folgen, die sich aus der Nichtanerkennung unbewiesen gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu tragen ().

In Ansehung des vorstehend Gesagten stellen die vom Bf. im Fahrtenbuch angeführten Eintragungen "EU-Parlament", "Besichtigung Verkehrskonzept" sowie "Besichtigung" und "Treffen ***12***" keine tauglichen Nachweise für die berufliche Veranlassung der nach Deutschland - insgesamt 2174 Kilometer - und Frankreich - insgesamt 3.797 Kilometer - unternommenen Fahrten dar.

Die - ledigliche - Angabe "Hosting Provider", eingetragen im Fahrtenbuch im Zusammenhang mit einer Fahrt - 440 Kilometer - nach Linz, lässt deren berufliche Veranlassung in keiner Weise erkennen.

Die Angaben "EU-Wahl", eingetragen im Fahrtenbuch im Zusammenhang mit einer Fahrt - 664 Kilometer - nach Klagenfurt sowie "Partei Wahlveranstaltung", eingetragen im Fahrtenbuch im Zusammenhang mit einer Fahrt - 619 Kilometer - vom Grazer Hauptplatz nach Salzburg zum Kongresshaus, lassen angesichts des Umstandes, dass der Bf. im Jahre 2014 die Funktionen eines Bezirksrates sowie die eines Bezirksvorsteherstellvertreters im ***7***. Bezirk in Wien ausübte, weder deren berufliche Veranlassung noch deren Werbezweck - Gewinnung von Wählern - erkennen.

Die für die Ankäufe eines Fotoapparates (3 km), von Literatur (22 km) und von Funk-Micros (18 km) sowie für ein Kronenzeitungsabo (38 km), für Ausweisbilder (39 km) und für einen Klavierabend mit Personentransport (69 km) im Ausmaß von insgesamt 189 km geltend gemachten Fahrten erfolgten im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Bf. Die diesbezüglich geltend gemachten Kilometergelder stellen somit gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 keine Werbungskosten dar.

Da die im Zusammenhang mit den für das Büro des Bf. erfolgten Ankäufe eines E-Verteilers, eines Medizinschrankes, eines Bildes, von Deckenpaneelen, einer Leiter, von LED-Leuchten, von Büromöbeln, eines Regales, von Bürodekoration, eines Kaffeeautomatens, eines Aromadiffusers sowie von Weihnachtsdekoration geltend gemachten Ausgaben typische Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen und gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt das Gleiche hinsichtlich der diesbezüglich für vierzehn Fahrten im Ausmaß von insgesamt 188 km geltend gemachten Kilometergelder.

Da die für eine Kanufahrt, für Spenden und für Geschenke geltend gemachten Aufwendungen keine - Näheres siehe oben - Werbungskosten darstellen, sind die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kilometergelder für Fahrten im Ausmaß von insgesamt 135 km ebenfalls vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Bei Bürofeiern anlässlich des Jahreswechsels sowie bei Weihnachtsfeiern handelt es sich gesellige Zusammenkünfte aller Art. Diesbezügliche Aufwendungen sind, w.o. ausgeführt, als Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Die in diesem Zusammenhang für Fahrten im Ausmaß von insgesamt 47 km geltend gemachten Kilometergelder stellen daher ebenfalls keine Werbungskosten dar.

In Ansehung der obigen Ausführungen sind im in Rede stehenden Fahrtenbuch insgesamt 16.833 Kilometer, deren berufliche Veranlassung entweder nicht nachgewiesen wurde oder von vorneherein nicht gegeben ist, verzeichnet.

Hinsichtlich der übrigen im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Fahrten im Ausmaß von 7.303 Kilometern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses, w.o. festgestellt, weder für den Nachweis noch für die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten geeignet ist. Somit kann keine Rede davon sein, dass deren berufliche Veranlassung aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen des Bf. zweifelsfrei und klar hervorgeht.

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).

In Ansehung der oben dargestellten sachlichen Unrichtigkeit des gegenständlichen Fahrtenbuches, sowie der trotz ausdrücklicher Aufforderung - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - nicht erfolgten Nachweise betreffend der beruflichen Veranlassung der in diesem verzeichneten Fahrten und des Umstandes, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass hinsichtlich einer Muttertagsfahrt Besichtigungsfahrten im Ausmaß von 3738 Kilometern sowie hinsichtlich einer Adventfahrt Besichtigungsfahrten im Ausmaß von 3.579 Kilometern erfolgen und dass hinsichtlich eines Kronenzeitungsabos Fahrten im Ausmaß von 38 Kilometern durchgeführt werden, geht das erkennende Gericht im Schätzungswege davon aus, dass ein Ansatz von 50% der übrigen im Fahrtenbuch verzeichneten Fahrten - 7.303 km, siehe oben - im vorliegenden Fall als beruflich veranlasst zu beurteilen ist und im vorliegenden Fall zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

Somit sind gegenständlich Fahrtkosten iHv Euro 1.336,63 - 7.303 dividiert durch 2 mal 0,42 - als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des vom BFG zum Ansatz gebrachten Ausmaßes der beruflich veranlassten Fahrten wird abschließend darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Zl. 94/17/0140).

5. Tagesgelder:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 dürfen Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, bei den Einkünften nicht abgezogen werden.

Hinsichtlich der vom Bf. geltend gemachten Tagesgelder ist zunächst auszuführen, dass jene, die im Zusammenhang mit den o.e. nicht anerkannten Fahrkosten stehen, gleichfalls nicht als beruflich veranlasst zu beurteilen sind.

Im Zusammenhang mit den übrigen im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Fahrten im Ausmaß von 7.303 Kilometern machte der Bf. für neun Fahrten Tagesgelder für insgesamt 98 Stunden geltend, wobei hinsichtlich des Datums in diesem sechzehn Stunden aufscheinen. Hinsichtlich der übrigen acht Fahren wurden die Tagesgelder mit fünf bis zwölf Stunden angegeben. Da das Tagesgeld nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 nicht Euro 26,40 pro Tag überschreiten darf, sind von den o.e. 98 Stunden vier in Abzug zu bringen. Somit verbleiben im vorliegenden Fall 94 Stunden, die iSd oben dargestellten Mängel des Fahrtenbuches wiederum im Schätzungswege im Ansatz von 47 Stunden in Ansatz zu bringen sind.

Nach dem oben Gesagten ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall Tagesgelder in Höhe von Euro 103,40 - 26,40:12=2,20 - abzugsfähige Werbungskosten darstellen.

6. Klubbeitrag:

Im Rahmen der Tätigkeit als Bezirksrat und als Bezirksvorsteherstellvertreter wurden im vorliegenden Fall für das Jahr 2014 Klubbeiträge iHv insgesamt Euro 2.470,03 einbehalten (Lohnabrechnungen).

Hinsichtlich eines Klubbeitrages oder einer Parteisteuer, die von einem politischen Funktionär geleistet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Werbungskosten darstellen, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (siehe ).

Wie sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen der Gemeinde Wien ergibt, war der Bf. verpflichtet, die als Werbungskosten geltend gemachten Klubbeiträge zu entrichten. Die auf Grund dieser Verpflichtung geleisteten Klubabgaben iHv Euro 2.470,03 sind somit in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

7. Aufwendungen für das Internet:

Da, w.o. ausgeführt, die Rechnungen der Firma UPC keinen Schluss dahingehend zulassen, über die Erbringung welcher Dienste diese erstellt wurden und da der Bf. den Ausführungen im Vorlagebericht, wonach hinsichtlich der Internet- und Telefonkosten Euro 311,59 als Werbungskosten anzusetzen seien, in keiner Weise entgegentrat sowie im Hinblick darauf, dass einem Vorlagebericht wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. ; ), geht das BFG davon aus, dass dem Bf. diesbezügliche Werbungskosten in der vom Finanzamt genannten Höhe entstanden.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Werbungskosten im vorliegenden Fall wie folgt zu berechnen sind:

Euro 3.510,20 für "Diverses" zuzügl. Euro 335,81 für das Büro im Amtshaus zuzügl. Euro 1.336,63 für Fahrtkosten zuzügl. Euro 103,40 für Tagesgelder zuzügl. Euro 2.470,03 für den Klubbeitrag zuzügl. Euro 311,59 für das Internet ergibt Werbungskosten in Höhe von insgesamt Euro 8.067,66.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der Fall auf Grund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen zu lösen. Soweit Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: ein Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104570.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at