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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2022, RV/7103084/2020

Kryptowährung (OneCoins) im Betriebsvermögen eines Unternehmensberaters?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LMG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Sochorgasse 3, 2512 Tribuswinkel, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) war bis zum Jahr 2017 als Unternehmensberater tätig. In Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe zum errechnete der steuerliche Vertreter einen Veräußerungsverlust von 23.159,14 Euro. In diesem Verlust ist u.a. ein Wertverlust der Kryptowährung "OneCoins" in Höhe von 42.390 Euro enthalten.

In der Eingabe vom erläuterte der Bf zur betrieblichen Notwendigkeit der OneCoins, dass er diese gekauft habe, um einen neuen Geschäftsbereich aufzubauen. Die OneCoins seien als Multi-Level-Marketing-System ausgestaltet. In diesem System seien Provisionen für künftige Geschäftsabschlüsse in Aussicht gestellt worden. Er habe sich entschieden in diesen Bereich zu investieren, da laufende Renditen ausbezahlt werden und durch das Vermitteln neuer Kunden auch Provisionen fließen sollten. Dieses Projekt sei aber nicht erfolgreich verlaufen. Die Betreiber bzw Entwickler der OneCoins würden unter Betrugsverdacht stehen.

Dazu wurden drei Zahlungsbelege vom über den Ankauf der OneCoins von insgesamt 42.390 Euro übermittelt.

Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom berücksichtigte das Finanzamt den Wertverlust von 42.390 Euro nicht als gewinnmindernd. Begründend ist angeführt, dass die OneCoins nicht Betriebsvermögen darstellen würden und nicht abgeschrieben werden können. Die vorgelegten Bankbelege würden auf die ***1*** GmbH lauten. Diese Belege seien bereits im Verfahren über den Kauf von OneCoins bei der GmbH vorgelegt worden. Es erfolge daher keine steuerliche Berücksichtigung beim Einzelunternehmen. Mangels Eigentum sei die Zuordnung Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung nicht überprüft worden.

Wegen der Nichtberücksichtigung des Wertverlustes der OneCoins brachte der Bf die Beschwerde vom ein. Es sei korrekt, dass die OneCoins über das Bankkonto der GmbH angeschafft worden seien. Im Verwendungszweck sei jedoch der Bf als Käufer angegeben. Auch die GmbH habe derartige Coins erworben. Die gegenständlichen Überweisungen würden jedoch ausschließlich Anschaffungen für den Bf betreffen. Das werde damit untermauert, dass die Überweisungen dem Verrechnungskonto des damaligen Gesellschafters angelastet worden seien. Der Bf habe im Zuge der Liquidation der GmbH das Verrechnungskonto ausgeglichen. Er habe damit auch die Schuld aus der Anschaffung der OneCoins beglichen. Die OneCoins in Höhe von 42.390 Euro seien somit dem Bf zuzurechnen und nicht der GmbH.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, da der Wertverlust der OneCoins mangels Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht anzuerkennen sei. Der Bf ermittle seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG und könne nur notwendiges Betriebsvermögen einbeziehen.

Der Erwerb von Kryptowährung eigne sich seiner Art nach als private Anlage. Die spekulative Veranlagung in Kryptowährung weise nach der Verkehrsauffassung keinen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmensberaters auf. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Erwerb von OneCoins konkret den Betriebszweck des Bf gefördert habe bzw ein Zusammenhang mit den betrieblichen Geschäftsvorfällen bestanden habe. Kryptowährungen hätten aufgrund ihrer hochspekulativen Natur anders als beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere keine dem Geldwert vergleichbare Funktion, da sie nicht der langfristigen Eigenkapitalstärkung dienen würden und seien daher auch nicht geeignet, unternehmensbezogene Risiken abzudecken. Die OneCoins seien als Privatvermögen anzusehen.

Im Vorlageantrag vom wiederholte der Bf, es handle sich beim Erwerb der OneCoins um notwendiges Betriebsvermögen, da er versucht habe, einen neuen Geschäftszweig aufzubauen.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts nahm der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom wie folgt Stellung:

Zur Frage nach der konkreten Tätigkeit als Unternehmensberater antwortete der steuerliche Vertreter, der Bf habe die klassische Unternehmensberatung ausgeübt. Dazu habe auch die Vermögens- bzw Anlageberatung gehört. Für die Eröffnung eines neuen Geschäftsfeldes (alternative Anlageformen) sei es notwendig gewesen, die alternativen Investments zuerst im Selbstversuch zu testen, um den potentiellen Neukunden entsprechendes Feedback und entsprechende Informationen liefern zu können. Die Höhe des Investments sei gewählt worden, da ab dieser Investitionssumme eine Bonifikationszusage für Neukunden von Seiten des Anbieters OneCoin getätigt worden sei.

Für die vermittelten Neukunden seien dem Account des Bf Provisionen in Form von OneCoins gutgeschrieben worden. Trotz anderwertiger Versprechen der Firma sei es jedoch zu keiner Zeit möglich gewesen, diese OneCoins in Euro oder andere Währungen umwechseln zu lassen oder auszahlen zu lassen. Der Bf habe somit keine Verfügungsmöglichkeit über diese vermeintlichen Provisionen gehabt.

Dem Bf sei die Wertlosigkeit seiner Investition in OneCoins im Laufe des Jahres 2017 dadurch bekannt geworden, dass er die OneCoins in keinster Weise verwerten konnte. Bis dahin sei auf verschiedenen Plattformen die Steigerung des fiktiven Kurswertes der OneCoins im Verhältnis zum Euro dargestellt worden. Die anfänglichen Recherchen über OneCoin seien noch glaubwürdig und vielversprechend gewesen. Sämtliche Transakationen und Entwicklungen seien auf den Plattformen www.onelife.eu und www.onecoin.eu stimmig abgebildet worden. Auf der Plattform www.xcoinx.com seien neben dem OneCoin auch viele andere Kryptowährungen im Wertvergleich angeführt.

Die Zusage, spätestens Anfang 2017 die OneCoins in Euro wechseln zu können, sei nicht eingehalten worden. Diesbezügliche Anfragen auf den angeführten Webseiten seien nie beantwortet worden. Es sei dann auch kein Zugriff auf diese Webseiten mehr möglich gewesen. Daher habe der Bf auch keine Screen-Shots mehr machen können.

Von einem rechtlichen Vorgehen gegen die mit Auslandsfirmensitzen agierende OneCoin habe der Bf nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt aufgrund der zu erwartenden hohen Kosten und geringen Erfolgsaussichten Abstand genommen. Die folgende mediale Berichterstattung über OneCoin habe diese Ansicht des Bf bestätigt.

Unterlagen zur Untermauerung dieser Angaben wurden der Stellungnahme nicht beigelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf war bis zur Betriebsaufgabe am als Unternehmensberater tätig (lt. Bf "klassische Unternehmensberatung") und ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Er erwarb am eine Kryptowährung ("OneCoins") in Höhe von 42.390 Euro. Im Anlageverzeichnis 2017 bzw in der Betriebsaufgabebilanz zum sind die OneCoins mit einem Buchwert in Höhe von 42.390 Euro als Anlagevermögen enthalten. Der Bf setzte den Entnahmewert anlässlich der Betriebsaufgabe mit 0,00 Euro an, da sie wertlos geworden seien.

OneCoin ist eine Kryptowährung, die auf einer (auch Schneeballsystem genannten) Multi-Level-Marketing-Strategie beruht (siehe Wikipedia). OneCoin steht im Verruf ein Betrugssystem zu sein (www.währungsrechner.org/was-ist-onecoin). "Der bislang wohl größte Betrugsfall mit einer angeblichen Kryptowährung namens "Onecoin" ist aufgeflogen …" (Frankfurter Allgemeine vom , www.faz.net/aktuell/wirtschaft/onecoin-milliarden-betrug-mit-falscher-kryptowaehrung).

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Sachverhalt ist unbestritten.

Auf den drei Überweisungsbelegen betreffend den Erwerb der OneCoins wurde die Überweisung von insgesamt 42.390 Euro durch die ***1*** GmbH vorgenommen, der Name des Bf wurde unter "Verwendungszweck" angegeben. Nach dem vorliegenden Verrechnungskonto des Bf bei der GmbH. wurde dem Bf als damaligem Gesellschafter der genannte Betrag zum über das Verrechnungskonto angelastet. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass die OneCoins dem Bf zuzurechnen sind.

Lt. Bf handelt es sich bei dem Erwerb der OneCoins um eine alternative Anlageform, die er vorerst im Selbstversuch testen wollte, um potentielle Neukunden beraten zu können. Er hat die OneCoins der Tätigkeit als Unternehmensberater zugeordnet, da nach Meinung des Bf zu dieser Tätigkeit auch die Vermögens- bzw Anlageberatung gehöre.

Das Vorbringen über den "Selbstversuch" und über die Vermittlung von Neukunden durch den Bf und die Gutschrift von entsprechenden Provisionen in Form von OneCoins - über die der Bf allerdings nie eine Verfügungsmöglichkeit gehabt habe - ist sehr allgemein gehalten und verblieb auf der Behauptungsebene, da der Bf - abgesehen von den erwähnten Überweisungsbelegen - trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keinerlei Nachweise für seine Angaben übermittelte.

Nach der Darstellung des Bf sei 2017 kein Zugriff auf die entsprechenden Webseiten mehr möglich gewesen. Er habe daher keine Screenshots machen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aufbewahrung von Unterlagen in Zusammenhang mit der Kryptowährung bereits im Zeitpunkt des Ankaufs im Jahr 2016 jedenfalls vom Bf zu erwarten gewesen wäre, wenn die Absicht bestand, diese ins Betriebsvermögen einzubringen.

Auch zur Vermögens- bzw Anlageberatung fehlen konkrete Angaben und Belege, etwa zum Zeitpunkt und der Höhe von zugeflossenen Provisionen für die Vermittlung von Neukunden.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die Richtigkeit ihrer Anbringen zu beweisen. Nur wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, genügt die Glaubhaftmachung. Eine Unzumutbarkeit kann hier nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in § 132 BAO normierte Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, verwiesen.

Darüber hinaus findet die in § 115 BAO angesprochene Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ().

Schon mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben kann ein tatsächlicher Einsatz der OneCoins im Betrieb des Bf nicht festgestellt werden. Auch eine Tätigkeit als Vermögens- und Anlageberater wurde nicht nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist ausschließlich, ob der Wertverlust der Kryptowährung "OneCoins" anlässlich der Betriebsaufgabe steuerlich zu berücksichtigen ist. Seitens der Abgabenbehörde wurde die Anerkennung des Wertverlustes mit der Begründung verwehrt, dass die OneCoins nicht zum Betriebsvermögen als Unternehmensberater gehören, sondern Privatvermögen darstellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Gewinne, die bei der Aufgabe des Betriebes erzielt werden, Veräußerungsgewinne.

Der Veräußerungsgewinn in diesem Sinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 zu ermitteln (§ 24 Abs. 2 EStG 1988).

Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes nicht veräußert, so ist gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen (§ 24 Abs. 3 EStG 1988).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen, zum notwendigen Betriebsvermögen. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (). Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens muss einerseits ein sachlicher Zusammenhang zum Betrieb ("Veranlassungszusammenhang") sowie andererseits ein persönlicher Zusammenhang (wirtschaftliches Eigentum des Betriebsinhabers) bestehen (Ebner/Marschner in Jakom EStG, 2022, § 4 Tz 72). Entscheidend ist die Art der Nutzung. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich aus dem Einsatz im Betrieb (Ebner/Marschner in Jakom EStG, 2022, § 4 Tz. 81).

Kryptowährungen sind nicht als Währung anerkannt und sind einer Finanzanlage vergleichbar (EStR 2000, Rz 628a). Sie zählen zu den nicht abnutzbaren unkörperlichen Wirtschaftsgütern (Ehgartner in Jakom EStG, 2022, § 6 Tz 81).

Der Bf ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 und nahm anlässlich der Betriebsaufgabe einen Wechsel der Gewinnermittlung zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 vor. Für den Bf kommt daher nur notwendiges Betriebsvermögen in Betracht. Wie das Finanzamt bereits in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung darlegte, ist gewillkürtes Betriebsvermögen nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 denkbar und somit im vorliegenden Fall nicht zulässig (Ebner/Marschner in Jakom EStG, 2022, § 4 Tz 72).

Ein objektiv erkennbarer Einsatz der vom Bf am angekauften OneCoins in seinem Betrieb ist aus dem vorliegenden Sachverhalt und der Beweislage nicht ableitbar. Schon aus diesem Grund besteht keine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Der Bf bezeichnet die Kryptowährung als "alternative Anlageform". Dass der Bf die Krytowährung erwarb, um "die alternativen Investments zuerst im Selbstversuch testen" (Eingabe des steuerlichen Vertreters vom ), spricht für Privatvermögen.

Entgegen der Ansicht des Bf, wonach zur klassischen Unternehmensberatung auch die Vermögens- bzw Anlageberatung gehöre (Stellungnahme vom ), gelten Vermögensberater oder Anlageberater nicht als Unternehmensberater (Doralt, EStG8, § 22 Tz 73). Auch das typische Berufsbild der Unternehmensberatung des Fachverbandes "Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie" der WKO umfasst nicht die Tätigkeitsfelder der Vermögens- bzw Anlageberatung (siehe www.wko.at).

Auch unter diesem Aspekt war die Kryptowährung nicht Teil des Betriebsvermögens als Unternehmensberater, sondern diente diese in erster Linie der privaten Vermögensanlage. Die spekulative Veranlagung in Kryptowährungen weist keinen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmensberaters auf.

Bei einem Erwerb einer Kryptowährung zur Förderung des Betriebs durch eine fundierte Kapitalausstattung wäre allenfalls eine Zuordnung zum gewillkürtem Betriebsvermögen in Erwägung zu ziehen. Gewillkürtes Betriebsvermögen kommt aber schon mangels einer Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 für den Bf - wie erwähnt - nicht in Betracht. Dass die OneCoins der langfristigen Stärkung des Eigenkapitals dienen sollten, wurde vom Bf aber ohnehin nicht behauptet.

Da die erworbene Kryptowährung daher nicht als Betriebsvermögen zu qualifizieren ist, war der geltend gemachte Wertverlust steuerlich nicht zu berücksichtigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zugehörigkeit der Kryptowährung zum Betriebsvermögen ist eine Sachverhaltsfrage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103084.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-31459