Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2022, RV/7102896/2020

Keine Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102896/2020-RS1
Aufgrund der in Artikel 2 des Bundesgesetzes, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl. I Nr. 135/2022, bereits mit Wirkung ab der Einkommensteuerveranlagung 2019 vorgenommenen Änderungen in § 33 Abs. 4 und 7 EStG 1988 darf eine Indexierung des Alleinerzieherabsetz- und des Kindermehrbetrages nicht mehr vorgenommen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Einkommensteuererklärung 2019

In ihrer über FinanzOnline eingereichten Einkommensteuererklärung (ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2019) beantragte die Beschwerdeführerin, ***Bf1***, den Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder.

Einkommensteuerbescheid 2019

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, die eine Gutschrift von 1.288,00 € ergab, wurden der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 414,12 € und der Kindermehrbetrag in Höhe von 292,80 € für zwei Kinder berücksichtigt, was den indexierten Beträgen für zwei in Tschechien aufhältige Kinder entspricht.

Darüber hinaus wurden ein Familienbonus plus in Höhe von 16,70 €, ein Verkehrsabsetzbetrag von 690,00 € und gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 erstattungsfähige Sozialversicherungsbeiträge von 500,00 € berücksichtigt.

Beschwerde vom

In ihrer Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, die Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages sei unrichtig und verletze sie in ihren gesetzlich gewährleisteten Europäischen Grundrechten. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. Sie beantrage daher die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages für ihre zwei Kinder ohne die sogenannte Indexierung.

Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, was damit begründet wurde, dass für Kinder, die sich ständig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhielten, der Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag und Familienbonus Plus anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert werde. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte würden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge würden alle zwei Jahre angepasst und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018).

Vorlageantrag

In ihrem Vorlageantrag vom beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass die vorgenommene Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages dem Unionsrecht widerspreche.

Beschwerdevorlage

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht vom auf die gesetzliche Regelung.

Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom

Nachdem das Bundesfinanzgericht zunächst mit Beschluss die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, die einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 2 BAO entgegenstehenden Gründe bekanntzugeben, und keine Gründe genannt wurden, setzte es mit Beschluss vom die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Zahl C-163/20 anhängigen Verfahrens (Ersuchen um Vorabentscheidung des zu GZ RE/7100001/2020) aus, da der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob die der Berechnung von Familienleistungen zugrunde zu legende Indexierung für Kinder, die sich nicht ständig in Österreich aufhalten, im Widerspruch zu den Vorschriften der Europäischen Union über die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der vorliegenden Beschwerdesache sei.

Das Verfahren werde nach Beendigung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom

Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom , Kommission/Österreich, C-328/20, entschieden hatte, die Republik Österreich habe durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen, teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien mit Beschluss vom mit, dass

  1. das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt werde;

  2. beabsichtigt sei, bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2019 einen Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 690,00 Euro und einen Kindermehrbetrag in Höhe von 483,30 Euro in Abzug zu bringen.

Den Parteien wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dem Urteil des Gerichtshofs zufolge sei Art 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewähre, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnten, exakt jenen entsprechen müssten, die er Erwerbstätigen gewähre, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnten. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten würden im Hinblick auf diese Bestimmung nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewähre als der ersten Personengruppe. Die Mitgliedstaaten dürften gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen.

Zufolge dieses Urteils sei das vom Bundesfinanzgericht bereits vor dieser Klage gestellte Vorabentscheidungsersuchen (/2020, C-163/20), mit Beschluss vom , RE/7100001/2022, zurückgenommen worden.

Die Aussetzung der Entscheidung sei daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO zu beenden. Sowohl der Alleinerzieherabsetzbetrag als auch der Kindermehrbetrag seien daher dem Urteil des EuGHs entsprechend in Höhe der in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 bzw. § 33 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 normierten Beträge zu gewähren.

Die Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, die im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitz verfügte, beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Sie lebte 2019 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in Tschechien und arbeitete als Küchenhilfskraft ausschließlich in Österreich. Für die beiden Kinder bezog sie Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe. Sie befand sich 2019 in keiner Lebensgemeinschaft und hatte Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig.

Strittig sind ausschließlich die Höhe des 2019 zu gewährenden Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  1. bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494 Euro,

  2. bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Ergibt sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, ist nach § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, sind gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) EStG 1988 und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 bestimmte sich abweichend von § 33 Abs. 4 Z 1 bis 3 EStG 1988 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 war für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 war ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 lit. a EStG 1988 kundzumachen.

Ergab sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und stand der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, galt gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Folgendes:

1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 war als Kindermehrbetrag zu erstatten.

2. Hielt sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, trat an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 ergab.

Dieser Betrag erhöhte sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom , C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist.

Die Umsetzung des erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl. I Nr. 135/2022, dessen Artikel 2

  1. Z 4 zufolge § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988 und

  2. Z 6 zufolge in § 33 Abs. 7 EStG 1988 die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag."

entfallen.

Gemäß § 124b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.

Daher stehen der Beschwerdeführerin ein Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe des in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Betrages von 669 Euro (nicht wie im Beschluss vom irrtümlich angeführt 690 Euro) und ein Kindermehrbetrag in der gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Höhe von 483,30 Euro (= 2 x 250 Euro abzüglich Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 16,70 Euro) zu.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art. 2 Z 4 und 6 iVm Z 11 BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102896.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at