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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.06.2022, RV/7101376/2021

Keine namentliche Nennung der Bescheidadressaten (Erbengemeinschaft) - Nichtbescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf2*** und ***Bf3*** als Erben nach ***Erblasserin***, alle vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Erben der im Jänner 2015 verstorbenen ***Erblasserin***.

Mit Schriftsatz vom beantragte ***RS***, eine Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, im Namen der Verlassenschaft nach ***Erblasserin*** unter Berufung auf eine ihr erteilte Vollmacht die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2012. Begründend wurde in dem Antrag ausgeführt, es seien neue Tatsachen bzw. Beweise hervorgekommen, die bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 nicht geltend gemacht worden seien und deren Kenntnis zu einer niedrigeren Steuerbelastung geführt hätte. ***Erblasserin*** habe aufgrund ihrer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung in der ***Seniorenresidenz*** gelebt und sei im Jänner 2015 an ihrer Erkrankung verstorben. Zusätzlich zu den in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen seien im Jahr 2012 Pflegeheimkosten angefallen, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen seien. In eventu werde eine amtswegige Wiederaufnahme angeregt.

Dem Antrag waren eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand von ***Erblasserin*** sowie eine Bestätigung über den Aufenthalt im Pflegeheim beigefügt.

Mit einer als Bescheid intendierten - an die "Erben n ***Erblasserin***" adressierten Erledigung wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, dass bei einem Wiederaufnahmeantrag der Partei die Tatsachen oder Beweismittel für die Partei selbst neu hervorgekommen seien. Der angeführte Umstand, dass ***Erblasserin*** in einer Seniorenresidenz gewohnt habe, sei für sie selbst ebenso wenig eine neue Tatsache wie die nachträglich vorgelegte ärztliche Bestätigung.

Gegen diese als Bescheid intendierte Erledigung erhob ***RS*** im Namen der "Erben nach ***Erblasserin***" Beschwerde. Begründend wurde in der Beschwerde angeführt, dass die Beurteilung einer Tatsache als neu hervorgekommen zwar bei der Wiederaufnahme auf Antrag aus Sicht des Antragstellers und bei der Wiederaufnahme von Amts wegen aus Sicht der Abgabenbehörde zu erfolgen habe, dies sage jedoch nichts über den relevanten Kenntnisstand aus. Das "neu" in "neu hervorgekommen" beziehe sich auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde. Der Kenntnisstand des Abgabepflichtigen sei hingegen kein Tatbestandsmerkmal des Neuerungstatbestandes.

Mit - wiederum an die "Erben n ***Erblasserin***" gerichteter - als Beschwerdevorentscheidung intendierter Erledigung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Im Namen der "Erben nach ***Erblasserin***" beantragte ***RS*** die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wies nochmals darauf hin, dass die belangte Behörde § 303 BAO idF nach dem FVwGG 2012 unrichtig auslege.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl. ). Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. ). Eine Adressierung an "die Erben nach", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus (vgl. ).

Der angefochtenen, als Bescheid intendierten Erledigung an die "Erben n ***Erblasserin***" kann ein Bescheidadressat nicht entnommen werden. Er ist daher ins Leere gegangen und hat mangels Nennung der Namen der einzelnen Erben diesen gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. sowie ).

Die als Bescheid intendierte Erledigung ist daher als Nichtbescheid anzusehen und die dagegen erhobene Beschwerde somit gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage der Bescheidadressierung an eine Erbengemeinschaft ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. ). Der vorliegende Beschluss weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101376.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at