Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2022, RV/7104381/2017

Konvertierungsverlust aus einem Schweizer Franken Kredit als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA, sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR 1*** und ***LR 2*** in der Beschwerdesache *** Bet 1***, ***Bet 2***, ***Bet 3***, ***Bet 4***, ***Bet 5***, ***Bet 6***, ***Bet 7***, ***Bet 8***, ***Bet 9***, ***Bet 10***, als ehemalige Gesellschafter der ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand - und Revisions- gesellschaft m.b.H., Bösendorferstraße 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2015, ***StNr***, in einer nicht öffentlichen Sitzung am zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO - im Umfang der - Beschwerdevorentscheidung - teilweise Folge gegeben.
    Die Feststellung der im Kalenderjahr 2015 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deren Verteilung auf die ehemaligen Gesellschafter der ***Bf*** sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) waren Gesellschafter der ***Bf***, welche im streitgegenständlichen Jahr Eigentümerin einer fremdfinanziert erworbenen Liegenschaft war und Einkünfte aus der Vermietung dieser Liegenschaft erzielte.

In der Feststellungserklärung für das Jahr 2015 wurden Fremdfinanzierungskosten iHv EUR 1.109.895,71 als Werbungskosten geltend gemacht, die aus der Konvertierung eines zum Kauf der gegenständlichen Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites in Schweizer Franken resultierte und aufgrund einer "Stopp-Loss-Klausel" der Bank erfolgte.

Strittig ist die Anerkennung dieser Kursverluste als Werbungskosten.

Bescheid

Im Zuge der Erlassung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO wich die Finanzverwaltung nach durchgeführtem Vorhalteverfahren von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als Kursverluste aus der vorzeitigen Konvertierung eines Fremdwährungskredites iHv EUR 1.109.895,71 nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Begründet wurde dies dahingehend, dass die beantragten Fremdfinanzierungskosten auf Grund der Konvertierung eines Schweizer Franken Kredits entstanden seien. Gemäß des Beschlusses des BFG (ehemals ) würden die durch die Zwangskonvertierung entstandenen Mehraufwendungen bzw. Schuldzinsen, die bei der Tilgung der Fremdwährungskredite infolge der ungünstigen Wechselkursentwicklung entstanden seien, auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern dienen ausschließlich der Tilgung des Kredites, sodass sie nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar seien.

Da gemäß Vorhaltsbeantwortung das Fremdkapital unstrittig zum Kauf einer Liegenschaft mittels eines Bankdarlehens in Schweizer Franken aufgebracht worden sei, könne der Verlust auf Grund der Zwangskonvertierung iHv EUR 1.109.895,71 nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Bescheidbeschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob die ***Bf*** fristgerecht am Beschwerde und führte begründend aus, dass die Liegenschaft ***Adr*** im Jahr 2006 fremdfinanziert erworben und das Fremdkapital mittels Aufnahme eines Bankdarlehens in Schweizer Franken aufgebracht worden sei.

Mit Stichtag sei seitens der kreditgebenden Bank eine Zwangskonvertierung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Betrages iHv CHF 3.373.849,57 vorgenommen und dadurch ein Schaden iHv € 1.307.825,93 realisiert worden. Dieser Schaden sei nicht aufgrund einer Entscheidung der Gesellschaft, sondern aufgrund einer "stopp loss" Order ohne Mitwirkung der Gesellschaft einseitig von der Bank realisiert worden, wobei zusätzlich diese "stopp loss" Order auf Betreiben der Bank und nicht der Gesellschaft vereinbart worden sei. Der eingetretene Schaden stehe daher nicht in Zusammenhang mit einer Entscheidung im Rahmen der Vermögensverwaltung, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gestionierung des Kredits zur Finanzierung der Einkunftsquelle. Aufgrund der von der Bank veranlassten Währungskonvertierung und dem erlittenen Schaden sei mit der Bank ein Schuldennachlass ausverhandelt worden, welcher mit den Finanzierungsaufwendungen saldiert worden sei. Hinsichtlich der vom Finanzamt zur Begründung herangezogenen Entscheidung des UFS Salzburg bringt die Bf. vor, dass es sich weder um eine höchstgerichtliche Entscheidung handle, noch der Sachverhalt vergleichbar sei. Der Entscheidung lägen betragsmäßig wesentlich geringere laufende Kursverluste zugrunde. Die bisherige Rechtsprechung gehe im Regelfall davon aus, dass erlittene Kursverluste in der Vermögensgestionierung lägen und deshalb kein Konnex zur Einkunftsquelle Vermietung vorläge. Im vorliegenden Fall sei sowohl die Vereinbarung einer "stopp loss" Order von der Bank einseitig auferlegt worden, als auch die einmalige und komplette Konvertierung aufgrund eines einmaligen, bisher noch nie in dieser Form eingetretenen plötzlichen Kursverlustes des Schweizer Franken zum Euro entstanden. Der Schaden sei damit nicht vermeidbar gewesen, während in dem der Entscheidung des UFS Salzburg zugrundeliegenden Fall offensichtlich Teilkonvertierungen über mehrere Jahre stattgefunden hätten. Der Schaden könne somit nicht in Zusammenhang mit einer Vermögensgestionierung eingetreten sein. Da die ursprüngliche Finanzierungsentscheidung der Bf. ausschließlich zur Erreichung deutlich niedrigerer Fremdkapitalzinsen erfolgt und aufgrund der damaligen Erfahrungen mit dem Wechselkurs keineswegs das Motiv einer Währungsspekulation ausschlaggebend gewesen sei, stehe der erlittene und nicht vermeidbare Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem für rund zehn Jahre erreichten deutlich niedrigeren Aufwand an Fremdkapitalzinsen.

Beschwerdevorentscheidung

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , teilweise Folge gegeben, das Begehren hinsichtlich der Kursverluste jedoch abgewiesen. Dies wurde damit dahingehend begründet, dass nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung Fremdwährungsdarlehen weder als Werbungskosten absetzbar seien noch die Anschaffungskosten erhöhen würden; sie würden kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern deren Tilgung dienen.

Bereits die Aufnahme eines Fremdwährungskredites stelle gleichzeitig eine Währungsspekulation dar, weil sich durch die Wechselkursschwankungen der Euro-Gegenwert der Finanzierung verändere. Demnach sei es in weiterer Folge unerheblich ob und inwieweit vertragliche Automatismen oder willentliche Entscheidungen zu Kursgewinnen oder -verlusten führen würden. Diese Wertveränderungen des Vermögensstammes seien, unabhängig in welche Richtung sie gingen, im außerbetrieblichen Bereich nur im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu erfassen. In seinem Erkenntnis vom , G 137/2014 habe der VfGH dazu ausgeführt, dass Kursverluste wie auch Kursgewinne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung seien, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen würden (). Dementsprechend würden Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals darstellen, sondern der Tilgung des Fremdkapitals dienen. Derartige Kursverluste seien daher nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.

Vorlageantrag und Vorhalteverfahren Bundesfinanzgericht

Mit Schriftsatz vom stellte die ***Bf*** den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Auf Vorhalt der herrschenden Literatur- und Judikaturmeinung durch das Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom gab die Bf. bekannt, dass es sich um einen besonderen Sachverhalt handle, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft und deren Gesellschafter zur Konvertierung des Fremdwährungskredites von der Bank gezwungen worden seien und daher entgegen der bisher bekannten Judikatur von keiner in der Willensentscheidung der Bf. gelegenen Vermögensverwaltung bzw. Finanzierungsentscheidung gesprochen werden könne. Daher würden die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat unverändert aufrecht gehalten.

Mit Schreiben vom zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die ***Bf*** erwarb im Jahr 2006 die gegenständliche Liegenschaft ***Adr***. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Schweizer Franken auf. Im Jahr 2015 wurde der Kredit auf Betreiben der Bank konvertiert und es entstand ein Verlust iHv EUR 1.109.895,71.

Die ***Bf*** wurde am XX.09.2017 im Firmenbuch gelöscht, ihr Vermögen ist gemäß § 142 UGB auf die ehemalige Komplementärin, die ***RNF 1*** übergegangen. In weiterer Folge wurde die ***RNF 1*** als übertragende Gesellschaft durch Verschmelzungsvertrag vom auf die ***RNF 2*** als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und mit Eintragung vom XX.10.2017 im Firmenbuch gelöscht.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig, strittig ist die Abzugsfähigkeit der Konvertierungskosten als Werbungskosten.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, den Schriftsätzen der steuerlichen Vertretung und der Behörde sowie den Firmenbuchauszügen der Beschwerdeführerin.

Der oa Sachverhalt als solcher ist unstrittig, auch die Höhe der entstandenen Kursverluste aus Fremdwährungskrediten steht außer Streit. Streitgegenständlich ist lediglich die Anerkennung der durch die Konvertierung des Schweizer-Franken-Kredits entstandenen Kursverluste als Werbungskosten.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Nach § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) der Einkommensteuer. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 dieser Bestimmung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein ().

Nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 stellen auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten Werbungskosten dar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Konvertierung von Fremdwährungskrediten befasst:

In seinem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof betreffend die Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten aus, dass Kursverluste wie auch Kursgewinne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (). Dementsprechend stellen Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. zB mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.

Auch nach der Rechtsprechung des VwGH (aktuell , Ro 2015/15/0011, Rz 17 unter Verweis auf das oa Erkenntnis des VfGH) stehen Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (, G 138/2014, siehe auch die Wiedergabe dieses Erkenntnisses in wobl 2017, Heft 5, S 165ff mit Anmerkung Lenneis).

Wird daher ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. , VwSlg 8305 F/2008; , VwSlg 8359 F/2008). Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens ( unter Verweis auf , VwSlg 8366 F/2008; , VwSlg 8450 F/2009).

Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen anders als Schuldzinsen daher nicht in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Kursverluste anlässlich der Tilgung oder Konvertierung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, können daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut zum Abzug zugelassen werden (vgl. Zl. Ro 2015/15/0011).

Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung , unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur ua Folgendes klargestellt:

"24 Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. Ro 2015/15/0011). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht. Der Konvertierungsverlust kann sohin auch nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden."

In der Literatur wird ebenfalls die Ansicht vertreten, dass Kursverluste nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 16, Tz 61, führt diesbezüglich aus, dass Kursverluste bei einem Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Mietobjektes weder als Werbungskosten absetzbar sind, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; die Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195).

Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten können nicht abgezogen werden, da diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen (siehe auch ua, Rz 15 f). Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich weiterhin als Spekulationseinkünfte zu behandeln (; Lenneis in Jakom, EStG22, § 16, Rz 56).

Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (zB Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite) sowie Wertsicherungsmehrbeträge. Kursverluste iZm dem Erwerb einer Einkunftsquelle stehen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften (, G 138/2014; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 37. Erg.-Lfg. § 16, Anm 37).

Unter den Begriff Werbungskosten fallen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darüber hinaus auch solche zur Erwerbung der Einkunftsquelle selbst (§ 16 Abs 1 zweiter Satz iVm § 16 Abs 1 Z 8), also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können allerdings nur in Form der Absetzungen für Abnutzung (zu denen auch die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gehören) berücksichtigt werden. Wurden solche Aufwendungen aus einem Darlehen getätigt, führt die Verausgabung der Darlehensvaluta zu den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Die spätere Rückzahlung des Darlehens führt zu keinem Anschaffungs(Herstellungs)aufwand mehr, insbesondere auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn das Darlehen später mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen ist, als seinerzeit zur Anschaffung (Herstellung) der Einkunftsquelle aufzuwenden war (; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 62. Erg.-Lfg., § 16 Rz 91).

Die o.a. Ablehnung wird vom Bundesfinanzgericht - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte - ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. zB , Behandlung der VfGH Beschwerde Zl. E 202/2018 mit Beschluss vom abgelehnt; , Behandlung der VfGH Beschwerde Zl. E 1146/2018 mit Beschluss vom abgelehnt; ; ; ).

Ergänzend ist anzumerken, dass wie oben bereits erwähnt der Verfassungsgerichtshof sowohl die Behandlung einer Beschwerde gegen , als auch gegen abgelehnt hat. In beiden Fällen war ausschließlich strittig, ob ein Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Schweizer Franken Kredit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist. Im Hinblick auf die Argumentation der Bf., dass es sich beim gegenständlichen Fall um einen nicht vergleichbaren Fall handle, da die Konvertierung des Fremdwährungsverlustes zwangsweise auf Betreiben der Bank hin vorgenommen werde musste, ist zu entgegnen, dass dies auch in ("Dazu kommt, dass die Konvertierung im Jahr 2015 nicht freiwillig, sondern durch Zwang der finanzierenden Bank.. erfolgt ist.") sowie in ("Die Konvertierung sei auf dringendes Anraten der kreditgebenden Bank erfolgt.") argumentiert wurde.

Da im vorliegenden Fall ein vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen ist, muss der Beschwerde im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur der Höchstgerichte insoweit der Erfolg versagt bleiben und ist der im Jahr 2015 eingetretene Konvertierungsverlust iHv EUR 1.109.895,71 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall folgt diese Entscheidung in der Frage der Abzugsfähigkeit von Kursverlusten bei vorzeitiger Konvertierung eines Fremdwährungskredites in Schweizer Franken der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. Ro 2015/15/0011; Zl. Ra 2018/15/0114 ).

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104381.2017

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