Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe mangels fiktiver Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem , Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Überprüfungsschreiben vom wurde die Bf. aufgefordert - via Ausfüllen des beigelegten Datenblattes - der Abgabenbehörde die Voraussetzungen für die (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe darzulegen. Während die Bf. am das Datenblatt unausgefüllt der Abgabenbehörde retournierte, legte diese einerseits eine mit datierte Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums ***2*** des Inhalts, wonach sich ihr im Jahr ***3*** geborener Sohn seit dem bis laufend in nämlicher Anstalt aufhalte, andererseits einen mit datierten ZMR Auszug, demgemäß ihr Sohn seit dem seinen Hauptwohnsitz an deren Wohnadresse innehabe, vor.
In der Folge erhielt die Bf. eine mit datierte Mitteilung, wonach der Familienbeihilfeanspruch für ihren Sohn mit beendet sei.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab dem , wobei dem beigelegten mit der Abgabenbehörde gepflogenen Mail- Verkehr entnommen werden konnte, dass der Sohn nach wie vor am Hauptwohnsitz der Eltern aufrecht gemeldet sei, respektive laut die Bf. für die auf den Monatsbetrag von rund 620,00 Euro lautende Kosten (Betriebskosten für das vom Sohn exklusiv bewohnte Obergeschoss, Kosten für Nahrung, Kleidung, Handy und Internet) aufkomme.
In diesem Zusammenhang wurden - offenbar zwecks Veranschaulichung der rechnerischen Ermittlung obigen Betrages - zwei mit datierte Auszüge, welche die vom Konto der Bf. erfolgte Bezahlung einer Handy- bzw. Internetrechnung in Höhe von 46,61 Euro sowie von 24,00 Euro belegen und eine Einzahlungsquittung betreffend die Entrichtung von Vorauszahlungen von Grundsteuer und Abwassergebühren für das 2. Quartal 2021 in Höhe von 268,98 Euro nachgereicht.
Am 16.8.2021übermittelte die Bf. der Abgabenbehörde einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem .
Schließlich legte die Bf. am dem Finanzamt einen die Notwendigkeit des weiteren Aufenthalts ihres Sohnes im Landesklinikum ***2*** bestätigenden, mit datierten Beschluss des LG ***4*** nach, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass entsprechend dem weiteren Verlauf ihrem Sohn eine Rückkehr ins Elternhaus offenstehe.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Bei einem Anspruch auf Familienbeihilfe wird vorausgesetzt, dass sich das Kind nicht auf die Kosten der Jugendwohlfahrtshilfe, Sozialhilfe in Heimerziehung bzw. in Haft oder einer damit verbundenen Anstaltspflege befindet. Da bei diesen Fällen die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt sorgt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
Es besteht daher keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern und auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG.
Zu ***5***:
Bei einem Anspruch auf Familienbeihilfe wird vorausgesetzt, dass sich das Kind nicht auf die Kosten der Jugendwohlfahrtshilfe, Sozialhilfe in Heimerziehung bzw. in Haft oder einer forensischen Einrichtung befindet. Da bei diesen Fällen die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt sorgt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
Es besteht daher keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern und auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG."
Mit Eingabe vom wurde gegen vorgennannten Bescheid Beschwerde erhoben und hierbei seitens der Bf. wie folgt argumentiert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Begründung geht von der Annahme aus, dass sich unser Sohn ***6*** in diversen, vom Bund bezahlten Einrichtungen befindet.
Dem wiederspreche ich absolut.
1. Unser Sohn ist nach wie vor im Landeskrankenhaus ***2*** in Behandlung, Bestätigungen liegen Ihnen vor - das Land NÖ führt das LKH ***2*** - kein Bund.
2. Nach wie vor befindet sich der Hauptwohnsitz -Bestätigung und Nachkontrolle des Finanzamtes liegen vor, bei uns - den Eltern, ***7*** und ***8***.
3. Die Kosten der Wohnung unseres Sohnes tragen wir als Eltern und sind dem Finanzamt ebenfalls dokumentiert und bekannt. Die Lebenskosten von mehreren 100 € (Essen, Trinken) trägt momentan das LKH ***2***, aber wir unterstützen unseren Sohn bei Besuchen vor Ort in ***2*** monatlich mit Geld und sonstigen Dingen, somit tragen, bzw. gleichen sich die Kosten der Lebenshaltung aus.
4. Des Weiteren gebe ich bekannt, dass das Finanzamt ***11*** und deren Mitarbeiter die Rechtsfrage in Wien geklärt haben, ob unser Sohn die erhöhte Familienbeihilfe bekommt. Dies wurde bestätigt und selbstverständlich bis Mai 2021 ausbezahlt. Das Finanzamt überprüfte den Hauptwohnsitz und das Krankenhaus LKH ***2***, bezogen auf die gesetzlich bestimmte Rechtsform.
5. Die Annahme der Kollegin ***9***, Dienststelle ***10***, Wien, sind dahingehend unbegründet, durch die massive Zeitverzögerung bedingt nicht tragbar und Haltlos. Ferner bestätigte sie im direkten telefonischen Kontakt, dass sie noch mehrere Wochen Zeit benötigte, um diesen Akt fertig zu stellen und uns das Ergebnis mitzuteilen.
6. Trotz der Prüfung des Finanzamtes ***11*** und der zuständigen Beamten, strich, wie im Akt ersichtlich, eine Kollegin aus Oberösterreich die erhöhte Familienbeihilfe und das Dilemma begann mit einem Neuantrag, Berge von Akten und Beweismittel unsererseits, massivsten Zeitverzögerungen, Nachträgen usw., beharre weiters darauf, dass das Finanzamt ***11*** selbstverständlich die Zahlung der erhöhten Familienbeihilfe Rechtskonform prüfte und auszahlte.
7. Aus meiner Sicht und deren nicht nachvollziehbaren Begründung seitens Ihrer Mitarbeiterin Frau ***9***, gehe ich nach einer vermeintlich weiteren Prüfung davon aus, dass die Beträge und uns beiden, Vater (AMS - Familienzuschlag), wie Mutter (erhöhte Familienbeihilfe) ausgezahlt werden.
Dieses Schreiben wird am ebenfalls beim Finanzamt ***11*** abgegeben.
In der Folge schloss sich das Finanzamt den Ausführungen der Bf. nicht an indem es die Beschwerde vermittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom mit nachstehender Begründung abwies:
§ 2 FLAG normiert:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Flaushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Flaushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
5) Zum Flaushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) ...
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
(Zumindest) Ab dem ***19*** (Datum der Urteilsverkündung des Landesgerichts ***4***) befindet sich Ihr Sohn im Maßnahmenvollzug, wobei die Kosten für die Unterbringung gänzlich durch die öffentliche Hand getragen wurden bzw. werden.
Im Falle Ihres Sohnes kommt nicht nur § 2 Abs. 2, sondern auch ergänzend § 2 Abs. 5 lit. c FLAG zum Tragen, wo es auszugsweise heißt, dass ein Kind dann zum Haushalt einer Person gehöre, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile.
Die Haushaltszugehörigkeit gelte nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befinde.
Ihr Sohn befindet sich aufgrund seines gesundheitlichen (psychischen) Zustandes zumindest seit dem ***19*** im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB. Eine derartige Unterbringung entspreche nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. 2006/13/0092) der einer Anstaltspflege im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967.
Der hier vorliegende Aufenthalt in der Haftanstalt kann jedoch nicht mehr als vorübergehend qualifiziert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0173 zusammengefasst aus, dass für Kinder deren typischer Unterhalt durch die öffentliche Hand getragen werde, kein Beihilfenanspruch bestehe. Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall kein Unterschied zu der vom Höchstgericht durch das vorgenannte Erkenntnis entschiedene Verfahren.
Weder von Ihnen noch von Ihrem Sohn erfolgt(e) eine Beitragsleistung für die entstehenden Unterhaltskosten. Dazu zählen nicht nur die Kosten für die Unterbringung, sondern auch die sonstigen Kosten, die für Pflege bzw. Erziehung aufgewendet werden, z.B. ärztliche Betreuung. Jedoch stellen Aufwendungen, die für die Bedürfnisse des Kindes außerhalb des Maßnahmenvollzugs (Kosten der Wohnung am Hauptwohnsitz) erbracht werden, keine Unterhaltsleistungen dar.
Aufgrund obiger Auslegungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass Ihr "Verweis" auf die "rechtskonforme Prüfung und Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe durch das Finanzamt (nunmehr Dienststelle) ***11*** und der zuständigen Beamten" bei derzeitiger Aktenlage seit dem ***19*** ins Leere geht. Die Überprüfung und Gewährung der derzeitigen Leistungen unterliegen seit dem ***19*** anderen Voraussetzungen als davor.
Die Begründung des am erhobenen Vorlageantrages lautet wie folgt:
§ 2 Abs. 1+ 1c ist aus meiner Sicht dahingehend zu argumentieren, dass unser Sohn ***6*** nachweislich, Meldebestätigung liegt dem Finanzamt vor, in unserem gemeinsamen Haushalt zugehörig ist.
Durch meine falsch verstandene Eingabe an das Finanzamt habe ich eine eigene Wohnung meines Sohnes beschrieben, die es aber nicht gibt, ich aber dem Finanzamt vorlegen musste.
Das heißt im Klartext, mein Sohn schläft im Obergeschoß unseres Einfamilienhauses, alle anderen Wohnungsteile wie Küche, Bad teilen wir gemeinsam.
Bis zum 19. Lebensjahr war Marco über die BH-Jugendwohlfahrt ***11*** durch seine ***12*** (richtig ***13***) Erkrankung vertreten, einschließlich der Fachabteilungen des Landes ***16***, die ihn ca. 4 1/2 Jahre nach ***14*** bei ***15*** verbrachten.
Die Kosten von ***14*** wurden vom Land ***16*** bezahlt.
Das Finanzamt gewährte dadurch selbstverständlich die erhöhte Familienbeihilfe.
Nach diesem Zeitraum wurde er bei der Caritas ***11*** beschäftigt, Aufwandsentschädigung ca. 70.- € monatlich und bekam ebenfalls die erhöhte Familienbeihilfe, dies selbstverständlich im Sinne eines Maßnahmenvollzuges.
Ab ***19*** kam es wiederum zu einem Maßnahmenvollzug, indem er im Landesklinikum ***2*** aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes -***13*** im Hintergrund, untergebracht wurde und selbstverständlich wurde er weder in eine Haftanstalt eingewiesen, noch wurde eine Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen und dies selbstverständlich vorübergehend, eine Therapie seitens des Gerichtes LG ***4*** wurde angeordnet.
Nach Telefonat mit Dr. ***17***, LKH ***2*** am verbesserte sich sein Zustand seit kontinuierlich und somit auch ein therapeutischer Erfolg. Die Dauer einer Therapie ist durch ärztlichen Beistand seitens des LKH ***2*** und das Mitwirken meines Sohnes zeitlich offen.
Am schickte ich Fr. ***9*** das Urteil des Landesgerichtes ***4***, worauf Professor ***18*** betonte, dass die Therapie weiterhin aufrecht zu erhalten ist.
Dies muss das Finanzamt in Kenntnis setzen, um wie obig beschrieben und dies sehr wohl als vorübergehend, qualifiziert werden muss.
Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0173 trifft demzufolge nicht zu, da die öffentliche Hand eben nicht den typischen Unterhalt unseres Sohnes ***6*** trägt, sondern das Land ***16*** wie obig - ***14***, nachweislich dem Finanzamt selbstverständlich bekannt ist.
Zum Schluss Absatz:
Mein Verweis auf die Rechtskonforme Prüfung und Auszahlung durch das Finanzamt ***11*** und der zuständigen Beamten, ist aus meiner Sicht richtig und nicht ab ***19*** beendet, da selbst dieses bis Mai 2021 die erhöhte Familienbeihilfe nach ständiger Prüfung auszahlte.
Die Gründe sind meinerseits obig beschrieben.
Selbstverständig ist der Hauptwohnsitz nach wie vor bei uns, die Haushaltszugehörigkeit ist nicht aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens vorübergehend in
Anstaltspflege befindet.
Ersuche daher das Finanzamt meine Ihnen vorliegenden Sachbeweise und meines Fehlers, wie obig beschrieben, zu revidieren und die Erhöhte Familienbeihilfe ab auszubezahlen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden aus der Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen resultierenden Sachverhalt zugrunde:
Der im Jahr ***3*** geborene Sohn der Bf. wurde mit Urteil des LG ***4*** vom ***19*** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, respektive ab dem im Landesklinikum ***2*** in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen. Mit Beschluss vorgenannten Gerichts vom ***20*** wurde ob gutachterlich bestätigter Gefährlichkeitsprognose dem Antrag auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs. 2 StGB) aus dem Maßnahmenvollzug eine Absage erteilt. Nach Aktenblage ist der Sohn der Bf. ab dem nunmehr in der JVA ***21*** untergebracht, wobei im ZMR (Auszug vom ) die Anstaltsadresse ab nämlichem Zeitpunkt als Hauptwohnsitz desselben ausgewiesen ist, während die Wohnadresse der Bf. als dessen Nebenwohnsitz verzeichnet ist.
Aufgrund eines die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen attestierenden Gutachtens des Sozialministeriumservice vom bezog die Bf. für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum erhöhte Familienbeihilfe. Mit der Begründung, dass der Sohn der Bf. in einer Einrichtung untergebracht sei, endete das ob Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom initiierte Verfahren ohne Bescheinigung des Sozialministeriumservice.
Was die Tragung der Lebenshaltungskosten des Sohnes im Streitzeitraum anlangt, so werden diese den Beschwerdeausführungen der Bf. gemäß zwar unbestrittener Maßen vom Landesklinikum ***2*** bestritten, dessen ungeachtet werde der Sohn anlässlich von Besuchen monatlich mit Geld und sonstigen Dingen bedacht.
2. Streitgegenstand
Vor dem unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt steht die Anspruchsberechtigung der Bf. auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab dem auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wobei seitens der Bf. anspruchsbegründend einerseits die bis zum anstandslos erfolgte Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe, andererseits den Umstand, dass sich laut ZMR der Hauptwohnsitz ihres Sohnes im Zeitraum vom bis zum nachweislich an der elterlichen Wohnadresse befunden habe, ins Treffen geführt wird.
3. Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:
§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 lautet: "Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn...
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)."
§ 21 Abs. 1 StGB lautet:
"Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde."
Gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
Nach § 167 Abs. 1 StVG gilt (u.a.) § 31 Abs. 1 StVG dem Sinne nach auch für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Ausgehend von obigen Gesetzesbestimmungen ist einleitend festzuhalten, dass - unabhängig vom Ergebnis des ZMR- Auszuges, wonach sich der Hauptwohnsitz des Sohnes der Bf. im Zeitraum vom bis zum nachweislich an der elterlichen Wohnadresse befunden habe -, die Haushaltszugehörigkeit desselben im Sinne des § 2 Abs. 5 erster Satz FLAG mit Beginn des Maßnahmevollzuges aufgehoben war.
Demgegenüber enthält die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. c FLAG 1967, die gesetzliche Fiktion, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet und die Person zu den Kosten des Unterhaltes mindestens in Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in der Rzn 11 und 12 des Erkenntnisses vom , Ro 2017/16/0004 unter Bezugnahme auf ein d. g. Vorjudikat vom , 2006/13/0092 ausgeführt, dass die durch Anstaltspflege bedingte Abwesenheit des Kindes dem Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegensteht, wenn die Familienbeihilfe trotz räumlicher Trennung zur Gänze zugutekommt, wobei es unerheblich ist, ob zu den Kosten des Unterhalts freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung beigetragen wird. Dem ausschließlich die Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 betreffenden Erkenntnis vom 15. Dezember ist weiters zu entnehmen, dass eine Anstaltspflege iSd § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 auch dann vorliegt, wenn sich ein Kind im Maßnahmevollzug nach § 21 Abs. 1 StGB befindet, wobei es hier für die Erfüllung des Kriteriums der Anstaltspflege nicht darauf ankommt, wer die Kosten der Unterbringung trägt.
Ungeachtet obiger Ausführungen liegt - zurückkehrend zu der an oberer Stelle angeführten Gesetzesdiktion - eine auf § 2 Abs. 5 zweiter Satz lit. c FLAG 1967 beruhende, einen Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe fiktive Haushaltszugehörigkeit nur im Falle der (freiwilligen) Tragung der Unterhaltskosten in Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe vor.
Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, bzw. umgekehrt gesprochen einen Anspruch auf Familienbeihilfe auslösen, wenn sie nachgewiesen werden (-I/08).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist die Bf. vorgenannter Nachweispflicht, der gemäß sie monatlich zum Unterhalt ihres Sohnes in Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe beigetragen hat, mit dem - mangels nachgereichter Belege - nicht substantiierten Vorbringen diesen aus Anlass von monatlichen Anstaltsbesuchen mit Geld und sonstigen Dingen versorgt zu haben, nicht nachgekommen.
Im Übrigen handelt es sich bei der - durch Kontoauszüge bzw. Zahlungsquittungen für außerhalb des Streitzeitraumes gelegenen Zeiträume - belegten Tragung der am elterlichen Wohnsitz anfallenden Kosten (anteilige Betriebskosten sowie Internetkosten), selbst unter der Prämisse des belegmäßigen Nachweises für den Streitzeitraum in materieller Betrachtung um solche, die dem Kind ***1*** im Rahmen des Maßnahmevollzugs gerade nichtzukommen und demzufolge im Sinne des Judikates des , außer Betracht zu lassen sind.
Aus vorgenannten Gründen vermag das Verwaltungsgericht in der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Nichtvorliegen der fiktiven Haushaltszugehörigkeit bzw. umgekehrt der mangelnde Anspruch auf Familienbeihilfe direkt auf der Norm des § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. c FLAG 1967 basiert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 31 Abs. 1 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 21 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 1 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101662.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at