Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***Bf-StNr***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) aufgefordert eine Abgabenerklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2019 abzugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet sei, weil der Arbeitgeber des Bf den Familienbonus Plus steuermindernd berücksichtigt habe. Damit das Finanzamt überprüfen könne, ob dieser zu Recht gewährt wurde, würden noch weitere Informationen benötigt werden. Als Frist zur Abgabe der Abgabenerklärung wurde der vermerkt.
Mangels Einbringung einer Abgabenerklärung durch den Bf wurden die Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gem § 184 BAO geschätzt. Am erging der Einkommensteuerbescheid für 2019 (Arbeitnehmerveranlagung). Mit dem Bescheid vom wurde mangels weiterer Nachweise der Familienbonus Plus für 3 Kinder nicht anerkannt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher der Bf begründend ausführte wie folgt:
"Lt. telefonischer Auskunft wurde ich zur Pflichtveranlagung beauftragt, da im elektronischen Akt beim do. Finanzamt teilweise die Beziehung zu meinen Kindern nicht angemerkt ist - ich ersuche höflich, dies durchzuführen: ***Sohn 1***, ***SV Nr Sohn 1***, Kind aus erster Ehe, ich bezahle den vollen Unterhalt und beantrage den vollen FABO ***Sohn 2***, ***SV Nr Sohn 2***, Kind aus erster Ehe, ich bezahle den vollen Unterhalt und beantrage den vollen FABO ***Sohn 3***, ***SV Nr Sohn 3***, meine Frau bezieht die Familienbeihilfe und ich beantrage den vollen FABO Da bei einer Steuernachforderung aufgrund unregelmäßiger Bezüge keine Verpflichtung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung besteht, ersuche ich, diese zurückzunehmen und den FABO anzuerkennen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu. Ausserdem beantrage ich die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung meines Antrages."
Am erließ das Finanzamt eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung und anerkannte an Absetzbeträgen den Familienbonus Plus für 3 Kinder, einen Unterhaltsabsetzbetrag für 2 Kinder und einen Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von € 400,-. Nicht anerkannt wurde vom Finanzamt entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde ein Alleinverdienerabsetzbetrag.
Am brachte der Bf einen Vorlageantrag ein und führte begründend aus wie folgt:
"Ich wurde vom Finanzamt schriftlich zur Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert, da ich beim Dienstgeber den FaboPlus für 3 Kinder beantragt habe. Ich hatte nur ein einziges Dienstverhältnis, weshalb kein Pflichtveranlagungstatbestand vorgelegen ist. Die Aufforderung habe ich nicht erhalten und hat das Finanzamt daher einen Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem der Familienbonus Plus versagt wurde. Eine telefonische Rückfrage hat ergeben, dass es zur Aufforderung gekommen ist, da meine Beziehung zu den Kindern seitens des Finanzamtes elektronisch nicht hinterlegt war. Ich habe eine Beschwerde eingereicht, jedoch dort irrtümlich angeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Die Steuernummer meiner Gattin lautet: ***StNr Gattin***. In der Beschwerdeerledigung wurde auf meinen Hinweis in der Begründung, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt nicht eingegangen. Zusammengefasst ersuche ich um Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages (welcher zusteht und der Pflichtveranlagungstatbestand somit wegfällt) bzw. Rückrechnung (Gutschrift) des aus der Rollung meiner Bezüge entstandenen Nachforderungsbetrages."
Am forderte das Finanzamt den Bf mittels Vorhalt auf, aktualisierte Unterhaltsvereinbarungen und den Nachweis der Unterhaltszahlungen für 2019 betreffend ***Sohn 1*** und ***Sohn 2*** beizubringen.
Dieser Aufforderung ist der Bf am nachgekommen und legte er Unterhaltsvereinbarungen für ***Sohn 1*** und ***Sohn 2***, sowie einen Nachweis über die geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2019 vor.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führt das Finanzamt ua aus, dass zusätzlich zu dem in der BVE zuerkannten Familienbonus Plus für 3 Kinder nunmehr auch ein Alleinverdienerabsetzbetrag für 2 Kinder zuzuerkennen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf war in erster Ehe mit Frau ***Gattin 1*** verheiratet. Dieser Ehe entstammen die beiden Söhne ***Sohn 1*** (geb ***Datum 1***) und ***Sohn 2*** (geb ***Datum 2***). Die Ehe wurde am ***Datum*** geschieden. Für die beiden Söhne leistet der Bf Unterhaltszahlungen entsprechend den Unterhaltsvereinbarungen vom ***Datum*** bzw auf Basis der mündlich zugesicherten Erhöhung des Unterhaltes.
Seit ***Datum*** ist der Bf in zweiter Ehe mit Frau ***Gattin 2*** verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der Sohn ***Sohn 3*** (geb ***Datum 3***). Der Bf lebt mit seiner Gattin Frau ***Gattin 2*** und seinem Sohn ***Sohn 3*** in einem Haushalt. Weiters ist die Tochter ***Tochter 1*** (geb ***Datum***) der Frau ***Gattin 2*** im Haushalt des Bf in Österreich haushaltszugehörig. Frau ***Gattin 2*** bezog als unbeschränkt Steuerpflichtige im Beschwerdejahr 2019 nichtselbständige Einkünfte in der Höhe von € 1.265,- . Weiters bezog Frau ***Gattin 2*** für die beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Sohn 3*** für das ganze Kalenderjahr 2019 Familienbeihilfe und einen Kinderabsetzbetrag gem § 33 Abs 3 EStG 1988.
Im Beschwerdeverfahren wurde bisher vom Finanzamt der Familienbonus Plus, welchen der Bf für seine 3 leiblichen Söhne ***Sohn 1***, ***Sohn 2*** und ***Sohn 3*** beantrag hat, sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag für die beiden Söhne ***Sohn 1*** und ***Sohn 2*** anerkannt. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig.
Entsprechend den Angaben des Bf in seiner Beschwerde wurde vom Finanzamt aber ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt.
2. Beweiswürdigung
Mit der Vorlage der beiden Unterhaltsvereinbarungen vom ***Datum*** und den Zahlungsnachweisen für das Jahr 2019 wurde vom Bf nachgewiesen, dass er für seine beiden aus erster Ehe stammenden Söhne (***Sohn 1*** und ***Sohn 2***) Unterhalt leistet. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist im gegenständlichen Verfahren aber unstrittig.
In den finanzinternen Datenbanken konnte ermittelt werden, dass der Bf mit seiner zweiten Ehegattin und zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Sohn 3*** sind dem Haushalt des Bf als haushaltszugehörig zu qualifizieren. Die Gattin des Bf ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und bezog im Beschwerdejahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 1.265,-.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 33 Abs 4 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:
"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
-bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe- )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
2. […]"
Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist somit zunächst, das der Steuerpflichtige ein Kind iSd § 106 EStG 1988 hat. § 106 EStG 1988 knüpft dabei an die Berechtigung für einen Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs 3 EStG 1988 und damit an den Bezug von Familienbeihilfe nach dem FLAG an.
Ein Kind iSd § 106 EStG 1988 ist nur im Falle des Familienbeihilfebezuges durch den Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe-)Partner gegeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag knüpft an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe an (vgl ; ).
Weiters ist für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages wesentlich, dass die (Ehe- )Partner nicht dauernd getrennt leben. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden (Ehe-)Partner oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes ab. Voraussetzung ist vielmehr, dass derjenige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft bzw bei Partnerschaft mit Kind tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem (Ehe-)Partner lebt (vgl ).
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist ferner die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners des Alleinverdieners. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht also nur dann zu, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat ().
Voraussetzung für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist (ab 2011) weiters, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt. In diese Grenzen sind die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 sowie § 3 Abs 1 Z 10 und 11 EStG 1988 (Wochengeld und vergleichbare Bezüge, Einkünfte aus begünstigten Auslandstätigkeiten, Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe) und aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte mit einzubeziehen, nicht aber andere steuerfreie Einkünfte. Nach der mit Wirkung vom geänderten Fassung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 sind auch die Bezüge der österreichischen EU-Abgeordneten, die nach § 3 Abs 1 Z 32 EStG 1988 steuerfrei sind, beim Alleinverdienerabsetzbetrag des Partners mitzuberücksichtigen.
Die Gattin des Bf Frau ***Gattin 2*** bezog für die beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Sohn 3*** für das ganze Kalenderjahr 2019 Familienbeihilfe und einen Kinderabsetzbetrag gem § 33 Abs 3 EStG 1988. Damit gelten die beiden Kinder als Kinder iSd § 106 Abs 1 EStG 1988. Der Bf, seine Gattin Frau ***Gattin 2*** sowie die beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Sohn 3*** lebten im Beschwerdezeitraum in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Da die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gattin des Bf Frau ***Gattin 2*** im Beschwerdezeitraum auch die jährliche Einkunftsgrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 von € 6.000,- nicht überschritten hat und der Bf somit sämtliche Voraussetzungen entsprechend dem § 33 Abs 4 EStG 1988 für einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt hat, steht dem Bf für das Beschwerdejahr der Alleinverdienerabsetzbetrag für die beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Sohn 3*** in der Höhe von € 669,- zu.
Betreffend die Einwendung des Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen würde ist ergänzend noch folgendes auszuführen:
Gem § 41 Abs 1 Z 12 EStG 1988 ist bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben, wenn ein Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
Gem § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für ein abgelaufenes Kalenderjahr abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Bei der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nach Aufforderung durch das Finanzamt kommt es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, dass sich keine Schuld ergeben wird (). Die Aufforderung des Finanzamtes, eine bestimmte Abgabenerklärung abzugeben, stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist.
Auf Grund des Umstandes, dass der Arbeitgeber des Bf den Familienbonus Plus steuermindernd in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat, dem Finanzamt zur Überprüfung dieses Anspruches aber noch weitere Informationen fehlten, forderte das Finanzamt den Bf zur Abgaben einer Abgabenerklärung auf. Da der Bf dieser Aufforderung nicht nachkam, erfolgte die Veranlagung des Beschwerdejahres auf Basis einer Schätzung. Auf Grund der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Abgabenerklärung war der Bf jedenfalls - unabhängig davon, ob letztlich ein Pflichtveranlagungstatbestand vorlag - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) zu veranlagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gegeben sind. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt weiters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl , mwN). Da sich die gegenständliche Rechtsfrage klar und eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt und darüber hinaus von der zitierten Rechtsprechung des VwGH in dieser Rechtsfrage nicht abgewichen wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100623.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at