Die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung erfolgte zu Recht. Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, dass der gebotenen Abgabenentrichtung Gründe entgegen gestanden sind, die nicht auf seinem pflichtwidrigen Verhalten als Geschäftsführer beruht haben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Austria Treuhand Holding Wirtschaftsprüfung GmbH, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, 1060 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom , betreffend Festsetzung der Geschäftsführerhaftung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Über die ***1***, wurde mit Beschluss des HG ***3*** vom TT.MM.2015 Aktenzeichen ***2***, der Konkurs eröffnet. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen dauerte bis zum . Mit Beschluss des HG ***3*** vom wurde die Massenunzulänglichkeit des Unternehmens festgestellt. Lt. Firmenbuch vertrat der Bf. das o.a. Unternehmen ab selbstständig.
Aufgrund eines Berichtes des zuständigen Finanzamtes über die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben , der bei der belangten Behörde am eingelangt ist, wurde diese davon in Kenntnis gesetzt, dass die Primärschuldnerin für den Zeitraum 1-10/2015 die Kommunalsteuer im Betrage von € 1.626,80 sowie den Dienstgeberbeitrag im Betrage von € 218,00 nicht entrichtet habe, allerdings seien-nach Mitteilung der steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin- Bezüge der Dienstnehmer wahrscheinlich bis Okt 2015 ausbezahlt worden Weder die Masseverwaltung noch die steuerliche Vertretung der Primärschuldnerin seien in der Lage gewesen, die benötigten Unterlagen (z.B. Lohnkonten, Saldenlisten,....) vorzulegen.
Die belangte Behörde teilte mit Vorhalt vom dem Bf. mit, dass er, als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, gemäß § 80 Abs.1 BAO verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass die, die Primärschuldnerin betreffenden, Abgaben aus den, von ihm verwalteten, Mitteln entrichtet werden.
Hinsichtlich der Dienstgeberabe hafte er gemäß § 6a Abs.1 Dienstgeberabgabegesetz neben der von ihm vertretenen, Abgabepflichtigen, für die, diese treffende, Dienstgeberabgabe insoweit als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihm, als Geschäftsführer, auferlegten Verpflichtungen, nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs.2 BAO gelte sinngemäß.
Hinsichtlich der Kommunalsteuer hafte er gemäß § 6a Abs.1 Kommunalsteuergesetz neben der, von ihm vertretenen, Abgabepflichtigen, für die, diese treffende, Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihm, als Geschäftsführer, auferlegten Verpflichtungen, nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs.2 BAO gelte sinngemäß.
Im vorliegenden Fall seien bei der, von ihm als Geschäftsführer vertretenen, o.a. Abgabepflichtigen für den Zeitraum 1-10/2015 Rückstände an Kommunalsteuer im Betrage von € 1.403,71 inclusive Säumniszuschlag von € 28,07 sowie an Dienstgeberabgabe idHv € 202,00, sohin ein Gesamtrückstand im Betrag von € 1.633,78 gegeben.
Nunmehr werde dem Bf., als Geschäftsführer, iSd § 183 Abs.4 BAO, Gelegenheit gegeben sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu diesem vorgehaltenen Sachverhalt und dieser vorgehaltenen Beweisaufnahme zu äußern. Sollte der Bf., seine Zahlungsverpflichtung anerkennen, so werde Begleichung des genannten Rückstandes ersucht.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
In der Folge setzte die belangte Behörde, mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid gegenüber dem Bf. die Geschäftsführerhaftung, betreffend die genannten Abgaben, im Gesamtbetrag von € 1.633,78 fest. Der Bf. habe, als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, weder die Bezahlung der streitverfangenen Abgaben veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes übernommen. Er habe somit die, ihm als Geschäftsführer auferlegten, Pflichten verletzt, und sei daher für den Rückstand haftbar, der bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspräche den Ermessensrichtlinien nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO. Nach Aktenlage könne -in Folge des Konkurses der Primärschuldnerin-der genannte Rückstand bei der dieser nicht eingebracht werden.
Dagegen erhob der Bf., durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Haftungsbescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Bf. habe eine quotenmäßige Bezahlung sämtlicher Gläubiger im gleichen Ausmaß durchgeführt. Es sei eine zumindest anteilsmäßige Bezahlung des aushaftenden Rückstandes zu erwarten. Die Voraussetzung für die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung liege sohin nicht vor.
In der Folge lud die belangte Behörde den Bf., mit Schreiben vom , ein, für den Zeitraum Jänner 2015 bis Oktober 2015, nach Fälligkeitszeitpunkten, eine monatliche Aufschlüsselung der in Streit gezogenen Abgaben, sowie eine derart gegliederte Liquiditätsaufstellung für den genannten Zeitraum vorzulegen.
Dieser Einladung ist der Bf. nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Von einer anteiligen Forderungsbegleichung könne nicht gesprochen werden, wenn Löhne zur Gänze ausbezahlt worden sind aber Abgaben nicht entrichtet worden sind. Zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne in entsprechend geringeren Ausmaß ausbezahlt werden dürfen. Dies sei -nach Aktenlage- nicht geschehen. Dem Bf. sei mit Schreiben vom Gelegenheit eingeräumt worden, Beweismittel für die Unrichtigkeit der Behauptung, es seien zwar Löhne und Gehälter ausbezahlt worden, jedoch keine Kommunalsteuer und auch kein Dienstgeberbeitrag entrichtet worden, vorzulegen. Dies sei bis dato nicht geschehen. Der Bf. habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht am einen Vorlageantrag nach § 264 Abs.1 BAO ein. Darin wird die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Geschäftsführerpflichten bestritten. Im Haftungszeitraum seien Löhne und Gehälter nicht ausbezahlt worden. In den Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren gegen die Primärschuldnerin seien auch Anmeldungen der Löhne und Gehälter enthalten. Außerdem wird das Bestehen, der von dem bekämpften Haftungsbescheid umfassten, Abgabenrückstände bestritten. Diese seien nicht nachvollziehbar. Das Schreiben vom sei dem Bf. nicht bekannt, daher habe er dazu auch keine Stellungnahme abgeben können. Die anderen Gläubiger seien, aufgrund von deren Forderungsanmeldungen, quotenmäßig befriedigt worden.
Gegen den Bf. sei ein Konkursverfahren anhängig. Bei tatsächlichen Bestand der Forderungen seien diese dort anzumelden.
Mit Schreiben vom hielt das BFG dem Bf.-im Hinblick auf diesen Vorlageantrag-im Wesentlichen folgendes vor:
Der, im Vorlageantrag ins Treffen geführte, Konkurs über ihr Privatvermögen (Beschluss des HG ***3*** vom TT.MM.2014, Aktenzeichen ***4***, auf Eröffnung des Konkurses) ist bereits mit Beschluss des HG ***3*** vom aufgehoben worden und der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt worden. Es wird davon ausgegangen, dass Sie ab diesen Zeitpunkt bezüglich ihres Privatvermögens wieder verfügungsberechtigt und prozessfähig sind.
Der Vorwurf, die in Streit gezogenen Forderungen hätten im Konkursverfahren über Ihr Privatvermögen angemeldet werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass dieser Konkurs bereits vor Feststellung der Uneinbringlichkeit der streitverfangenen Forderungen bei der Primärschuldnerin, aufgehoben worden ist.
§ 9 Abs.3 Zustellgesetz, (ZustG), lautet wie folgt:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Somit ist die Zustellung des Vorhaltes vom an ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtmäßig erfolgt, unbeschadet dessen, ob, und aus welchen Gründen, Sie davon keine Kenntniserlangt gehabt haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, (wozu auch die ihm zumutbare Beibringung allfälliger Beweismittel gehört), widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts Anderes (vgl. ).
Aufgrund dessen, dass Sie den Vorhalt der belangten Behörde vom bislang nicht beantwortet haben, sind sie Ihrer o.a. Verpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Sie werden daher nochmals um Beantwortung dieses Vorhaltes innerhalb der nachstehend genannten Frist aufgefordert.
Zu den, im Vorlageantrag enthaltenen Einwänden, alle Gläubiger gleich behandelt zu haben, insbesondere im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Löhne mehr ausbezahlt zu haben, und dass der bescheidgegenständliche Rückstand nicht nachvollziehbar sei, wird auf die Feststellungen der Schlussbesprechung vom , betreffend eine Lohnsteuer und Kommunalsteuerprüfung bei der Primärschuldnerin für den Zeitraum bis verweisen (Beilage 5) , voraus hervorgeht, dass weder der Masseverwalter noch die steuerliche Vertretung der Primärschuldnerin in der Lage gewesen sind, für diese Prüfung geeignete Unterlagen beizubringen, und dass, lt. Auskunft der steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin, wahrscheinlich bis zum Oktober 2015 Löhne ausbezahlt worden seien, sowie dass für die Jahre 2013-2015 keine Erklärungen , betreffend die Bemessung der Kommunalsteuer bei den zuständigen Behörden eingelangt sind, sodass die Kommunalsteuergrundlagen im Zuge der Prüfung nach zu erfassen waren.
Es wird Ihnen zur Stellungnahme zum gesamten Inhalt dieses Vorhaltes eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Sollte Ihnen dieses nicht möglich sein, so wird- innerhalb der gesetzten Frist- um entsprechende Mitteilung ersucht, die Frist wird sodann verlängert werden. Sollte fristgerecht weder eine Stellungnahme noch eine, auf eine Fristerstreckung hinzielende, Mitteilung h.o. einlangen, so geht das BFG davon aus, dass die ersuchte Stellungnahme zu diesem Vorhalt nicht ergeht.
Zu diesem Vorhalt ist seitens des Bf. keine Stellungnahme erfolgt.
Mit Schreiben vom zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat hiezu erwogen:
Rechtslage:
Das Kommunalsteuergesetz 1993, (KommStG 1993), lautet auszugsweise:
§ 6.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ***-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ***-Holding AG.
§ 6a Abs. 1.
Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (LGBL. Nr.25/2012) lautet auszugsweise
§ 6.
(1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
(2) Der Abgabepflichtige hat jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären. In diesen Erklärungen sind auch jene Dienstverhältnisse anzugeben, für die zufolge der Bestimmungen des § 3 eine Abgabe nicht zu entrichten ist.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit Abgabepflichtigen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
§ 6a Abs.1
Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.
§ 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, (BAO), lautet:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 224 Abs. 1 BAO lautet
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nach o.a. Aktenlage nachstehender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Über das Vermögen der Primärschuldnerin ist mit Beschluss des HG ***3*** vom TT.MM.2015 der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluss des HG ***3*** vom die Masseunzulänglichkeit festgestellt worden.
Für den Zeitraum 1-10/2015 haften bei der belangten Behörde folgende Abgabenrückstände der Primärschuldnerin aus:
an Kommunalsteuer € 1.403,71 zuzüglich Säumniszuschlag von € 28.07
an Dienstgeberabgabe € 202,00
Der Bf. war Geschäftsführer der Primärschuldnerin vom bis zur Auflösung der Primärschuldnerin infolge Konkurseröffnung. Er brachte keine nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass diese Abgabenrückstände, trotz seines pflichtgemäßen Verhalten als Geschäftsführer, von der Primärschuldnerin nicht entrichtet werden konnten.
Beweiswürdigung:
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. (vgl. ; ,99/14/0218; , 2009/15/0013)
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (vgl. )
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Abgesehen von der Abgabenentrichtung gehören zu den abgabenrechtlichen Pflichten vor allem
die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (z.B. )
die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (z.B. ; ,2001/14/0006)
die Offenlegungs-und Wahrheitspflicht ()
Der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. (Z.B. )
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (es genügt auch leichte Fahrlässigkeit), z.B. ,0038; , 95/15/0137)
Unkenntnis vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren. ()
Der Vertreter hat die Schulden der Vertretenen im gleichen Verhältnis zu befriedigen. (Gleichheitsgrundsatz) (: , 98/17/0038; ,99/14/0278)
Der Vertreter hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. , , , vgl. auch die in Ritz, Kommentar zur BAO5, unter Rz. 22 zu § 9 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden ( ; , 2005/17/0259, 2006/17/0002; zumindest "qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast" nach ; , 99/14/0120) (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 9 Rz 22).
Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin, aufgrund der, vom Konkursgericht aufgezeigten, Masseunzulänglichkeit nicht eingebracht werden können.
Nach den Einwendungen des Bf., im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, sei fraglich, ob die in Rede stehenden Abgabenrückstände tatsächlich existiert. Es sei der Bezahlung von Löhnen gegenüber der Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben kein Vorzug eingeräumt worden. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht schuldhaft verletzt. Außerdem habe die belangte Behörde allfällige Forderungen im Konkurs über sein Privatvermögen anmelden können.
Dazu ist festzustellen:
Die vom streitverfangenen Haftungsbescheid umfassten Forderungen gründen sich auf den Prüfbericht des zuständigen Finanzamtes , betreffend die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der Primärschuldnerin für den Zeitraum 2012 bis November 2015, zu welchem in der Schlussbesprechung am -vom Masseverwalter der Primärschuldnerin unbestritten- festgehalten worden ist, dass- nach Mitteilung der steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin- Bezüge der Dienstnehmer wahrscheinlich bis zum Oktober 2015 ausbezahlt worden sind. Eine Kontoabfrage der belangten Behörde vom ergab, dass sich der prüfungsgemäße Rückstand an Kommunalsteuer an € 1.626,80 für den Zeitraum 01-10/2015 aufgrund einer Einzahlung vom von € 223,09 auf € 1.403,71 reduziert hatte und dass sich der prüfungsgemäße Rückstand an Dienstgeberabgabe von € 220,00, für den Zeitraum 01-10/2015 aufgrund einer Einzahlung vom von € 16,00 auf € 202,00 reduziert hatte
Dem Bf. war es im gesamten Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht möglich, für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen Beweismittel auf gleicher Ebene vorzulegen. Er konnte weder schlüssig darstellen, dass der, vom Haftungsbescheid umfasste, Abgabenrückstand nicht existiert, noch konkret belegen, dass, im verfahrensrelevanten Zeitraum, überhaupt keine Auszahlung von Löhnen und auch sonst keine Begleichung von Forderungen erfolgt ist, oder dass-so wie in der Beschwerde zunächst behauptet- eine verhältnismäßige Begleichung sämtlicher Gläubigerforderungen erfolgt ist. Der Bf. legte nicht nachvollziehbar dar, dass der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung Gründe entgegengestanden sind, die nicht auf seinem pflichtwidrigen Verhalten als Geschäftsführer beruht haben.
Im Lichte der o.a. höchstgerichtlichen Feststellungen konnte die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass der verfahrensgegenständliche Rückstand deshalb von der Primärschuldnerin nicht beglichen worden ist, weil der Bf. die ihm auferlegten Verpflichtungen als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat.
Die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung ist eine Ermessenentscheidung, welche die belangte Behörde, iSd § 20 BAO, in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit gegenüber dem der Billigkeit zu treffen hatte.
Unter Zweckmäßigkeit ist im Allgemeinen das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen. (; ,2009/16/0085).
Unter Billigkeit kann primär und im Allgemeinen die Bedachtnahme auf die Interessen der Partei also auf die Angemessenheit einer Lösung in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden werden. (; ,2003/17/0132; , 2009/15/0161).
Im zu beurteilenden Fall wurden Billigkeitsgründe von dem Bf. weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus der Aktenlage. Der Konkurs des Bf., als Einzelunternehmer, ist-lt. aktuellen Firmenbuchauszug- bereits vor der Erlassung des streitverfangenen Haftungsbescheides, nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, aufgehoben worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Bf. die Entrichtung Haftungsbetrages- jedenfalls in Form von Zahlungserleichterungen- nicht zumutbar wäre.
Die erfolgreiche Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Forderungen im Konkursverfahren der Primärschuldnerin war der belangten Behörde nicht möglich, weil sie einerseits erst nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung über das Bestehen dieser Forderungen in Kenntnis gesetzt worden ist, und andererseits eine nachträgliche Forderungsanmeldung infolge der gegebenen Masseunzulänglichkeit ins Leere gegangen wäre.
Aus den aufgezeigten Gründen räumte die belangten Behörde, bei der Erlassung des streitverfangenen Haftungsbescheides dem Kriterium der Zweckmäßigkeit gegenüber dem der Billigkeit zu Recht den Vorrang ein. Die Erlassung des Haftungsbescheides im Rahmen des dafür gebotenen Ermessens erfolgte sohin zu Recht.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die o.a. einschlägigen des Verwaltungsgerichtshofes.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400140.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at