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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2022, RV/2100686/2019

Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 18 f KBGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und
***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH, Wastiangasse 7, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Höhe der festgesetzten Abgabe ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater des am ***Datum***2008 geborenen Sohnes ***1***. Nach der in der Finanzamtsdatenbank enthaltenen Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers hat die Kindesmutter Frau ***2*** für das genannte Kind 4.593,48 € an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum bis erhalten.

Die Kindeseltern waren laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) während des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Dem Bf. wurde im Wege des automatischen Erklärungsversandes betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld am nachweislich ein Formular über die Erklärung des Einkommens des Bf. für das Jahr 2013 zugestellt.

Lt. den Einkommensteuerbescheiden 2013 betrug das steuerpflichtige Einkommen des Bf. 23.952,22 € und jenes der Kindesmutter 17.117,68 €.

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 vom wurde dem Bf. ein Rückzahlungsbetrag von 2.874,89 € vorgeschrieben, die Berechnung erfolgte gemäß § 19 Abs. 1 KBGG (7% des Gesamteinkommens der Eltern von 41.069,90 €). In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass für das Kind des Bf. ***1*** Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2013 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Bf. auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. die Beschwerde mit der Begründung, dass er keinen Einblick habe, was seine ehemalige Lebensgefährtin mit dem Kinderbetreuungsgeld gemacht hat bzw. wie, wo und wann sie es bezogen hat.
Zu seinem Sohn ***1*** bestehe ein Kontaktverbot, das von seiner Mutter erwirkt worden sei.
Er bezahle Alimente von monatlich 441 € für seinen Sohn ***1***.
Weiters habe er noch zwei Töchter und eine Ehefrau, die sich zur Zeit in Karenz befinde.
Der VfGH hat mit seiner Entscheidung vom den § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und entschieden, dass die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien.
Der Bf. würde sich jedoch an der Pauschale von 900 € beteiligen, er könne aber nicht die gesamte Summe bezahlen. Er habe drei Kinder und sein Einkommen liege nicht erheblich über dem der Kindesmutter, welche sämtliche Förderungen für den gemeinsamen Sohn sowie die Alimente von 441 € monatlich erhalte.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184/10 (u.a.) die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen habe, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Andere Bestimmungen des KBGG, insbesondere auch der im vorliegenden Fall maßgebliche
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien von diesem Erkenntnis nicht berührt.
Im vorliegenden Fall sei der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das im Jahr 2008 geborene Kind nach § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG an die (damals) in Partnerschaft lebenden Eltern gewährt worden, weshalb die Rückzahlungsverpflichtung nicht auf der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzesstelle des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, sondern auf der - für Geburten bis weiterhin anzuwendenden - Bestimmung des § 18 Abs.1 Z 2 KBGG beruhe.

Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und brachte ergänzend vor:
"Der Beschwerdeführer hat insgesamt 3 Kinder im Alter von 5 Monaten, 6 Jahren und 11 Jahren, wobei er mit 2 Kindern mit seiner nunmehrigen Gattin, die sich derzeit in Karenz befindet, im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Beschwerdeführer hat sich von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der nunmehr verfahrensgegenständlichen Kindesmutter
***2***, Anfang 2010 getrennt und ist ausgezogen und wurde die ehemalige gemeinsame Wohnung im Juli 2010 verkauft. Im verfahrensgegenständlichen Jahr 2013 war daher die Trennung bereits längst vollzogen, sodass ab Anfang 2010 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und hat der Beschwerdeführer auch einvernehmlich festgesetzte Alimente im gesetzlichen Ausmaß bezahlt und tut dies auch derzeit noch.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich nachstehende Schlussfolgerungen und rechtliche Erwägungen.
- Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG:
Es ist richtig, dass mit Erkenntnis vom zu G 184/10 u.a. der Verfassungsgerichtshof nicht § 18 Abs. 1 Z 2, sondern § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben hat. In verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, ist dieser aber ebenfalls nicht mehr anzuwenden, da diese Bestimmung unter denselben tragenden Aufhebungsgründen die der Verfassungsgerichtshof zu Z 1 dargelegt hat, leidet.
Zu 2.4. führt der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus, dass § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz deswegen verstößt, weil auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betroffenen Elternteilen und die gegenüber (anderen) Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht hinreichend Bedacht genommen wird.
Der Verfassungsgerichtshof führt dazu ergänzend zu Punkt 2.2. aus, dass der Abgabe nach § 18 KBGG letztlich ein spezifischer Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils zugrunde liegt und diese Abgabe gleichsam eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung substituiert. In einem solchen Fall kann die Abgabenbemessung aber nur dann als sachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber berücksichtigt, ob und in welcher Höhe aus dem der Abgabenbemessung zugrunde liegenden Einkommen noch anderen Kindern Unterhalt zu leisten ist.
Da auch durch Transferzahlungen nicht alle Unterschiede zwischen unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Elternteilen beseitigt werden, erweist sich auch die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, die im Anlassfall ja noch in Geltung steht, als gleichheits- und damit verfassungswidrig.
Der Beschwerdeführer wird daher auch diese Bestimmung, sollte nicht bereits in verfassungskonformer Interpretation das Bundesfinanzgericht diese Meinung vertreten, beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen.
Infolge Verfassungswidrigkeit der herangezogenen Bestimmung hat daher der angefochtene Bescheid keine rechtliche Grundlage.
- Ermessensübung nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO:
Gemäß dieser Bestimmung ist die Rückzahlung im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches dauernd getrennt lebenden Elternteil insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist und ist dabei insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Die belangte Behörde legt aber ohne weitere Begründung dem Beschwerdeführer die gesamte Rückzahlung auf und unterlässt es vollkommen, sich mit den derzeitigen und den Verhältnissen der Kindesmutter auseinanderzusetzen.
Der Abgabenanspruch ist Ende 2013 mit Überschreitung der Einkommensgrenze entstanden, sind aber nach dem Gesetzestext die derzeitigen Verhältnisse bei der Abgabeneinhebung im Sinne der Ermessensübung gemäß § 20 BAO heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist derzeit als Polizeibeamter tätig und bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. EUR 2.000,00/Monat zuzüglich Sonderzahlungen und ist für 3 Kinder im Alter von 5 Monaten, 6 Jahren und 11 Jahren sowie für seine derzeit in Karenz befindliche Ehegattin sorgepflichtig.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer natürlich nicht genau informiert, diese ist aber - soweit bekannt - beim Arbeitsmarktservice Vollzeit als Beraterin beschäftigt und erzielt daher vermutlich ein Einkommen, das jenes des Beschwerdeführers allfällig sogar übersteigt aber sicher erreicht.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde keinerlei Erhebungen durchgeführt bzw. diese Erwägungen nicht in den Bescheid einfließen lassen, was aber gemäß § 20 BAO notwendig gewesen wäre. Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (vgl. Erkenntnis vom , GZ: RV/4100034/2016) ist im Rahmen der Ermessensübung der Abgabenbetrag angemessen zwischen den Kindeseltern zu verteilen, dies grob im Ausmaß der beidseitigen Einkommensverhältnisse.
Aus diesen Gründen ist auch bei grundsätzlicher Berechtigung des Abgabenanspruches der Beschwerdeführer höchstens zur Leistung der Hälfte des vorgeschriebenen Betrages verpflichtet.

- Verjährung:
Der Abgabenanspruch ist wie dargelegt gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze erreicht wird, somit mit Ablauf des Jahres 2013 entstanden, sodass mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten ist, dies im Hinblick auf die 5-jährige Verjährungsfrist.
Verjährungshemmende Sachverhalte wurden von der belangten Behörde nicht behauptet und liegen auch nicht vor.
Es wird daher ausdrücklich Verjährung eingewendet.
- BESCHWERDEANTRÄGE:
Das Bundesfinanzgericht möge in Stattgebung der fristgerecht erhobenen Beschwerde samt Beschwerdeergänzung im Vorlageantrag den gegenständlichen Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom ersatzlos beheben, dies nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Senat
."

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und führte auszugsweise in der Stellungnahme aus:
->Zum Einwand Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG:
"Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184 - 195/u.a. die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG aufgehoben hat, dabei jedoch ausgesprochen hat, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist das Kind
***1*** im Jahr 2008 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des KBGG hier weiterhin Geltung haben, weswegen die Bestimmungen
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG und § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG im vorliegenden Fall anzuwenden sind.
Im Übrigen hat das Finanzamt nicht die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu prüfen.
"
-> Zum Einwand Ermessensübung nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO:
"Der Zuschuss wurde im gegenständlichen Fall der KM gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG gewährt, die zum damaligen Zeitpunkt mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt lebte und somit nicht alleinstehend iSd. Bestimmung war. Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.
Da die beiden Elternteile in den Jahren 2008 - 2010 in Lebensgemeinschaft gelebt haben, wurde der Bf. vom Finanzamt grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO, die bei Überschreiten der Einkommensgrenzen des KBGG entsteht. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von (…) mehr als € 40.000 (wie vorliegend) 7% des Einkommens. Im gegenständlichen Fall somit € 2.874,89.
Die Eltern, die die Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO.
Das Wesen einer Gesamtschuld besteht hierbei darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl. Ritz, BAO
5, § 6 Tz. 2).
Gemäß § 18 Abs. 2 KBGG ist im Hinblick auf die Rückzahlung bei im Zeitpunkt der Abgabenentstehung getrennt lebenden Eltern, die Abgabe insoweit zu erheben, als dies beim jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit verbundenen Lasten des Kindes Bedacht zu nehmen.
Wie der Bf. selbst ausführt, ist er Polizeibeamter und verfügt daher über ein sicheres und regelmäßiges Einkommen, das im Übrigen auch nicht als gering anzusehen ist.
Im Hinblick darauf, dass die KM die Pflege des Kindes allein zu bewältigen hatte und somit die mit der Haushaltszugehörigkeit verbunden Lasten tragen musste, ist der Ermessensbestimmung des § 18 Abs. 2 BAO iVm § 20 BAO mit der Abgabenerhebung beim Bf. nach Ansicht der Abgabenbehörde entsprochen.
Im Hinblick auf die Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld war es die Intention des Gesetzgebers einen Ausgleich für die entgehenden Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils zu schaffen (vgl. ). Insofern haben die zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen des Bf. bei der Abgabenerhebung außer Betracht zu bleiben (vgl. auch ).
Siehe zum Einwand der geleisteten Unterhaltszahlungen auch das Erkenntnis des : "Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er Unterhalt leiste, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht. Außerdem soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie insbesondere die ihn treffenden (auch weiteren) Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ). Soweit der Bf. in diesem Zusammenhang wiederum auf das Erkenntnis des VfGH verweist, ist nochmals auf die ausdrückliche Anordnung in diesem Erkenntnis zu verweisen, das der 4. Abschnitt des KBGG, der die §§ 18 bis 23 umfasst weiterhin für Kinder, die bis zum geboren wurden in Anwendung bleiben soll."
Die Vorschreibung der Abgabe beim Bf. ist im Rahmen der Ermessensübung somit als billig anzusehen. Eine Verpflichtung zur Aufteilung der Abgabe auf beide Elternteile im Rahmen der Ermessensübung ergibt sich aus der vom Bf. im Vorlageantrag zitierten Einzelfallentscheidung des BFG nach Ansicht der Behörde nicht
."
-> Zum Einwand der Verjährung:
"An die KM wurden in den Jahren 2008 - 2010 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 4.593,48 ausbezahlt. Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in der im Jahre 2009 gültigen Fassung, die gem. § 49 Abs. 23 KBGG auf Geburten bis weiterhin anzuwenden ist, sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide Elternteile zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Gemäß Abs. 3 ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961.
Gem. § 21 KBGG in der im Jahre 2009 gültigen Fassung entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO). Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2013 - und damit innerhalb der 7-Jahres-Grenze des § 21 KBGG (Geburt des Kindes im Jahr 2008) - entstanden. In diesem Jahr wurde erstmals die Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG (Gesamteinkommen beider Elternteile in Höhe von € 35.000, --) erreicht.
Mit Schreiben des Finanzamtes, welches nachweislich am zugestellt wurde (siehe vom Bf. unterschriebene Übernahmebestätigung über den Erhalt der Erklärung betr. ZKBG), wurde der Bf. aufgefordert dem Finanzamt die zugesendete Erklärung über sein Einkommen für das Jahr 2013 ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt zu retournieren.
Der Abgabenanspruch ist mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 entstanden. Die Verjährungsfrist des § 207 BAO - die sich durch die Zusendung der Abgabenerklärung gem. § 209 Abs. 1 BAO im letzten nicht verjährten Jahr (2018) um ein Jahr verlängert hat - endet mit Ablauf des Jahres 2019, weswegen die bescheidmäßige Festsetzung über die Rückzahlung der gegenständlichen Zuschüsse am innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte.
->Antrag:
Daher beantragt das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom als unbegründet abzuweisen
."

In der mündlichen Senatsverhandlung vom bringt der steuerliche Vertreter des Bf. ergänzend vor, dass § 18 Abs. 2 KBGG die Berücksichtigung der Billigkeit bei der Durchsetzung eines Anspruches auf Rückersatz erfordere. Diesem Prinzip sei mit der bekämpften Entscheidung nicht Rechnung getragen worden, weil das Einkommen der Kindesmutter außer Acht gelassen worden sei. Die offensichtliche Unbilligkeit ist schon daraus zu ersehen, dass der für die Rückzahlungsverpflichtung ermittelte Betrag aus einem Prozentsatz des Gesamtfamilieneinkommens, d.h. der Summe der Einkommen beider Elternteile, ermittelt worden sei, wohingegen die Zahlungspflicht nach dieser unbilligen Entscheidung nur einem, nämlich dem Kindesvater aufgebürdet worden sei. Unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Kindesvaters wäre ihm gegenüber ein anteilig zu ermittelnder Betrag, angemessen und billig, von höchstens 950 Euro vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang verweist er nochmals auf eine Entscheidung des BFG zu RV/4100034/2016.
Die Vertreterin des Finanzamtes weist ergänzend darauf hin, dass lt. ZMR-Auszug das Kind im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (2013) bei seiner Mutter haushaltsgehörig gewesen sei und dass der Bf. über ein höheres Einkommen im Jahr 2013 verfügt habe. Diese Tatsachen würden dafürsprechen, dass das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden sei. Verwiesen wird auf die Erkenntnisse des BFG, RV/7100772/2017 und RV/2101768/2014.
Der steuerliche Vertreter des Bf. verweist ergänzend auf das Erkenntnis des , in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass für die Ermessensentscheidung und die Frage, ob nur einer oder beide Gesamtschuldner anteilig oder zur Gänze in Anspruch genommen werden, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Gesamtschuldverhältnisses entscheidend sind. Es sei daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesamtschuldner im Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides abzustellen.
Die Vertreterin des Finanzamtes verweist dahingegen auf die BFG-Entscheidungen RV/4100034/2016 und RV/2101503/2015. In diesen Entscheidungen sei für den Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches abgestellt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bf. zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 bzw. in welchem Ausmaß herangezogen werden kann.

§ 9 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) idgF lautet:
(1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16.200 Euro übersteigt.
(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben. Nach Abs. 3 haben alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Gemäß § 12 KBGG erhalten verheiratete Mütter bzw. Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

Nach § 13 KBGG erhalten einen Zuschuss nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

Nach § 15 KBGG haben im Falle des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

§ 18 KBGG lautet:
(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt:
I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

§ 19 KBGG lautet:
(1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Nach § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23 KBGG lauten:
(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.
(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung
BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Nach Abs. 2 sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184/10 ua die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben hat, dabei jedoch ausgesprochen hat, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.
Dieses Erkenntnis beruht auf einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren.

Im Vorlageantrag des Bf. wurden auszugsweise die Erwägungen des VfGH, die ihn zur Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG veranlasst haben, übernommen und vorgebracht, dass diese Schlussfolgerungen auch auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 anzuwenden wären.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG der steuerlichen Vertretung des Bf. können aber vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden, da der Verfassungsgerichtshof im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren diese Bestimmung nicht aufgehoben hat.
Bei der Z 1 handelte es sich um die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteils des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, d.h. wenn der Zuschuss an einen alleinstehenden Elternteil ausbezahlt wurde.
Hier liegt jedoch ein anders gelagerter Sachverhalt vor, die Kindesmutter war bei der Antragstellung und während des Bezuges des Zuschusses nicht alleinstehend, sondern die Kindeseltern wohnten an derselben Adresse und lebten in einer Lebensgemeinschaft.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die §§ 18 bis 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist das Kind am ***Datum***2008 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des KBGG hier weiter anzuwenden sind.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist seinem Wesen nach einem Kredit vergleichbar, der bei Überschreiten der im Gesetz definierten Einkommensgrenzen zurückzuzahlen ist (auf diesen Umstand wird bereits im Antrag hingewiesen).

Lt. den Daten im Zentralen Melderegister waren der Beschwerdeführer und die Kindesmutter während des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an derselben Adresse gemeldet. Somit ist davon auszugehen, dass die Kindeseltern im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses in Lebensgemeinschaft iS der Bestimmung des § 13 KBGG lebten.

Daher ist im hier zu beurteilenden Fall die Rückzahlungsverpflichtung nach
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG gegeben, weil die Kindeseltern mit ihrem Gesamteinkommen von 41.069,90 € die Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 2 KBGG überschritten haben.
Damit ist die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach im Jahr 2013 für beide Elternteile erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 (nach § 21 KBGG) entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ra 2017/13/0065, ausgesprochen: "Die Aufforderung des Finanzamtes an einen Elternteil, eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz für ein bestimmtes Jahr genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und unterschrieben an das Finanzamt zurückzuschicken, verlängert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verjährungsfrist hinsichtlich jener Abgaben, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 209 Tz 22 f. mwN)."

Aufgrund der Zustellung der Erklärung "KBG 2" (betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) an den Bf. durch das Finanzamt im Oktober 2018 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert und die Abgabenvorschreibung im Jahr 2018 (für den mit Ende des Jahres 2013 entstandenen Abgabenanspruch) erfolgte rechtzeitig (§§ 207 Abs. 2 iVm 209 Abs. 1 BAO).

Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 entstanden, weil in diesem Jahr die Einkommensgrenze der Eltern gemäß § 19 KBGG erreicht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind fünf Jahre alt. Der Abgabenanspruch gemäß § 21 KBGG entsteht letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im hier zu beurteilenden Fall ist aber auch die Spezialnorm des § 18 Abs. 2 KBGG zu beachten. Nach § 18 Abs. 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende des Jahres 2013) dauernd getrennt lebenden Eltern die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Die Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Das Wesen einer Gesamtschuld beinhaltet, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 6 Tz 2).

Im Rahmen dieser Ermessensübung sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen (vgl. auch , und ).

Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen des Bf. im Jahr 2013 beträgt 23.952,22 € (58,32% des Gesamteinkommens der Eltern), das Einkommen der Kindesmutter 17.117,68 € (41,68% des Gesamteinkommens der Eltern). Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Belastungen, die durch die Haushaltszugehörigkeit des damals (2013) fünfjährigen Sohnes entstanden sind, zu tragen hatte. Neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes waren seitens der Kindesmutter auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten.
Außerdem ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zu berücksichtigen, dass der Bf. während der aufrechten Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter auch vom Zuschuss, der die Kosten der Haushaltsführung gesenkt hat, profitierte.

Dem Beschwerdevorbringen, dass nicht die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs, sondern die derzeitigen Verhältnisse bei der Abgabeneinhebung bzw. die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung heranzuziehen seien, ist entgegenzuhalten, dass das ggst. Verfahren die Abgabenfestsetzung und nicht die Abgabeneinhebung betrifft. Dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass auf die Einkommensverhältnisse der Eltern zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides abzustellen wäre.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er Unterhalt für seinen Sohn leiste, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht. Außerdem soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht ein Unterhaltsvorschuss an das Kind, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie insbesondere die ihn treffenden (auch weiteren) Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ).

Die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ist die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ( und zum unterhaltsrechtlichen Aspekt auch G 9/09 u.a.).

Die Berechnung der Abgabe nach § 19 KBGG ist im Bescheid vom dargestellt. Nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände erachtet es der Senat des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt, dass dem Beschwerdeführer ein Rückforderungsbetrag in Höhe von lediglich 70% der Abgabe für das Jahr 2013, somit 2.012,42 €, vorgeschrieben wird.
Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der mündlichen Verhandlung folgt diese Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes.

Abschließend wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.

Somit war wie im Spruch zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil sich der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich die Frage der Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ex lege ergibt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 Abs. 22 und 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100686.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at