Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 10-2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Amtlicher Befund
Der Verfassungsgerichtshof (kurz: VfGH) nahm am einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren auf und übermittelte diesen an das Finanzamt Österreich (dort einlangend am und erfasst zur Nr. 10-2021).
Gegenstand des Befundes war die VfGH-Beschwerde vom , zur Zl. E 2006/2021, welche vom Beschwerdeführer (kurz: Bf) per Fax eingebracht wurde. Die zu entrichtende Gebühr in Höhe von € 240,00 sei nicht geleistet worden. Dem Befund waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Den per Fax eingebrachten Einspruch vom an den VfGH.
Den Zl. 2006/2021-10, mit dem die Beschwerde des Bf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , GZ. LVwG, zurückgewiesen wurde.
Die Zahlungsaufforderung des die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG unter Setzung einer Nachfrist einzuzahlen, samt Rechtsbelehrung.
Abgabenbescheide
Zur "Eingabe betreffend Beschwerde ON 1 v , eingebracht beim Verfassungsgerichtshof unter Zl: E 2006/2021" setzte das Finanzamt die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin in Höhe von € 120,00, bescheidmäßig fest (Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 10-2021).
Die Festsetzung der Eingabengebühr wurde wie folgt begründet:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."
In der Begründung der Gebührenerhöhung wurde ausgeführt:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Beschwerde
Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er am die Steuer für das Jahr 2020 in Höhe von € 252,00 zur St.Nr. 52-x entrichtet habe. Bei der Vorschreibung von € 360,00 müsse daher ein Fehler unterlaufen sein.
Beschwerdevorentscheidung
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:
"Die beim Verfassungsgerichtshof unter Zahl E 2006/2021 am eingelangte Eingabe betreffend Anfechtung von Akt LVwG unterliegt gem. § 17a VfGG einer Gebühr von € 240,00.
Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung.
Gemäß § 9 GebG ist das Finanzamt verpflichtet, bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben.
Diese Gebühr steht nicht im Zusammenhang mit dem Steuerausgleich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass sich auf der Steuernummer 52-x ein rückzahlbares Guthaben i.H.v. € 273,30 befindet.
Auf die telefonische Besprechung mit Ihnen darf hingewiesen werden."
Vorlageantrag
Fristgerecht wurde dagegen Einspruch erhoben und um nochmalige Überprüfung des Bescheides ersucht.
Vorlage an das Verwaltungsgericht
Da der Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung als Vorlageantrag zu werten ist, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt laut Aktenverzeichnis an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am langte beim VfGH eine Beschwerde des Bf betreffend "Anfechtung von Akt LVwG wegen Verfahrensfehler" ein.
Mit Zl. 2006/2021-10, wurde die Beschwerde des Bf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , GZ. LVwG, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz des Verfassungsgerichtshofes vom wurde der Bf aufgefordert, unter Setzung einer Nachfrist, die Gebühr gemäß § 17a VfGG zu entrichten, und über die Rechtsfolgen einer Nichtentrichtung informiert.
Am wurde vom Verfassungsgerichtshof, da die Gebühr nicht entrichtet wurde, gemäß § 34 GebG Befund aufgenommen und das Finanzamt von der Nichtentrichtung der Gebühr in Kenntnis gesetzt.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom (Sammelbescheid) setzte die Abgabenbehörde die Gebühr in Höhe von € 240,00 und eine Gebührenerhöhung von € 120,00 unter einer gesonderten Steuernummer (***BF1StNr1***) fest.
Der Bf hat zwei Steuernummern,
zum einen die allgemeine Nummer 52-x für die Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung und
zum anderen die für das Gebührenverfahren gesondert vergebene Nummer ***BF1StNr1***.
Die unterschiedlichen Steuerkonten dürften auch die Ursache für den beim Bf eingetretenen Irrtum gewesen sein. Die Kontenabfrage ergab folgendes Bild:
Steuerkonto Nr. ***BF1StNr1***: Die Gebühren wurden am entrichtet. Am wurde ein Überhang von € 120,00 an den Bf zurückbezahlt, weshalb das Konto den Stand € 0,00 aufweist.
Steuerkonto Nr. 52-x:
Mit Einkommensteuerbescheid für 2020 vom wurde dem Bf ein Abgabenbetrag in Höhe von € 252,00 vorgeschrieben. Auf dieses Konto wurden 'zweimal' Einzahlungen - jeweils in Höhe von € 252,00 - getätigt, sodass dieses Steuerkonto mit heutigem Datum ein Guthaben von € 273,30 aufweist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, hier vor allem die Befundaufnahme des Verfassungsgerichtshofes samt Beilagen, und dem damit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Eingabengebühr
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (kurz: VfGG), in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat folgenden Wortlaut:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Die Gebührenschuld entsteht sowohl nach § 17a VfGG als auch nach § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe (vgl. Fellner, Band I, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 159 zu § 14 TP 6 GebG).
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. , und vom , RV/1390-W/08). Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat (; vgl. Fellner, Band I, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 161 zu § 14 TP 6 GebG).
Für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG und § 24a VwGG gelten im Übrigen die Bestimmungen des GebG 1957 mit Ausnahme des "§ 11 Z 1" (richtig wohl: § 11 Abs. 1 Z 1 GebG) und des § 14 GebG (vgl. Fellner, Band I, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 163 zu § 14 TP 6 GebG).
Die Gebührenschuld für die Eingabe an den VfGH ist mit dem Einlangen am entstanden. Die vom VfGH im Schriftsatz vom eingeräumte Nachfrist zur Zahlung der Gebühr ist ungenützt verstrichen.
Aufgrund der Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung zu Recht.
Gebührenerhöhung
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung in Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG gehen ins Leere, da eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren 'zwingend' angeordnet ist (vgl. , unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 97/16/0003).
Dem Bf wurde überdies nach der Erledigung durch den Verfassungsgerichtshof noch einmal - unter Setzung einer Nachfrist - die Gelegenheit gegeben, die Eingabengebür in Höhe von € 240,00 auf das angeführte Konto des Finanzamtes zu entrichten und den Einzahlungsbeleg an das Höchstgericht zu senden (Schriftsatz vom , Zl. E 2006/2021). Auf die Rechtsfolgen der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung, die Verständigung des Finanzamtes Österreich gemäß § 34 GebG iVm § 17a Z 7 VfGG und die Festsetzung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr gemäß § 9 GebG, wurde ebenfalls hingewiesen.
Diese Möglichkeit, die festgestellte Nichtentrichtung durch Überweisung auf das ausgewiesene Konto unter Setzung einer Nachfrist zu beheben, wurde vom Bf nicht wahrgenommen.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100304.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at