Kein Nachweis der beruflichen Veranlassung mehrerer Reisen bei einem Vortragenden, der ReisebüroassistentInnen ausbildet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, die Richterin Dr. Anna Zangerl-Reiter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Stefan Raab und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Johann Eder, Eduard-Kyrle-Straße 8, 4780 Schärding, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Elisabeth Ebner zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reichte am die Einkommensteuererklärung 2016 ein und machte betreffend seine Einnahmen i.H.v. € 4.699,00, die er aus seiner Vortragstätigkeit erzielt hatte, unter anderem Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160) i.H.v. € 6.319,38 geltend.
2. Nach einem Vorhalteverfahren setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2016 fest und erkannte die Reise- und Fahrtspesen zur Gänze nicht an, da diese zwar der Förderung der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit dienlich, jedoch der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.
3. In der Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Reisekosten, da diese bereits in private und berufliche Reisekosten aufgeteilt und nur die beruflichen Aufwendungen geltend gemacht worden seien. Diese seien nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, da der Beschwerdeführer für seine Unterrichtstätigkeit gezwungen sei, Informationen und Erfahrungen durch Aufenthalte vor Ort zu sammeln. Ohne diese Reisen könne er keine Reisebüroassistenten ausbilden, da es dafür notwendig sei über ein bestimmtes Wissen zu verfügen. Der Beschwerdeführer eigne sich dieses Wissen durch Lesen von Lektüren und durch seine durchgeführten Reisen an. Im Bescheid bleibe das Finanzamt den Beweis schuldig, weshalb die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden, da es keine gesonderte Form der Belegerteilung für beruflich veranlasste Reisen gebe und die gesamten Einkünfte mit der Ausbildung der Reisebüroassistenten erzielt würden. Auch das Ausüben eines Ermessens sei nicht begründet worden, da auch eine teilweise Anerkennung der beruflich veranlassten Aufwendungen zulässig sei. Die Reisekosten wären daher zu 100 % anzuerkennen, da der private Aspekt der Reisen von untergeordneter Bedeutung sei, weil die Einkünfte des ***Bildungsinstitut*** ausschließlich aufgrund der Ausbildung von Reisebüroassistenten generiert würden und die dafür erforderlichen Informationen, welche direkt in die Tätigkeit einflössen, unter anderem auch aufgrund der erfolgten Reisen gesammelt und zusammengestellt würden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt - nach einem weiteren Vorhalteverfahren, in dem der Beschwerdeführer ua. die Programme der im Streitjahr durchgeführten Reisen darlegte - die Beschwerde als unbegründet ab, da die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für eine Studien- oder Informationsreise nicht vorliegen würden. Die Planung und Durchführung der fünf Reisen sei durch den Beschwerdeführer und nicht im Rahmen einer lehrplanmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen ließen, erfolgt. Die Reisen seien nur vom Beschwerdeführer mit seiner Frau unternommen worden, letztere habe wohl nicht aus beruflichen Gründen teilgenommen. Die vom Beschwerdeführer auf den Reisen erworbenen Kenntnisse hätten wohl eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestattet, in welchem Umfang diese Kenntnisse genau Eingang in die Vortragstätigkeit gefunden hätten und wie weit dies der Lehrplan überhaupt zugelassen habe, sei nicht dargelegt worden. Die Reiseprogramme und die Durchführung seien nicht derart einseitig, dass sie jeglicher Anziehungskraft für andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehrten. Die Reiseprogramme seien in ihrer Gesamtheit durchaus von allgemeinem Interesse, sodass ein abgegrenzter, ausschließlich beruflicher Anteil nicht erkennbar wäre. Somit sei es unter Berücksichtigung aller Umstände zwar durchaus möglich, dass die Reisen den Beschwerdeführer in die Lage versetzten, seine Vortragstätigkeit spannender, abwechslungsreicher und authentischer zu gestalten, als dies ohne Absolvierung der Reisen der Fall gewesen wäre. Aus der Art der Planung und Durchführung der Reise, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Reisen in Begleitung seiner Frau unternommen habe, und der Tatsache, dass sämtliche Reiseaktivitäten auch für allgemein an den Reisezielen interessierte Personen von Interesse gewesen wären, sei jedoch erkennbar, dass auch private Motive für die Absolvierung der Reise vorgelegen seien. Deshalb sei aus der möglichen beruflichen Verwertbarkeit der gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da Aufwendungen für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig seien, wenn sie der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienten.
5. Im Vorlageantrag vom wiederholte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Vorbringen, die in der Beschwerde gemacht wurden, und ergänzte, es seien nur jene Aufwendungen geltend gemacht worden, die für eine Person angefallen seien, weshalb die Abgrenzung zwischen der betrieblichen und der privaten Sphäre bereits bei der Ermittlung des Überschusses korrekt beachtet worden sei. Es dürfe steuerlich keine Auswirkung haben, ob ein Steuerpflichtiger alleine oder zu zweit die Reise absolviere, die für die Erzielung der Einnahmen erforderlich sei, da diese Kosten auch für alleine Reisende nicht geringer ausfallen würden. Die Nichtanerkennung der gesamten Reisekosten führe zu einer exzessiven Besteuerung, da diesfalls sämtliche Einnahmen versteuert und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben hingegen nicht zum Abzug zugelassen würden.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 6004 zugewiesen.
7. Nach einem Vorhalteverfahren legte der Beschwerdeführer für die Reise nach Schweden im Sommer 2017 das Reiseprogramm vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Vortragender bei der ***BildungsGmbH*** (siehe undatierter Werkvertrag mit der ***BildungsGmbH***) und unterrichtet dort das Fach Fremdenverkehrsgeographie/Tourismus in der Ausbildung zum Reisebüroassistenten/zur Reisebüroassistentin (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Aus dieser Tätigkeit lukriert er im Jahr 2016 Erträge i.H.v. € 4.699,00 (siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2016).
Zudem ist der Beschwerdeführer im Streitjahr Bundeslehrer an der ***L*** (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).
Für die Ausbildung zum Reisebüroassistenten/zur Reisebüroassistentin an der ***BildungsGmbH*** gibt es keinen Lehrplan (siehe Vorhaltsbeantwortung vom und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am ).
2. Die Planung und Organisation seiner Reisen erfolgte durch den Beschwerdeführer selbst. Die Ziele seiner Reisen wurden von ihm selbst ausgewählt. Er unternahm die streitgegenständlichen Reisen in Begleitung seiner Frau ***A***, lediglich die Reise nach Japan hat er alleine absolviert (siehe Vorhaltsbeantwortung vom und vom ). An der Reise nach Schweden im Sommer 2017 hat eine befreundete Familie teilgenommen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).
3. Die geltend gemachten Kosten der Reise nach Valencia i.H.v. € 323,00 betreffen die Nächtigungen für den Beschwerdeführer (siehe Bestätigung von Airbnb Ireland UC vom und Visaabrechnung vom ).
Die geltend gemachten Kosten der Reise nach Oberitalien i.H.v. € 294,00 betreffen die Nächtigungen für den Beschwerdeführer (siehe Rechnung des hotel in villa veneta vom ).
Die geltend gemachten Kosten der Reise nach Japan i.H.v. € 292,07 betreffen die Nächtigungen des Beschwerdeführers (siehe Kreditkartenabrechnung vom , Visaabrechnung vom und Hotelrechnungen betreffend die Nächtigungen in Wakayama, Nagoya und Natchikatsuura) sowie i.H.v. € 1.759,60 den Leihwagen (siehe Rechnung der rentalcars.com vom ).
Die geltend gemachten Kosten der Reise in den Ostseeraum i.H.v. € 2.317,52 betreffen die Nächtigungen (teilweise mit Restaurantkonsumationen und Parkplatz) des Beschwerdeführers (siehe Visaabrechnung vom und vom und Rechnungen des Hotel Italia vom , des Hotel Best Western Plus Bautzen vom , der Villa Herkules vom , der Hiddenseer Hotel- und Gaststätten GmbH vom , des rostock apartment living hotel vom , der Airbnb Ireland UC vom , der Hafensternchen.de vom , des Vitalia Seehotels Bad Segeberg vom , des artHotel Magdeburg vom , der Airbnb Ireland UC vom und des Clarion Hotel Prague Old Town vom ).
Die geltend gemachten Kosten der Reise nach Wien und Pressburg i.H.v. € 152,25 betreffen die Nächtigungen des Beschwerdeführers (siehe Rechnung der Sky Apartments vom ).
Für eine Reise nach Schweden im Sommer 2017 wurden im Dezember 2016 Zahlungen iHv insgesamt € 1.180,94 geleistet. Die geltend gemachten Kosten i.H.v. € 514,20 betreffen die Nächtigungen des Beschwerdeführers (siehe Rechnung der Airbnb Ireland UC vom und Visaabrechnung vom ) und i.H.v. € 666,74 seinen Anteil an den Kosten der Fähren (siehe Mail an den Beschwerdeführer vom sowie Rechnung der AS Tallink Grupp vom und Bestätigung der Paypal.at vom sowie Visaabrechnung vom ).
Kosten für die jeweilige An- und Abreise für den privaten PKW oder das Flugzeug und für Eintrittskarten zu den jeweiligen Sehenswürdigkeiten, Museen und Veranstaltungen wurden bei keiner der genannten Reisen geltend gemacht.
4. Alle im gegenständlichen Verfahren strittigen Reisen weisen ein untrennbares Mischprogramm auf.
5. Die Erfahrungen und Eindrücke, die der Beschwerdeführer bei seinen Reisen gesammelt hat, hat er in seine Vortragstätigkeit, einerseits durch Aufnahme in sein Skriptum und andererseits in eine PowerPointPräsentation mit Bildern, einfließen lassen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom und vom , letztere hinsichtlich der Reise nach Schweden).
6. Es bestand keine Verpflichtung zur Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen aus seinem Dienstvertrag mit der ***BildungsGmbH*** (siehe undatierte Honorar - Rahmenvereinbarung/Freier Dienstvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der ***BildungsGmbH*** und Vorhaltsbeantwortung vom ).
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
1. Die geltend gemachten Kosten sind lückenlos durch entsprechende Rechnungen und/oder Zahlungsbestätigungen belegt (siehe die im Klammer angeführten Unterlagen).
2. Der Beschwerdeführer gibt in der Vorhaltsbeantwortung vom an, dass er alle Reisen selbst geplant und durchgeführt hat. Da manche Unterkünfte durch den Beschwerdeführer selbst bereits Wochen oder Monate im Vorhinein gebucht worden sind (z.B. Buchung der Nächtigungen in Valencia am über Airbnb, Buchung Hausboot für Kopenhagen am über Airbnb, Buchung Unterkunft Hafensternchen und Vitalia Seehotel am über booking.com, Buchung der Übernachtungen in Dresden am über Airbnb oder die Reisekosten für Schweden am 09. und ), trifft dies zumindest für die Reisen nach Valencia, in den Ostseeraum und nach Schweden zu. Somit ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alle Reisen selbst geplant und durchgeführt hat. Dies wird auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen.
3. Die Darlegung der jeweiligen Reiseprogramme erfolgte vom Beschwerdeführer im Wege der Vorhaltsbeantwortung vom und vom zwar in einem durchgehenden Dokument und handelt es sich insofern nicht um die originale Dokumentation der jeweiligen Reisen. Dennoch kann aufgrund der vorgelegten Rechnungen über die angefallenen Kosten (siehe in Klammer abgeführte Unterlagen) davon ausgegangen werden, dass die Reisen den dargelegten Verlauf genommen haben, da sich die Belege mit den vorgelegten Reiseprogrammen decken. Zudem sind sie im Verfahren unbestritten.
4. Aus seinem Werkvertrag mit der ***BildungsGmbH*** ergibt sich keine Verpflichtung zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Reisen. Da es für die Ausbildung der Reisebüroassistentinnen und -assistenten bei der ***BildungsGmbH*** keinen Lehrplan gibt, kann auch daraus keine derartige Verpflichtung abgeleitet werden.
Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er die Reisen auch ohne die Erzielung von Einnahmen unternommen hätte, antwortete er, dass er das nicht sagen könne.
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers bringt in der mündlichen Verhandlung weiters vor, der Beschwerdeführer habe die Reisen unternommen, um sich ein Bild vor Ort zu machen; wenn man die Hotels nicht kenne, in denen man übernachte, oder die Mietautoanbieter nicht kenne, bekomme man Probleme. Die vor Ort gesammelten Informationen gebe er an die Teilnehmer seiner Vorträge weiter. Diesem Vorbringen widersprechen jedoch die detailliert geführten Reiseprogramme. Abgesehen von den Hotels, in denen der Beschwerdeführer übernachtet hat, geht aus den Reiseprogrammen nicht hervor, dass er Erkundigungen hinsichtlich anderer Hotels oder Mietautoanbieter an den vom ihm besuchten Reisezielen getätigt hätte.
Ein fremdbestimmtes betrieblicher bzw. berufliches Ereignis kann demnach nicht als das auslösende Moment der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden.
5. Die Reisen hatten folgenden unstrittigen Verlauf (siehe Vorhaltsbeantwortung vom und vom ):
a. Valencia im Februar 2016, 8 Tage:
"1. Tag: Flug von Linz via Frankfurt nach Valencia. Taxitransfer ins Zentrum. Bezug der Wohnung im Stadtzentrum (Buchung via Plattform Airbnb). Erster Erkundungsspaziergang im Zentrum.
2. Tag: Stadtrundfahrt mit Valencia Bus Touristik (Hop-on/Hop-off) auf der Ruta B, Maritima. Besuch der Ciudad de las Artes y las Ciencias mit dem Opernhaus, dem Hemispherico, dem L'Umbracle, dem Museo de las Ciencias, der Puente de Azud de Oro und dem L'Oceanografic. Nachmittag Besuch des Keramikmuseums, des Mercado Colon und Rundgang durch das Jugendstilviertel.
3. Tag: Besuch der Seidenbörse mit Garten und Versammlungssaal des Consuldado. Zweite Etappe der Busrundfahrt durch den Norden der Stadt. Nach dem Mittagessen Rundgang durch das Barrio del Carmen mit den Stadttürmen Serranos und de Quart.
4. Tag: Besuch des Zentralmarktes, ein Juwel des Jugendstils und weiterer Rundgang durch die Altstadt und das Viertel Eixample.
5. Tag: Leihwagenrundfahrt, Fahrt zur Gruta de San Jose etwa 50 km nördlich von Valencia mit Besuch des unterirdischen Höhensystems im Zuge einer geführten Tour zu Fuß und mit dem Boot. Rückfahrt zum Strand- bzw. Hafenbereich von Valencia, weiter nach Albufera, ein weitläufiger Naturpark in Meeresnähe mit dem größten See Spaniens und einem der bedeutendsten Feuchtbiotope der iberischen Hl. Stopp bei der biologischen Beobachtungsstätte El Mirador Paseos En Barca. Nach einem landestypisch späten Mittagessen in Sueca Weiterfahrt über Gandia nach Xativa. Rundgang durch die arabisch anmutende, verwinkelte Altstadt im Hinterland der Costa Bianca.
6. Tag: Weiterer Rundgang durch das Zentrum Valencias. Zu Mittag Teilnahme als Besucher beim Wassergericht, einer juristischen Gerichtsbarkeit mit historischen Wurzeln vor der Basilika. Anschließend Besteigung des Miguelete Turms mit Panoramablick über die Altstadt. Abend Besuch des Mestalla Stadions.
7. Tag: Leihwagenrundfahrt Fahrt in das nördlich von Valencia gelegene Desierto de las Palmas, eine Gegend mit vielen Wanderwegen. Weiterfahrt über Albocasset in das etwa 1000 m hoch, am Ostrand der spanischen Meseta gelegene Morelia. Rundgang durch die Bergstadt und Mittagessen. Am Nachmittag Weiterfahrt an die Costa de Azahar zu den Badeorten Vinaroz, Benicarlo und Peniscola. Jeweils kurze Überblicksrundfahrt bzw. Spaziergänge.
8. Tag: Rückflug von Valencia via Frankfurt nach Linz."
b. Oberitalien im Mai 2016 , 6 Tage:
"1. Tag: PKW-Anreise von Linz via Salzburg und A 10 nach Villach. Stadtrundgang durch Villach. Nächtigung in Annenheim am Nordufer des Ossiacher Sees.
2. Tag: Fahrt via Thörl-Magglern durch das Kanaltal nach Udine. Stadtrundgang mit Piazza Garibaldi, Loggia dell Lionello, Piazza della Liberta, Via Mercatovecchio und Piazza Matteotti. Weiterfahrt durch das Friaul über den Tagliamento in die Region Venezien nach Treviso. Mittagessen und anschließend Stadtrundgang mit Piazza Pola, Piazza die Signori mit Palazzo di Trecento und dem Dom mit Domplatz. Weiterfahrt nach Bassano del Grappa. Nächtigung im Hotel Ca'Sette. Abendlicher Rundgang durch Bassano mit Abendessen.
3. Tag: Vormittag Besuch des Marktes in Bassano. Anschließend Fahrt nach Marostica. Rundgang durch die Stadt mit Besuch der Piazza, Schauplatz des "lebenden Schachspiels" alle 2 Jahre und Besuch des Castello da Basso. Nach dem Mittagessen Weiterfahrt nach Vicenza, der Stadt des Andrea Palladio (UNESCO-Weltkulturerbe). Rundgang durch die Altstadt mit Besuch des Teatro Olimpico, Corso Andrea Palladio, Chiesa di Santa Corona, Kathedrale Santa Maria Annunciata und Palazzo della Ragione. Rückfahrt nach Bassano del Grappa.
4. Tag: Vormittag Fahrt zum Monte Grappa, mit über 1700 m der höchste Berg der Vizentiner Alpen. Kurze Wanderung auf dem Gipfel, der auch sehr beliebtes Ziel vieler Hobbyradfahrer ist. Historisch ist er im Zuge der Schlachten im 1. WK von großer Bedeutung. Weiterfahrt nach Padua. Nach dem Mittagessen Stadtrundgang mit Piazza dei Frutti, Piazza dei Signori, Piazza Duomo mit Besichtigung der Taufkapelle und Dom. Weiter zum Palazzo della Ragione, Piazza delle Erbe mit Besuch des Gerichtspalasts, Prato della Valle mit der Kirche Santa Giustina und der Basilika des hl. Antonius. Rückfahrt nach Bassano.
5. Tag: Fahrt nach Mantua, Kulturhauptstadt 2016. Stadtrundgang mit Museo di Palazzo d'Arco, Piazza San Giovanni, Piazza Andrea Mantegna. Besuch der Basilika Sant'Andrea, Loggia dei Mercanti, Rotonda di San Lorenzo, Palazzo della Ragione. Ersteigung des Torre dell 'Orologio. Nach dem Mittagessen weiterer Stadtrundgang mit Palazzo Ducale, Piazza Lega Lombardia mit temporärer Kunstausteilung, Piazza Castello, Dom mit romanischem Glockenturm und Piazza Virgiliana. Anschließend Rückfahrt nach Bassano del Grappa.
6. Tag: Fahrt durch den gebirgigen Teil von Venezien über Valdobbiadene, Feltre und Mel die Piave aufwärts nach Belluno, 1999 Alpenstadt des Jahres. Weiter durch das Cadore über Pieve di Cadore und Auronzo di Cadore nach Candide in den Dolomiten. Über Kreuzbergpass nach Südtirol und durch das Sextental über Innichen und Silian nach Lienz. Weiter über den Iselsberg nach Winklern ins Mölltal. Nach dem Mittagessen auf der Großglocknerhochalpenstraße zur Franz-Josefs Höhe. Wanderung zum Pasterzengletscher mit Murmeltierbeobachtung. Weiterfahrt über das von hohen Schneewänden eingerahmte Hochtor zum Fuschertörl und auf die Edelweißspitze, dem höchsten Punkt der Straße. Weiter auf der Nordrampe der genial angelegten 90 Jahre alten Panoramastraße ins Ennstal und zurück nach Linz."
c. Japan im Juli 2016, 9 Tage:
"1. Tag: PKW-Anreise zum Flughafen München. Mittag Flug mit Finnair von München via Helsinki nach Nagoya.
2. Tag: Ankunft in Nagoya Centrai Airport am frühen Vormittag. Übernahme des Leihwagens und Fahrt ins Zentrum. Nachmittag Besuch des Industrie- und Technologiezentrum von Toyota und Rundgang durch die Innenstadt von Nagoya mit Besuch des Toyota Towers und der Sky Promenade, der höchsten Freiluftplattform des Landes.
3. -5. Tag: Privater Aufenthalt in Hisai mit Ausflug nach Ise, dem wichtigsten Schrein der Shintos.
6. Tag: Fahrt mit Leihwagen von Hisai auf der Autobahnen über Gojo in die Präfektur Wakayama. Weiterfahrt über Hashimoto in das Koyasan Hochland der Kii Halbinsel, ein großartiges Juwel des japanischen Buddhismus. Besuch des Kongou-ji (Diamant-Gipfle Tempel) mit Steingarten im Stil des Zen-Garten von Kyoto. Besuch der Dai-To (große Pagode), des Tor Chumon und des Okuno-in. Anschließend Wanderung auf dem von tausenden Stupas gesäumten Pflasterweg. Rückfahrt nach Hashimoto. Abendessen und Nächtigung.
7. Tag: Weiterfahrt auf der Kii-Halbinsel nach Wakayama. Besuch und Besichtigung der Burg, in der Samurai-Zeit Sitz der mächtigen Tokugawa-Familie. Anschließend Besichtigung der Momijidani-Gärten und Weiterfahrt nach Shirahama, dem wichtigsten Badeort in der Region Kansai (Osaka!). Es gibt hier viele heiße Quellen und daher auch viele Thermalkurorte (Onsen). Auf der Halbinsel Senjojiki Besichtigung der Höhlen im Uferbereich. Weiter auf die Insel Kii-Oshima, die über eine Brücke erreichbar ist. Wanderung zu den Klippen und zum Leuchtturm, der ältesten Steinstruktur im westlichen Stil. Besichtigungsstopp bei den Felsformationen von Hashikujiwa, vor allem bei Ebbe mit grandioser Wirkung. Nächtigung in Natchikatsuura im Hotel Nagisaya. Abendessen und Nächtigung.
8. Tag: Fahrt zu den Nachi-no-Taki Wasserfällen, mit 133 m die Höchsten in Japan. Anschließend Besuch der Shinto-Schreine, seit 2004 UNESCO-Weltkulturerbe. Besuch des Kumano Nachi-Taisha in toller Lage, des Seiganti-ji und der berühmten Pagode mit Blick auf den Wasserfall. Anschließend Rundgang auf dem Zedernweg. Nach dem Mittagessen Weiterfahrt entlang der Küste auf mautpflichtigem Expressway (hohe Mautgebühren in ganz Japan) nach Meteo-Iwa einer der berühmtesten Orte Japans am Meer. Besichtigung der beiden Felsen im Meer, die mit einem Shimenawa-Seil (Reisstroh) verbunden sind und enorme Symbolkraft haben. Mit der Fähre von Toba nach Irako über die Ise-Bucht und weiter auf der Chita-Halbinsel nach Nagoya. Nächtigung im Flughafenhotel Centrai Nagoya.
9. Tag: Rückflug mit Finnair via Helsinki nach München. PKW-Rückreise nach Linz."
d. Ostseeraum im Sommer 2016, 32 Tage:
"1. Tag: Fahrt von Linz via Wullowitz und Prag nach Mlada Boleslav. Besuch des Skoda-Museums und anschließend Werksbesichtigung. Nach dem Mittagessen Weiterfahrt durch Nordböhmen via Liberec an die tschechisch-polnische Grenze bei Kopaczow. Weiter nach Sachsen in das Gebiet der Oberlausitz nach Görlitz. Stadtrundgang durch die Altstadt mit einem der bedeutendsten Renaissance-Ensemble nördlich der Alpen. Besuch des Postplatzes, Obermarktes mit Reichenbachturm und Dreifaltigkeitskirche und des Kaisertrutzes. Weiter zur Frauenkirche, Marienplatz, Schönhof zum Untermarkt, dem Kernstück der Altstadt. Besichtigung des Rathauses mit der Sonnenuhr, die genau am 15 östlichen Meridian liegt. Nach dem Abendessen Rundgang zur Neiße und über die Brücke auf die polnische Seite. Nächtigung.
2. Tag: Vormittag Besuch der Peter-und-Paul Kirche und des Heiligen Grabes, eine Nachbildung des Originals von Jerusalem. Anschließend Fahrt nach Bautzen. Mittagessen. Nachmittag Besichtigung des ehemaligen Stasi-Gefängnis Bautzen II. Später Stadtrundgang mit dem Kornmarkt Center. Nächtigung.
3. Tag: Vormittag Stadtrundgang mit Fleischmarkt und Dom, der einzigen Simultankirche im Osten Deutschlands. Weiter zum Hauptmarkt mit Rathaus, "Handtuch" und Gewandhaus zur Ortenburg, der Keimzelle der Stadt. Nach dem Mittagessen weiterer Stadtrundgang mit Nikolaipforte und -Turm. Toller Blick über die Stadt. Besichtigung der Alten Wasserkunst, einer genialen Wasserleitung aus dem 15. Jh. Am Abend Besteigung des Turmes am Fleischmarkt (240 Stufen), der bis heute auch Brandwachturm mit Türmer-Wohnung ist. Nächtigung.
4. Tag: Fahrt über Hoyerswerda in das Braunkohletagebaugebiet der Lausitz. Besuch des Tagebaues von Nochten mit den riesigen Schaufelradbaggern, die größten Landfahrzeuge der Welt. Weiter durch Brandenburg und durch den Spreewald nach Berlin. Nach dem Mittagessen Weiterfahrt durch das östliche Mecklenburg-Vorpommern über die Grenze nach Polen nach Stettin in Westpommern. Am Abend Stadtrundgang mit dem Schloss der Herzöge von Pommern und der Altstadt mit dem Rathaus. Abendessen und Nächtigung.
5. Tag: Ausflug zum Stettiner Haff nach Altwarp. Uferspaziergang mit schönem Ausblick über das Haff. Weiter nach Ueckermünde und Stadtrundgang mit Marktplatz und Hafen. Nach dem Mittagessen Fahrt über Pasewalk zurück nach Stettin. Stadtrundgang mit Hakenterrassen und Marinehochschule mit Freitreppe zur Oder. Abendessen und Nächtigung in einem Appartement (Airbnb).
6. Tag: Fahrt durch den Nordwesten von Polen an die Ostsee mit Stopp in Kamien Pomorski am Camminder Bodden. Stadtrundgang. Weiter nach Wohin, der größten polnischen Ostseeinsel mit Besuch des Nationalparks und Spaziergang zum Aussichtspunkt an der Steilküste. Besuch des Seebades von Misdroy und des Wisentparkes. Mittagessen. Weiterfahrt mit der Fähre über die Oder und nach Swinemünde auf der Insel Usedom, deren Osten in Polen liegt. Rundgang auf der Osteepromenade mit tollem breiten Sandstrand. Abendessen und Nächtigung.
7. Tag Am Vormittag Besichtigung des Fort Zachodni, im Mündungsbereich der Swine in die Ostsee. Anschließend Rundgang durch Swinemünde. Nachher Weiterfahrt nach Deutschland und entlang der Küste von Usedom nach Ahlbeck. Rundgang mit Besuch der berühmten Seebrücke, die seit 1993 unter Denkmalschutz steht. Weiterfahrt über Heringsdorf einem weiteren Kaiserbad auf der Insel, Bansin und Koserow nach Zinnowitz, das auch die Perle der Ostsee genannt wird. Mittagessen und Rundgang mit Besuch der Seebrücke und Besichtigung der Tauchglocke. Spaziergang auf der Strandpromenade. Weiterfahrt über Wolgast nach Wiek mit Besichtigung der historischen Klappbrücke. Anschließend nach Greifswald. Stadtrundgang mit Besuch des Marktplatzes und des Rathaus und der Langen Straße. Dann nach Stralsund, dem Tor nach Rügen, dessen Altstadt seit 2002 Weltkulturerbe ist. Abendessen und Nächtigung.
8. Tag: Altstadtrundgang mit Besichtigung des Alten Marktes, Rathaus, Neuer Markt, St. Marienkirche. Nachmittag Besuch des Ozeaneum mit der Wasser- und Lebenswelt der Ostsee. Auf der Dachterrasse gibt es ein Pinguin-Freigehege. Abendessen und Nächtigung.
9. Tag: Fahrt entlang der Ostseeküste nach Zingst. Rundgang mit Besuch der Seebrücke und der Fußgängerzone des Ortes. Weiter über Darß nach Prerow und über Ahrenshoop nach Fischland einer an manchen Stellen nur 400 m breiten Halbinsel. Mittagessen am Strand in Wustrop. Weiterfahrt nach Rostock. Am späten Nachmittag Besuch des Hafenfestes Hanse-Sail. Abendessen und Nächtigung.
10. Tag: Stadtrundgang mit Besichtigung des Steintores, Neuen Markt, Rathaus, Fußgängerzone, Kröpeliner Tor und der evangelisch-lutherischen Marienkirche. Mittagessen im Ratskeller. Nachmittag weitere Besichtigung der Stadt mit Kerkoff-Haus, einem der schönsten spätgotischen Giebelhäuser. Weiter zum Alten Markt mit der Petrikirche. Auffahrt auf den Turm mit Ausblick auf die Stadt. Nachher zum Stadthafen. Abendessen und Nächtigung.
11. Tag: Am Morgen Fahrt zum Überseehafen von Rostock und mit der Fähre nach Dänemark/Gedser. Von dort nach Marielyst, einem der größten Seebäder des Landes. Strandrundgang. Durch die Insel Falster über diverse architektonisch interessante Brücken nach Seeland, der Hauptinsel und größten in der Ostsee und in Dänemark. Mittagessen an der Autobahnraststation. Vorbei an Kopenhagen über die Öresundbrücke nach Malmö/Schweden. Stadtrundgang mit Besichtigung der Altstadt, Lila Torg, Stortorget und der Fußgängerzone Södergatan. Besichtigung des Turning Torso, ein Bürogebäude geplant von Santiago de Calatrava. Durch Südschweden entlang des Öresund nach Helsingborg. Überfahrt mit der Fähre nach Dänemark/Helsingör und weiter nach Boegeholmen. Abendessen und Nächtigung.
12. Tag: Vormittag Besichtigung des Schlosses von Helsingör, Schauplatz von Shakespeares Drama Hamlet. UNESCO-Weltkulturerbe. Stadtrundgang mit anschließendem Mittagessen. Weiterfahrt auf der Autobahn nach Kopenhagen. Abends Radausflug in die Innenstadt der Radhauptstadt Europas.
13. Tag: Stadtrundgang mit Besichtigung des Rathauses, Besuch des Tivoli und der Ny Carlsberg Glyptothek. Nach Christiansborg, dem dänischen Parlament mit Beobachtung der Reiterbrigade beim Vormittagstraining. Besichtigung der königlichen Küchen. Weiter zum Nyhavn. Nach dem Mittagessen Stadtrundgang mit Besuch des Königlichen Neumarkt, des Bernsteinmuseums, der Fußgängerzone Ströget, des Israels Plads. Abendessen und Nächtigung.
14. Tag: Fahrt mit dem Wasserbus und den Rädern ins Zentrum. Besichtigung der modernen Architektur der Königlichen Bibliothek, auch der schwarze Diamant wegen der Farbe der Fassade genannt. Besichtigung des Konzerthauses aus dem Jahre 2008 und des Opernhaus, 2005 eröffnet. Fahrt durch den Stadtteil Christiania auf der Insel Amager mit einer sehr alternativen Szene. Besuch der Erlöserkirche und Besteigung des 90 m hohen Turm mit tollem Rundblick über die Stadt. Mittagessen im Copenhagen Street Food. Über die neu gebaute Schmetterlingsbrücke nach Nyhavn zur Börse, die die älteste der Welt ist. Große Kanalrundfahrt mit dem Aussichtsboot. Abendessen und Nächtigung.
15. Tag: Fahrt nach Amager Strand mit Blick auf die Öresundbrücke und Beobachtung der Kite Surfer. Besuch des Blue Planet, dem größten Aquarium Nordeuropas. Nach dem Mittagessen nach Superkillen im Stadtteil Nörrebro. Rundgang durch den öffentlichen Park, ein Beispiel für multikulturelle Ausrichtung der Stadt. Abendessen und Nächtigung.
16. Tag: Fahrt mit dem Wasserbus nach Toldboden, Stadtteil von Kopenhagen. Mit den Rädern zur Kleinen Meerjungfrau, zum Jachthafens und dem Seefahrtmonument, zum Kastell und zum Kriegerdenkmal. Radfahrt zur Marmorkirche und weiter nach Amalienborg mit der täglichen Wachablöse. Nach dem Mittagessen Fahrt in die Fußgängerzone und Rundgang. Abendessen und Nächtigung.
17. Tag: Fahrt zum Rathausplatz und Rundgang durch die Fußgängerzone mit Besuch des Nordischen Filmpalastes, der Heilig-Geist Kirche und des Grabrödetorf, einer der schönsten Plätze der Altstadt. Nach dem Mittagessen Besichtigung des Rundetaarn und Blick aus etwa 35 m über die Stadt. Dort gibt es das älteste funktionsfähige Observatorium in Nordeuropa. Abendessen in einem Gourmetlokal und Nächtigung.
18. Tag: Vormittag Fahrt nach Roskilde. Besuch des Wikinger Museums, mit Ausstellung von aus dem Moor geborgenen Originalteilen und einer Restaurierungswerkstatt. Rundfahrt in einem originalgetreu nachgebauten Wikingerschiff. Nach dem Mittagessen am Stadtplatz Besuch des Domes, der größten Kirche in Dänemark und UNESCO Weltkulturerbe. Besichtigung des Hauptaltares, der Königssäule und der Seitenkapellen mit den Grablegen dänischer Könige. Fahrt nach Kalundborg und Besichtigung der Vor Frue Kirke, ein romanischer, fünftürmiger Zentralbau, weltweit ziemlich einzigartig. Nach Trelleborg und Besichtigung der Reste der Wikingerburg und des Museums. Fahrt auf der Störebeltbroen über den Großen Belt, der Seeland von Fünen trennt. Abendessen und Nächtigung in Nyborg in Ostfünen.
19. Tag: Vormittag kurzer Stadtrundgang durch Nyborg mit Besichtigung des Marktplatzes und des Rathauses. Fahrt durch Dänemarks Garten nach Odense. Stadtrundgang durch die drittgrößte Stadt des Landes mit 1000 jähriger Geschichte. Besichtigung des Rathauses. Rundgang auf den Spuren von Hans Christian Andersen, dem berühmten Dichter, der hier geboren wurde. Nach dem Mittagessen Fahrt zum Schloss Egeskov. Besichtigung des Schlosses, der Parkanlagen und des Fahrzeugmuseums. Weiterfahrt nach Faaborg mit Stadtrundgang. Abendessen und Nächtigung im nahen Böjden.
20. Tag: Vormittag Fahrt durch das westliche, ländlich geprägte Fünen nach Middelfahrt und über die Lillebeltsbroen auf das Festland nach Jütland. In Kolding Besuch des Kunstmuseums Trapholt. Weiterfahrt nach Ribe in Westjütland. Nach dem Mittagessen Stadtrundgang durch die älteste Stadt in Dänemark durch die Fußgängerzone. Besuch der Domkirche mit zwei unterschiedlichen Türmen. Weiter zum Kloster der St. Katharinenkirche und zum Hafen mit der Sturmflutsäule. Weiterfahrt nach Husum. Abendessen und Nächtigung.
21. Tag: Vormittag Stadtrundgang durch Husum mit Besuch des Binnenhafens und des Marktplatzes mit der Marienkirche. Weiter zum Alten Rathaus, durch die Fußgängerzone und zum Geburtshaus von Theodor Storm. Nach dem Mittagessen Ausflug nach Nordstrand, einer eingedeichten Halbinsel, die bis 1987 eine Marschinsel der Nordsee war. Fahrt zum Heverstrom bei Süderhavn und weiter nach Westen, ein Ort auf Nordstrand. Rückfahrt nach Husum. Abendessen und Nächtigung.
22. Tag: Am Vormittag Fahrt nach Flensburg. Stadtrundgang der nördlichsten Stadt in Deutschland. Rundgang durch die Altstadt in der Fußgängerzone mit Nordertor, dem Wahrzeichen der Stadt, und dem Südermarkt. Mittagessen am Nordermarkt, dem mittelalterlichen Pranger. Nachher zum Hafen und weiter nach Glücksburg. Besichtigung des Wasserschlosses, das zu den bedeutendsten Renaissanceschlössern Nordeuropas zählt. Durch die Landschaft Angeln nach Kappeln an der Schlei. Besichtigung des mittelalterlichen Heringszaunes und der Klappbrücke. Rückfahrt nach Husum. Abendessen und Nächtigung
23. Tag: Vormittag Ausflug nach Pellworm, das zum Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer gehört. Es ist dies eine von hohen Deichen geschützte Insel. Rundfahrt mit den Rädern über die Insel. Rückfahrt nach Husum. Abendessen und Nächtigung.
24. Tag: Vormittag Fahrt nach Eckernförde. Stadtrundgang mit Rathausplatz, Altstadt, Marktplatz und Hafenbereich. Fahrt durch die Holsteinische Schweiz nach Preetz. Kurzer Stadtrundgang mit Besichtigung des Adeligen Klosters und der Klosterkirche. Fahrt nach Plön. Nach dem Mittagessen Stadtrundgang vom Marktplatz zum Schloss mit dem 20 m hohen Parnass Turm. Nach Eutin am gleichnamigen See und Besichtigung des Schlosses und des weitläufigen Parkes. Fahrt nach Bad Segeberg. Abends Besuch der Karl May Spiele. Nächtigung im Kurhotel.
25. Tag: Am Vormittag Fahrt nach Wittenberge an der Elbe. Stadtrundgang mit Besichtigung des Fabriksgelände der Singer/Veritas Nähmaschinenfabrik. Hier steht die größte freistehende Turmuhr Europas. Weiter zum neobarocken Rathaus. Mittagessen an der Elbe. Nachmittag Fahrt durch Sachsen-Anhalt und durch die Altmark nach Stendal, einer alten Hansestadt. Besichtigung des Marktplatzes mit Roland, Marienkirche und Rathaus mit Gerichtslaube. Fahrt nach Magdeburg. Abendessen und Nächtigung im Hundertwasserhotel ArtHotel.
26. Tag: Vormittag Besichtigung der Aerosol-Arena, ein aufgelassenes Fabrikgelände das den Graffiti-Künstlern zur Verfügung gestellt wurde. Fahrt in den Eibauenpark mit dem hölzernen Jahrtausendturm. Nachmittag Stadtrundfahrt mit den Rädern. Besichtigung des berühmten Domes, der frühesten fertiggestellten Kathedrale der Gotik. Besichtigung des Kreuzganges und der Grablege Otto I, des ersten Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. Nach dem Mittagessen Besichtigung des Marktviertels, des Rathauses mit dem berühmten Magdeburger Reiter, dem frühesten Reiterstandbild nördlich der Alpen, der Rolandsfigur und der Magdeburger Halbkugeln, wo physikalisch die Wirkung des Luftdruckes bewiesen wurde. Weiter zur Oper und zum Kloster Unser Lieben Frau, dem ältesten erhaltenen Bauwerk in Magdeburg. Abendessen und Nächtigung.
27. Tag: Vormittag Fahrt zum Wasserstraßenkreuz Magdeburg, wo sich Elbe und Mittellandkanal kreuzen. Besichtigung des Schiffshebewerkes Rothensee mit der spektakulären 90 m langen Trogbrücke und der Kanalbrücke, die erst 2003 fertiggestellt wurde. Weiterfahrt in die Lutherstadt Wittenberg an der Elbe, die Wirkungsstätte von Martin Luther und Hauptstadt der Reformation. Die Stadt ist UNESCO-Weltkulturerbe. Stadtrundgang mit Besichtigung der Pfaffengasse, des Marktplatzes, des Renaissancerathauses und des Marktbrunnen. Weiters des Wasserversorgungssystems aus dem 16. Jh., Röhrwasser. Nach dem Mittagessen Besuch des Cranach Hauses mit den Cranach Höfen und der Pfarrkirche St. Marien, die Predigtkirche von Luther. Zur Schlosskirche an deren hölzernen Haupttor 1517 die 95 Thesen öffentlich gemacht wurden. Weiterfahrt nach Dresden. Abendessen in der Neustadt und Nächtigung.
28. Tag: Vormittag Besuch der Automobilmanufaktur von VW mit anschließender Probefahrt eines Elektrofahrzeuges. Rundgang durch das Neustadtviertel auf der rechten Seite der Elbe. Besichtigung des Kunsthofes und der Pfunds Molkerei. Radausflug auf dem Elbradweg durch die Stadt mit Besuch des Japanischen Pavillon. Abendessen und Nächtigung.
29. Tag: Vormittag Fahrt nach Radebeul und Besuch des Karl May Museums. Fahrt nach Meißen und Besuch der Staatlichen Porzellanmanufaktur mit Führung. Nach dem Mittagessen Stadtrundgang durch Meißen mit Rathausplatz, Albrechtsburg und Dom. Rückfahrt nach Dresden und Nächtigung.
30. Tag: Fahrt ins Zentrum und Stadtrundgang mit Zwinger, Semperoper. Teilnahme an der "Neustadt Tour" von "Eat The World". Nachmittag Altstadtrundgang mit Schlosskirche und Frauenkirche, die 2005 wiederhergestellt wurde. Abendessen und Nächtigung.
31. Tag: Vormittag Fahrt nach Prag. Nach dem Mittagessen Stadtrundgang mit Graben, Wenzelsplatz, und Pulverturm und Altstädter Ring mit Teynkirche. Abendessen und Nächtigung.
32. Tag: Fahrt über Pisek, Budweis und Wullowitz zurück nach Linz."
e. Wien und Pressburg im Herbst 2016, 4 Tage:
"1. Tag: Am Vormittag Fahrt nach Wien mit dem PKW. Besuch der Ai-Weiwei Ausstellung im 21er Haus. Rundgang durch die Parkanlagen des Belvederes. Abendessen und Nächtigung.
2. Tag: Fahrt über Parndorf zum Neusiedler See. Radfahrt entlang dem See. Abendessen und Nächtigung.
3. Tag: Ausflug nach Bratislava/Pressburg. Stadtrundgang mit Altstadt und Besuch der historischen Bäckerei Cukaren Muzeum. Gang durch die Fußgängerzone Michalska. Nach dem Mittagessen weiter durch das Stadtzentrum bis zur Donau. Besuch der Burg mit den Gartenanlagen. Rückfahrt nach Wien über Wolfsthal und Hainburg.
4. Tag: Besuch der Mariahilferstraße. Nach dem Mittagessen Rückfahrt nach Linz."
f. Schweden im Sommer 2017, 14.07.-17.08.:
14.07.: Fahrt von Linz über Pisek und Prag nach Dresden. Spaziergang durch die Altmarktgalerien und die Prager Straße.
15.07.: Fahrt mit der Straßenbahn zum Zentrum bis zum Theaterplatz. Besuch des Verkehrsmuseums. Später Fahrt mit der Straßenbahn bis zur Bautzener Straße und Mittagessen im Restaurant Raskolnikoff. Mit der Tram zurück in die Altstadt, Besichtigung der Residenz mit dem Hausmannturm. Fahrt mit der Straßenbahn zur Nordstraße in der äußeren Neustadt.
16.07.: Weiterfahrt Richtung Scharbeutz durch die Lausitz und Mecklenburg-Vorpommern. Ankunft am Timmendorfer Strand.
17.07.: Nach dem Frühstück Fahrt mit dem Auto ins Zentrum von Timmendorfer Strand. Spaziergang an den Strand. Mittagessen auf der Promenade Weiterfahrt zum Badeort Scharbeutz.
18.07.: Mittagessen beim Gosch in Timmendorfer Strand. Am Nachmittag Fahrt durch die Seenlandschaft der holsteinischen Schweiz, an Eutin und Plön vorbei zum Ostuferhafen in Kiel. Besichtigung des Oslo Kais. Zurück zum Ostuferhafen, Abfahrt der Fähre um 20:00 Uhr.
19.07.: Fahrt von etwa 19 ½ Stunden, vorbei an den Inseln Fehmarn und Rügen durch die südliche Ostsee, Ankunft gegen 16:30 Uhr in Klaipéda/Litauen. Abendessen im Muzikinis Klubas Bluez. Rückweg durch die Altstadtgassen vorbei am Segelschiff Meridiananas und zum Apartment.
20.07.: Weiterfahrt Richtung Riga. Zwischenstopp im Badeort Palanga, und fahrt mit den Rädern. Um 11:00 Uhr Aufbruch Richtung Osten und ins Landesinnere; Mittagessen in Siauliai. Um 15:00 Uhr Aufbruch zum nördlich der Stadt gelegenen Berg der Kreuze. Später Fahrt Richtung Norden an die Grenze zu Lettland. Rundgang durch das Schloss Rundale und anschließend durch den Schlosspark. Weiter über Bauska nach Riga. Abendessen im Jugendstilviertel im Bodo.
21.07.: Ganztagsaufenthalt in der Stadt des Jugendstils. Gegen 10:00 Uhr Aufbruch, Spaziergang durch die Alberta iela, durch das Jugendstilviertel, vorbei am lettischen Kunstmuseum und der lettischen Kunstakademie über den Stadtkanal in die Altstadt, über den Jakobsplatz und die Torna iela zum Rigaer Schloss. Weiter zum Domplatz mit dem ursprünglich katholischen, jetzt lutherischen Dom. Nach einer Pause weiter zum Zentrum der Altstadt an der Düna und zum Rathausplatz. Nach dem Mittagessen Spaziergang zum Reformationsplatz und zur Petrikirche, Spaziergang rund um die Kirche zur Figurengruppe aus Bronze, den Bremer Stadtmusikanten. Anschließend Spaziergang durch einige der gebundenen Straßen, für die Riga bekannt ist, und Besuch einiger Läden. Weiter zum Livenplatz mit den historischen Gebäuden. Rückkehr zum Dom und anschließend zum Rathausplatz. Am Reformationsplatz nochmals Kaffeepause und dann mit dem Aufzug auf den Turm der Petrikirche.
22.07.: Fahrt durch die Stadt mit den Rädern. Fahrt durch den Kronvalda Park zum Stadtkanal und weiter zum Freiheitsdenkmal. Weiterfahrt auf dem Brivibas Bulvaris zur russischorthodoxen Christi Geburt Kathedrale. Anschließend Fahrt durch die Terbatas iela und zu den fünf Markthallen bzw. zum Zentralmarkt, Besuch der Markthallen. Nachher Fahrt entlang der Düna in die Altstadt. Mittagessen im noblen Restaurant Neiburgs. Anschließend Fahrt entlang der Düna flussabwärts zum Hafenterminal. Auf dem Radweg über die Vansu-Brücke nach Kipsala. Rückfahrt durch den Stadtpark zum Quartier.
23.07.: Fahrt nach Jurmala, einem Badeort an der Rigaer Bucht. Rundfahrt mit den Rädern durch die Fußgängerzone an den Strand. Pause in einem Strandcafé, Rückfahrt durch die Juras iela. Mittagessen in einem usbekischen Restaurant. Nachher Fahrt mit dem Auto entlang der Küste und zurück nach Riga.
24.07.: Aufbruch in den Nationalpark Gaulja. Fahrt zum archäologischen Park von Araisu, ausgedehnter Rundgang. Weiter nach Cesis und Rundgang durch die Kleinstadt. Mittagessen in der Stadt Valmiera. Weiterfahrt nach Norden an die estnische Grenze. Fahrt durch den Südosten Estlands und vorbei an Otepää nach Tartu, Besichtigung der Stadt. Weiterfahrt nach Tallinn und nach Pirita, wo sich die Unterkunft befand.
25.07.: Fahrt nach Tallinn, Rundgang durch die Altstadt vom Viru torg, mit dem Wollmarkt über die Viru tänav zum Stadtplatz und nach einer Pause weiter zum Rathausplatz. Weiter in die Pikk, eine der Hauptstraßen, vorbei am Haus der Großen Gilde zur Heiliggeistkirche. Nach dem Mittagessen durch die sehr interessante Altstadt, Spaziergang durch die Viru zurück bis zur Stadtmauer. Rückfahrt ins Apartment.
26.07.: Fahrt auf den Domberg in Tallinn. Besichtigung der Aleksander Nevski Kathedrale, Spaziergang zum Domplatz und zur Domkirche, nach kurzer Innenbesichtigung zum Aussichtspunkt Patkul mit sehr schönem Blick über die Altstadt. Spaziergang durch die engen Gassen der Altstadt und weiter entlang der Stadtmauer in die Unterstadt und in das Rotermann-Quartier.
27.07.: Besuch des Präsidentenpalastes, Rundgang durch den sehr netten blumengeschmückten Park und Besuch des Barockschlosses Kadriorg. Anschließend Besuch des KuMu, das estnische Kunstmuseum. Weiter entlang des Hafens vorbei an der Stadthalle zum Seaplane Harbour und Besuch des Museums. Gegen 15:30 Uhr Fahrt in den Stadtteil Kalamaja. Gegen 16:00 Uhr Fahrt zum Tallinn D-Terminal und einchecken auf der Fähre. Abfahrt um 18:00 Uhr Richtung Stockholm.
28.07.: Ankunft um 10:15 Uhr im Hafen von Stockholm. Ankunft in Värtahamnen und Fahrt nach Frihamnen. Fahrt durch Stockholm in Richtung Osten nach Boo, wo die Unterkunft war. Später Fahrt nach Nacka Strand und Abendessen.
29.07.: Besuch von Boo, Spaziergang zum Sergeltorg. Über die Drottninggatan zurück zum Hauptbahnhof und Fahrt nach Norr Mälarstrand. Am Nachmittag auf den Rathausturm.
30.07.: Fahrt mit dem Auto nach Orminge Center und weiter mit dem Bus in die Stadt zum Gustav Adolfs Torg. Hop on-Hop off Tour durch die Stadt. Besuch der Altstadt, Spaziergang vorbei am Schloss, am Reichstag, dem Parlament durch die Fußgängerzone Drottninggatan. Weiter zum Selgelstorg und bis nach Slussen.
31.07.: Mit der Fähre von Nacka Strand ins Zentrum nach Nybroplan und Start der Bootsrundfahrt. Besuch des ABBA Museums. Nachher über die Djurgardenbrücke zum Strandvägen und entlang dem Wasser zurück zum Nybroplan. Nach dem Mittagessen Spaziergang auf der Birger-Jarls Gatan zum Stureplan und weiter in die Kungsgatan. Über den Kungsträdgarden vorbei an der Oper und wieder zurück zum Nybroplan. Zurück mit dem Schiff nach Nacka Strand.
01.08.: Fahrt zum Elchpark in Heby, Rundfahrt durch das Elchgehege. Anschließend Fahrt nach Uppsala. Stadtrundgang mit Besuch der Universität, der gotischen Domkirche. Umrundung der Kathedrale und Spaziergang über die Dombron auf die andere Seite der Stadt. Pause auf dem Stora Torget und anschließend Spaziergang durch die Fußgängerzone Svartbäcksgatan. Fahrt nach Gamla Uppsala und Rundgang. Rückfahrt nach Stockholm.
02.08.: Fahrt nach Nacka Strand und weiter über Nybroplan nach Gamla Stan. Spaziergang in der Altstadt durch die Schönfeldts gränd bis zur Stora Nygatan und weiter in die Skäddagränd. Nach dem Mittagessen Spaziergang über den Storkyrkobrinken zum Slottbacken und kurzer Besuch der finnischen Kirche. Spaziergang durch die östliche Altstadt. Zurück nach Nacka Strand. Nach dem Abendessen mit den Rädern zum See.
03.08.: Ausflug mit dem Auto nach Drottningholm, Besichtigung des Schlossgebäudes, nachher Rundgang durch den ziemlich weitläufigen Schlosspark. Nachher Fahrt zum Ericson Globe im Süden Stockholms.
04.08.: Fahrt mit dem Auto nach Artipelag. Besuch der Kunsthalle.
05.08.: Fahrt nach Södermalm und Rundfahrt mit den Rädern über Medborgaplatsen, Götagatan zum Markt in der Katarina Bangata. Am späten Nachmittag zum Nytornget.
06.08.: Fahrt nach Slotsbacken. Ausgiebige Besichtigung des Schlosses. Nach dem Mittagessen Spaziergang durch das Viertel.
07.08.: Fahrt nach Nybroplan. Anschließend Spaziergang durch Östermalm und Besuch der Saluhall. Nach dem Mittagessen weiterer Stadtspaziergang.
08.08.: Abfahrt von Stockholm in Richtung Süden. Mittagspause in Jönköping. Weiterfahrt nach Göteborg. Besuch des Volvo Museums.
09.08.: Weiter Richtung Süden. Nach dem Mittagessen Fahrt zur Automobilmanufaktur Koenigsegg. Weiter entlang der Laholmsbukten nach Ängelholm und auf die Halbinsel Kullen. Von Helsingborg mit der Fähre nach Helsingör und weiter zum Louisiana Museum für Moderne Kunst. Am späten Nachmittag Fahrt über Kopenhagen und die Öresund Brücke nach Malmö.
10.08.: Fahrt ins nahegelegene Lund, Rundfahrt mit den Rädern zum Dom. Später Stadtspaziergang zu Fuß durch die Straßen bis zur Saluhall. Nach dem Mittagessen weiter mit den Rädern durch das Stadtzentrum und dem ehemals erzbischöflichen Park Lundagrad. Weiter zum botanischen Garten. Fahrt nach Malmö ins Stadtzentrum, vorbei an der Sankt Petrikirche zum Stortorget.
11.08.: Fahrt in die Regementsgatan. Rundfahrt mit den Rädern in das Gebiet südlich der Altstadt zum Davidshallstrog. Weiter kreuz und quer durch dieses Viertel und durch die Stadt. Fahrt nach Suellshamnen, Besichtigung der Parkanlage von Schloss Malmöhus.
12.08.: Fahrt über die Öresundbrücke nach Dänemark. Mit der Fähre nach Rostock. Weiter durch Mecklenburg-Vorpommern über Brandenburg nach Berlin.
13.08.: Rundfahrt mit den Rädern, Besuch der "Story of Berlin", Fahrt mit dem Rad zum Schloss Charlottenburg und Besuch des weitläufigen Parks. Gegen 17:00 Uhr Fahrt zum Preußenpark und zur Thaiwiese.
14.08.: Spaziergang über den Kurfürstendamm bis zur Uhlandgasse, Fahrt bis zum schlesischen Tor. Rundgang zur einigen interessanten Läden und durch einen Teil von Kreuzberg zur Markthalle Neun. Fahrt vom Görlitzer Bahnhof zum Wittenberg Platz und Besuch des KaDeWe. Spaziergang zur Kaiser Wilhelm Gedächtniskirche.
15.08.: Fahrt im Auto mit den Rädern quer durch das Zentrum von Berlin durch den Landwehrkanal über die Spree zum Ostbahnhof. Besuch des "The Wall Museums". Überquerung der Brücke und weiter im Westen der ehemals geteilten Stadt. Nach dem Mittagessen Weiterfahrt über den Mariannenpark und die Schillingbrücke zu Ende.
16.08.: Fahrt zur Friedrichstraße und Besuch der Galeries Lafayette. Nach dem Mittagessen Fahrt zum Hackerschen Markt, Besuch der Läden.
17.07.: Rückfahrt über Dresden und durch das Erzgebirge nach Tschechien über den Großraum Prag, Pisek und Budweis nach Linz.
6. Allen Reisen des Beschwerdeführers ist gemein, dass er Reiseziele ausgewählt hat, die touristisch sehr interessant sind. Aus allen Reiseprogrammen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an allen Reisetagen bei allen Reisen Sehenswürdigkeiten und Museen der jeweiligen Städte und Regionen besucht hat, also Orte, die auch in Reiseführern als sehenswert zu finden sind. Die einzige Ausnahme bildet die Reise nach Japan, bei der er vom 3. bis zum 5. Reisetag einen privaten Aufenthalt in Hisai mit einem Ausflug nach Ise absolviert hat. Für diese drei Reisetage wurden jedoch keine Kosten geltend gemacht.
7. Die Frau des Beschwerdeführers ***A*** ist im Streitjahr bei der ***Bank*** beschäftigt und befindet sich in Gleitpension (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Sie hat den Beschwerdeführer bei allen Reisen, ausgenommen jene nach Japan, begleitet. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Rechnungen für die Unterkünfte. Letztere belegen Nächtigungen in Doppelzimmern bzw. Appartements.
An der Reise nach Schweden im Sommer 2017 hat eine befreundete Familie teilgenommen (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ); die ***Bankangestellte*** und der Kraftfahrer begleiteten mit ihrem Sohn, der Schüler war, den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (siehe Abfragen der Datenbank der Finanzverwaltung für das Jahr 2016 vom ).
8. Zusammengefasst haben alle Reisen ein intensives Besichtigungsprogramm beinhaltet, es haben (Stadt)Rundfahrten, Museumsbesuche und Besichtigungen von Stätten kulturellen, geschichtlichen oder religiösen Interesses stattgefunden.
Bei keiner Reise sind einzelne Tage ausschließlich als beruflich veranlasst anzusehen. Eine Aufteilung der Reisen in beruflich veranlasste und private Reisetage ist somit nicht möglich. Es liegt ein untrennbares Mischprogramm vor; sämtliche Programmpunkte sind nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers interessant, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse.
Insgesamt unterscheiden sich die jeweiligen Reiseprogramme nicht von denen einer normalen Urlaubsreise. Dies zeigt sich auch darin, dass die Frau des Beschwerdeführers an den Reisen teilgenommen hat. Bei der Reise nach Schweden war überdies noch eine befreundete Familie dabei.
Auf eine private Veranlassungkomponente der Reisen deutet nach Ansicht des Senates auch, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen die Einnahmen der ***BildungsGmbH*** übersteigen. Dass der Beschwerdeführer gerne und viel reist - laut seinen eigenen Angaben in der Vorhaltbeantwortung vom hat er über 200 Reisen, davon 40 Reiseleitungen gemacht -, ist ein weiteres Indiz dafür, dass bei den strittigen Reisen auch ein privater Veranlassungsbeitrag vorliegt.
9. Der Beschwerdeführer hat seine Erfahrungen und Eindrücke aus seinen Reisen in die Vortragstätigkeit einfließen lassen. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im bisherigen Beschwerdeverfahren. Dass die Reisen den Beschwerdeführer wohl nach Planung und Durchführung die Möglichkeit geboten hätten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatteten, räumt auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ein.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
1. Gemäß § 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
2. Nach § 19 Abs. 2 1. Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
3. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot) in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter (vgl. zB ; ).
Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt ().
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen ().
Auslandsreisen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung (). Die Kosten von Auslandsreisen können nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. ); es muss eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden.
4. Wenn (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Lediglich bei Reisen mit klar abgrenzbarem betrieblichen und privatem Reiseteil sind die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteiles grundsätzlich abzugsfähig ().
Der Umstand, dass Aufwendungen einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten allein nicht aus (; ).
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben (nochmals ).
5. Zur steuerlichen Anerkennung von Reisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende vier Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. ):
a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
d) Andere allgemeine interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Kosten einer Reise, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, bilden - wie schon erwähnt - keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, zumal § 4 Abs. 4 wie auch § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf ,ausschließlich' betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reisen abstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wird die Veranlassungsprüfung grundsätzlich für den einzelnen Reisetag vorgenommen.
6. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2010/15/0197 weiter ausführt, ist es Aufgabe der beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände des Einzelfalles zu treffen. Die Abgabenbehörden dürfen sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden haben dazu Feststellungen zu treffen (ebenso der Beschluss des Großen Senates des BFH vom , GrS 1/06, Rz 126).
Ob eine Reise (ausschließlich) beruflich veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen ().
7. Strittig sind im streitgegenständlichen Fall, ob die im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend gemachten Reiseaufwendungen i.H.v. € 6.319,38 durch den Betrieb oder privat veranlasst sind.
8. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die geltend gemachten Reiseaufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst waren.
Die Kosten von Reisen sind als Betriebsausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist.
Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer bei seinen Reisen grundsätzlich die Möglichkeit hatte, Kenntnisse zu erwerben, die er an die Teilnehmer seiner Vorträge weitergeben konnte, was er unbestritten auch getan hat.
9. Eine betriebliche Veranlassung liegt nach Ansicht des Senates aus mehreren Gründen nicht vor:
a. Weder durch den Werkvertrag mit der ***BildungsGmbH*** noch aus sonstigen Vorgaben seines Auftraggebers ist eine Verpflichtung zu Reisetätigkeiten ableitbar.
b. Die Planung und Durchführung der Reise erfolgte durch den Beschwerdeführer selbst. Die Reisen wurden nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Reiseprogrammen, dass die Reisen in einer Form stattfanden, wie man sie auch etwa in einem Reisebüro oder auf entsprechenden Internetplattformen buchen könnte, wenn man als Interessierter die jeweiligen Reiseziele als Tourist im Rahmen einer Urlaubsreise kennen lernen wollte. Die Planung und Durchführung der Reisen erfolgen daher auch nicht in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
Somit ist aber eine unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Reiseaufwendungen nicht erfüllt und führt diese (alleine) schon dazu, dass die geltend gemachten Reisekosten nicht abzugsfähig sind.
c. Bei allen Reisen hat der Beschwerdeführer Reiseziele gewählt, die auch für andere Berufsgruppen interessant sind. Die jeweiligen Reiseprogramme sind ohne Zweifel auch nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers zugeschnitten, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf Angehörige anderer Berufsgruppen entbehren. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Reisen sind vielmehr für Vertreter aller möglichen Berufsgruppen, also nicht ausschließlich für Vortragende bei einer Ausbildung zur Reisebüroassistentin/zum Reisebüroassistenten, von Interesse. Die Reisen sind unzweifelhaft auch für Personen interessant, die aus rein privaten Gründen die vom Beschwerdeführer gewählten Reiseziele besuchen wollen. Dies ergibt sich auch daraus, dass seine Frau den Beschwerdeführer auf den Reisen (ausgenommen die Reise nach Japan) begleitete.
Damit liegt die für die steuerliche Anerkennung der Reiseaufwendungen unabdingbare Voraussetzung nicht vor, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (siehe insbes. ).
d. Aus den vorgelegten Reiseprogrammen ist ersichtlich, dass alle Reisen in ihren Gesamtheiten und für die jeweilige gesamte Reisedauer in einer Weise durchgeführt wurden, dass sie auch für kulturell und historisch Interessierte, egal welcher Berufsgruppe, interessant sind.
Somit ist eine weitere der sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, nämlich, dass andere allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen dürfen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.
10. Der Beschwerdeführer vermochte somit den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Reisen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst sind. So wie ein während einer Urlaubsreise nebenbei wahrgenommener betrieblicher bzw. beruflicher Termin als bloß untergeordneter Umstand nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) keine Berücksichtigung der Reiseaufwendungen rechtfertigt, gilt dies auch für die im vorliegenden Fall auf seinen Reisen nebenbei gesammelten Kenntnissen und Informationen, die der Beschwerdeführer sodann in seinen Vorträgen verwerten konnte.
Dass der Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung am vorbringt, neben den geltend gemachten Reisen auch noch "private" Reisen, also solche, deren Kosten der Beschwerdeführer nicht als Ausgaben geltend gemacht hat, unternommen hat, hindert den Senat nicht daran, auch die hier strittigen Reisen als privat veranlasst zu beurteilen. Die Reisekosten fallen in den Bereich der privaten Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und können die Aufwendungen daher nicht geltend gemacht werden.
11. In der Vorhaltsbeantwortung vom bringt der steuerliche Vertreter vor, die Reiseaufwendungen seien Investitionen, damit der Beschwerdeführer die Qualität seiner Dienstleistung steigern könne, und notwendig, um sich von seiner Konkurrenz abzuheben; er müsse über mehr Wissen und Erfahrung verfügen. Mit diesen Argumenten ist für die angestrebte Anerkennung jedoch nichts gewonnen, weil Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl. ; ).
Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Beschwerde und im Vorlageantrag, es wäre das Ausüben eines Ermessens zu begründen und eine teilweise Anerkennung der beruflich veranlassten Aufwendungen sei nach der Judikatur des VwGH und des BFH zulässig, weshalb eine Totalversagung der Aufwendungen nicht zur Anwendung komme, ist zu entgegnen, dass sowohl die - vom steuerlichen Vertreter zitierte - Judikatur des BFH vom , GrS 1/06 als auch des lediglich jene Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, anerkennt. Die berufliche Veranlassung ergibt sich aufgrund der vier soeben geprüften Voraussetzungen. Wenn nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, liegen Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vor. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich auch, dass die Veranlassungsprüfung grundsätzlich für den einzelnen Reisetag vorgenommen werden muss. Abgesehen von drei Reisetagen in Japan, für die der Beschwerdeführer im Reiseprogramm angegeben hat, dass sie "privat" waren, und die entsprechenden Kosten nicht geltend gemacht hat, wurden lediglich die Nächtigungskosten für alle Reisen und bei der Reise nach Japan zusätzlich Kosten für das Leihauto in Abzug gebracht. Nicht geltend gemacht wurden Kosten für die An- und Abreise, für Eintrittstickets und sonstige während der Reisen gemachte Aktivitäten. Ist eine Reise beruflich veranlasst, so stehen auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel zu (vgl. wiederum ). Offenbar geht der Beschwerdeführer daher selbst davon aus, dass diese Aufwendungen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstellen. Wenn aber schon diese Kosten der Reise privat veranlasst sind, muss dasselbe auch für die Nächtigungskosten und die Kosten für das in Japan geliehene Auto gelten.
Inwiefern bei der Beurteilung, ob Reisekosten anzuerkennen sind, Ermessen geübt werden soll, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich und ergibt sich dies auch eindeutig nicht aus der zitierten Judikatur. Vielmehr ist die Veranlassungsprüfung nur auf jene Reisen anwendbar, in denen sich betrieblich/beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, was auf die vom Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Verfahren geltend gemachten Reisen gerade ja nicht zutrifft. Im Fall der hier vorliegenden untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen führen die Reiseaufwendungen nicht zu Betriebsausgaben ().
Zudem ist eine Reise, die nicht erkennen lässt, was sie von den Reisen anderer kulturell interessierter Personen unterscheidet, nicht absetzbar (vgl. ; ).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100095.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at