Keine Wohnsitzbegründung in den vom Arbeitgeber befristet angemieteten Unterkünften
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Huber & Rosenthal Steuerberatung KG, Stadtplatz 56, 5280 Braunau/Inn, und Dr. Hans Winter, WP und Stb, Maygasse 3, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von € 414,00 als Sonderausgaben und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 1.836,00 als Werbungskosten. Das Finanzamt richtete daraufhin an den Bf bzw. an seinen bevollmächtigten steuerlichen Vertreter folgendes Ersuchen um Ergänzung:
"Unter Berücksichtigung aller dem Finanzamt bekannten Umstände sind Sie in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, da Sie hier weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften haben. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung/en bei beschränkter Steuerpflicht würde Steuernachzahlung/en zur Folge haben.
EU/EWR-BürgerInnen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 aber auch beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.
Um Ihre ArbeitnehmerInnenveranlagung/en in für Sie bestmöglicher Form abschließend erledigen zu können, wird um Bekanntgabe ersucht, ob Sie unter Berücksichtigung der zuvor genannten Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können und möchten. Zutreffendenfalls legen Sie bitte die notwendige/n Bescheinigung/en (Formular E9) bei."
Der steuerliche Vertreter gab daraufhin bekannt, dass sein Mandant im Kalenderjahr 2014 in Deutschland Einkünfte von mehr als € 11.000,- erwirtschaftet habe. Seiner Meinung nach sei der Bf aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.
Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und erließ den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 1 Abs. 2 EStG 88 eine Person unbeschränkt steuerpflichtig sei, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (länger als sechs Monate) habe. Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Es sei daher von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen gewesen. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 wurde eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 278,00 festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde richtete sich gegen die Behandlung des Bf als beschränkt Steuerpflichtiger. Als Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Begriffs "Wohnsitz" § 26 Abs. 1 BAO maßgebend sei, wonach jemand einen Wohnsitz dort habe, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen lasse, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Der Bf sei vom 18.3 bis sowie vom 5.5. bis für seinen Arbeitgeber in Österreich tätig gewesen und es sei für ihn eine Wohnung angemietet worden. Es liege somit ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO in Österreich vor, der zur unbeschränkten Steuerpflicht führen würde. Die Dauer des Aufenthaltes sei nach der Rechtsprechung des , nicht von erheblicher Bedeutung.
Es könne keinen Unterschied machen, wenn jemand in einem Land zwar über eine ständige Wohnstätte verfügen würde, sich in dieser aber jeweils nur für kurze Zeit im jeweiligen Kalenderjahr aufhalten würde oder ob jemand nur für die Dauer seines beruflichen Einsatzes in Österreich eine Wohnung beziehen würde. Es könne wohl nicht verlangt werden, dass jemand ganzjährig eine Wohnung mieten würde, wenn er diese bei der Ausübung seines Berufes nur- wie im vorliegenden Fall - maximal für rund 6 Monate im Kalenderjahr benötigen würde.
Zusammenfassend sei der Bf für seinen Arbeitgeber regelmäßig in Österreich tätig. Im Hinblick auf diese Regelmäßigkeit sei die Anmietung einer Wohnung in Österreich daher beruflich notwendig. Selbst wenn man von einem gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO ausgehen würde, liege ein gewöhnlicher Aufenthalt aber schon bei weniger als 6-monatigem Inlandsaufenthalt vor, wenn sich bereits nach der Lage des Falles (z.B. aufgrund vertraglicher lnlandsverpflichtung über ein Jahr) ergeben würde, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend im Inland verweilen wolle (siehe Kommentar Quantschnigg/Schuch § 1 RZ 13). Damit würde selbst nach § 26 Abs. 2 BAO die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründet werden. Es werde daher beantragt, den Bf im Kalenderjahr 2014 als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt auf § 1 Abs. 2 EStG 88 und § 26 Abs. 1 BAO. Das Beibehalten und Benützen in § 26 Abs. 1 BAO drücke unter anderem ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung beziehen würde. Entscheidend sei dabei, ob die ursprüngliche Absicht auf einen längeren Aufenthalt als sechs Monate gerichtet war.
Ein von vorneherein nur für wenige Monate beabsichtigtes Innehaben einer Wohnung könne nicht als Wohnsitzbegründung qualifiziert werden. Gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO trete die unbeschränkte Steuerpflicht stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauern würde, also ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Inland vorliegen würde (gewöhnlicher Aufenthalt). Mehrere kurzfristige Inlandsaufenthalte würden zur Ermittlung der Sechsmonatsfrist nicht zusammengerechnet werden (Stoll BAO, Seite 340). Es sei daher von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen gewesen.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde beantragt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies auf das bereits an das BFG vorgelegte Jahr 2013. Mangels Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalts sei der Bf als beschränkt Steuerpflichtiger zu veranlagen. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung legte der bevollmächtigte steuerliche Vertreter des Bf Ausdrucke aus der Homepage der Unterkünfte (***1*** und ***2***) vor, womit zum Ausdruck kommen soll, dass diese Unterkünfte von der Größe (z.B. 57 m2) und der Ausstattung her zum Wohnen geeignet waren. Es war auch eine Küche vorhanden. Im Detail ist das aus den vorgelegten Plänen zu ersehen. Er verweist in diesen Zusammenhang auf Jakum, Kommentar vom EStG, § 1 Tz. 29, wonach Ferienwohnungen, Untermietzimmer, auf Dauer gemietete Hotelzimmer und auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes und während der Woche am Arbeitsort genutztes Zimmer eine Wohnung darstellen können. Auf die dort angeführte Judikatur wird verwiesen.
Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter des Bf legte weiters eine Aufstellung über die Aufenthaltstage des Bf in Österreich vor, die mit den Daten des ZMR bzw. den Lohnzahlungszeiträumen übereinstimmen. Dadurch soll zum Ausdruck kommen, dass nicht auf einzelne Jahre, sondern längere Zeiträume Bedacht zu nehmen sei. Hiezu verweist er auf Quantschnigg/Schuch, Kommentar zum EStG, § 1 Rz. 13.
Die Vertreterin des Finanzamtes wendet diesbezüglich ein, dass die Betrachtung bei tatsächlich jahresübergreifenden Aufenthalten auch tatsächlich jahresübergreifend erfolgen könne, dann allerdings müsse der Aufenthalt kontinuierlich sein. Kurze Unterbrechungen zum Beispiel Familienheimfahrten oder Urlaube würden den Aufenthalt hemmen. Im gegenständlichen Fall würde durch die Beendigung der beruflichen Tätigkeit der Aufenthalt tatsächlich beendet. Die Frist beginne dadurch bei jedem neuen Aufenthalt neu zu laufen.
Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter des Bf verwies weiters auf den Artikel in der SWI 2022 S. 31, insbesondere darauf, dass der VwGH im Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0145, ausgesprochen hat, dass es einzig auf die Innehabung - die sog. Schlüsselgewalt - und darauf ankommt, dass die objektiven Umstände darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird.
Dazu merkt er an, dass der Begriff der Innehabung so zu verstehen sei, dass, dann, wenn die Innehabung einer Wohnung länger als der übliche urlaubsbedingte Aufenthalt dauere, bereits von einer Innehabung einer Wohnung auszugehen ist. Weiters werde auf die dortige Wohnsituation hingewiesen, wobei es sich um Appartements in der Größe von ca. 57 m² handelt und der Bf die Verfügungsgewalt insofern innehatte, als es ihm möglich war Familienmitglieder oder Freunde zur Nächtigung einzuladen, was beispielsweise in einem Hotelzimmer nicht möglich gewesen wäre (vgl. ). Diese Wohnmöglichkeit entspreche jedenfalls einem Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO.
Dagegen wendete die Vertreterin des Finanzamtes ein, dass im gegenständlichen Fall die objektiven Umstände nicht darauf schließen lassen würden, dass der Bf seine ihm vom Arbeitgeber für die Tätigkeit in Österreich zur Verfügung gestellte Wohnung beibehalten und benutzen werde. Das ergibt sich beispielsweise daraus, dass der Bf nur für gewisse Zeiträume von seinem Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit nach Österreich entsendet wurde und der Bf darauf keinen Einfluss nehmen konnte.
Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter des Bf wies ergänzend darauf hin, dass nach der von ihm erstellten Auflistung der Aufenthaltstage des Bf in Österreich dieser sich im Zeitraum von 2011 bis 2018 an insgesamt 953 Tagen in Österreich aufgehalten habe (ca. 2,6 Jahre). Dadurch solle eine gewisse Kontinuität und jährliche laufende Benutzung des Wohnsitzes zum Ausdruck kommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf § 1 Abs. 2 EStG und die diesbezüglich aktuell vom BFG ergangenen und beim VwGH anhängigen Erkenntnisse, wonach bei Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht die ausländischen Einkünfte bei der inländischen Veranlagung zu berücksichtigen wären, unabhängig vom Mittelpunkt der Lebensinteressen und der steuerlichen Ansässigkeit.
Dagegen wendete der bevollmächtigte steuerliche Vertreter des Bf ein, dass dies immer vom Mittelpunkt der Lebensinteressen zu beurteilen sei und nicht auf etwaige Wohnsitze. Im gegenständlichen Fall liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf jedenfalls nicht in Österreich.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist nach den Daten des Zentralen Melderegisters ***3*** Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in ***4***. Er war in den strittigen Jahren für seinen Arbeitgeber, die ***5***., mehrere Monate pro Jahr für Filmproduktionen in Österreich als Aufnahmeleiter beruflich tätig. Für die Zeit der Dreharbeiten in Österreich wurde für den Bf von seinem Arbeitgeber in der Nähe der Drehorte ein Ferienappartement angemietet und dort ein Nebenwohnsitz nach dem Zentralen Melderegister gemeldet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf befand sich jedenfalls nicht in Österreich.
Im gegenständlich strittigen Jahr 2014 wurde für den Bf von seinem Arbeitgeber ein Lohnzettel für die Zeiträume vom bis und vom bis ausgestellt und für die gemeldeten Löhne Lohnabgaben in Österreich abgeführt. Laut Zentralem Melderegister war der Bf vom bis in ***6*** bei ***7***, ***2***, mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Daten des Lohnzettels und des Zentralen Melderegisters sowie den Angaben des Bf selbst bzw. seines steuerlichen Vertreters und ist nicht weiter strittig.
Rechtliche Beurteilung
§ 1 EStG 1988 (Persönliche Steuerpflicht) lautet:
"(1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden."
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat gemäß § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
Für das Vorliegen eines Wohnsitzes müssen die Voraussetzungen "Wohnung", "Innehabung derselben" sowie die "Beibehaltung und Benutzung" kumulativ vorliegen. Maßgebend ist nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gestaltung der Dinge ().
Unter einer Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten zu verstehen, die ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Die Räumlichkeiten müssen nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sein, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können (vgl. z.B. ).
Bei der dem Bf im gegenständlich strittigen Jahr zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit handelt es sich nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken aus dem Internet um ein Ferienappartement beim ***2*** (***7***) in ***6*** in der Größe von ca. 57m2, mit eigenem Badezimmer und einer Küche. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Appartement nach seiner Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen des Bf entsprechendes Heim darstellen könnte und grundsätzlich zum Wohnen geeignet ist.
Unter dem Innehaben einer Wohnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die rechtliche und/oder tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können (vgl. ). Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales des Innehabens steht die tatsächliche Verfügungsmacht im Vordergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 334).
Dem Hinweis des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters des Bf auf den Artikel in der SWI 2022, Seite 31, und insbesondere darauf, dass der VwGH im Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0145, ausgesprochen hat, dass es einzig auf die Innehabung - die sog. Schlüsselgewalt - und weiters darauf ankommt, dass die objektiven Umstände darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird und es nicht entscheidend ist, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird, ist die bereits in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Finanzamtes vorgebrachte Ansicht entgegenzuhalten, wonach beim Bf die objektiven Umstände nicht darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das äußert sich dadurch, dass dieses Appartement ihm von seinem Arbeitgeber für die Zeit der beruflichen Tätigkeit in Österreich zur Verfügung gestellt wurde und er es nicht in der Hand hatte, das Ferienappartement jederzeit ungehindert und uneingeschränkt benützen zu können. Dass ihm das Appartement von seinem Arbeitgeber auch für private Zwecke über die Zeiträume der Dreharbeiten hinaus zur Verfügung gestellt wurde bzw. dass der Bf für die Kosten des Appartements selbst für dort privat verbrachte Zeiträume aufgekommen wäre, wurde nicht vorgebracht. Somit bestimmte nicht der Bf, sondern sein Arbeitgeber die Zeit der Nutzung des Ferienappartements durch den Bf und konnte die Wohnung auch anderen Mitgliedern der Filmcrew zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist nicht belegt, dass der Vermieter das Ferienappartement für die restliche Zeit nicht an Touristen vermietet hat.
Auch dem weiteren Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf, dass kein Unterschied bestehen würde, ob sich ein Steuerpflichtiger in einer ständigen Wohnstätte in Österreich jeweils nur für kurze Zeit im Kalenderjahr tatsächlich aufhalten würde oder, ob sich jemand nur für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit, wie im vorliegenden Fall, maximal für 5 Monate im Kalenderjahr eine Wohnung anmieten würde, ist entgegenzuhalten, dass die von der Rechtsprechung geforderten objektiven Umstände, wonach ein Abgabepflichtiger die Wohnung beibehalten und benutzen wird, darin, dass eine Wohnung nur für die berufliche Tätigkeit vom Arbeitgeber für ca. fünf Monate angemietet wird, nicht vorliegen.
Zu der vom Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zusammenstellung der Aufenthaltstage des Bf in Österreich über die Jahre 2011 bis 2018, wonach der Bf sich insgesamt an 953 Tagen in Österreich aufgehalten hat, und der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht, dass das Kalenderjahr 2013 nicht isoliert betrachten werden könne, ist auf das Erkenntnis des , zu verweisen, wonach es nicht entscheidend ist, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird. Auch wenn der Bf über mehrere Jahre von seinem Arbeitgeber als Teil einer Filmcrew für Dreharbeiten nach Österreich entsendet und nur für diese Zeiträume für ihn eine Ferienwohnung angemietet wurde, sind daraus objektive Umstände, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, nicht zu ersehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) wird kein Wohnsitz begründet, wenn ein Hotel- oder Untermietzimmer (und wohl auch eine Ferienwohnung) wiederkehrend oder auch in kürzeren Zeitabständen angemietet wird. Auch wird durch die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung, so wie im gegenständlichen Fall die Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Bf für den Zeitraum der beruflichen Tätigkeit in Österreich, nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit begründet, über eine Wohnung zu verfügen ().
Mangels Vorliegens der Voraussetzung, lassen die objektiven Umstände, wie oben dargestellt, auch unter Berücksichtigung der nicht isolierten Betrachtung des gegenständlich strittigen Jahres nicht darauf schließen, dass der Bf die Wohnung beibehalten und benutzen wird, weswegen der Bf im strittigen Jahr über keinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO verfügte.
Bezüglich des Vorbringens, dass ein gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO in Österreich schon bei einem weniger als 6-monatigen Inlandsaufenthalt vorliegen würde, wenn sich bereits nach der Lage des Falles (z.B. aufgrund vertraglicher lnlandsverpflichtung über ein Jahr) ergeben würde, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend im Inland verweilen wolle, wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, dem ein dem gegenständlichen Fall ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag.
Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 BAO verlangt (ebenso wie die des Abs. 1) das Vorliegen äußerer Umstände, und zwar solche, die erkennen lassen, dass der Abgabepflichtige am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsland nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist begrifflich im Gegensatz zu einem vorübergehenden Aufenthalt zu sehen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist im Allgemeinen mit einem dauernden Aufenthalt gleichbedeutend. Daher erfüllt ein nur vorübergehender Aufenthalt nicht den Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts (Stoll, BAO-Kommentar, 336 f). Ein gewöhnlicher Aufenthalt erfordert im Allgemeinen mehr als bloß ein körperliches Anwesendsein wegen der Arbeit ().
Im gegenständlichen Fall hat sich der Bf im Inland nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit aufgehalten. Seine Tätigkeit im Inland war von vornherein zeitlich beschränkt und es stand somit fest, dass der Bf nur vorübergehend im Inland verweilen und er nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren wird. Der Bf hat auch wöchentliche Familienheimfahrten geltend gemacht und ist dadurch manifestiert, dass die Bindungen zum ausländischen Aufenthaltsort enger waren als die zum inländischen.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Aufenthalt auch dann, wenn er sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, wobei die Verwaltungspraxis in der Regel von einem längeren Zeitraum ausgeht, wenn sich der Zeitraum der Anwesenheit zumindest über sechs Monate erstreckt. Nach der Rechtsprechung des VwGH () kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch bei einer unter Umständen wesentlich kürzer verbrachten Aufenthaltsdauer in Österreich vorliegen, sofern der Aufenthalt unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt. In dem zitierten Rechtsfall (Beschäftigung von ausländischen Golftrainern) sah der VwGH in der vertraglichen Bindung der Arbeitnehmer, in Österreich 1 Jahr tätig zu sein, einen solchen Umstand, der - trotz eines tatsächlich oft nicht einmal 6-Monate dauernden Aufenthaltes im Inland - die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes rechtfertigt. Dass ein derartiger Umstand vorliegt, wurde im gegenständlichen Fall aber nicht behauptet und liegt nach der Aktenlage auch diesbezüglich kein Hinweis vor.
Der Bf meint, dass er regelmäßig in Österreich für seinen Arbeitgeber tätig geworden ist und sieht darin ein Indiz für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO.
Der Bf hielt sich im Jahr 2014 nach den Angaben in der Beschwerde ca. fünf Monate für die Zeit seiner beruflichen Tätigkeit, zuerst vom 18.3. bis und dann vom 5.5. bis , unterbrochen durch Familienheimfahrten, auf Anordnung seines Arbeitgebers in Österreich auf.
Für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist es nicht erforderlich, dass eine ununterbrochene Anwesenheit vorliegt. So wird ein gewöhnlicher Aufenthalt auch dann anzunehmen sein, wenn das Verweilen, die Anwesenheit, vorübergehend unterbrochen wird, die Umstände aber erkennen lassen, dass die (nicht nur vorübergehende) Verbundenheit mit diesem Ort oder diesem Land aufrecht bleibt. Aus diesem Blickwinkel sind vorübergehende Unterbrechungen unschädlich (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 337) und ist es auch nicht Voraussetzung, dass der Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland innerhalb eines Kalenderjahres liegen muss (Fuchs in Hofstätter/Reichl, ESt-Kommentar, § 1 Tz 11). Im gegenständlichen Fall kann man allerdings nicht von vorübergehenden, kurzen Unterbrechungen sprechen, wenn diese jeweils über ein halbes Jahr hinausgehen und die Bindungen zum ausländischen Aufenthaltsort deutlich enger sind (siehe Familienheimfahrten) als zum inländischen.
Auch wenn der Bf sich nach der vorgelegten Aufstellung in den Jahren 2011 bis 2018 aus Arbeitsgründen immer wieder in Österreich aufgehalten hat, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dass er nicht nur vorübergehend im Inland verweilen wollte, sondern vielmehr, dass sein Aufenthalt in Österreich tatsächlich nur vorübergehend - nämlich für die Zeit der Filmproduktionen - gedacht war (vlg. zu Saisonarbeitern; Fuchs in Hofstätter/Reichl, ESt-Kommentar, § 1 Tz 11).
Mangels eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO und eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO war in weiterer Folge noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO gegeben waren. Allein der Zeitablauf des Aufenthaltes löst nach der zuletzt genannten Bestimmung die unbeschränkte Steuerpflicht aus (Stoll, BAO-Kommentar, S. 340).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass ein mehr als 6-monatiger inländischer Aufenthalt im strittigen Veranlagungsjahr vorliegt und ergibt auch die Aktenlage kein solches Bild. Wie bereits oben ausgeführt, können die Auslandsaufenthalte auch nicht als kurzfristige Unterbrechungen angesehen werden. Eine Anwendung des Ersatztatbestandes nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO kommt daher nicht in Betracht.
Mit Vorhalt vom hat das Finanzamt den Bf auf die Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988, einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger unter den dort genannten Voraussetzungen zu stellen, hingewiesen. Da jedoch eine Bescheinigung der ***3*** Steuerbehörde iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht vorgelegt wurde, ist eine Option in die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht möglich.
Aus den dargestellten Gründen war in den strittigen Jahren zu Recht von einer beschränkten Steuerpflicht des Bf auszugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen, wann von einem Wohnsitz bzw. einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, sind durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich geklärt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zugelassen wurde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100570.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at