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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2022, RV/5100577/2019

Schätzung nicht erklärter betrieblicher Einkünfte auf der Basis der Lebenshaltungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016, Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***S1*** zu Recht erkannt:

  1. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern IV bis IX zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Fahrzeughandel).

Die in den Jahren 2014 und 2015 mit diesen Einkunftsquellen erwirtschafteten Einkünfte und Umsätze wurden vom Finanzamt Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich; im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen im Schätzungsweg ermittelt und erwuchsen die betreffenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 in Rechtkraft.

Im Rahmen einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 wurden ua folgende Feststellungen getroffen:

"Hr. ***Bf1*** wurde im Zuge der Prüfung mehrfach gefragt wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Dazu wurden unterschiedliche und sich teilweise widersprechende Angaben gemacht.
Am gab Hr.
***Bf1*** im Zuge eines Telefonates bekannt, dass er in den Jahren 2014 bis 2016 teilweise in Ungarn gearbeitet und gelebt habe.
Diese Aussage wurde am berichtigt. Er gab bekannt, dass er nicht in Ungarn, sondern in Rumänien gewesen sei und dort auch weder gearbeitet noch gelebt habe, sondern lediglich Lebensmittel erworben hat.
Laut der persönlichen Vorsprache vom lebt Hr.
***Bf1*** von seinem Gewerbebetrieb (Fahrzeughandel, Handel mit Fahrzeugteilen, Montage- und Reparaturdienstleistungen), seiner Landwirtschaft und der Ausgleichszahlung, welche er durch die Scheidungsfolgenvereinbarung vom erhalten hat.
Außerdem wurde mitgeteilt, dass die landwirtschaftlichen Pachteinnahmen zediert werden. Dementsprechend können sie nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet werden.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht glaubhaft, dass Hr.
***Bf1*** durch die Ausgleichszahlung in der Höhe von € 30.500,- im Jahr 2007 seine Lebenshaltungskosten bis in Jahr 2016 decken konnte, zumal er Schulden bei der Bank hat.
Der Gewerbebetrieb wurde laut eigenen Angaben mit Unterbrechungen betrieben.
Genauere Angaben zu den Unterbrechungen, wie beispielsweise die Unterbrechungszeitpunkte, die Unterbrechungsdauer oder wie der Lebensunterhalt währenddessen bestritten wurde, konnte er nicht erläutern.
Hr.
***Bf1*** legte am Umsatzlisten des Konto's ***IBAN1*** vor. Die Gutschriften auf besagtem Konto belaufen sich auf jährlich zwischen € 3.000,- und € 9.300,-. Er wurde zu den Zahlungseingängen befragt, konnte diese jedoch nur teilweise erklären.
Am wurde eine Kontenregisterabfrage durchgeführt, welche Hm.
***Bf1*** noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde. Laut der durchgeführten Kontenregisterabfrage ist Hr. ***Bf1*** im Prüfungszeitraum Kontoinhaber von vier Girokonten und einem Einlagenkonto. Im Zuge der Besprechung zur Kontenregisterabfrage wurde von Hrn. ***Bf1*** mehrfach beteuert, dass er lediglich Inhaber des vorgelegten Girokonto's und eines Kreditkonto's sei. Es wurde vereinbart, dass er die auf ihn lautenden Konten nach einer Rücksprache mit der Bank erklärt.
Der Termin zur Klärung der Konten wurde auf Wunsch von Hrn.
***Bf1*** verschoben, allerdings in weiterer Folge von diesem nicht wahrgenommen.
Im Zuge der Prüfung wurden von Hrn.
***Bf1*** die Konten ***IBAN2*** (laufendes Girokonto) und ***IBAN3*** (beendetes Girokonto) vorgelegt.
Für das Kreditkonto
***IBAN4*** und das Sparkonto ***IBAN5*** wurde lediglich der Kontostand zum nachgewiesen. Die Kontoauszüge für die Jahre 2014 bis 2016 wurden trotz Aufforderung für die nachfolgenden Konten nicht vorgelegt:
***IBAN4*** (Kreditkonto)
***IBAN5*** (Sparkonto)
***IBAN7*** (unbekanntes Girokonto)
Hr.
***Bf1*** bestreitet, dass das Konto bei der ***Bank2*** mit der Kontonummer ***IBAN7*** auf ihn lautet und gab keinerlei Auskünfte zu diesem Konto.
Hr.
***Bf1*** wurde am und im Zuge der Schlussbesprechung am zur Höhe seiner Lebenshaltungskosten, gab diesbezüglich jedoch keine Auskunft.
Da mit Ausnahme der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge keinerlei Aufzeichnungen für den Gewerbebetrieb oder die Forstwirtschaft vorgelegt wurden, können die Einkünfte nur im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt werden.
Es wird festgehalten, dass Hr.
***Bf1*** keinerlei Auskünfte zur Höhe seiner Einkünfte in den Prüfungsjahren erteilte. Die Einkünfte werden deshalb anhand der Lebenshaltungskosten geschätzt. Da Hr. ***Bf1*** keinerlei Auskünfte zur Höhe seiner Lebenshaltungskosten erteilte, werden diese anhand von Vergleichswerten geschätzt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde erstmalig festgestellt, dass Hr.
***Bf1*** für die Lebenshaltungskosten von mind. 3 Personen aufkommen muss. Hr. ***Bf1*** lebt gemeinsam mit Fr. ***AB*** und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ***BB*** in ***Bf1-Adr***. Es wird festgehalten, dass Fr. ***AB*** im Prüfungszeitraum, zumindest in Österreich, über kein Einkommen verfügte. Des Weiteren wohnen die erwachsenen Söhne und der Vater von Hrn. ***Bf1*** ebenfalls in ***Bf1-Adr***, diese verfügen jedoch über ein eigenes Einkommen.
Laut der persönlichen Vorsprache vom war die Freundin, Fr.
***AB***, in den Jahren 2014 und teilweise 2015 nichtselbstständig in Deutschland tätig. Diese Aussage wurde trotz Aufforderung vom nicht nachgewiesen.
Laut persönlicher Vorsprache vom leisten weder die erwerbstätigen Söhne, noch der Vater von Hrn.
***Bf1*** finanzielle Beiträge zur Deckung der Lebenshaltungskosten von Hrn. ***Bf1*** (***tt.mm.jjj***).
Unter Berücksichtigung der im Zuge der Schlussbesprechung vorgebrachten Argumente werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 14.000,- geschätzt.
Da Hr.
***Bf1*** überwiegend mit Gebrauchtfahrzeuge gehandelt hat, werden die Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung mit € 16.000,- geschätzt.
Laut Auskunft vom betragen die Pachtzahlungen der Landwirtschaft ca. € 6.300,-. Die Einkünfte aus Landwirtschaft werden, unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, für 2014 und 2015 mit € 5.900,- und 2016 mit € 3.500,- geschätzt.
Im Zuge der Schlussbesprechung vom gab Hr.
***Bf1*** bekannt, dass der Vater bei der Deckung der Lebenshaltungskosten mithilft, indem Hr. ***Bf1*** das Pflegegeld erhält. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass ein Großteil des Pflegegeldes, welches jährlich zwischen € 2.600,- und € 3.470,- beträgt, seiner eigentlichen Verwendung zugeführt wurde, nämlich der Deckung der Pflegekosten von Hrn. ***Bf1*** sen. (***tt.mm.jjj***).
Die Schätzung der Einkünfte war erforderlich, weil Hr.
***Bf1*** seiner Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO nicht nachgekommen ist.
Die Änderung der Schätzung der Jahre 2014 und 2015 erfolgte aufgrund der oben angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel.
"

Die belangte Behörde folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am - nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 und betreffend Umsatzsteuer 2014 und 12015 - unter anderem entsprechende Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016.

Der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, die ***StB1 GmbH***, erhob im Namen des Beschwerdeführers gegen die im Spruchkopf dieses Erkenntnisses genannten Bescheide - nach erfolgter Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis - rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge:

  1. "Ich beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat des BFG.

  2. Ich beantrage das Einkommen aus Gewerbetrieb für 2014 mit 4.000,00 (bisher 14 TS), für 2015 mit 2.000,00 (It. BP 16 TS) und für 2016 mit 0,00 (It BP 16 TS) festzusetzen.

  3. Ich beantrage für meinen Mandanten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kinderabsetzbetrag zu gewähren.

  4. Ich beantrage die Einkünfte aus der pauschalierten Landwirtschaft mit 0,00 zu schätzten.

  5. Ich beantrage die Umsätze für 2014 mit 10,000,00 Euro, für 2015 mit 5.000,00 Euro (vor Gewinnfreibetrag) und für 2016 mit 0,00 Euro festzusetzen."

Begründend wurde dazu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Wie der beiliegenden Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer zu entnehmen ist, hat mein Mandant mit seinen Gewerbetrieb ruhend gemeldet. Laut seiner Auskunft hat er im Jahr 2015 nur mehr eingeschränkt mit gebrauchten PKWs gehandelt. Im Jahr 2016 hat er überhaupt keine Umsätze aus dem Handel mit PKWs mehr getätigt. Mein Mandat wird sich bemühen auch für das Jahr 2014 und 2015 Umsatz- und Wareneinkaufsaufstellungen beizubringen. Ergänzend dazu beantragt unser Mandant für die Jahre2014 und 2015 dazu die Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 EStG mit pauschalen Werbungskosten in Höhe von 12 % nach Abzug des Wareneinkaufes, etwaiger Personalkosten und Fremdarbeiten und nach Abzug der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Wie aus dem BP Bericht hervorgeht wird vorläufig das Einkommen der Lebensgefährtin (mit welcher er den gemeinsamen Sohn ***BB*** hat) von der Finanzverwaltung mit 0,00 angenommen. Daher steht meinem Mandanten sehr wohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderabsetzbetrag in den betreffenden Jahren zu. Auch ist die Familienbeihilfe für den Sohn im Zuge der Ergebnisschätzung noch nicht berücksichtigt worden. Auch wurde nach Unterlagen die uns momentan zur Verfügung stehen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens noch nicht der pauschale Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG berücksichtigt (sowohl bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften als auch bei den Einkünften aus Gewerbetrieb). Auch die Zinsen für das im BP Bericht angeführte Kreditkonto gehören den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und wurden bisher noch nicht berücksichtigt. Laut Auskunft meines Mandanten erhält er von seinem Vater nicht nur das Pflegegeld, sondern er gibt ihm auch in Bar monatlich zwischen 400-800,00 von seiner Pension. Zur Abfrage im zentralen Kontenregister ist zu sagen, dass mein Mandant den gleichen Vornamen wie sein Vater hat. Daher ist es leicht möglich, dass von der Bank Konten der falschen Person zugeordnet worden sind. (...) Ich ersuche im Zuge der Akteneinsicht um Vorlage des Antrages auf Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer, da sich unser Mandant nicht erinnern kann wer diesen für Ihn abgegeben hat. Er ist der Meinung keinen Antrag auf Regelbesteuerung abgegeben zu haben."

Mit Vorhalt der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer zusammengefasst um Auskunft zu folgenden Fragen ersucht:

  1. Wie wurden die in der Beschwerde angeführten Umsätze bzw Einkünfte ermittelt?

  2. Es wird um einen Nachweis der Einkünfte der Lebensgefährtin ersucht.

  3. Bezüglich der bislang unbeantworteten Frage, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird um die Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht. Weiters wird um Bekanntgabe ersucht, wer für Aufwendungen wie Strom, Heizung, Gemeindeabgaben, Versicherung etc. aufkommt.

  4. Damit Zinsen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können, sei deren Höhe bekannt zu geben und anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Es wird ersucht mitzuteilen, welches Konto angeblich von der Bank falsch zugeordnet wurde. Sollte es sich tatsächlich um eine Verwechslung handeln, wird um eine entsprechende Bestätigung der Bank ersucht.

  5. Eine Kopie des Regelbesteuerungsantrages ab dem Jahr 2000, eingelangt beim Finanzamt am , liegt diesem Vorhalt bei.

Mit Schreiben vom nahm der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers zu dem oa Vorhalt wie folgt Stellung:

  1. "Zu den Umsätzen und Einkünften kann mein Mandant leider keine Unterlagen liefern. Die in der Beschwerde meines Mandanten angeführten Beträge beruhen auf den Angaben meines Mandanten unter Berücksichtigung der Ruhendmeldung für das Gewerbe laut beiliegendem Schreiben in der Beschwerde. Die Schätzung meines Mandanten beruht auf dem Einkommen seiner Lebensgefährtin und bereits in der Beschwerde angeführten Zuwendungen seines Vaters.

  2. Beiliegend erhalten Sie die deutschen Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2013 - 2015 von der Lebensgefährtin meines Mandanten. Im Jahr 2015 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Laut Auskunft meines Mandanten hat seine Lebensgefährtin in Österreich dafür die üblichen Geldleistungen und Familienbeihilfe bezogen. Die Unterlagen dazu müssten auch in der Finanzverwaltung aufliegen.

  3. Nach Auskunft meines Mandanten sind die Zinsen für die Landwirtschaft höher als die Einnahmen. Diesbezügliche Unterlagen habe ich zwar angefordert aber noch nicht erhalten. Daher ergibt sich in der Pauschalierung 0,00.

  4. Diesbezüglich benötige ich noch Unterlagen von meinem Mandanten. Aufgrund der Schuldenstände ist anzunehmen, dass er einen großen Teil der Lebenshaltungskosten in den betroffenen Jahren auf Kredit finanziert hat.

  5. Die angeblich fehlerhafte Zuordnung beruht auf der Auskunft meines Mandanten. Diesbezüglich ersuche ich um Übermittlung der im Zuge der Kontenabfrage erhaltenen Stände bei den Bankkonten um diese mit meinem Mandanten im Detail zu besprechen."

Mit weiterem Vorhalt der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer zusammengefasst um Auskunft zu folgenden Fragen ersucht:

  1. Darlegung der Berechnung der in der Beschwerde angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen.

  2. Einkommen der Lebensgefährtin: In welcher Höhe wurde das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt?

  3. Legen Sie bitte Aufzeichnungen und Unterlagen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft vor. Legen Sie bitte das Kreditkonto der Landwirtschaft vor, um die Zinsen für die Vollpauschalierung berücksichtigen zu können.

  4. In Ihrer Antwort vom schreiben Sie, dass der Lebensunterhalt auf Kredit finanziert wurde. Um welches Kreditkonto handelt es sich hier? Geben Sie bitte die Kontonummer bekannt und legen Sie sämtliche Kontoauszüge zu diesem Konto vor. Außerdem fehlt in Ihrer Antwort vom die Auskunft, von wem Aufwendungen wie Strom, Heizung, Gemeindeabgaben, Versicherung etc. getragen werden und von welchem Konto diese Beträge abgebucht werden.

  5. Zinsen: Sie werden noch einmal ersucht die geforderten Unterlagen vorzulegen. Weiters wird um Vorlage der Kontoauszüge für den gesamten Prüfungszeitraum für folgende Konten ersucht: ***IBAN6*** ***Bank1***; ***IBAN7*** ***Bank2***.

  6. Das Ergebnis der Kontenregisterabfrage sei Herrn ***Bf1*** mitgeteilt worden. Falls der steuerliche Vertreter Informationen dazu benötigt, wird er ersucht, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass die Weitergabe dieser Informationen erlaubt ist (§ 38 Abs. 1 BWG)

Am teilte der damalige steuerliche Vertreter der belangten Behörde telefonisch mit, dass er die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht zurückgelegt habe und er keine Unterlagen mehr vorlegen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder Fragen zum Beschwerdevorbringen beantwortet noch angeforderte Unterlagen vorgelegt worden seien, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals hierzu aufgefordert worden sei.

Am wurde über FinanzOnline rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.

Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Rahmen des Vorlageberichtes wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde wie folgt wiedergegeben: "Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus Landwirtschaft und einem Gewerbebetrieb (Fahrzeughandel). Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Einkünfte im Schätzungsweg ermittelt, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt hat. Die Schätzung erfolgte anhand der Lebenshaltungskosten für den Bf., seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn. In der Beschwerde wurden mehrere Argumente vorgebracht, weshalb die Schätzung nicht zutreffend sei. Da trotz zweimaliger Ergänzungsersuchen wiederum keine Unterlagen (Berechnungen) vorgelegt wurden, wurde die Beschwerde abgewiesen."

Mit wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut von der belangten Behörde aufgenommenem Aktenvermerk vom Herr ***StB1*** gegenüber der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben habe, dass die der ***StB1 GmbH*** vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht mittlerweile nicht mehr aufrecht sei. Der Beschwerdeführer wurde daher um Mitteilung ersucht, ob er anstelle der ***StB1 GmbH*** eine andere Person mit der steuerlichen Vertretung in der gegenständlichen Beschwerdesache beauftragt hat. Bejahendenfalls wurde um Bekanntgabe von Name und Anschrift der nunmehr zur Vertretung bevollmächtigten Person ersucht. Weiters wurde verwiesen auf das Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom . Den aktenkundigen Unterlagen zufolge sei diesem Ergänzungsersuchen bislang nicht entsprochen worden. Der Beschwerdeführer wurde daher um Übermittlung einer Stellungnahme zu den in diesem Ergänzungsersuchen genannten Fragen sowie um Übermittlung der in diesem Ergänzungsersuchen angeforderten Unterlagen/Beweismittel an das Bundesfinanzgericht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ersucht.

Nach fruchtlosem Ablauf der vom BFG gesetzten Frist, beraumte das BFG für den einen Erörterungstermin an und wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zum Erörterungstermin nochmals um Vorlage der mit Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom angeforderten Unterlagen/Beweismittel ersucht.

Im Rahmen des am stattgefundenen Erörterungstermins, zu dem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde seitens der Amtspartei ua ein Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***DE***, vom vorgelegt und wurde dieser zum Akt genommen.

Am erging an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ladung zu der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung und wurde die Ladung den Parteien in der Folge nachweislich zugestellt. Gemeinsam mit der Ladung wurde den Parteien eine vom Berichterstatter vorgenommene vorläufige Schätzung der vom Beschwerdeführer in den Streitjahren erzielten Einkünfte und Umsätze sowie Erläuterungen zu dieser Schätzung betreffend die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen übermittelt. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass allfällige (Gegen-)Äußerungen zu dieser Schätzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen können.

Zu der am 13. September durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und beantragte die Amtspartei die Abänderung der angefochtenen Bescheide im Sinne der vom BFG gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Schätzung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der am ***tt.mm.jjj*** geborene Beschwerdeführer ist laut aktenkundigem Grundbuchsauszug Alleineigentümer der Liegenschaft ***EZ1***, ***KG1***, mit der Lageadresse ***Bf1-Adr***, auf welcher sich ein landwirtschaftlicher Betrieb inklusive Wohngebäude befindet. Weiters ist der Beschwerdeführer laut aktenkundigem Grundbuchsauszug Alleineigentümer der Liegenschaft ***EZ2***, ***KG2***.

Der Grundbesitz des Beschwerdeführers umfasst laut aktenkundigem Einheitswertbescheid der belangten Behörde vom landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 14,4080 ha sowie forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 4,8904 ha. Die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen haben laut Einheitswertbescheid zum mit Wirksamkeit ab einen Ertragswert von 1.674,96 Euro. Im Jahr 2014 betrug der Ertragswert 1.379,00 Euro.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr***. Ebenso haben an dieser Adresse seine Lebensgefährtin, Frau ***AB***, geboren am ***tt.mm.jjj***, sowie der am ***tt.mm.jjj*** geborene Sohn des Beschwerdeführers und von Frau ***AB***, ***BB***, ihren Wohnsitz und leben mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Weiters haben auch Herr ***BC***, geboren am ***tt.mm.jjj*** und Herr ***Bf1***, geboren am ***tt.mm.jjj*** (zwei der drei Söhne des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehegattin, Frau ***CD***), sowie Herr ***Bf1***, geboren am ***tt.mm.jjj*** (Vater des Beschwerdeführers), ihren Wohnsitz an der vorgenannten Adresse. Diese Personen verfügen jeweils über ein eigenes Einkommen und leistete der Beschwerdeführer an diese im Streitzeitraum keine finanziellen Beiträge.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau ***AB***, bezog in den Jahren 2014 und 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland. Im Jahr 2014 belief sich der Bruttoarbeitslohn dabei laut aktenkundigem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung für 2014 auf 8.405,24 Euro; der Auszahlungsbetrag belief sich auf 7.011,89 Euro. Im Jahr 2015 belief sich der Bruttoarbeitslohn laut aktenkundigem Lohnkonto für das Jahr 2015 auf 485,55 Euro; der Auszahlungsbetrag belief sich auf 446,60 Euro. In den Jahren 2015 und 2016 bezog die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe für das Kind ***BB*** sowie den Kinderabsetzbetrag.

Zu den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers haben im Streitzeitraum 2014 bis 2016 weder die erwerbstätigen Söhne noch der Vater des Beschwerdeführers finanzielle Beiträge geleistet. Die Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau ***AB***, und des Sohnes des Beschwerdeführers, ***BB***, erfolgte im Streitzeitraum mit dem von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielten Einkommen bzw den von ihr bezogenen Sozialleistungen (Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) sowie mit den vom Beschwerdeführer mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie mit seinem Gewerbebetrieb erzielten Einkünften (siehe zu diesen Einkunftsquellen die sogleich im Folgenden angeführten Feststellungen):

Laut aktenkundigem Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***DE***, verpachtete der Beschwerdeführer ab im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Grundstücke im Ausmaß von 10,87 ha zu einem jährlichen Pachtzins von 6.500,- Euro pro Jahr. Diese Einnahmen standen dem Beschwerdeführer aufgrund einer Zession der Pachtzinsforderung nicht zur Verfügung. Zudem erzielte der Beschwerdeführer in den Streitjahren im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Einnahmen aus dem Verkauf von Holz. Im Jahr 2016 wurden vom Beschwerdeführer Zahlungen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Beitragszahlungen - Pflichtversicherung) im Gesamtbetrag von 2.800,- Euro entrichtet.

Neben den Einkünften aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielte der Beschwerdeführer im Streitzeitraum auch gewerbliche Einkünfte (Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, Handel mit Fahrzeugteilen, Montage- und Reparaturdienstleistungen). Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.684,78 Euro an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichtet. Im Jahr 2015 beliefen sich diese Zahlungen auf 3.230,61 Euro. Im Jahr 2016 beliefen sich diese Zahlungen auf 1.796,92 Euro.

Der Beschwerdeführer hat betreffend die von ihm im Streitzeitraum erzielten Umsätze/Einkünfte keine Aufzeichnungen vorgelegt und hat der Beschwerdeführer für die Streitjahre keine Steuererklärungen eingereicht. Zudem hat der Beschwerdeführer keinerlei Auskünfte zur Höhe seiner Lebenshaltungskosten erteilt.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rsp zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB ; Ritz, BAO6 § 167 Rz 8 mwN).

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen - soweit eine Bezugnahme auf konkrete Unterlagen erfolgt - auf den jeweils zitierten aktenkundigen Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 und 2016 in Österreich Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag bezog, beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Lebensgefährtin in diesen Jahren die für die Geburt des gemeinsamen Sohnes in Österreich zustehenden "üblichen Geldleistungen" bezogen habe (siehe Schreiben vom betreffend Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom ).

Zu der Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers im Streitzeitraum keine finanziellen Beiträge zu den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers geleistet hat, ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung zufolge im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am angegeben, es würden weder die erwerbstätigen Söhne, noch der Vater des Beschwerdeführers finanzielle Beiträge zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers leisten. Im Zuge der Schlussbesprechung vom gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, dass sein Vater bei der Deckung der Lebenshaltungskosten mithelfe, indem der dem Beschwerdeführer das Pflegegeld, welches jährlich zwischen 2.600,- und 3.470,- Euro betrage, überlasse. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass er von seinem Vater nicht nur das Pflegegeld erhalte, sondern dass ihm dieser auch in Bar monatlich zwischen 400,- und 800,- von seiner Pension gebe.

Bei Vorliegen von widersprüchlichen Aussagen geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass der Erstaussage eines Steuerpflichtigen höheres Gewicht als seiner späteren Darstellung beizumessen ist (vgl ; , 2002/14/0152) bzw dass "Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in der Regel am Nächsten kommen" (). Es steht somit auch "nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkungen entsprechend gestalten" (). Der Beschwerdeführer hat seine Aussagen betreffend die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten durch seinen Vater im verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholt zu seinen Gunsten revidiert und musste ihm auch der potentielle abgabenrechtliche Effekt seiner Aussagen angesichts des am zugestellten Schlussbesprechungsprogrammes, im Rahmen dessen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits eine Schätzung seiner Einkünfte auf der Grundlage seiner Lebenshaltungskosten in Aussicht gestellt hatte, bewusst sein. Im Sinne der oa Rsp des VwGH sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der Schlussbesprechung sowie im Rahmen der Beschwerde gemachten Angaben somit als nicht glaubhaft einzustufen.

Im Übrigen wurden die obigen nicht der Aktenlage widersprechenden Sachverhaltsfeststellungen bereits im Zuge der von der belangten Behörde beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung getroffen und wurde diesen vom Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten, sodass diese als richtig angesehen werden können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall gemäß § 184 BAO eine Schätzung der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Umsätze und Einkünfte vorgenommen.

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs 3 BAO ist unter anderem dann zu schätzen, "wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Eine Schätzungsberechtigung kann der Rsp des VwGH zufolge ua dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl Ritz, BAO6 § 184 Rz 8 mit Nachweisen der Rsp des VwGH). Die Schätzungsberechtigung ist somit im Beschwerdefall gegeben, weil der Beschwerdeführer die Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt hatte und der belangten Behörde keine Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten vorgelegt hatte. Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall somit nicht dazu in der Lage, die Grundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen und hat somit zu Recht eine Schätzung der vom Beschwerdeführer in den Streitjahren erzielten Einkünfte und Umsätze vorgenommen.

Nach der stRsp des VwGH unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl zum Ganzen zB ; Ritz/Koran, BAO7 § 184 Rz 21 mwN).

Aus den aktenkundigen Unterlagen geht bezüglich der von der belangten Behörde durchgeführten Schätzung hervor, dass die Schätzung auf Basis der angenommenen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Eine ausdrückliche Darlegung der Schätzungsgrundlagen sowie eine nachvollziehbare Herleitung des Schätzungsergebnisses sind den aktenkundigen Unterlagen dabei - entgegen der oa Rsp des VwGH - allerdings nicht zu entnehmen.

Das Bundesfinanzgericht hat vor diesem Hintergrund selbst eine Schätzung der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Umsätze und Einkünfte vorgenommen und sind die entsprechenden Kalkulationen den beiliegenden Berechnungsblättern I bis III, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, zu entnehmen.

Zu der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Kalkulation wird erläuternd betreffend die Wahl der Schätzungsmethode und die Ableitung der Schätzungsergebnisse wie folgt ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl zB ; , 2008/15/0122; , Ra 2017/13/0006), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB ; , 2012/13/0068). Es ist jene Schätzungsmethode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung dieses Zieles am geeignetsten erscheint (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 184 Rz 12 mit Nachweisen der Rsp des VwGH).

Wenn der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht keine Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie ua berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (; , 2582/50).

Der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Schätzung liegt die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in den Streitjahren zumindest Einkünfte erwirtschaftet haben, die für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten erforderlich waren.

3.1.1. Schätzung der Lebenshaltungskosten

Bezüglich der angenommenen Höhe der Lebenshaltungskosten wird - mangels Feststellbarkeit der tatsächlichen Lebenshaltungskosten - in einem ersten Schritt auf die von der ASB Schuldnerberatungen GmbH, der Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen in Österreich für das Jahr 2018 publizierten Referenzbudgets rekurriert. Referenzbudgets sind Ausgabenraster, die für verschiedene Haushaltstypen erstellt werden. Basierend auf der Haushaltszusammensetzung, dem verfügbaren Einkommen und anderen Charakteristika (Wohnsituation, Besitz eines Autos etc.) wird ein Raster erstellt, welcher der jeweiligen Haushaltssituation entspricht (vgl die von der ASB Schuldnerberatungen GmbH herausgegebene Publikation "Referenzbudgets zur Stärkung sozialer Teilhabe", März 2010 Seite 7). Mit Hilfe dieser Ausgabenraster kann aufgezeigt werden, mit welchen Ausgaben ein Haushalt mit einem bestimmten - oft niedrigen - Einkommen mindestens zu rechnen hat bzw. welches Einkommen für die Sicherung der notwendigen Ausgaben mindestens erforderlich ist (vgl nochmals ASB Schuldnerberatungen GmbH (Hrsg), Referenzbudgets zur Stärkung sozialer Teilhabe, März 2010 Seite 7). Die in den österreichischen Referenzbudgets enthaltenen Ausgabenposten sollen aufzeigen, was man in Österreich mindestens "zum Leben braucht", wenn eine bescheidene gesellschaftliche Teilhabe gesichert sein soll (vgl ASB Schuldnerberatungen GmbH (Hrsg), Referenzbudgets zur Stärkung sozialer Teilhabe, März 2010 Seite 12).

Das bereits von der belangten Behörde herangezogene aktenkundige Referenzbudget sieht mit Stand Juni 2018 monatliche Gesamtausgaben für ein Paar (ohne Kinder) von 2.167,00 Euro vor. Dieses Budgetbeispiel stellt notwendige, monatliche Haushaltsausgaben dar und liegen diesem Beispiel folgende Vereinfachungen und Annahmen zu Grunde: monatliche Kosten, Mietwohnung, kein Autobesitz, keine regionalen Unterschiede. Nicht inbegriffen sind zB Kosten für ein Auto, lokale Steuern, Abonnements, Mitgliedsbeiträge, Haustier, alkoholische Getränke, Rauchwaren.

Um den im Beschwerdefall maßgeblichen Verhältnissen im Beschwerdezeitraum möglichst nahe zu kommen, wird zunächst der vorgenannte Wert jeweils um die zwischen den Streitjahren und dem Jahr 2018 eingetretene Inflation bereinigt. Der jeweilige inflationsbereinigte Wert wird in einem nächsten Schritt hinsichtlich der dem Referenzbudget zugrunde liegenden Annahme des Vorliegens von Mietaufwendungen adaptiert. Dem Referenzbudget liegt konkret die Annahme der Miete einer 60m2-Wohnung zu einem Mietpreis von 5,04 Euro/m2 netto (für das Jahr 2010) zugrunde (vgl ASB Schuldnerberatungen GmbH (Hrsg), Referenzbudgets zur Stärkung sozialer Teilhabe, März 2010 Seite 26). Der sich somit für das Jahr 2010 ergebende Mietpreis von 332,64 (inkl. 10% USt) Euro wird wiederum anhand der Inflationsraten auf die Streitjahre hochgerechnet:


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Miete 2010 (brutto)
332,64
Inflationsanpassung 2011
3,30%
343,62
Inflationsanpassung 2012
2,40%
351,86
Inflationsanpassung 2013
2,00%
358,90
Inflationsanpassung 2014
1,70%
365,00
Inflationsanpassung 2015
0,90%
368,29


Als Ergebnis der oben dargelegten Berechnungen ergeben sich somit für das Streitjahr 2014 Lebenshaltungskosten von 20.636,82 pro Jahr. Betreffend die Folgejahre 2015 und 2016 geht das erkennende Gericht davon aus, dass die zusätzlichen Lebenshaltungskosten für den im Dezember 2014 geborenen Sohn des Beschwerdeführers durch die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der Lebensgefährten des Beschwerdeführers ausbezahlte(n) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge abgedeckt wurden, da sich die Kosten für ein Kind in den ersten beiden Lebensjahren nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Grundbedürfnisse beschränken. Vereinfachend werden daher auch für die Jahre 2015 und 2016 die Lebenshaltungskosten für ein kinderloses Paar der Schätzung zugrunde gelegt, dh die Lebenshaltungskosten für das Kind werden einerseits nicht erhöhend berücksichtigt und die für das Kind bezogene(n) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge andererseits nicht in Abzug gebracht.

Von den solcherart ermittelten Lebenshaltungskosten wird jeweils das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau ***AB***, somit jener Anteil, den Frau ***AB*** zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen hat, zum Abzug gebracht. Den aktenkundigen Unterlagen zufolge betrug das Nettoeinkommen von Frau ***AB*** im Jahr 2014 7.011,89 Euro. Im Jahr 2015 betrug dieses 446,60 Euro, wobei zusätzlich sowohl für das Jahr 2015 als auch für das Jahr 2016 von einem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausgegangen wird. Gemäß § 3 KBGG in der in den Jahren 2015 und 2016 maßgeblichen Fassung beträgt das Kinderbetreuungsgeld 14,53 Euro täglich und wird daher für die Jahre 2015 und 2016 - mangels Darlegung der tatsächlichen Höhe des ausbezahlten Kindebetreuungsgeldes - jeweils pauschal ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld iHv 5.303,45 Euro p.a. angenommen.

Als Ergebnis der oa Berechnungen (Lebenshaltungskosten abzüglich des von Frau ***AB*** getragenen Anteils an der Bestreitung der Lebenshaltungskosten) ergibt sich sohin der vom Beschwerdeführer in den Streitjahren zu tragende Anteil an den Lebenshaltungskosten und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkunftsquellen jeweils ein frei verfügbares Einkommen erwirtschaftet hat, das diesem Anteil entspricht.

3.1.2. Schätzung der Einkünfte

Betreffend die dem Beschwerdeführer in den Streitjahren zuzurechnenden Einkunftsquellen ist im Einzelnen wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer verpachtete ab im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Grundstücke im Ausmaß von 10,87 ha zu einem jährlichen Pachtzins von 6.500,- Euro. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge standen diese Einnahmen dem Beschwerdeführer aufgrund einer Zession der Pachtzinsforderung allerdings nicht zu Verfügung und konnten diese Einnahmen folglich nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet werden.

Weiters tätigte der Beschwerdeführer in den Streitjahren im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Holzverkäufe und sind die entsprechenden Einkünfte ausgehend von einem forstwirtschaftlichen Einheitswert iHv 1.379,00 Euro (2014) bzw 1.674,96 Euro (ab ) im Jahr 2014 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 LuF-PauschVO 2011 mittels eines Durchschnittssatzes iHv 39% vom Einheitswert bzw in den Jahren 2015 und 2016 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 LuF-PauschVO 2015 mittels eines Durchschnittssatzes iHv 42% vom Einheitswert zu berechnen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, vorbringt, er habe im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Fremdkapitalzinsen entrichtet, die die jeweiligen Einnahmen übersteigen, geht dies nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Zwar ist es angesichts der auf dem Grundbesitz des Beschwerdeführers lastenden Hypotheken als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Schulden bei einem Kreditinstitut hatte, eine - für einen Betriebsausgabenabzug erforderliche (vgl dazu zB Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [19. Lfg 2017] § 4 Rz 228 ff) - Veranlassung der Fremdkapitalaufnahme durch den Betrieb wurde vom Beschwerdeführer jedoch trotz diesbezüglicher Aufforderungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Für die weiteren im Rahmen der Schätzung anzustellenden Kalkulationen ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erwirtschafteten forstwirtschaftlichen Einkünfte aus dem Holzverkauf vom Beschwerdeführer zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet wurden und ist dieser Umstand bei der Schätzung der vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen (siehe dazu sogleich im Folgenden).

Bei den vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb (überwiegend aus dem An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen) wird zur Schätzung dieser Einkünfte von dem vom Beschwerdeführer in den Streitjahren zu tragenden Anteil an den Lebenshaltungskosten jeweils der vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Gewinn aus den Holzverkäufen in Abzug gebracht. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 geleisteten Zahlung nach dem BSVG ist zu unterstellen, dass die Zahlung zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten anfiel und der Beschwerdeführer somit insoweit zusätzliche Einkünfte zur Leistung dieser Zahlung erwirtschaftet hat. Diese Zahlung ist daher bei der Schätzung der gewerblichen Einkünfte für das Jahr 2016 erhöhend zu berücksichtigen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Jahr 2015 seine gewerbliche Tätigkeit nur noch in verringertem Ausmaß und im Jahr 2016 gar nicht mehr ausgeübt, ist dem entgegenzuhalten, dass er nicht glaubwürdig aufzuklären vermochte, mit welchen (anderen) Mitteln er seine Lebenshaltungskosten nach dem behaupteten Wegfall dieser Einkunftsquelle zu decken vermochte. Kann der Steuerpflichtige die Herkunft der Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht glaubwürdig aufklären, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Mittel aus einem verschwiegenen Einkommen stammten und kann die Höhe dieses Einkommens mit dem wahrscheinlichen Betrag der Lebenshaltungskosten geschätzt werden (vgl ). Mangels Anhaltspunkten für eine Erschließung anderer Einkunftsquellen wird vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer entgegen der erfolgten Ruhendmeldung des Gewerbes bei der Sozialversicherungsanstalt auch in den Jahren 2015 und 2016 seinen Gewerbebetrieb im Wesentlichen in unverändertem Umfang fortgeführt hat.

Dem dahingehenden Beschwerdebegehren entsprechend ist gemäß § 10 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sowohl bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (ohne Investitionserfordernis) ein Gewinnfreibetrag iHv 13% (Grundfreibetrag) zu berücksichtigen.

Soweit der Beschwerdeführer eine gewinnmindernde Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben gem § 17 Abs 1 EStG 1988 begehrt, ist dem jedoch zu entgegnen, dass eine derartige Teilpauschalierung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von vorneherein nur im Rahmen einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 in Betracht kommt. Eine Berücksichtigung im Rahmen einer Globalschätzung der Einkünfte ist demnach ausgeschlossen.

3.1.3. Schätzung der Umsätze

Bei den vom Beschwerdeführer in den Streitjahren erzielten Umsätzen aus dem Fahrzeughandel wird eine für den gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenhandel übliche Anwendung der Differenzbesteuerung gem § 24 UStG 1994 unterstellt und wird der Umsatz folglich bemessen von dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für die Fahrzeuge übersteigt (§ 24 Abs 4 Z 1 UStG 1994). Die Bemessungsgrundlage kann somit im Beschwerdefall grundsätzlich mit dem einkommensteuerlichen Gewinn aus dem Fahrzeughandel vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages gleichgesetzt werden, wobei jedoch zusätzlich die vom Beschwerdeführer an die SVA geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erhöhend zu berücksichtigen sind, da davon auszugehen ist, dass diese Zahlungen durch Einnahmen aus dem Fahrzeughandel beglichen wurden.

3.2. Absetzbeträge

§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete:

"Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Aufgrund der Überschreitung des Grenzbetrages von 6.000 Euro durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Jahr 2014 steht dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. In den Jahren 2015 und 2016 steht dem Beschwerdeführer allerdings jeweils der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind iHv 494 Euro zu und ist der Beschwerde somit insoweit stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages beantragt, ist dem jedoch entgegen zu halten, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Steuerpflichtigen zusteht, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird; dies im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe. Da die Familienbeihilfe für das Kind ***BB*** im Beschwerdefall von der Mutter des Kindes, Frau ***AB***, bezogen wurde, steht dem Beschwerdeführer somit ein Kinderabsatzbetrag nicht zu.

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Strittig waren im gegenständlichen Beschwerdefall vorwiegend Tatfragen, die als solche einer Revision nicht zugänglich sind. Soweit im vorliegenden Fall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
§ 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 4 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100577.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at