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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2022, RV/7100165/2022

Keine Anerkennung der pauschalen Freibeträge wegen Behinderung für nicht von der Bescheinigung durch das Sozialministeriumservice erfasste Zeiträume

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100165/2022-RS1
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 sind sowohl die Tatsache der Behinderung als auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung (bzw. elektronische Übermittlung iSd § 35 Abs. 8 EStG 1988) der zuständigen Stelle (idR das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) nachzuweisen. Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung zu Grunde zu legen.
Folgerechtssätze
RV/7100165/2022-RS2
wie RV/7101261/2014-RS2
Die Feststellung einer Behinderung und ihres Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung , ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von der § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stelle, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu treffen. Der Gesetzgeber hat damit eine bindende Beweisregel geschaffen und insbesondere die Regel des § 166 BAO – wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist – durchbrochen. Die Bescheinigung als gesetzlich ausdrücklich geforderter Nachweis kann durch die Vorlage von zB. haus- oder fachärztlichen Bestätigungen, Privatgutachten, Arztbriefen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes oder - wie im konkreten Fall vorgelegt – Blutbefunden, nicht ersetzt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BFStNr***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Am reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) elektronisch eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2020 ein, in welcher er u.a. den Freibetrag für Behinderung (Grad der Behinderung: 25 %) und den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit als außergewöhnliche Belastungen beantragte.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf. um Nachweis der Behinderung (25% und Diät) durch Vorlage des Bescheides des Sozialministeriumservice bis ersucht.

Am wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen, in welchem mangels Nachweises keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wurden.

Erst danach langte bei der bearbeitenden Stelle ein vom Bf. am eingebrachtes Schreiben ein, in welchem dieser um Verlängerung der Frist für den Nachweis der Behinderung durch das Sozialministerium ersuchte, da weitere Unterlagen angefordert worden seien.

Am brachte der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein, welche er damit begründete, dass er bis zu einem möglichst späten Zeitpunkt auf eine Erledigung durch das Sozialministerium gewartet und am fristgerecht um Fristverlängerung angesucht habe. Am sei er zuletzt zu einer Untersuchung eingeladen worden, die auch durchgeführt worden sei. Er habe alle vom Sozialministerium geforderten Unterlagen so rasch als möglich vorgelegt, habe aber keinen Einfluss auf den interministeriellen Ablauf der Dinge. Von der Internistin sei ihm eine sofortige Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses zugesagt worden, sodass er angenehme, dass das Sozialministerium sämtliche Unterlagen für eine Entscheidung besitze. Im Falle einer Bescheidung zur Behinderung werde er diese sofort weiterleiten und ersuche diese dann bei einem neuen Bescheid zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 zu berücksichtigen.

Am übermittelte der Bf. ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses, wonach laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster und dritter Teilstrich VO 303/1996" vorlägen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Freibeträge wegen Behinderung für 2020 nicht hätten berücksichtigt werden können, da aufgrund des Antrages des Bf. der Behindertenpass mit ausgestellt worden sei. Ab der Veranlagung 2021 seien die Freibeträge absetzbar.

Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und begründet diesen wie folgt:

"In der Beilage wird das Sachverständigengutachten des Sozialministeriums übermittelt. Dieses beweist eindeutig, dass die anerkannten Behinderungen in Höhe von 50% bereits im Geltungsbereich des Einkommensteuerbescheides 2020 bestanden haben. Somit eine Berücksichtigung der festgestellten Behinderung zum tatsächlichen Eintritt zur steuerlichen Anwendung gebracht werden. Dies sollte unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, da dieser nicht der Zeitpunkt des Eintrittes der Belastungen durch Behinderung entspricht.

Seitens des Sozialministeriums wurde in meinem Fall eine gründliche Untersuchung durchgeführt, deren Ergebnis im beiliegenden Sachverständigengutachten zum Ausdruck gebracht wird.

Aus diesem Gutachten wird ausdrücklich festgestellt, dass die maßgeblichen Behinderungen 2020 bereits bestanden haben.

Nachweis gem. Gutachten:

  1. Bypass OP bereits 1998 (zusätzl. Beweis Ambulanzkarte Krankenhaus)

  2. Festgestellte Diabeteserkrankung It. Gutachten bereits seit 2017

  3. Befund über degenerative Wirbelsäule (Beilage MRT Befund vom )

Die detaillierte Bewertung (Prozentanteil) ist dem Gutachten zu entnehmen.

Es scheint somit ausreichend bewiesen, dass die festgestellte 50% Behinderung und die daraus resultierenden Belastungen 2020 existent waren und damit bei der Berechnung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen wären.

Beilagen: Beschwerdeablehnung, Sachverständigengutachten des Sozialministeriums, Ambulanzkarte nach Bypass OP, MRT-Befund Wirbelsäule"

Im Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten:

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass Leiden 2 bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Grundleiden um 1 Stufe erhöhe. Leiden 3 und 4 würden bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht erhöhen.

Im Vorlagebericht vom beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus:

"Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) stellt auf Antrag den Grad einer Behinderung fest.

Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des Grades einer Behinderung wird von der Finanzbehörde aus Vereinfachungsgründen immer für das ganze Kalenderjahr anerkannt. Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles, einer Operation oder Spitalsaufenthalt im Zuge einer schweren Erkrankung), gilt der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt).

In anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich nicht möglich.

Die Begutachtung erfolgte am , wobei ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt wurde. (Vergleiche Rz 839f der Lohnsteuerrichtlinien)

Das Gutachten des Sozialministeriumservice wurde im Jahr 2021 erstellt. Eine Rückwirkung wurde nicht bestätigt. Somit wurde der gesetzlich vorgesehene Nachweis für das Jahr 2020 nicht erbracht."

Mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht übermittelte der Bf. ein Sachverständigengutachten. Laut Bf. sei das Gutachten die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Anerkennung seiner 50%-igen Behinderung. Aus den dem Finanzamt ursprünglich übermittelten Unterlagen sei das jedoch ohnehin ersichtlich. In Anbetracht der Sachlage ersuche er um ehestmögliche Entscheidung um den bereits erlittenen Schaden bedingt durch die dzt. hohe Inflation nicht weiter zu erhöhen.

Laut dem übermittelten Sachverständigengutachten vom mit Sichtvermerk des Sozialministeriumservice vom sei um rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung von 50% ab 01/2020 ersucht worden. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung von 50% von Seiten des Sozialministeriumservice am festgelegt worden sei, eine Rückdatierung ab ärztlichem Befundbericht vom möglich sei, eine weitere Rückdatierung aber nicht möglich sei, da der genaue Zeitpunkt der aortocoronaren Bypassopertion befundmäßig nicht vorhanden sei. Somit sei der Grad der Behinderung von 50% ab rückdatierbar. Abschließend findet sich der mit dem Amtssiegel versehene Vermerk: "Die Voraussetzung für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung im Sinne des obigen Antrags liegen nicht vor."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. machte für das Jahr 2020 den Freibetrag für Behinderung bei einem Grad der Behinderung von 25 % und den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemacht.

Beim Bf. wurde im Jahr 2017 Diabetes mellitus diagnostiziert.

Laut den vom Bf. vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Grad der Behinderung von 50% ab 2021 und das Vorliegen der Voraussetzungen für Krankendiätverpflegung bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids (§ 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996) sowie Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit (§ 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996) festgestellt. Das entspricht auch den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Finanzamt elektronisch übermittelten Daten für 2021. Für 2020 liegt keine Meldung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vor. Vielmehr wurde eine Rückwirkung explizit ausgeschlossen (s. Vermerk am Gutachten vom ).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Parteienvorbringen, dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung (Erklärungsdaten, Meldung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen). Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 34 EStG 1988 normiert auszugsweise:

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………………………8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………......................10%.

mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………..12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  1. wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

  2. wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

  3. für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  1. […]

  2. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

§ 35 EStG 1988 lautet auszugsweise:

(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  1. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

  2. […]

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

  1. Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

  2. Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  3. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% 124

35% bis 44% 164

45% bis 54% 401

55% bis 64% 486

65% bis 74% 599

75% bis 84% 718

85% bis 94% 837

ab 95% 1.198.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. […]

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (idF BGBl. II Nr. 430/2010) lautet:

(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  1. Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro

  2. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro

  3. Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts nach Abs. 4 abgezogen werden können, zählen u.a. behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 35 Abs. 1 EStG 1988. Das Ausmaß des Freibetrags bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. nach dem Grad der Behinderung (§ 35 Abs. 2 und 3 EStG 1988). Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 sind sowohl die Tatsache der Behinderung als auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung (bzw. elektronische Übermittlung iSd § 35 Abs. 8 EStG 1988) der zuständigen Stelle nachzuweisen. Diese ist - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen - regelmäßig das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr kurz: Sozialministeriumservice). Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG bzw. durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (vgl. ). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung zu Grunde zu legen (vgl. ).

Die Feststellung einer Behinderung und ihres Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung, ist somit nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu treffen. Der Gesetzgeber hat damit eine bindende Beweisregel geschaffen und insbesondere die Regel des § 166 BAO - wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist - durchbrochen. Die Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen als gesetzlich ausdrücklich geforderter Nachweis kann durch die Vorlage von z.B. haus- oder fachärztlichen Bestätigungen, Privatgutachten, Arztbriefen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes oder - wie im konkreten Fall vorgelegt - einer Ambulanzkarte, nicht ersetzt werden.

Freibeträge in Zusammenhang mit einer Behinderung sind nur dann für einen Zeitraum vor Ausstellung des Behindertenpasses zu berücksichtigen, wenn sich aus der Bescheinigung des Sozialministeriumservice eindeutig ergibt, dass der festgestellte Grad der Behinderung bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestanden hat.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Sozialministeriumservice im Gutachten dezidiert angeführt, dass die Voraussetzung für die beantragte, rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung nicht vorliegen und wurden dementsprechend auch keine Daten für 2020 elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Mangels des für eine Berücksichtigung der beantragten Freibeträge im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 erforderlichen Nachweises, wurden die Freibeträge vom Finanzamt zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anerkannt.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung wegen Zuckerkrankheit bereits im Jahr 2020 bestand und daher der Pauschalbetrag für Diätverpflegung in Höhe von € 840 gem. § 2 Abs. 2 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen ist. Da aber die Krankheitskosten (Pauschalbetrag für Diätverpflegung: € 840) den Selbstbehalt (12% des Einkommens) nicht übersteigen, ergibt sich dadurch weder eine Änderung der Bemessungsgrundlage noch der festgesetzten Einkommensteuer gegenüber dem Erstbescheid, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die o.a. höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100165.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at