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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2022, RV/7101497/2021

Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV; Eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***1***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit amtlichem Befund vom teilte die Bezirkshauptmannschaft ***2*** dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), die Verkürzung von Stempelgebühren betreffend die durch den Beschwerdeführer (Bf.) erhobene Beschwerde vom (eingebracht per Fax am ), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***3***, mit.

Für diese Eingabe wurde durch das Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom eine feste Gebühr gem. § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30 Euro sowie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15 Euro, festgesetzt. Dagegen wurde am per Fax Beschwerde eingebracht, sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Letzterer ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Begründet wird die Beschwerde in der Gebührensache damit, dass die Gebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid der BH ***4*** in der Höhe von Euro 30,- mit Banküberweisung vom unter Anführung der Bezugszahl der BH ***5*** auf das Konto des gegenständlichen Finanzamtes überwiesen worden sei.

Mit Schreiben vom , sowie Urgenz vom wurde der Bf. aufgefordert den Einzahlungsnachweis zu übermitteln. Beide Ersuchen blieben unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Wie das Finanzamt mitgeteilt hat, wurde der Betrag von 30,- Euro nach Einzahlungsbestätigung durch die Abgabensicherung des Finanzamtes vom Sammelkonto auf die ***6*** des Abgabenpflichtigen umgebucht. Somit haftet im gegenständlichen Fall die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 15 Euro unberichtigt aus.

Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß lit. b dieser Bestimmung die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

§ 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV lautet:

"Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Anm.: nunmehr Finanzamt Österreich) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird."

Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen (§ 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV).

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) zu übersenden.

In der Folge hat das Finanzamt die Gebühr i.H. von 30,00 Euro auf Grund der Bestimmungen des § 203 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festgesetzt, da die Entrichtung der Gebühr der Bezirkshauptmannschaft ***2*** nicht nachgewiesen wurde und auch im Beschwerdeverfahren kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr vorgelegt worden ist.

Wie dem Beleg der Abgabensicherung vom zu entnehmen ist, wurde der Betrag von 30 Euro - korrelierend zu den Angaben des Bf. in der Beschwerde - am dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Die Beschwerde wurde per Fax am bei der Bezirkshauptmannschaft ***2*** eingebracht, womit die Gebührenschuld am entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet (§ 203 BAO), sodass der angefochtene Gebührenbescheid jedenfalls zu erlassen war.

Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Eingabegebühr rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto der belangten Behörde entrichtet worden wäre. Selbst eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar (vgl. ; ).

Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Da die Eingabegebühr nach den o.a. Bestimmungen der BuLVwG-EGebV nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, ist der belangten Behörde keine rechtswidrige Vorgangsweise anzulasten, dass sie, nach Befundaufnahme gemäß § 34 GebG, mit dem bekämpften Bescheid dem Bf. die streitverfangene Eingabegebühr vorgeschrieben hat. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG stellt eine zwingende Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr dar (s.o.).

Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, weil sich die getroffene rechtliche Beurteilung eindeutig aus der zitierten Gesetzeslage ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101497.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at