Gebührenpflicht einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die verspätet eingebracht wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom des ***Bf1***, anwaltlich vertreten durch ***1***, womit die Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung der Beschwerde und der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Geschäftszahl ***2*** sowie der Erlass der jeweils vorgeschriebenen Eingabengebühr beantragt wurden, zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet und dies Herrn ***3*** nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
Mit Beschluss vom , GZ. ***4***, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom hat der VfGH den Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro innerhalb einer Woche auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, werde hievon das Finanzamt verständigt (§ 34 GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG), was eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zur Folge habe (§ 9 GebG).
Am langte der Befund vom beim Finanzamt ein. In der Folge wurden mit Bescheiden jeweils vom sowohl die Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von 240 Euro als auch die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr, d.s. 120 Euro, insgesamt sohin 360 Euro, festgesetzt.
Dagegen wurde Beschwerde eingebracht. Der Bf wendet ein, es bestehe keinerlei Gebührenpflicht, da die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof eine Anwaltsunterschrift erfordere, er habe aber keine anwaltlich gefertigten Schreiben geschickt. Er habe um Verfahrenshilfe dafür gebeten. Der Antrag um Verfahrenshilfe löse keine Gebührenschuld aus. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er sei auch nicht nachvollziehbar, da von einer Beschwerde vom die Rede sei, ohne Anführung einer konkreten Aktenzahl.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wogegen der Bf. Vorlageantrag eingebracht hat.
Das Finanzamt hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Das Finanzamt verweist auf das bisher Vorgebrachte und führt ergänzend aus: Der Beschwerdeführer hat entgegen seinen Ausführungen mit Schreiben vom nicht nur einen Verfahrenshilfeantrag, sondern auch eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom eingebracht. Diese wurde mit Beschluss vom zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Schreiben vom forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die Eingabengebühr in Höhe von € 240, -- für die gebührenpflichtige Eingabe gemäß § 17a VfGG zu bezahlen. Weiters wird in diesem Schreiben festgehalten, dass bei Nichteinzahlung innerhalb von zehn Tagen der Verfassungsgerichtshof das - damals noch - Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verständigt. Auch ist ein Hinweis enthalten, dass das Finanzamt bei nicht ordnungsgemäß entrichteter Gebühr diese mit Bescheid festsetzt und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt. Der Beschwerdeführer wurde daher sehr wohl über die entstandene Gebührenschuld informiert. Der amtliche Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren ist ein Instrument mit welchem eine Meldung über die Nichteinhaltung von Gebührenvorschriften betreffend Gebühren für Schriften und Amtshandlungen an das zuständige Finanzamt erfolgt, welches verpflichtend in § 34 GebG vorgesehen ist. Eine Verständigung des Gebührenschuldners über die Übermittlung eines Befundes ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Das Finanzamt stellt den Antrag die Beschwerde abzuweisen."
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen.
Nach der Bestimmung des § 17a Z 1 VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (; ; ; ).
Nach § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Gemäß § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. ; ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.
Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch ).
Akzessorisch hinzu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).
Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ().
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Gemäß § 17a Z 6 VfGG ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) für die Einhebung der Gebühr zuständig. Nach Z 7 sind im Übrigen auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde vom durch das Bundesverwaltungsgericht am an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet worden und mit Beschluss vom in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückgewiesen worden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde als offenbar aussichtslos abgewiesen.
Somit ist die Gebührenschuld im Sinne des § 17a Z 1 VfGG entstanden und hätte die Gebühr in Höhe von € 240,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) entrichtet und der Einzahlungsbeleg der Beschwerde angeschlossen werden müssen.
Wenn der Bf. einwendet, es seien von ihm keine anwaltlich gefertigten Schreiben an den Verfassungsgerichtshof geschickt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass auf der ersten Seite der Beschwerde vom Herr ***1*** als Parteienvertreter ausgewiesen ist und auch firmiert hat. Entsprechend hat der VfGH die anwaltliche Vertretung im Spruch genannt.
Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. In diesen Fällen ist die Eingabenqualität trotz allem gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Wie bereits ausgeführt ist es auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss, wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich die Beschwerde behandelt (Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160; ; ; uva.). Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen ihrer verspäteten Einbringung zurückgewiesen hat. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK kann darin nicht erblickt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Bf. mit Schreiben vom eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren und Vorlage des originalen Einzahlungsbeleges binnen 10 Tagen übermittelt und den Bf. gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtentrichtung das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) verständigt werde (§ 34 GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG), eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt werde und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führe (§ 9 GebG).
Da dies nicht erfolgt ist, hat der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt einen amtlichen Befund über das Gebührengebrechen übermittelt, wodurch das Finanzamt entsprechend die Gebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG samt Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG bescheidmäßig festzusetzen hatte.
Die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt erfolgte ebenfalls rechtmäßig. Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die Beschwerden waren daher sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Festsetzung der Gebührenerhöhung abzuweisen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100822.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at