Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.07.2022, RV/7100437/2022

Aussetzung der Einhebung, res iudicata

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ihren Geschäftsführer ***A***, ***Adr2***, zur Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als zwischenzeitig nicht zulässig geworden zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Im Rahmen einer Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung von Aussetzungsanträgen vom eingegangen am persönlich erhalten am 09.05.202, betreffend der Anträge vom , eingebracht am und vom eingebracht am um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 9/2018, Umsatzsteuer 2017 und 2/2019 beantragte die ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) "die Aussetzung der Abgabennachforderung in der Höhe von € 56.235,83 (Höhe des in Streit stehenden Betrages) bis eine Rechtsverbindliche Entscheidung vorliegt." Eine weitere Begründung ist diesem Antrag nicht zu entnehmen.

Nach Aufforderung der belangten Behörde auf Ergänzung gab die Bf. die beantragten Aussetzungsbeträge wie folgt bekannt:
Umsatzsteuer für 09/2018 vom , Abgabennachforderung von € 32.715,36
Umsatzsteuerbescheid 02/2019 vom , Abgabennachforderung von € 4.824,6
Umsatzsteuerbescheid 2017 vom , Abgabennachforderung von € 21.899,57.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Bf. vom , eingebracht am , und ergänzt am (im Rahmen einer Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung von Aussetzungsanträgen vom eingegangen am persönlich erhalten am . Betreffend der Anträge vom , eingebracht am um vom eingebracht am um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 9/2018, Umsatzsteuer 2017 und 2/2019) betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der
Umsatzsteuer 2017 von € 21.899,57
Umsatzsteuer September 2018 von € 32.715,36 und
Umsatzsteuer Februar 2019 von € 4.824,60 ab.

Zur Begründung wurde nach § 212a Abs. 1 BAO ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass hinsichtlich der Bescheide Festsetzung Umsatzsteuer September 2018, Festsetzung der Umsatzsteuer Februar 2019 sowie den Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 noch Beschwerdeverfahren beim BFG anhängig seien.

Allerdings haben sich die Nachforderungen in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden bzw. dem Umsatzsteuerbescheid 2017 als deutlich niedriger als die beantragten Beträge erwiesen:
Umsatzsteuer 2017 von € 20.617,57
Umsatzsteuer September 2018 von € 2.848,33 und
Umsatzsteuer Februar 2019 von € 1.620,90.

Der übersteigende Betrag von € 34.352,73 (hauptsächlich aus der Umsatzsteuer September 2018) sei schon deshalb einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO nicht zugänglich, da die beantragte Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung September 2018 nie am Abgabenkonto gebucht war und daher deren Nichtanerkennung insoweit nie zu Einbringungsmaßnahmen hätte führen können.

"Real ist der übersteigende Betrag, somit jener Betrag der keinesfalls für eine Aussetzung der Einhebung in Betracht kommst, sogar noch etwas höher, da bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 02/2019 2 Änderungen vorgenommen wurden (Nichtanerkennung Rechnung ***A1***, da Rechnungsadressat nicht die Bf. war, Kürzung des Vorsteuerabzugs von 20% auf 10% aus einer Rechnung der Firma ***A2***, da in der Rechnung nur 10% Umsatzsteuer ausgewiesen war), die in der Folge nie bekämpft wurden. Diese Beträge kommen daher für eine Aussetzung der Einhebung schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen der Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Die Bearbeitung dieser Punkte ist daher in dieser Reihenfolge vorzunehmen. Somit kommt die Frage, ob die jeweiligen Bescheidbeschwerden erfolgversprechend sind, vor der Frage, ob gegebenenfalls ein Verhalten gesetzt wurde, das zur Gefährdung der Einbringlichkeit führt.

FSU 08/2018: Wie im Anhang zu Tz.7 des BP-Berichts zu ersehen ist, wurden die Umsatzsteuerberichtigungen, von der der Beschwerdeführer vermeint, dass diese in der Umsatzsteuerfestsetzung 09/2018 vorzunehmen gewesen wäre, bereits im bisherigen Entstehungszeitraum korrigiert. Selbst wenn sich das BFG dem Begehren des Beschwerdeführers recht geben würde, würde dies an der Höhe der Abgabenschuld gesamt nichts ändern (d.h. diese reduzieren), sondern nur dessen Zusammensetzung ändern. Es ist der Behörde vollkommen klar, dass der Prüfer letztlich nur einen Betrag von 29.638,73 € an Umsatzsteuer korrigiert hat. Da die Nachforderung aus dem Bescheid letztlich nur 20.617,57 € betragen haben und ein möglicher Aussetzungsbetrag mit der Höhe der Nachforderung begrenzt ist, ist die Differenz auf die ursprünglich beantragte Berichtigung von 32.751,36 € für die Frage einer Aussetzung der Einhebung unbeachtlich. Es ist im Übrigen gar nicht so klar, ob überhaupt eine Berichtigung der Umsatzsteuer vorzunehmen gewesen wäre. Gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, den er nach diesem Bundesgesetz (gemeint das UStG 1994) nicht schuldet, so schuldet er diesen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Fall der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 (UStG 1994) sinngemäß. Dieser besagt, dass die Berichtigung für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung des Entgeltes (d.h. des Rechnungsbetrages) eingetreten ist. Der Gesetzgeber unterstellt somit die Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Wenn der Geschäftsführer in der Mail vom darauf verweist, dass sich durch die Berichtigungen der Gewinn erhöhen wird und der Prüfer daraus den Schluss zieht, dass somit die Umsatzsteuer nicht an den Leistungsempfänger rückgezahlt wird, ist mehr als fraglich, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Umsatzsteuer vorliegen. Würden dem Leistungsempfänger nämlich die korrigierten Rechnungen ohne Umsatzsteuer übermittelt, würde dieser diesen Korrekturen nur zustimmen, wenn er die von ihm geleistete Umsatzsteuer erstattet bekommt (eine Rechnungsberichtigung muss nicht nur dem Leistungsempfänger zukommen, sondern er muss diese auch akzeptieren). Sonst fehlen die Voraussetzungen, die das UStG für die Rechnungsberichtigung voraussetzt. U 2017. FSU 02/2019: Bleibt nur als letzter Punkt der Frage der Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen der Bf. und ***C***. ***C*** ist nämlich nicht nur eine Geschäftspartnerin der Bf., sondern auch deren Alleingesellschafterin. Somit ist auf Vereinbarungen, die sie und die Bf. betreffen, die Judikatur für nahe Angehörige anzuwenden (ein naher Angehöriger im Sinne der BAO muss nicht ausschließlich eine natürliche Person sein). Demnach müssen diese Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (müssten somit mit einem vollkommen Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen werden). Schriftform ist nicht erforderlich. Rückwirkende Vereinbarungen sind im Steuerrecht grundsätzlich nicht anzuerkennen.

Im konkreten Fall geht es um die Niederschriften von ***C*** als Künstlerin und Herrn ***A*** als Geschäftsführer der Bf. vom und (siehe Scans im BP-Bericht, Punkt Leistungsbeziehungen Gesellschafterin/Gesellschaft Seite 2 u. 3). Demnach wären diese Vereinbarungen angeblich im Oktober 2014 mündlich getroffen worden, deren wesentliche Punkte wurden erst am und festgehalten wurden. Einen Nachweis dafür gibt es nicht, da die Vereinbarungen, so sie damals getroffen worden sind, weder dem Finanzamt (z.B. Offenlegung) noch sonst einer Öffentlichkeit gegenüber nach außen hin zum Ausdruck gekommen sind. Es hätte ja auch die Möglichkeit gegeben, zumindest generelle Vereinbarungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, was auch nicht passiert ist.

Auch inhaltlich sind diese Vereinbarungen mangelhaft. Es wird von ***C*** der Bf. für alle Leistungen ein Zahlungsziel von max. 60 Monaten eingeräumt (nähere Bestimmungen fehlen). Da das gewünschte Zahlungsziel vor der Rechnungslegung bekannt zu geben ist, kann das nur bedeuten, dass die Bf. selbst bestimmt, bis wann sie zu zahlen beabsichtigt. Dass ein Zahlungsziel von max. 60 Monaten ohne jede Verzinsung, ja nicht einmal Eigentumsvorbehalt, ganz eindeutig nicht fremdüblich ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Ebenso, dass ***C*** dann nochmals 30 Monate warten muss (wieder keine Verzinsung), bis sie gerichtliche Klage einbringen darf. Diese Bestimmung ist schon deshalb nicht realitätsnahe, da ***C*** dann ihre eigene GmbH klagen müsste. Eine Änderung der Zahlungsziele durch ***C*** ist nicht vorgesehen. Vereinbarungen zu vorzeitigen Tilgungen durch die Bf. fehlen ebenso. Bemerkenswert ist die zweite Vereinbarung, über die Bereitstellung weiterer Bilder für Ausstellungszwecke, da pro von der Bf. angekauften und bereits bezahlten Bild ein weiteres Bild von ihr zur Verfügung gestellt wird (nur beschränkt durch die Anzahl der in ihrem Besitz befindlichen insgesamt ausstellungsbereiten Bilder). Sie verpflichtet sich, dazu einen Bestand von mindestens 25 großflächigen Bildern aufzubauen. Zur Frage der Honorierung der Leistungen von ***C*** enthält diese Vereinbarung keine Bestimmung.

Da die Bestimmungen derart unüblich sind (niemand erbringt für einen vollkommenen Fremden Leistungen entweder ohne Entgelt oder mit jahrelangen Zahlungszielen und verzichtet dann noch zusätzlich für 2,5 Jahre (30 Monate) auf ein gerichtliches Exekutionsverfahren, wäre ein Nachweis der behaupteten Fremdüblichkeit mehr als notwendig gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er überwiegend für Kunden im Ausland und außerhalb der EU tätig werde und das der Maßstab sein müsse und seine Leistungserbringung sowieso fremdüblich sei, gehen an den Feststellungen des Prüfers komplett vorbei und begründen nicht, warum die Vereinbarungen mit ***C***. auf die eindeutig die inländische Angehörigenjudikatur anzuwenden ist, fremdüblich sein sollten. Somit erweist sich auch dieser Punkt als wenig erfolgversprechend, da in mehrfacher Hinsicht die Erfordernisse der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt werden.

Abgesehen davon fehlt jeder Nachweis, dass bereits im Oktober 2014 diese Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Niederschriften stehen zeitlich in Verbindung mit dem bereits damals seit eröffneten Betriebsprüfungsverfahrens.

Wären die Vereinbarungen hingegen erst im Sommer 2018 getroffen worden, wären sie schon aus diesem Grund für Zeiträume davor nicht anwendbar (Verbot der Anerkennung rückwirkender Vereinbarungen).

Da sich bereits aus den beiden strittigen Punkten ergibt, dass das Beschwerdeverfahren inhaltlich wenig erfolgversprechend ist, erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob ein Verhalten gesetzt wurde, das zur Gefährdung der Einbringlichkeit führt und die Aussetzung ev. auch aus diesem Grund nicht zu gewähren wäre."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom . Begründung:

"Der oben genannte Bescheid weist schwerwiegende Mängel auf, und ist vom Sachverhalt, inhaltlich und formal falsch.

Alleine an dem Umstand, dass im oben genannten Bescheid unter anderem vorgehalten wird, dass angeblich ohne Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, obwohl auf jeder Rechnung bzw. Vereinbarung die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt vorgemerkt ist, kann man erblicken wie schlampig bzw. unter Missachtung jeglicher gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei dem oben genannten Bescheid gearbeitet wurde. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass bezüglich der BP 2018 bereits eine größere Anzahl an Vorlageanträgen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen an das BFG weitergeleitet wurde, oder ich zumindest noch keine entsprechende Vorlageberichte erhalten habe. Sollte ich bis zum keine entsprechenden Vorlageberichte erhalten, beabsichtige ich wegen jedem einzelnen vermeintlich nicht fristgerecht weitergeleiteten Vorlageantrag eine eigenständige Dienstaufsichtsbeschwerde direkt beim BFG einzubringen. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 habe ich über 100 Vorlageanträge gestellt, bis zum heutigen Tag habe ich Vorlageberichte von nur ca. 50 Vorlageanträgen bekommen, die bereits an das BFG weitergeleitet wurden! Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass viele vermeintliche Dienstverfehlungen bzw. erhebliche Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten diverser Bp, TL und Vorstandsmitglieder auf Grund von mangelnden Humanresourcen im Unternehmen noch nicht beim BFG durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bis Ende 2019 zur Anzeige gebracht wurden. Als mit Beginn der Corona Pandemie und die durch das Wegbrechen großer Geschäftsfelder Humanresourcen frei wurden, konnte ich aus den Medien entnehmen, dass die Finanzbehörden mit den Abwicklungen der Betriebshilfen mehr als ausgelastet bzw. überfordert waren, und es noch nicht ausreichende Impfmöglichkeiten gab, um Bp, TL Vorstandsmitglieder und Richter des BFG nicht zusätzlich durch Abhalten von Anhörungen und Disziplinarverfahren einem höheren Infektionsrisiko auszusetzen, erschien es mir angebracht, die Ausarbeitung der noch offenen Dienstaufsichtsbeschwerden auszusetzen. Ich gehe davon aus, dass bis Ende August 2021 die meisten Bp, TL Vorstandsmitglieder und Richter des BFG voll immunisiert sind, erscheint mir die Zumutbarkeit des Erscheinens bzw. die Abhaltung von Disziplinarverfahren auf Grund Dienstaufsichtsbeschwerden der oben genannten Personengruppe durchaus zumutbar, und eine Aussetzung der oben genannten noch nicht abgearbeiteten Dienstaufsichtsbeschwerden erscheint nicht mehr erforderlich. Aktuell kann ich bei der Arbeitsweise eines Vorstandsmitgliedes Namens "***D***" den Verdacht von Dienstverfehlungen bzw. Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten erblicken. Sollte ich weiter den Verdacht von vermeintlichen Dienstverfehlungen bzw. Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten erblicken, beabsichtige ich ab Okt. 2021 die oben genannten noch nicht abgearbeiteten Dienstaufsichtsbeschwerden aufzuarbeiten und beim BFG einzubringen. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde sorgfältig auszuarbeiten auch einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellt, auf Grund von mangelnden Humanresourcen im Unternehmen ist es nur möglich die 2 bis 3 Monate 1 bis 2 Arbeitstage für die Ausarbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden bereit zu stellen, ohne den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu gefährden. Bei der großen Menge an Verdachtsmomenten von Dienstverfehlungen bzw. Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten und der geringen zur Verfügung stehenden Humanresourcen ist davon auszugehen, dass ich 2 bis 5 Dienstaufsichtsbeschwerden pro Jahr ausarbeiten und einbringen kam. Bei der derzeitigen Auslastung des BFG ist davon auszugehen, dass die bereits anhängigen Verfahren voraussichtlich in den Jahren 2025 bis 2028 zur Verhandlung kommen werden. Dies ergibt in etwa 12 bis 25 Dienstaufsichtsbeschwerden, das ist eine ausreichende Anzahl um einen Großteil der Vorfälle die sich bis jetzt ereignet haben in Form von Dienstaufsichtsbeschwerden aus zu drücken. Wenn die oben genannten Bp, TL und Vorstandsmitglieder davon ausgehen müssen, dass sie sich mehrmals im Jahr einem Disziplinarverfahren am BFG zu stellen haben, ist Motivation sich an die dem Amt gebunden Sorgfaltspflichten zu halten höher, und die Gefahr dass ein Beamter der oben genannten Personengruppe Maßnahmen setzt die dem Unternehmen schaden nur im "aus zu probieren" ob er damit beim BFG durchkommt weitaus geringer. Sich bei der Bescheid Begründung ausschließlich auf den BP Bericht des TL Hr. ***B*** und BP Hrn. ***E*** zu verlassen entspricht meiner Meinung nach nicht von Amtswegen bestehenden Sorgfaltspflichten. Wenn die mir als Journalist vorliegenden Informationen richtig sind, ist TL Hr. ***B*** anscheinend der Finanzbeamte mit den meisten Dienstaufsichtsbeschwerden beim BFG seit dem Jahr 1999 in Österreichweit.

Im Falle einer Ablehnung dieser Beschwerde durch das Finanzamt Österreich, beantrage ich eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht, eine mündliche Verhandlung, und eine Entscheidung des gesamten Senates des Bundesfinanzgerichts."

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:

"Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Bescheid schwerwiegende Mängel aufweise, vom Sachverhalt inhaltlich und formal falsch sei.

Geht man die vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers durch, bleibt davon nicht viel übrig.

Das einzige Argument, das von inhaltlicher Relevanz ist, ist jenes, dass dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, dass angeblich ohne Eigentumsvorhalt geliefert würde, obwohl auf jeder Rechnung bzw. Vereinbarung die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt vermerkt sei.

Dabei hat der Beschwerdeführer übersehen, dass im relevanten Absatz nicht über die tatsächliche Geschäftsführung abgesprochen wurde, sondern über die Frage, ob die Rahmenvereinbarung zwischen ***C*** und der Bf. (verschriftlicht am ) fremdüblich sei. Von diesem Vertrag befindet sich ein vollständiger Scan im BP-Bericht. Somit konnte dieser vom Finanzamt selbst beurteilt werden. Dieser enthält keine Vereinbarung einer Bestimmung eines Eigentumsvorbehaltes. Dass der Scan falsch ist, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer.

Abgesehen davon wurde diese Rahmenvereinbarung auch aus anderen Gründen als nicht fremdüblich im Sinne der Judikatur zu nahen Angehörigen (***C*** ist selbst Alleingesellschafterin der Bf.) beurteilt. Dazu gibt es keine Äußerungen des Beschwerdeführers.

Eine Passage des Vertrages wird hier in der BVE wiedergegeben.

Sämtliche anderen "Argumente" betreffen aus der Sicht des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegte Beschwerden und noch einzubringende Dienstaufsichtsbeschwerden.

Die Frage, ob eine Beschwerde erfolgversprechend ist, ist ausschließlich nach objektiven Sachverhalten zu beurteilen.

Da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vorgebracht hat und nicht in der Lage war,
-nachzuweisen, weshalb der angefochtene Bescheid schwer mangelhaft sein sollte,
-noch den Nachweis zu erbringen, warum die Beschwerden gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer September 2018 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer Februar 2019 objektiv erfolgversprechend sein sollten,
-noch dazulegen, weshalb jener Teil des beantragten Aussetzungsbetrages, für den die Aussetzung gem. § 212a bereits verweigert wurde, da es sich insoweit nicht um Nachforderungen gehandelt habe, doch für eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO in Frage kommen sollten,
erweist sich die Beschwerde als weitestgehend unbegründet und ist schon aus diesem Grund abzuweisen."

Im Vorlageantrag vom beantragt der Geschäftsführer der Bf. eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung des gesamten Senates des Bundesfinanzgerichts.

Anmerkung: nur das alleinige Fehlen einer Fremdüblichkeit ist kein ausreichender Grund zur Verwerfung und Nichtanerkennung von Betriebsaufwendungen oder Vorsteuerabzügen. Es wurden während der BP und in den nachfolgenden Ergänzungsersuchen bzw Ergänzungsaufträgen bereits ausreichend Nachweise erbracht, dass durch die erbrachten und verrechneten Leistungen von ***C*** dem Unternehmen erhebliche Gewinne entstanden sind, die auch bereits zu einem erheblichen Teil dem Unternehmen zugeflossen sind. Hätte der hier handelnde Beamte die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten eingehalten, hätte der hier handelnde Beamte erkennen müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bundesfinanzgericht der oben genannten Beschwerde recht geben wird, und somit dem Aussetzungsantrag stattzugeben. Aus meiner Sicht kam die oben genannten Beschwerdevorentscheidung nur dadurch zustande, dass der handelnde Beamte mit seiner schlampigen Arbeitsweise gegen jegliche mit dem Amt verbundenen Sorgfaltspflichten zuwider gehandelt hat.

Sollte die oben genannte Beschwerde gemäß diesem Vorlageantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, sind meinerseits dienstrechtliche Schritte angedacht."

Das Finanzamt Österreich führte im Vorlagebericht vom aus:

"Abgesehen von einigen Säumniszuschlägen erwiesen sich die gestellten Aussetzungsanträge als bisher nicht erfolgreich, was die Stellung von weiteren Aussetzungsanträgen für immer wieder dieselben Abgabennachforderungen zur Folge hat.

Mit der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung von Aussetzungsanträgen wurde wieder ein neuer Aussetzungsantrag über 56.235,83 € eingebracht. Dieser wurde in - im Vorhalteverfahren - mit Schreiben vom auf 59.439,53 € geändert und setzt sich aus U 9/18 32.715,36 €, U 2/18 4.824,60 € und U 2017 21.899,57 € zusammen.

Die Beschwerden gegen diese 3 Umsatzsteuerbescheide waren schon damals beim BFG anhängig. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Aussetzungsantrag aus mehreren Gründen ab. In der Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die Lieferungen selbstverständlich unter Eigentumsvorbehalt erfolgt wären, ging auf die anderen Punkte der Begründung hingegen nicht ein.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit der BVE vom ab, da im Bescheid vom nur die im BP-Verfahren vorgelegte "Rahmenvereinbarung" zwischen ***C*** als Künstlerin (Malerin, Künstlername ***C***) und ihrer GmbH (sie ist die Alleingesellschafterin der Bdf., ihr Gatte deren Geschäftsführer) gewürdigt worden sei und auch aus anderen Gründen diese "Rahmenvereinbarung" nicht fremdüblich sei.

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Fehlen der Fremdüblichkeit kein ausreichender Grund für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs bzw. der Betriebsausgaben sei. Aus den erbrachten Leistung von ***C*** seien dem Unternehmen erhebliche Gewinne entstanden, die bereits zu einem erheblichen Teil dem Unternehmen zugeflossen wären.

Stellungnahme:

Gemäß § 212a BAO kann die Nachforderung einer Abgabe auf Antrag -neben weiterer Einschränkungen insoweit ausgesetzt werden, als deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig ist und diese im Fall einer stattgebenden Erledigung des Rechtsmittels wegfallen würde.

Eine (lediglich) beantragte Umsatzsteuergutschrift, die nie kontowirksam geworden ist, weil der Prüfer die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum gleich mit einer Zahllast festgesetzt hat, ohne dass die UVA vorher gebucht worden wäre, kommt daher für eine Aussetzung der Einhebung schon begrifflich dem Grunde nach nicht in Betracht. Dies reduziert den Betrag, der somit für eine Aussetzung der Einhebung überhaupt in Betracht käme, bereits um mehr als die Hälfte (siehe Darstellung in der BVE vom ).

Die Beschwerdeführerin vermeint, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer statt in 08/2018 in 09/2018 vorzunehmen sei, was aber letztlich nur zur Verschiebung innerhalb der Umsatzsteuer 2018 führen würde, diese aber nicht reduzieren würde. Da die korrigierten Rechnungen offenkundig dem Empfänger nicht zugegangen sind, da auch der Geschäftsführer der Bf. davon ausgeht, dass der Gewinn insoweit zu erhöhen sein wird, ist mehr als fraglich, ob überhaupt eine Korrektur der Umsatzsteuer vorzunehmen ist. Selbst eine Stattgabe in diesem Beschwerdepunkt würde daher zu keiner Änderung der Höhe der Abgaben führen, sodass die Höhe der Abgaben nicht von der Erledigung der Beschwerde abhängt.

Zur "Rahmenvereinbarung" zw. ***C*** und der Bf. (sie ist die Alleingesellschafterin, ihr Gatte der Geschäftsführer der zuvor angeführten Bf.) ist anzumerken, dass diese angeblich 2014 mündlich abgeschlossen worden wäre, wofür es allerdings keinen Nachweis gibt (sie wurde dem Finanzamt gegenüber erst im Rahmen der BP in 2018 offengelegt). Obwohl laut BP-Bericht die Unterlagen im Zuge der BP bis vorzulegen waren (bzw. vorzulegen gewesen wären), erfolgte die Verschriftlichung der "Rahmenvereinbarung" erst am . Somit stellt sich die Frage, ob diese Rahmenvereinbarung vor 7/2018 überhaupt anzuwenden oder als rückdatiert zu beurteilen ist. Dieser "Rahmenvereinbarung" ist zu entnehmen, dass ***C*** als Erbringerin einer Leistung der Bf. generell ein Zahlungsziel von max. 60 Monaten einräumt und dass die Bf. das gewünschte Zahlungsziel vor der Rechnungslegung bekanntzugeben hat. Erst bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Monaten (auf das sowieso mehr als großzügige Zahlungsziel) wird ohne weitere Mahnung eine gerichtliche Beitreibung eingeleitet (***C*** müsste dazu ihre eigene GmbH klagen), sofern nicht vorher eine schriftliche Ratenvereinbarung getroffen werde. Selbst bei einem Widerruf dieser "Rahmenvereinbarung" durch ***C*** ist diese nur für in der Folge erbrachten Leistungen nicht mehr anzuwenden. Eine solche Vereinbarung entspricht daher ganz eindeutig nicht der Judikatur zur Fremdüblichkeit.

In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass anders als in der sowieso erst 2018 verschriftlichten "Rahmenvereinbarung", sämtliche Verkäufe unter Eigentumsvorhalt erfolgen würden, jedoch übersehen, dass für etwaige sonstige Leistungen (Leistung als Überbegriff für Lieferungen und sonstige Leistungen) ein Eigentumsvorbehalt sowieso denkunmöglich ist.

Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das alleinige Fehlen der Fremdüblichkeit kein ausreichender Grund für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs bzw. der Nichtanerkennung der Betriebsausgaben sei. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass dem Unternehmen durch die erbrachten und verrechneten Leistungen von ***C*** erhebliche Gewinne entstanden wären. Da eine fremde Person dem anderen Vertragspartner sicher keine einseitigen Vorteile einräumen würde, richtet sich dieses Argument letztlich gegen die Beschwerdeführerin.

Wie oben dargelegt, hängt die Höhe der Abgabe nicht von der Erledigung des Beschwerdeverfahrens ab oder betreffen die beantragten ausgesetzten Beträge in einer UVA beantragte Vorsteuern, die nie verbucht und daher schon begrifflich und dem Grunde nach nicht ausgesetzt werden können. Aus diesen und den oben sowie im BP Bericht dargelegten Gründen erscheint die Beschwerde als wenig erfolgversprechend (im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO) und ist durch das fortwährende Beibehalten der im BP-Bericht dargelegten Geschäftspraxis das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe (im Sinn des § 212a Abs. 2 lit. c BAO) gerichtet, weswegen das FAÖ, Dienststelle 08, beantragt die Beschwerde im vollen Umfang im Sinne der Ausführungen in der BVE vom als unbegründet abzuweisen."

Zwischenzeitig wurde zur derselben Rechtsfrage i.Z.m. abgewiesenen Anträgen der Bf. auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO mit Erkenntnis des GZ. RV/5100712/2019, rechtkräftig entschieden.

Rechtslage:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 272 Abs. 4 BAO: Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

res iudicata, ne bis in idem:

Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass zur Frage der Aussetzung der Einhebung für die gegenständlichen Umsatzsteuern bereits mit Erkenntnis des GZ. RV/5100712/2019, rechtskräftig entscheiden wurde, da in dem Verhalten der Beschwerdeführerin ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesehen wurde, welches der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht und die Beschwerden gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurden.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend ist.

Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. , mwN; Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (vgl. ; , mwN; oder , und die dort zitierte Vorjudikatur).

Über ein und dieselbe Abgabensache kann nur einmal rechtskräftig entschieden werden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft einer Entscheidung (im vorliegenden Fall dem Erkenntnis des GZ. RV/5100712/2019) ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot).

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs. 4).

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (z.B. ).

Nur der Spruch (also die Sache) eines Bescheides - hier die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung - erwächst in Rechtskraft und kann den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen (z.B. ).

Der Grundsatz ne bis in idem als eine der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung, wonach in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf, verlangt, dass es verfahrensgegenständlich nicht zu ein und demselben Anspruchszeitraum zwei Entscheidungen geben darf.

Aus den Aussetzungsanträgen ergibt sich, dass es sich um die identen Abgabenbeträge handelt, für die eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt worden ist:

Umsatzsteuer 2017 von € 21.899,57
Umsatzsteuer September 2018 von € 32.715,36 und
Umsatzsteuer Februar 2019 von € 4.824,60.

Nachdem über die Frage der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 BAO mit Erkenntnis des GZ. RV/5100712/2019, rechtskräftig entscheiden wurde, war die Beschwerde wegen Vorliegens von res iudicata, bereits inhaltlich entschiedener Sache, ohne weiteres Eingehen auf Inhaltsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zur beantragten mündlichen Verhandlung

§ 274 Abs. 3 Z. 1 BAO: Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260.)

§ 272 Abs. 4 erster Satz BAO: Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden.

Nachdem die Beschwerde als unzulässig geworden zurückzuweisen war, liegen die Voraussetzungen gemäß § 274 BAO für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht eindeutig in der höchstgerichtlichen Judikatur entschieden wurde, liegt nicht vor

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100437.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at