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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2022, RV/7101741/2022

Kein Nachweis des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101741/2022-RS1
Das Nichtablegen einer Lehrabschlussprüfung allein indiziert noch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Auch ungelernte Personen sind in der Lage, mit ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten auf dem (ersten) Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch Mag. Philipp Pennerstorfer, NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz (Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung), Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Bräuhausgassse 5/2/3, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter vom gegen den Bescheid des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten, nunmehr Finanzamt Österreich, 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im August 1991 geborenen Beschwerdeführer ab März 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

[…]

Verfahrensgang

Antrag vom

Der im August 1991 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** beantragte am durch seinen gemäß § 3 Abs. 3 ErwSchVG vom NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz mit der Wahrnehmung der Vertretung betrauten Erwachsenenbetreuer mit den Formularen Beih 100 und Beih 3 (datiert mit ) Familienbeihilfe für sich selbst samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung infolge

- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung F 90.0
- Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F 43.1
- Blindheit linkes Auge
- Duane-Syndrom links (Augenbewegungsstörung links)

ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Beih 3) bzw. ab (Beih 100).

Der Bf sei außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beigeschlossen waren folgende Unterlagen:

Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten vom

Dr. ***7*** ***8***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete für das Bezirksgericht St. Pölten am ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten über den Bf.

Auszüge:

...

Seit zwei oder drei Monaten sei er einmal pro Woche bei der Männerberatung wegen immer wieder auftretender Gefühle von Frust, Aggression und Depression, welcher er in den Griff kriegen möchte.

Er habe auch einen Führerschein, einen Führerscheinentzug habe es nie gegeben. Zum Bundesheer sei er untauglich gewesen, weil er am linken Auge ein Duane-Syndrom habe. Das Auge sei jetzt auch blind.

Das Auto habe er geleast gehabt und habe es zurückgegeben.

Eine Vorstrafen habe er nicht, er habe aber Sozialstunden machen müssen, weil er verurteilt worden sei, bei der ***9*** einen Außenspiegel eines Autos zerstört zu haben und Geld gestohlen zu haben, was aber nicht stimme.

Schulisch sei er nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet worden, weil er angeblich zu langsam gewesen sei, es sei für ihn aber zu langweilig gewesen, bei schwierigen Dingen sei er sehr viel besser und interessierter gewesen. Er sei ein sehr lebhaftes Kind gewesen und sei American Football gespielt, was sein Leben erleichtert habe. Jetzt habe er mit "Strong Man" begonnen, Kraftsportart, wo man Lkws ziehe oder Steine hebe.

Als Kind sei er auch aggressiv gewesen, leicht beleidigt und verbal aggressiv und es habe oft Raufereien gegeben. Er sei immer in Bewegung gewesen mit Sport, Fußball und Skaten und habe sich den linken Meniskus verletzt. Er habe gerne bei Stänkereien mitgemacht. Er sei auch sehr ablenkbar gewesen und habe die Aufgaben nicht gemacht, weil es ihm zu langweilig war. Schwierige Dinge hätte er lieber gemacht. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen als er in der Schule war und er sei quasi mittendrin in den Streitigkeiten gewesen und sei ohne Vater aufgewachsen. Es habe mehrere Stiefväter gegeben, welche ihn oft geschlagen hätten.

Im 16. Lebensjahr habe er mit Alkohol begonnen, anfangs sehr reichlich und seit 7 Jahren überhaupt nicht mehr. Ebenso habe er bis vor sieben Jahren Cannabis konsumiert, was seine Gefühle von Frust und Depressivität stark erleichtert hätten.

In den Ferien habe er gearbeitet, dann habe er als Maurer, Gärtner und mit Holz gearbeitet. Er sei im Landesjugendheim ***10*** gewesen und habe den Beruf des Gärtners gelernt, aber ohne Abschluss. Dann sei er am Bauhof gewesen und sei auch Fenstermonteur gewesen, bei einer Leihfirma sowie bei der Firma ***11*** und ***12***- ***13***. Dann sei er bei ***14*** gewesen, wo er auch jetzt über das AMS tätig sei und 1.013,- Euro verdiene. Wenn er Geld ausgebe, überlege er schon und lege sich auch Geld auf die Seite, er verliere aber rasch den Überblick. Entscheidungen fälle er schon nach Überlegung und weniger aus dem Bauch.

Seine Stimmung sei größtenteils sehr traurig, lustige Momente seien nur sehr kurz und er müsse auch viel weinen. Angst verneint er komplett. Er sei häufig depressiv, wütend, aggressiv, frustriert und habe Hass und habe nie Hilfe bekommen. Er rege sich sehr leicht auf und sei reizbar. Die Männerberatung wie momentan laufend helfe ihm sehr gut. Den Grund für seine Emotionalität könne er nicht nennen. Als Kind sei er beim Therapiezentrum ***16*** in ***4*** fünf oder sechs Mal gewesen und dann habe ihn seine Mutter ins heilpädagogische Zentrum ***15*** gegeben, wo er sechs Jahre bis zu seiner Lehre gewesen sei. Über Befunde wisse er nichts. Über sein Selbstwertgefühl könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Er habe sich auch schon überlegt, sich freiwillig in Mauer aufnehmen zu lassen, was er aber momentan wieder nicht mache, weil ihm die Männerberatung gut tue.

...

Ambulatorium ***16***. Sozialpädiatrisches Zentrum vom :

Aus meiner Sicht wäre ein sonder- und heilpädagogischer Aufenthalt für ***1*** wertvoll, mit seiner Mutter und ihm selbst wurden folgende Wünsche in einen sonder- und heilpädagogischen Aufenthalt herausgearbeitet:

• ***1*** möchte gerne Radfahren lernen (Gleichgewichtsprobleme!)

• Besserer Umgang mit aggressiven Verhalten

• Verbesserung des sozialer Verhaltens

• Verbesserung der Enuresis nocturna.

• Umgang mit anderen Kindern, die ihn beschimpfen oder hänseln.

[...]

In den Ferien war er wiederholt 2 Wochen am Sprachheilaufenthalt ***17***. Auch dort hatte er viele Konflikte mit den anderen Kindern die ihn z.B. "Behindert" nennen.

Wegen seines sehr schwierigen Verhaltens und seiner, mangelhaften Fähigkeit sein eigenes Verhalten zu regulieren und einzuschätzen wäre eine pädagogische Unterstützung durch eine stationäre Behandlung meines Erachtens indiziert.

Ambulatorium ***16***. Sozialpädiatrisches Zentrum vom :

Diagnose:

Generalisierter Entwicklungsrückstand bei Lernbehinderung (Minderbegebung)

Duane Syndrom (Augenmotilitätsstörung links)

Procedere:

***1*** wartet auf einen Betreuungsplatz bei der Sonder- und Heilpädagogin.

Zwischenanamnese:

[...]

***1*** geht in die 4. Klasse VS in ***18*** als Integrationskind und wird nach dem Schwerstbehindertenlehrplan unterrichtet.

Im Feb. 01 verletzte sich ***1*** beim Turnen und hatte eine Prellung des Lendenwirbels, weshalb er auf der Unfallabteilung stationär aufgenommen wurde.

Nächstes Jahr wird ***1*** nach der VS in die Sonderschule wechseln.

[...]

Procedere:

***1*** kann erst sonder- und heilpädagogische Betreuung bekommen, wenn er It. Warteliste an der Reihe ist. Dies dauert aber noch einige Zeit.

Laufende Medikation:

Keine Medikamente.

Neurologischer Status:

Hirnnerven:

Sehvermögen: links blind, rechts subjektiv zufrieden

Gehör: unauffällig

Pupillen: rund, isocor

LR: direkt/indirekt o.B.

Optomotorik: Abduktion links nicht möglich, bei Adduktion links starke Lidspaltenverengung, vertikal bds. keine Blickparese, in Ruhe Lidspalten seitengleich

VII: o.B.

V: o.B.

IX-XII: o.B.

Schnauzreflex: negativ

Obere Extremitäten:

VdA: o.B.

FNV: o.B.

MER: BSR, TSR, RPR auslösbar

Knips: auslösbar

Sensibilität: o.B.

Tonus: o.B.

Trophik: o.B.

Kraft: o.B.

Feinmotorik: o.B.

Untere Extremitäten:

PSR + ASR: auslösbar

Babinski: bds. negativ

Sensibilität: o.B.

Tonus: o.B..

Trophik: o.B.,

Kraft: keine Parese

PV: o.B.

KHV: o.B.

Lasegue: negativ

Patrick: negativ

Mobilität:

Gang: keine neurologische Störung

Romberg: o.B.

Unterberger: o.B.

Achse/ Gelenke:

BHR: auslösbar

Wirbelsäule: gerade, gut beweglich

FBA: 10 cm,

Gelenke: Z.n. Meniskusverletzung am linken Knie.

Kreuzgriff + Nackengriff: unauffällig

Blase: o.B.

Mastdarm: o.B.

Sprache: klinisch keine Auffälligkeiten

Neuropsychologie: Verdacht auf Impulskontrollstörung

AMDP - System- Psychischer Befund

...

Diagnosen:

• Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätssyndrom, F90.0

• Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F 43.1

• Blindheit linkes Auge

• Duane-Syndrom links (Augenbewegungsstörung links)

Zusammenfassung und Beurteilung:

Es findet sich aktuell eine Bewegungsstörung der linken Augenmuskulatur sowie eine Blindheit des linken Auges. Der sonstige neurologische Status ist unauffällig bis auf wahrscheinliche Störung der Impulskontrolle.

In psychischer Hinsicht überwiegt negative Emotionalität mit Depressivität, Wut, Ärger und Frustration mit leichter Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen. Konzentration und Merkfähigkeit seien vermindert. Es besteht ein hohes Maß an Desorganisiertheit mit Verschuldung und weitgehendem Verlust des Überblicks mit entsprechender leichter Neigung zur Entmutigung.

Der Proband war als Kind angegebenermaßen im Therapiezentrum ***16*** sowie auch im heilpädagogischen Zentrum ***15***.

Aktuell erhebt sich der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom mit Fortbestehen im Erwachsenenalter bei eingeschränkten Ressourcen der Kompensation vor dem Hintergrund mangelnder lebensgeschichtlicher emotionaler Zuwendung.

Entsprechende Abklärung und Berücksichtigung im Rahmen einer zu empfehlenden Psychotherapie wird empfohlen.

...

Stellung

Als Ergebnis der Untersuchung anlässlich der Stellung beim Bundesheer am wurde der Bf als ungeeignet für den Wehrdienst befunden.

Diagnosen

F81.3 0 0 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten

F43.2 0 0 Anpassungsstörungen, Hospitalismus bei Kindern, Kulturschock, Trauerreaktion

Z72.1 0 0 # Probleme mit Bezug auf Alkoholkonsum

E66.9 0 6 Adipositas, nicht näher bezeichnet, Einfache Adipositas o.n.A. - BMI 34

H53.0 0 0 Amblyopia ex anopsia, Amblyopie (durch): Anisometropie, Deprivation, Strabismus - hochgradige Amblyopie li., Duane Syndrom

J45.0 0 4 Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale

...

Psychologischer Befund der Einzeluntersuchung

...

…..

Im CUT zeigt sich eine leichte Minderbegabung. Der Pbd gibt Lernprobleme sowie Lese- und Schreibschwierigkeiten und 9 Jahre ASO-Besuch an. Er berichtet, für 6 Jahre in einem Erziehungsheim gelebt zu haben. Am Alter von etwa 13 Jahren habe er ein massives Stimmungstiefmit SM-Gedanken durchlebt und sei in psychologischer Behandlung gestanden. Der Pbd berichtet von Schwierigkeiten mit Autoritätspersonen und erwähnt einen erhöhten Alkoholkonsum. Er sei auch wegen Aggressionsproblemen in Behandlung gewesen; seine letzte Schlägerei liege 4 Monate zurück. Aufgrund der auf lange Sicht eingeschränkten Belastbarkeit sollte von einer Verwendung im WD abgesehen werden.

Computertomographie

Am fand ein MRT des linken Knies des Bf statt.

Asthma bronchiale

Am stellte Dr. ***19*** ***20***, Facharzt für Lungenheilkunde, einen Rückfall in Bezug auf Asthma bronchiale fest.

Lehrzeitanrechnung

Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Lehrlingsstelle, rechnete dem Bf am gemäß § 29 Abs. 1 BAG die Zeiten vom bis , während der er im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestalter - Landschaftsgärtnerei ausgebildet worden ist, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf im vollem Ausmaß an.

NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** I

Das NÖ Heilpädagogische Zentrum ***15*** erstattete am folgenden Abschlussbericht über den Bf:

Der Jugendliche war von bis hierorts stationär untergebracht, nachdem er zuvor an der Heilpädagogik und der Förderabteilung des NÖ Heilpädagogischen Zentrums stationär war.

Es handelt sich um einen altersadäquat entwickelten Jugendlichen mit Impulsdurchbrüchen, der in neuen Situationen leicht zu verunsichern ist (F94.8).

Ziel der Aufnahme war eine Integration in die Gleichaltrigengruppe, sowie eine berufliche Orientierung und eine Erhöhung der Frustrationstoleranz.

Anamnese:

Im Alter von 1 Jahr wurde bei ***1*** ein Duanesyndrom (Augenmotalitätsstörung) festgestellt, in diesem Zusammenhang zeigten sich verschiedene Entwicklungsrückstände. ***1*** wurde seit Oktober 1996 im Ambulatorium ***16*** in ***4*** betreut (Logopädie, Ergotherapie). Eine klinische psychologische Untersuchung im Jahr 2000 zeigte ein inhomogenes, unterdurchschnittliches Leistungsprofil.

[...]

Am wurde er auf die Förderabteilung entlassen. Seit September 2004 besuchte ***1*** die ***21*** ***22*** Schule in ***23***, welche er positiv abschloß.

Die Umstellung auf die ASO bereitete ihm anfangs große Probleme, da er in neuen Situationen dazu neigt unkontrollierte Aggressionen oft Schwächeren gegenüber zu zeigen. Sein Selbstwertgefühl ist gering ausgeprägt und er fühlt sich schnell überfordert, sein Verhalten schwankt dann zwischen Aggressivität und Verzweiflung.

[...]

Medizinische Befunde:

***1*** ist allergisch auf verschiedene Pollen und leidet an Asthma (aktuelle Medikation: Singulair 10 mg 0-0-1, Flixodite stan. 0,25 mg 1-0-1).

Duanesyndrom

Psychologische Tests:

Der Jugendliche erzielte beim HAWIK III einen durchschnittlichen Gesamt IQ von 110, wobei er ein deutlich höheres (überdurchschnittliches) Ergebnis im Handlungsteil (141), verglichen mit dem Verbalteil (82) erbrachte. Beeinträchtigungen zeigten sich beim sprachlichen Verständnis und der Unablenkbarkeit, sehr gute Ergebnisse erzielt ***1*** in der Wahrnehmungsorganisation und im allgemeinen Verständnis.

Beschreibung in der Wohngruppe:

Nach anfänglichen Schwierigkeiten konnte sich der Jugendliche relativ gut in die Gruppe integrieren, er suchte von Anfang an den Kontakt. Er schafft es dadurch Freundschaften zu entwickeln und eine gute Beziehung zu den Sozialpädagogen aufzubauen. Zu Beginn ließ sich ***1*** von den anderen Jugendlichen immer wieder ausnutzen, grenzte sich durch heftige emotionale Ausbrüche ab, später war es ihm möglich eine gesicherte Gruppenposition aufzubauen und seine Meinung auf adäquate Weise zu äußern. Er verfügt über eine hohe soziale Kompetenz und ist sehr auf Gerechtigkeit bedacht, wodurch er bei anderen aber öfter auf Unverständnis stößt. Sein ganzes Verhalten wurde während des Aufenthalts adäquater und verbale Impulsdurchbrüche kamen kaum mehr vor. Seine Gruppendienste erledigte er w ordentlich und zeitgerecht. Er kann sich gut an Vereinbarungen halten und erzählte auch wenn er Regeln übertreten hat.

Beschreibung in der Werkstätte:

***1*** arbeitete in der Gartenwerkstätte, wo er sehr motiviert und fleißig war, er ist gut anleitbar und konzentriert. Wenn er Arbeitsschritte vor anderen vorzeigen soll, macht ihn das sehr nervös, er schafft es dann aber trotzdem gut. Im Sommer 2007 erfuhr ***1*** vom Tod seines Werkstättenleiters Hr. ***24***, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis aufgebaut hatte. Er fand einen guten Weg mit dieser Situation umzugehen, indem er sich sofort wieder in die Gartenwerkstätte integrierte und den neuen Werkstättenleiter Hr. ***25*** tatkräftig unterstützte.

Bei räumlich konstruktiven Arbeiten die für ihn unbekannt sind, benötigte er einige Versuche unter Anleitung, um diese zu bewältigen. Vorgezeigte Tätigkeiten konnte er besser verstehen und nachahmen als mündliche Anweisungen. Da er in neuen Situationen oft nervös ist, leidet auch seine Konzentration und Aufmerksamkeit darunter. So machte ihm lange Zeit ein Schnupperversuch im Landesjugendheim ***10*** Angst und er benötigte viele Schritte der Annäherung (Besuch mit seiner Bezugserzieherin). Er schnupperte 2 Wochen bei einem Bekannten in der Gärtnerei, was ihm sehr viel Spaß machte, der Einsatz großer Maschinen ängstigte ihn jedoch und er wollte dann nicht mehr dort arbeiten.

Ende Juni war ***1*** dann bereit im LJH ***10*** als Gärtner und Maurer zu schnuppern. Da der Schnupperversuch dort erfolgreich verlief, kam es am zu einer Aufnahme und zum Beginn der Gärtnerlehre.

Zusammenfassung und Empfehlung:

Es handelt sich um einen altersadäquat entwickelten Jugendlichen mit gelegentlichen Impulsdurchbrüchen, der in neuen Situationen leicht zu verunsichern ist. ***1*** verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz. Im Laufe des Aufenthaltes gelang es ihm, seine Frustrationstoleranz zu erhöhen und neue Freundschaften zu entwickeln. Seine Ängste vor neuen Situationen kann er inzwischen gut reflektieren. Der Jugendliche wurde hierorts einzel- und gruppenpsychotherapeutisch (Gestaltungsgruppe) unterstützt, wodurch eine deutliche Stabilisierung seiner Persönlichkeit erreicht werden konnte.

Im familiären Umfeld kann er auf Unterstützung durch seine Mutter zählen, ein eventueller Kontakt zu seinem Vater würde eher destabilisierend wirken, dem ist sich ***1*** aber auch bewußt.

Nach einem erfolgreichen Schnupperversuch im LJH ***10***, konnte er am seine Lehre als Gärtner beginnen.

NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** II

Das NÖ Heilpädagogische Zentrum ***15*** erstattete am folgenden Austreterbericht über den Bf:

...

Im Zentrum seit ... 2003 ...

...

3) LEISTUNGSHALTUNG

Seit September 2004 geht ***1*** in die ***21*** ***22*** Schule nach ***23***, wo er sich im Laufe der Zeit, im sicheren geführten Rahmen, gut entwickeln konnte. Seine ihm gestellten Aufgaben bewältigt er ganz gut, obwohl er sich durch Neues und Unbekanntes schnell überfordert fühlt.

Seitens der Lehrer bedurfte es viel Einfühlungsvermögens und geschickter Führung dass ***1*** innere Stabilität gewinnen und seinen Schulalltag meistern konnte.

Zu Beginn brachten ihn geringste Anlässe ins Wanken, wobei er immer noch durch unvorhergesehene Änderungen (wie Studenten) leicht zu irritieren ist.

***1*** ist vielseitig interessiert und findet leicht eine Beschäftigung. Er ist geschickt in handwerklichen Arbeiten, spielt gerne am Computer und hört moderne Musik

4) SOZIALES VERHALTEN:

Immer wieder kommt es vor, dass ***1*** durch Neues oder ihm Unbekanntes unter Druck gerät. Indem er keine Niederlagen ertragen kann und sein Selbstwertgefühl noch sehr wenig ausgeprägt ist, fühlt er sich schnell überfordert und blockt total ab bis hin zur Verweigerung. Es hängt sehr von seinem Gegenüber ab, ob eine Situation eskaliert oder nicht. In manchen Situationen kann sich ***1*** extrem hineinsteigern, wobei sein Verhalten zwischen Aggressivität und Verzweiflung schwankt.

***1*** braucht Klarheit in jedem Bereich!

Man merkt bei ***1*** Erzählungen, dass er Vergangenes mit Gegenwärtigem vermischt und er Zusammenhänge oft nicht realistisch erfassen kann. ***1*** braucht weiterhin einen sicheren Rahmen um seine inneren und äußeren Konflikte lösen zu können.

5) EMOTIONALE FÄHIGKEITEN:

Obwohl ***1*** im Laufe der Zeit schon mehr ins innere Gleichgewicht gekommen ist, bringen ihn unklare Situationen schnell aus der Balance.

Ein gewohnter Rahmen bietet ihm genügend Schutz und Sicherheit, wodurch seine Frustrationstoleranz schon erhöht werden konnte.

***1*** ist noch zu sehr mit sich selbst im Unklaren, als dass er für andere genügend Einfühlungsvermögen entwickeln kann. Sein geringes Selbstwertgefühl und der Drang, der Beste sein zu wollen, verleiten ihn oft zu einem dominanten Verhalten anderen gegenüber.

6) STÄRKEN und Defizite des Kindes:

***1*** ist im Grunde sehr bemüht, seine Angelegenheiten ordentlich zu bewältigen. Ruhe und Freude gewinnt er im Kreativen . Durch Unklarheit hat er ein hohes Aggressionspotential.

7) FAMILIÄRER HINTERGRUND:

Aufgrund der ständigen Streitereien zwischen den geschiedenen leiblichen Eltern wurde der Kontakt zum KV zur Gänze unterbrochen. ***1*** verbringt Wochenenden und Ferien nur noch bei der Mutter. Seine gute Beziehung zu seiner Halbschwester dürfte ihm Halt und Sicherheit geben.

8) THERAPIE und FÖRDERMASSNAHMEN:

Psychotherapie

Ergotherapie

Fußball

9) MEDIKATION:

Seretide, Singulair, Sultanol (Notfall)

10)ZIELE:

-positiver Schulabschluss

-Vorbereitung auf das bevorstehende Berufsleben

-***1*** wird in der Sozialtherapeutischen Abteilung (***15***) aufgenommen

...

NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** III

Das NÖ Heilpädagogische Zentrum ***15*** erstattete am folgenden heilpädagogischen Abschlussbericht über den Bf:

...

Aufnahmegnmd:

***1*** wurde am aufgrund von aggressivem Verhalten an der Heilpädagogischen Station aufgenommen.

Anamnese

Entwicklung:

[...]

...

Problematik zum Zeitpunkt der Aufnahme:

[...]

Zur Persönlichkeit ***1***:

***1*** ist ein sehr sensibler, leicht kränkbarer junger Bursche. Er ist aufgeweckt und fröhlich und hat große Freude an handwerklichen und kreativen Tätigkeiten. Dabei zeigt er auch sehr viel Ausdauer und Konzentration. ***1*** ist öfters sehr hartnäckig bzw. stur wenn es um Aufforderung bzw. Aufgaben geht, die er nicht tun möchte.

...

Klinisch-psychologische Befund:

***1*** wirkt im Einzelkontakt sehr freundlich, nett und zugänglich. Er ist sehr motiviert und kooperativ. Beim verwendeten Leistungsverfahren HAWIK-IH zeigt sich ein inhomogenes, weitgehend unterdurchschnittliches Leistungsprofil. ***1*** Stärken liegen im Bilderergänzen (in der Fähigkeit zwischen wesentlichen und unwesentlichen Details zu unterscheiden) und im Zahlensymboltest (in der visuell-motorischen Koordination). ***1*** Schwächen liegen vor allem im allgemeinen Wissen, im Wortschatz sowie im allgemeinen Verständnis (in der praktischen Urteilsfähigkeit). Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Persönlichkeitsdiagnostik zeigt sich, dass ***1*** ein sehr sensibler junger Bursche ist, der leicht verletztbar und durch äussere Bedingungen bzw. Veränderungen in seinem Umfeld leicht irritierbar ist. Bei Leistungsanforderungen -insbesondere schulischen Aufgabenstellungen -, die ***1*** schwer fallen, fühlt er sich sehr leicht unter Druck gesetzt. ***1*** tendiert dann dazu, sich zu verweigern bzw. zu resignieren. Er zeigt ein eher geringes Selbstwertgefühl, was teilweise auch mit seinen unterschiedlichen Schwächen (z.B. im schulischen Bereich) in Zusammenhang steht. ***1*** hat ein sehr starkes Bedürfnis nach Anerkennung, nach sozialem Eingebundensein (in eine Gruppe bzw. Gemeinschaft) sowie nach Bestätigung seiner männlichen Anteile. ...

...

Therapeutische Betreuung;

***1*** besuchte 1x pro Woche eine Ergotherapie, ein Teilleistungstraining sowie eine logopädische Therapie. In den letzten Wochen seines Aufenthaltes an der Heilpädagogischen Station ***15*** besuchte ***1*** zudem 1x pro Woche eine Musiktherapie. Parallel dazu fanden in regelmäßigen Abständen (alle 2 bis 3 Wochen) Beratungsgespräche mit ***1*** Mama sowie ab April ein paar gemeinsame Gespräche mit Herrn ***2*** (teilweise unter Beisein von Frau DSA ***26***) statt.

Verlauf des Aufenthaltes an der Heilpädagogischen Station:

***1*** konnte sich recht rasch in die Gruppe an der HP einfinden. Er wirkte von Anbeginn recht freundlich und zugänglich. Gleichzeitig zeigte sich jedoch bald, dass ***1*** auch einfache Anforderungen bzw. Arbeitsaufträge nicht verstehen konnte. So wurde rasch sichtbar, dass sich ***1*** leicht überfordert fühlt, wobei er in derartigen Situationen sehr abweisend ist. ***1*** konnte von seinem Aufenthalt an der HP sehr profitieren, so hat er in verschiedensten Bereichen seinen großen Nachholbedarf aufgeholt und sich in seinem Verhalten wesentlich verändert. ...

Zusammenfassung und Empfehlungen:

***1*** konnte im Verlaufseines Aufenthaltes an der HP durch die intensive therapeutische Betreuung und Förderung eine Reihe von Fortschritten erlangen (z.B. besseres Sprachverständnis).

Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Defizite und seiner erheblichen Sprachstörung empfehlen wir dringend eine weitere intensive, aufbauende logopädische Therapie sowie eine Weiterführung des Teilleistungstrainings. Zur Unterstützung seines Selbstwertgefühls und seiner psychischen Stabilität und zur weiteren Besserung seines Umganges mit Aggressionen empfehlen wir zudem sehr eine Reit- oder Musiktherapie. Diese kann ***1*** außerdem die notwendige Möglichkeit bieten, sich selbst auszudrücken und mitzuteilen.

...

Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs

Der Bezirksschulrat St. Pölten - Land stellte am mit Bescheid gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 fest, dass für den Bf ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder zu unterrichten sei.

...

Aus dem Gutachten des Leiters der Sonderschule geht eindeutig hervor, dass für den Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

Weiters geht aus den von Ihnen im Rahmen des Verfahrens beigebrachten Gutachten des Therapiezentrums sowie des Kinderarztes ebenso der sonderpädagogische Förderbedarf hervor.

Auf Grund der Lernschwäche Ihres Kindes, auf die auch in den Gutachten hingewiesen wird, war auch zu entscheiden, der Lehrplan der Sonderschule für Schwerbehinderte Kinder angeboten wird, da nicht erwartet werden kann, dass der Schüler ohne Überforderung die Bildungs-und Lehraufgaben der betreffenden Unterrichtsgegenstände nach dem Lehrplan der Volksschule grundsätzlich erreichen wird.

...

Sozialversicherungsdatenauszug

Der in der Beschwerde vom als Beilage zu den Anträgen genannte Sozialversicherungsauszug befindet sich nicht im elektronisch vorgelegten Behördenakt in OZ 1 oder OZ 2 (Anträge).

Abweisungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten den Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im August 1991 geborenen Beschwerdeführer ab März 2015 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Es wurde eine erhebliche Behinderung aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt. Ihr Antrag ist daher abzuweisen.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:

Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl

***2*** ***1*** / / ***27***

Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, erhob der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und führte unter anderem aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , mir zugestellt am , wurde mein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeitrag (SV Nummer: ***6***) abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass zwar eine erhebliche Behinderung aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

§ 2 Abs. 1 FLAG normiert:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oderihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

(....)

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

(...)

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besagen daher, dass geistig und körperlich behinderte sowie psychisch kranke Personen Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung) haben, wenn die Behinderung oder Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. wenn sie sich in Berufsausbildung befunden haben, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sie aufgrund dieser Behinderung oder Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Diese Voraussetzungen sind bei ***1*** ***2*** gegeben.

Bei Hr. ***1*** ***2*** wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. ***7*** ***8*** vom folgendes diagnostiziert:

Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom, Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata, Blindheit linkes Auge sowie Duane-Syndrom linkes Auge.

Weiters liegt ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (laut Behindertenpass vom 60 von Hundert) vor.

Hr. ***2*** hat seit seiner Kindheit psychische und kognitive Beeinträchtigungen sowie eine Behinderung. Dies ist aus den der Behörde vorlegten Unterlagen klar ersichtlich. Dadurch ist Hr. ***2*** dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Von September 2007 bis August 2009 versuchte Hr. ***2*** eine Lehre zum Gärtner- und Grünflächengestaltung im Landesjugendheim ***10*** zu absolvieren. Diese Lehre wurde jedoch nicht abgeschlossen, da Hr. ***2*** aufgrund seiner Beeinträchtigungen dazu nicht in der Lage war (Hr. ***2*** bestand mehrmals das Fachgespräch (2010, 2011, 2012) nicht. Diese versuchte Lehr-Ausbildung durch das ***58*** als Lehrherr erfolgte im Rahmen einer integrativen bzw. verlängerten Lehre. Hinzuweisen ist darauf, dass bei dieser (versuchten) Lehr-Ausbildung auf die besonderen Bedürfnisse von Hr. ***2*** Rücksicht genommen wurde.

Von September 2009 bis Mai 2011 war Hr. ***2*** arbeitslos bzw. bezog Krankengeld. Dies spricht dafür, dass Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erreicht wurde bzw. aufgrund der psychischen und kognitive Beeinträchtigungen bzw. der vorliegenden Behinderung nicht erreicht werden konnte und auch nicht erreicht werden kann.

Ab Mai 2011 erfolgte eine Tätigkeit beim NÖ Landesverein zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Diese Tätigkeit untermauert das Nichterreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Danach war Hr. ***2*** bei verschiedenen Dienstgebern im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen als Monteur, Maurer, Hilfsarbeiter, Security, etc. tätig. Auch in dieser Zeitspanne finden sich jedoch Zeiten von Arbeitslosengeldbezug und Zeiten von Krankengeldbezug.

Bei den von Hr. ***2*** - laut Versicherungsdatenauszug - bisher ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich jedenfalls um keine durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse, welche den Schluss zulassen, dass Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben wäre. Vielmehr fanden diese Tätigkeiten in geschützten Bereichen statt, welche von einer besonderen Rücksichtnahme des Beschäftigers auf die Bedürfnisse von Hr. ***2*** gekennzeichnet waren.

So dauerte die Tätigkeit bei der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH nicht durchgehend von 2015-2018 - wie dies im Sachverständigengutachten der Landesstelle NÖ des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen behauptet wird - sondern war wesentlich kürzer. Auch ist diese Tätigkeit durch Zeiten von Krankenständen unterbrochen. Diese konkrete Tätigkeit ist jedenfalls auch nicht mit einer Tätigkeit im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses vergleichbar, da von der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH auf die besonderen Bedürfnisse von Hr. ***2*** Rücksicht genommen wurde. Auf diesen Umstand ist von der (den angefochtenen Bescheid erlassenden) Behörde überhaupt nicht eingegangen worden und es wurden diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen oder Nachprüfungen bei der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH angestellt.

Ganz generell hat die Behörde im angefochtenen Bescheid keine bzw. zu wenige Feststellungen zu den konkreten Ausformungen und den konkreten Inhalten der einzelnen von Hr. ***2*** ausgeübten Tätigkeiten getroffen. Insofern ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.

Hr. ***2*** ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, am (ersten) Arbeitsmarkt eine Beschäftigung im Sinne einer dauernden Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. In diesem Sinne sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erhöhten Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gegeben.

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass Hr. ***2*** zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes untauglich war. Dies geht aus dem Untersuchungsbefund der Stellungskommission des Militärkommandos NÖ eindeutig hervor. In der dortigen Begründung wurde eine kombinierte Störung, eine Anpassungsstörung, Hospitalismus bei Kindern, Kulturschock, Trauerreaktion, etc. festgestellt. All diese Diagnosen legen den Schluss nahe, dass bei Hr. ***2*** eine psychische Erkrankung vorliegt, welche es ausließt, dass Selbsterhaltungsfähigkeit entwickelt wurde bzw. entwickelt werden kann.

Ich verweise inhaltlich auf alle bereits dem Antrag auf Zuerkennung der Erhöhten Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag übermittelten Unterlagen, welche ich nicht mehr übermittle, da sie den Abgabenbehörden bereits vorliegen (im Bedarfsfall können diese Unterlagen jedoch nochmals übermittelt werden):

Untersuchungsbefund Stellungskommission Militärkommando NÖ vom , Sachverständigen-Gutachten Dr. ***7*** ***8*** vom , Abschlussbericht des NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** vom , Austreterbericht des NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** vom , Heilpädagogischer Abschlussbericht vom , Bescheid des Bezirksschulrates St. Pölten-Land vom betreffend Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes, Sozialversicherungsdatenauszug.

Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit welchem meinem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag stattgegeben wird. Geltend gemacht wird Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung.

Das Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom wurde unter einem vorgelegt (siehe unten unter "Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen").

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:

§ 2 Abs. 1 Flag 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundessgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gem. lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 24. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Durch das Sozialministeriumservice wurde mit Gutachten vom der Gesamtgrad der Behinderung von 50% rückwirkend ab festgestellt. Es wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt:

Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld).

Besteht also keine vor dem 21.Lebenjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe zu.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag. Der Vorlageantrag wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde und führt ergänzend aus:

...

Hr. ***2*** ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, am (ersten) Arbeitsmarkt eine Beschäftigung im Sinne einer dauernden Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. In diesem Sinne sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erhöhten Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gegeben.

Dies ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ, erstellt am (Untersuchung am ), auf welches in der Beschwerdevorentscheidung vom hingewiesen wird. In diesem Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass Hr. ***2*** trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Eine Erwerbstätigkeit außerhalb dieses Bereiches im Sinne einer Selbsterhaltungsfähigkeit wurde in diesem Sachverständigengutachten nicht festgestellt. Insofern ist die Beschwerdevorentscheidung vom rechtswidrig bzw. wird mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.

Hr. ***2*** war bis zum bei der ***40*** Facility Service GmbH beschäftigt und hat dort einfache Reinigungstätigkeiten verrichtet. Dieses Dienstverhältnis wurde durch Dienstgeberkündigung beendet, da Hr. ***2*** mit der Verrichtung der Arbeit überfordert war. Aus Sicht des Beschwerdeführers kann aus diesem nur wenige Monate dauernden Dienstverhältnis nicht auf die Selbsterhaltungsfähigkeit von Hr. ***2*** geschlossen werden, was auch durch die Dienstgeberkündigung belegt scheint. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Arbeitsversuch, d.h. um einen Versuch am ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuß zu fassen, welcher gescheitert ist. Es wird diesbezüglich auf die psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen sowie auf die Behinderung von Hr. ***2*** verwiesen.

Seit ist Hr. ***2*** bei der Firma ***19*** ***41*** beschäftigt und verrichtet dort einfache Hilfsarbeitertätigkeiten. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist höchst fraglich, ob diese Tätigkeit dauerhaft verrichtet werden kann.

...

Ich beantrage somit die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom und stelle den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am zugestellt.

Beantragt wird die Erlassung eines neuen Bescheides, mit welchem meinem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag stattgegeben wird. Geltend gemacht wird Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt Österreich den Bf in Bezug auf den Vorlageantrag um:

Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom über die Bestellung des NÖ Landesvereins für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (vereinsinterne Urkunde ist nicht ausreichend!)

Versicherungsdatenauszug ab dem 18. Lebensjahr

Gutachten des Sozialministeriumservice vom

Mit Schreiben vom legte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter die erbetenen Unterlagen vor.

Beschluss BG St. Pölten

Mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt, wobei der Wirkungsbereich umfasst:

• die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten,

• die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern,

• die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über alltägliche Bargeschäfte hinausgehen.

Begründend führte das Gericht aus:

Beim Betroffenen besteht der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätssyndrom. Weiters besteht der Verdacht auf ein emotionales Deprivationstraumata. In psychischer Hinsicht überwiegt negative Emotionalität, Depressivität, Wut, Ärger und Frustration mit leichter Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen. Konzentration und Merkfähigkeit sind vermindert. Es besteht ein hohes Maß an Desorganisiertheit mit Verschuldung und weitgehendem Verlust des Überblicks.

Der Betroffene ist hierdurch nicht in der Lage, die Auswirkungen seines Handelns bzw. die Auswirkungen von Versäumnissen durch nicht ausreichendes Handeln abschätzen zu können, sodass die Gefahr besteht, dass er weitreichende Entscheidungen zu seinem Nachteil trifft.

Da der Betroffene am Wirtschaftsleben teilnimmt, besteht die ernstliche und erhebliche Gefahr, dass er Rechtsgeschäfte zu seinem Nachteil abschließt oder seine Einschränkungen von dritter Seite ausgenutzt werden könnten.

Versicherungsdatenauszug

Laut Versicherungsdatenauszug vom bestehen betreffend den im August 1991 geborenen Bf folgende Meldungen:

von / bis / Art

- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiterlehrling (***58***)
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Bezug von Kombilohn
- Angestellter (NÖ Landesverein z. Schaffung v. Besch.mögl. f. Menschen m. b. Be)
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiter (***42*** ***33***)
- Arbeitslosengeldbezug
- Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- Arbeiter
- Arbeiter
- Arbeiter (***43*** Personalmanagement Personalberatung & bereitstellun)
- Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***43*** Personalmanagement personalberatung & bereitstellun)
- Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***43*** Personalmanagement personalberatung & bereitstellun)
- Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- Arbeitslosengeldbezug
- Bezug von Kombilohn
- Arbeiter (Gemeinnützige ***14***-GmbH)
- Arbeitslosengeldbezug)
- Angestellter (***44*** ***45***)
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***46*** GmbH)
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
- Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) (***28*** Wohnbau- und Wohnbetreuungsgesellschaft m.b.H.)
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (Fleischwaren ***35*** Gesellschaft m.b.H. & Co.KG)
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***28*** Wohnbau- und Wohnbetreuungsgesellschaft m.b.H.)
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiter
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***9*** AG)
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeitslosengeldbezug
- geringfügig beschäftigter Arbeiter (***47*** ***48*** GmbH)
- Krankengeldbezug, Sonderfall
- Arbeitslosengeldbezug
- Arbeiter (Gemeinnützige ***14***-GmbH)
- Arbeiter
- Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
- Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
- Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) (Stadt ***4***)
- Arbeitslosengeldbezug
- geringfügig beschäftigter Arbeiter (***49*** Personalberatungs GmbH)
- laufend Arbeiter (***40*** Facility Service GmbH)

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 2 lit. d iVm § 8 Abs. 5 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Am langten vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf.) Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Dok.1) und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Dok.2) ein.

Mit Abweisungsbescheid vom (Dok.3) wurden unter Hinweis auf das Gutachten des SMS vom die Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab März 2015 abgewiesen, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom (Dok.4), da beim Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege und dies durch die bereits vorlegten Befunde untermauert werde.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.5) brachte der Erwachsenenvertreter am fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein (Dok.6).

Beweismittel:

insbesondere

SMS-Gutachten vom , Rechtsgebiet FLAG (Dok.4, Seiten 6 bis 10)

SMS-Gutachten vom , Rechtsgebiet FLAG (Dok.7)

SMS-Gutachten vom , Rechtsgebiet FLAG (Dok.8)

Gesamtbeurteilung des SMS vom , Rechtsgebiet FLAG (Dok.9)

SMS-Gutachten vom , Rechtsgebiet BBG (Dok.11, Seiten 6 bis 9)

Stellungnahme:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (gültig ab 07/2011), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurden im gegenständlichen Familienbeihilfenverfahren drei Gutachten (Dok.4, 7 und 8) und eine Gesamtbeurteilung (Dok.9) erstellt. Zusätzlich liegt ein Gutachten zum Rechtgebiet BBG vom vor (Dok.11).

Aus allen SMS-Gutachten geht hervor, dass beim Bf. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Begründet wird dieses Nichtvorliegen vom SMS jeweils mit der durchgehenden Selbsterhaltung des Bf. seit Beendigung seiner Schul- und Ausbildungszeit. Der Bf. sei demnach (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) in der Lage sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da das Finanzamt bei der Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen gebunden ist, wird um Abweisung der Beschwerde ersucht.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig:

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***29***
Verfahrensordnungsbegriff:
***27***
Wohnhaft in:
...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Behindertenpass


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführt am
in der Zeit
Untersuchung:

Von 10:30 bis 11:00 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesende: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
Name:
Nein
Name der/des Sachverständigen:
Dr.in ***30*** ***31***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Psychiatrie

Anamnese:

Stellt Neuantrag für erhöhte Familienbeihilfe.

VGA 11/2007: GdB 60vH wegen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung und Asthma bronchiale, NU in 3 Jahren.

AS ist 29a alt.

Männerberatung 10/2019-06/2020

Keine laufende ärztliche, insbesondere keine psychiatrisch fachärztliche Betreuung.

Keine Augenfachärztlichen Kontrollen

Am Arthroskopie Sprunggelenk links geplant bei Osteochondrosis dissecans medialer Talus links

Derzeitige Beschwerden:

"Ich schaue, dass ich mit dem betreuten Wohnen und mit meinem Erwachsenenvertreter alles wieder in die Wege leiten kann. Ich hatte mit Cannabis und Alkohol zu tun, aber als ich erfahren habe, dass ich Papa werde, habe ich aufgehört, das ist seit 2012.

Ich habe hin und wieder starke Aggressionsprobleme, ich werde langsam laut, ich fange nicht zu randalieren an, ich werde laut, das ist für mich ein Zeichen, dass ich langsam gehe."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Sozialanamnese:

8a Sonderschule

1a Berufsvorbereitungslehrgang in der ***15***

Lehre Landschaftsgärtner ***10*** für 3a bis 2010 ohne LAP

war dann 2a arbeitssuchend

2012 ***14*** tätig

Verein ***57***:

In der Gemeinde ***32*** als Hilfsarbeiter am Bau für 9 Monate Vollzeit tätig

Leihfirma: 3 Arbeitsstellen in der Produktion 2013-2014 40 Wochenstunden

Als Fenstermonteur Firma ***33*** 1 Woche-tätig

2015: für 1 Jahr Spar ***34*** in der Feinkost 30 Wochenstunden tätig

2015-2018: Firma ***28*** als Hausbetreuer tätig 40 Wochenstunden

2018:9 Monate Firma ***35*** Fleischproduktion 40 Wochenstunden

Security ***9*** 40 Wochenstunden 9 Monate tätig

Wegen Sachbeschädigung und Diebstahl mussten Sozialstunden bei der ***14*** absolviert werden 09/2019 - 03/2020

seit 03/2020 angestellt bei der Gemeinde ***4*** tätig 40 Wochenstunden

lebt alleine bei der ***36*** in betreuten Wohnen, ist seit 01/2020 befristet auf 1 Jahr

Erwachsenenvertretung seit 11/2019

Hobby: Musik, Kraftsport

1 Tochter 8a

Freundeskreis vorhanden

Führerschein Gruppe B

Untauglich für den Heerdienst

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Aktuelle antragrelevante Befunde seit VGA:

Befund Dr ***8*** Neurologisch-psychiarisches Gutachten :

Diagnosen:

Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/ HyperaktivitätssyndromF90.0

Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F43.1

Blindheit linkes Auge

Duane-Syndrom links {Augenbewegungsstörung links)

Es findet sich aktuell eine Bewegungsstörung der linken Augenmuskulatur sowie eine Blindheit des linken Auges. Der sonstige neurologische Status ist unauffällig bis auf wahrscheinliche Störung der Impulskontrolle. In psychischer Hinsicht überwiegt negative Emotionalität mit Depressivität, Wut, Ärger und Frustration mit leichter Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen. Konzentration und Merkfähigkeit seien vermindert. Es besteht ein hohes Maß an Desorganisiertheit mit Verschuldung und weitgehendem Verlust des Überblicks mit entsprechender leichter Neigung zu Entmutigung. Der Proband war als Kind angegebenermaßen im Therapiezentrum ***16*** sowie auch im heilpädagogischen Zentrum ***15***. Aktuell erhebt sich der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätssyndrom mit Fortbestehen im Erwachsenenalter bei eingeschränkten Ressourcen der Kompensation vor dem Hintergrund mangelnder lebensgeschichtlicher emotionalen Zuwendung. Entsprechende Abklärung und Berücksichtigung im Rahmen einer zu empfehlenden Psychotherapie wird empfohlen.

Untersuchung Stellungskomission :

Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten F81.3

Anpassungsstörung, Hospitalismus bei Kindern

Probleme in Bezug auf Alkoholkonsum

Adipositas

Amblyopie

untauglich

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 185,00 cm Gewicht: 130,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

Umgelernter Linkshänder

Visus korrigiert durch Brille

Amblyopie links

Zn AE, Zn TE

Pulmo: Vesikuläres Atmen, keine Rasselgeräusche, 20 Zig/d

Cor: rein, rhythmisch

Haut: o.B.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Gang und Stand sicher

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration leicht reduziert, Ductus kohärent, Tempo kohärent, weder formale noch inhaltliche Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik fassbar, Stimmungslage euthym, Affekt teilweise überschießend, Antrieb nahezu habituell, in beiden Skalenbereichen affizierbar, weder Ein- noch Durchschlafstörung, keine akute Suizidalität, kein Freud- und Interessensverlust

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
PTSD bei Verdacht auf ADHS
Oberer Rahmensatz berücksichtigt wiederkehrende Impulsdurchbrüche
ohne laufende psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie.
40
2
Erblindung links
Fixer Rahmensatz
30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der GdB des FLAG VGA wird um 2 Stufen reduziert. Psychiatrische Diagnose des Erwachsenenalters.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 12/2019

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Eine rückwirkende Anerkennung ist ab 12/2019 psychiatrische Gutachten und Diagnosestellung im Erwachsenenalter möglich. Seit dem VGA keine fachärztliche Betreuung.

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde erreicht, durchgehend Vollzeit angestellt 2015-2018, seit 03/2020 bei der Gemeinde ***4*** 40 Wochenstunden angestellt.

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr.in ***30*** ***31***
Gutachten vidiert am von Dr. ***37*** ***38***-***39***

Sachverständigengutachten vom 17. /

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 17. / folgendes Gutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***29***
Verfahrensordnungsbegriff:
***53***
Wohnhaft in:
...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Führerschein


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführt am
in der Zeit
Untersuchung:
03.02.222
Von 08:30 bis 10:00 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesende: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
Name: Erwachsenenvertreter
Nein
Name der/des Sachverständigen:
Dr.in ***54*** ***55***-***56***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Psychologie

Anamnese:

Fragestellung: Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung?

Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe

Derzeitige Beschwerden:

Derzeit keine subjektiven Beschwerden, auf ausdrückliches Befragen auch keine depressive Symptomatik; durch die Errichtung der Erwachsenenvertretung mit Überantwortung der finanziellen Angelegenheiten (inkl. Kommunikation mit dem Jugendamt/Alimente) ist eine Entspannung seiner Situation eingetreten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Erwachsenenvertreter; eigene Wohnung über Verein Wohnen, 1 x monatlich Unterstützung durch Sozialarbeit.

Sozialanamnese:

Schulbesuch: ASO -tlw. HPZ ***15***; 9. Schuljahr: Berufsorientierung; 03/2007 - 10/2010 Lehre Gartengestaltung ***10***, Berufsschule pos., theoretischer Teil der LAP mehrmals negativ

Berufstätigkeit: zwischen 2010/11 und 2022 ca. 12 verschiedene Arbeitgeber, Arbeitsverhältnisse max. 3 Jahre, meist 1 -1,5 Jahre, dazwischen Arbeitssuche, Krankenstände; derzeit seit 3 Wochen Bauhelfer

Private Lebensumstände: allein lebend, 14-tägig Besuchskontakt zu 9-jähriger Tochter

Soziale Integration: subjektiv ausreichend

Körperliche Beschwerden: li. Auge blind seit Geburt; sonst dzt. keine körperlichen Beeinträchtigungen, keine Dauermedikation, keine psychiatrischen Behandlungen, keine Psychotherapie

Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, kooperativ

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA Dr. ***31*** aus 08/2020: PTSD bei Verdacht auf ADHS, Pos. 030501 mit GdB 40% (O.R. berücksichtigt wiederkehrende Impulsdurchbrüche, ohne laufende psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie) + Erblindung links 110202 mit GdB 30%, Gesamt-GdB 50%; GdB des FLAG VGA um 2 Stufen reduziert, psychiatrische Diagnose des Erwachsenenalters; GdB liegt vor seit 12/2019 (Neurol-psychiatr. GA Dr. ***8***), seitdem keine fachärztl. Betreuung; SelbsterhaltungsUNfähigkeit: nein.

Beschwerdeschreiben des Erwachsenenvertreters gegen Abweisungsbescheid Farn. Beihilfe (): Es wird angegeben, dass eine kognitive und psychische Behinderung seit Kindheit bestand (Verweis auf Behandlungen im Ambulatorium ***16***, Anm.: Generalisierter Entwicklungsrückstand mit Lernbehinderung) und weiterhin bestehe (GA Dr. ***8*** aus 12/2019; Anm.: Verdacht auf ADHS, Verdacht auf emotionale Deprivation in der Kindheit).

(Weiterführende Untersuchungen zur Evaluierung der Verdachts-Diagnosen bzw. entsprechende Behandlungen sind nicht dokumentiert.)

Für den Zeitraum zwischen den (geplanten) Behandlungen im Ambulatorium ***16*** (06/2001, Lebensalter 10/11 Jahre) sowie der ASO-Beschulung im HPZ ***15*** (nicht belegt) und der Begutachtung durch Dr. ***8*** 12/2019 (nur Verdachtsdiagnosen) wurden keine Befunde und Behandlungsbestätigungen vorgelegt.

(Die im Beschwerdeschreiben zitierten mehrmaligen Krankenstände zwischen den Arbeitsverhältnissen bezogen sich laut Auskunft des Antragstellers auf eine Blinddarm-OP, Entfernung eines Abszesses am Hals sowie die Behandlung des li. Sprunggelenks; psychiatrische Behandlungen sind ihm nicht erinnerlich, stationäre psychiatrische Behandlungen werden negiert.)

Neurologich-Psychiatrisches Gutachten Dr. ***8*** vom (betreffend Errichtung einer Erwachsenenvertretung): Beiliegend Antrag auf Erwachsenenvertretung aufgrund von Überforderung im finanziellen Bereich (Schulden) und bei der Kommunikation mit Behörden (Jugendamt), Auszüge aus Berichten des SPZ Ambul. ***16*** aus 08/2002 und 06/2001 (11 bzw. 10 Jahre): Generalisierter Entwicklungsrückstand bei Lernbehinderung, Duane Syndrom (Auge li.); Warteliste für sonder-und heilpädagogische Betreuung.

Diagnosen Dr. ***8***:

Verdacht auf Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndrom F 90.

Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F43.1

Duane-Syndrom li. Auge

"Entsprechende Abklärung und Berücksichtigung im Rahmen einer zu empfehlenden Psychotherapie wird empfohlen (sic!)."

Errichtung einer Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte wird befürwortet.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

unauffällig

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

psychol.seits nicht relevant

Gesamtmobilität-Gangbild:

psychol.seits nicht relevant

Psycho(patho)logischer Status:

Untersuchungs-Verfahren:

Klinisch-psychologische Exploration

Standard Progressive Matrices (SPM)

Subtests aus IST

Interpretation relevanter Dokumente

Untersuchungsergebnisse und Interpretation:

Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis, angemessenem Arbeitstempo und guter Anstrengungsbereitschaft sowie bei unauffälliger Konzentrationsleistung 43 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht PR 16 sowie einem IQ von 85.

Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 85 erreicht.

Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird ein SW von 95 erreicht.

Im Durchschnitt entspricht der SW beider Subtests SW 90 und somit IQ um 85.

In der Exploration berichtet der Pb. für derzeit keine subjektiven Beschwerden, auf ausdrückliches Befragen auch keine depressive Symptomatik; Führerschein wurde erreicht; BH: untauglich (halbseitige Blindheit); durch die Errichtung der Erwachsenenvertretung mit Überantwortung der finanziellen Angelegenheiten(inkl. Kommunikation mit dem Jugendamt/Alimente) ist eine Entspannung seiner Situation eingetreten; er hat eine eigene Wohnung über Verein Wohnen 1x monatlich Hausbesuch durch Sozialarbeiterin); aufgrund von Neigung zu Fremdaggression habe er 2019/20 eine Männerberatung in Anspruch genommen, jedoch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung obgleich Abklärung seiner Verdachtsdiagnosen und eventuelle anschließende Behandlung durch Dr. ***8*** anlässlich der Begutachtung (siehe oben) geraten wurden.

Unterstützung zur beruflichen Integration habe er zu Beginn des Berufslebens erhalten (Errichtung eines geschützten Arbeitsplatzes über Verein ***57***).

Zusammenfassendes Gutachten:

Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 85 entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im Durchschnitt ebenfalls diesem Niveau entsprechen, sowie unter Mitberücksichtigung des Schul-und Berufsverlaufs, besteht klinisch-psychologischerseits eine Intelligenzminderung mit geringfügigen Anpassungsstörungen.

Im psychischen Bereich wurde Verdacht auf "emotionales Deprivationstrauma" und auf AD(H)S geäußert (Dr. ***8*** 12/2019), der Verdacht blieb jedoch ohne diagnostische Abklärung und ohne entsprechende Behandlungen.

Zusammenfassend ist vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist von einer leicht - bis mäßiggradigen angeborenen Intelligenzminderung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) auszugehen, welche ohne entsprechende emotionale und soziale Unterstützung durch die Herkunftsfamilie zu wiederholten Schwierigkeiten im Berufsleben und sowie zu Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertretung, Verein Wohnen) geführt hat.

Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld).

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen.Oberer Rahmensatz, da unterdurchschnittliche Rechenleistung sowie tlw. Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertreter, Verein Wohnen) dokumentiert ist.
40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

---

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein "emotionales Deprivationstrauma" an sich stellt keine Beeinträchtigung dar; eine Beeinträchtigung als Folge eines solchen (nicht nachgewiesenen) Traumas ist weder dokumentiert noch ist die Behandlung einer solchen nachgewiesen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

m Vergleich zum VGA Dr. ***31*** (PTSD bei Verdacht auf ADHS, Pos. 030501) wird bei gleich bleibendem GdB 40% die Pos. 030102 gewählt, da die leichtgradige Leistungsminderung (inkl. fragl. ADS) im Vordergrund steht.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 12/2019

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Anhand VGA Dr. ***31*** bzw. Befund Dr. ***8*** aus 12/2019.

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld).

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr.in ***54*** ***55***-***56***
Gutachten vidiert am von Dr. ***37*** ***38***-***39***

Sachverständigengutachten vom 15. /

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 15. / 16. März 20229. Oktober 2020 folgendes Aktengutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***29***
Verfahrensordnungsbegriff:
***53***
Wohnhaft in:
...


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz


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Aktengutachten erstellt am:
Name der/des Sachverständigen:
Dr.in ***51*** ***52***
Fachgebiet:
Allgemeinmedizin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Erwachsenenschutz

Beschwerde

Selbsterhaltungsunfähigkeit soll vorliegen

BASB Landesstelle NÖ, Rechtsgebiet FLAG

Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, GdB 40%

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor

Dauerzustand

BASB Landesstelle NÖ, Rechtsgebiet FLAG

PTSD bei Verdacht auf ADHS, GdB 40%

Erblindung links, GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor

Dauerzustand

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Erwachsenenvertreter; eigene Wohnung über Verein Wohnen, 1x monatlich Unterstützung durch Sozialarbeit.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Erblindung links
Fixer Rahmensatz
30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Siehe Gesamtgutachten

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Siehe Gesamtgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 11/2009

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor.

☒ Dauerzustand

☐ Nachuntersuchung

Gutachten erstellt am von Dr.in ***51*** ***52***
Gutachten vidiert am von Dr. ***37*** ***38***-***39***

Gesamtbeurteilung vom 21. /

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 21. / folgende Gesamtbeurteilung über den Bf:

Gesamtbeurteilung
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***29***
Verfahrensordnungsbegriff:
***53***
Wohnhaft in:
...


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich

Gesamtbeurteilung durchgeführt am durch Dr.in ***51*** ***52***, SV für Allgemeinmedizin.

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten


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Name der/des SV
Fachgebiet
Gutachten vom
Dr.in ***54*** ***55***-***56***
sign
Dr.in ***51*** ***52***
sign

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen.Oberer Rahmensatz, da unterdurchschnittliche Rechenleistung sowie tlw. Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertreter, Verein Wohnen) dokumentiert ist.
40
2
Erblindung links
Fixer Rahmensatz
30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2, als Sinnesleiden sich erschwerend im Alltag auswirkt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA Dr. ***31*** (PTSD bei Verdacht auf ADHS, Pos. 030501) wird bei gleich bleibendem GdB 40% die Pos. 030102 gewählt, da die leichtgradige Leistungsminderung (inkl. fragl. ADS) im Vordergrund steht. Leiden 2 ohne Änderung übernommen. Der Gesamtgrad der Behinderung idem zum VGA.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 12/2019

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld).

☒ Dauerzustand

Erstellt: von Dr.in ***51*** ***52***
Gutachten vidiert am von Dr. ***37*** ***38***-***39***

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am folgendes Aktengutachten über den Bf:

Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***29***
Verfahrensordnungsbegriff:
***50***
Wohnhaft in:
...


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Rechtsgebiet:
BBG
Verfahren:
Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung


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Aktengutachten erstellt am:
Name der/des Sachverständigen:
Dr.in ***51*** ***52***
Fachgebiet:
Allgemeinmedizin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

BASB Landesstelle NÖ, Rechtsgebiet FLAG

Gesamtgutachten

Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, GdB 40%

Erblindung links, GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 50V.H.

Selbsterhaltungsfähigkeit

Dauerzustand

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Erwachsenenvertreter; eigene Wohnung über Verein Wohnen, 1x monatlich Unterstützung durch Sozialarbeit.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen.
Oberer Rahmensatz, da unterdurchschnittliche Rechenleistung sowie tlw. Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertreter, Verein Wohnen) dokumentiert ist.
40
2
Erblindung links
Fixer Rahmensatz
30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da Leiden 2 als Sinnesleiden sich erschwerend auf den Alltag auswirkt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Der GdB des FLAG VGA wird um 2 Stufen reduziert. Psychiatrische Diagnose des Erwachsenenalters.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum VGA Pass v. um eine Stufe gesenkt.

☒ Dauerzustand

☐ Nachuntersuchung

Herr ***1*** ***2*** kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

☒ JA ☐ NEIN

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine erhebliche Einschränkung der selbständigen Mobilität oder körperlichen Leistungsfähigkeit durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atvpische Pneumonien auftreten?

Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.

Erstellt: von Dr.in ***51*** ***52***
Gutachten vidiert am von Dr. ***37*** ***38***-***39***

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

03.01 Kognitive Leistungseinschränkung

Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen.

Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach - und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.

11.02 Sehstörungen

Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt.

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen

...

...

Streitpunkte

Strittig ist, ob der Bf ***1*** ***2*** derzeit voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und bejahendenfalls, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU) vor Vollendung des 21. Lebensjahres, also vor August 2012, eingetreten ist.

Vom Sozialministeriumservice mehrfach bescheinigt ist ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50%. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU) wurde in keinem Gutachten bescheinigt.

Im Aktengutachten vom betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG wurde ausgeführt, dass der Bf trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies ist auch nicht strittig. Dass der Bf darüber hinaus am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar wäre, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen und stünde auch im Widerspruch zu den von derselben Gutachterin rund ein Monat zuvor getroffenen Feststellungen.

Hierzu ist festzuhalten, dass gemäß § 42 Abs. 1 BBG der Behindertenpass den Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen Menschen zu enthalten hat und mit einem Lichtbild auszustatten ist. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Der Behindertenpass dient nicht zur Feststellung, ob ein Mensch voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist und bejahendenfalls seit wann.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung.

Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Die Fähigkeit einer Person, sich i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person. Eine Person ist dann i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge i. S. d. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG außer Ansatz ().

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.

Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).

Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Um beurteilen zu können, ob eine Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei Behinderungen, die ihren Grund in Erkrankungen mit variierendem Krankheitsverlauf haben, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall befand sich der Bf nach der Aktenlage bis August 2009 (18. Lebensjahr) bzw. September 2010 (19. Lebensjahr) in Berufsausbildung, sodass auf das 21. Lebensjahr abzustellen ist.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).

Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis zwar vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12 m. w. N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Es hat diese insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Auch die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden.

In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die gegenteilige Verwaltungspraxis ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 30 m. w. N.).

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. ; ).

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa ; ; ).

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens freilich auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Etwa die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; ; ).

Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend fehlende voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit

Insbesondere das Sachverständigengutachten vom 17. / hat sich mit der Frage, ob der Bf voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei, nachvollziehbar und schlüssig auseinandergesetzt.

Unbeschadet der diagnostizierten Intelligenzminderung mit mäßigen sozialen Anpassungsstörungen und der Erblindung eines Auges war der Bf seit seiner Volljährigkeit in der Lage, sich mit Erwerbstätigkeiten und von diesen Erwerbstätigen abgeleiteten Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Sozialversicherung durchgehend selbst zu erhalten.

Auch wenn der Bf seine Lehre als Gärtner nicht mit der Lehrabschlussprüfung erfolgreich beenden konnte, indiziert dies allein noch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Auch ungelernte Personen sind in der Lage, mit ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten auf dem (ersten) Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Der Bf war zwar teilweise bei gemeinnützigen Einrichtungen bzw. in geschützten Bereichen beschäftigt, fand aber regelmäßig Beschäftigung am freien (ersten) Arbeitsmarkt.

Gerade bei Personen ohne Ausbildung ist es nicht ungewöhnlich, wenn diese vergleichsweise kurz dauernde und wechselnde Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Dies spricht nicht für eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit.

Nach dem vom Bf vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ist es zwar richtig, dass die Tätigkeit bei der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH nicht durchgehend von 2015 bis 2018 gewesen ist, sondern von bis und danach von bis gedauert hat. In der Zwischenzeit war der Bf aber von bis bei der Fleischwaren ***35*** Gesellschaft m.b.H. & Co.KG beschäftigt. Am Ergebnis einer praktisch durchgehenden dreijährigen Erwerbstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt ändert dies nichts.

Neben kürzeren Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber war der Bf zuvor rund ein Dreivierteljahr ( bis ) Angestellter (***44*** ***45***), danach rund ein Dreivierteljahr ( bis ) Arbeiter (***9*** AG) und ist seit März 2021 bis laufend (laut Vorlageantrag bis ) als Arbeiter (***40*** Facility Service GmbH) beschäftigt. Laut Vorlageantrag besteht seit Jänner 2022 wieder eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter.

Diese Erwerbstätigkeiten gehen über bloße Arbeitsversuche weit hinaus. Dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden, ist im Wirtschaftsleben alltäglich und kein Hinweis auf eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit. Es mag sein, dass es "höchst fraglich" ist, ob die gegenwärtige "Tätigkeit dauerhaft verrichtet werden kann", doch ist dies für Hilfsarbeitertätigkeiten (wie auch für andere Erwerbstätigkeiten) keineswegs untypisch.

Nach der Aktenlage fehlt jeder Hinweis auf das Zutreffen der Behauptung der Beschwerde, dass diese Tätigkeiten in geschützten Bereichen stattgefunden hätten, welche von einer besonderen Rücksichtnahme des Beschäftigers auf die Bedürfnisse des Bf gekennzeichnet gewesen seien. Selbst wenn die jeweiligen Arbeitgeber auf die gesundheitlichen Probleme des Bf Rücksicht genommen haben sollten, handelte es sich nicht um einen Arbeitsplatz in einer speziellen Einrichtung für behinderte Menschen, etwa in einer geschützten Werkstätte, sondern um eine normale Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt (vgl. ).

Der Umstand, dass der Bf für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Dass der Bf zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat (vgl. ).

Mit Formulierungen wie "ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, am (ersten) Arbeitsmarkt eine Beschäftigung im Sinne einer dauernden Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen" oder "All diese Diagnosen legen den Schluss nahe, dass bei Hr. ***2*** eine psychische Erkrankung vorliegt, welche es ausschließt, dass Selbsterhaltungsfähigkeit entwickelt wurde bzw. entwickelt werden kann", wird den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht erfolgreich auf fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenn im Aktengutachten vom betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ausgeführt wurde, dass der Bf trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass der Bf am ersten Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig sein könne. Es handelt sich vielmehr um eine im Rahmen eines Verfahrens nach dem BBG übliche Feststellung, mit welcher aber nicht die Feststellung in den nach dem FLAG 1967 erstellten Gutachten, der Bf sei nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, aufgehoben wird.

Der Bf ist den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht in einer Weise entgegengetreten, die an der Schlüssigkeit dieser Gutachten zweifeln ließe.

Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ) oder es andere aussagekräftige Beweismittel gibt, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ergibt. Es kann daher auch das Verwaltungsgericht keine derartige Feststellung treffen.

Wenngleich die Bundesabgabenordnung in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln kennt, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt, sondern nach § 166 BAO als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. ) und von behinderten Personen immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. ), und derartige Arbeitsversuche keine Erwerbsfähigkeit dokumentieren (vgl. ; ; ; ), liegt im gegenständlichen Fall eine durchgehende Erwerbslaufbahn mit den typischen Unterbrechungen insbesondere bei Ausübung von ungelernten Tätigkeiten vor. Der Bf war und ist stets in der Lage gewesen, durch Arbeit und in Zeiten der Arbeitslosigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind in der hier entscheidenden Frage schlüssig.

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:

Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II 7. A., Tz. 1301).

Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. ).

Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von diesem nicht erbracht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind daher nicht gegeben.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m. w. N.).

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Wien, am

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