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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2022, RV/7101275/2022

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 25. Lebensjahr nicht nachgewiesen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101275/2022-RS7
Um beurteilen zu können, ob eine Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei Behinderungen, die ihren Grund in Erkrankungen mit variierendem Krankheitsverlauf haben, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können.
RV/7101275/2022-RS9
Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
RV/7101275/2022-RS10
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens freilich auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Etwa die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen.
RV/7101275/2022-RS11
Werden nach getroffener Entscheidung neue Beweismittel wie insbesondere Befunde, aus denen sich entnehmen lässt, dass - und warum - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres eingetreten ist, dem Finanzamt beigebracht, steht einem neuen Antrag auf Familienbeihilfe - für Zeiträume ab der Vorlage der neuen Beweismittel und nicht rückwirkend - der Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) nicht entgegen, da dann eine Änderung der Sachlage gegenüber der Sachlage im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten wäre. Ob mittels eines neuen Antrags für die Zukunft oder mittels eines Wiederaufnahmeantrags für die Vergangenheit vorzugehen wäre, hängt davon ab, ob es sich um ältere Befunde, die jetzt erst neu hervorgekommen sind, oder um neue Befunde, die auf Grund anderer, älterer Daten erstellt wurden, handelt.
Folgerechtssätze
RV/7101275/2022-RS1
wie RV/7102479/2013-RS1
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht.
RV/7101275/2022-RS2
wie RV/7101427/2017-RS2
Die Fähigkeit einer Person, sich iSd §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person.
RV/7101275/2022-RS3
wie RV/7101427/2017-RS3
Eine Person ist dann iSd §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs 1 lit a Sublit bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge für dessen Kinder iSd § 293 Abs 1 lit a ASVG außer Ansatz.
RV/7101275/2022-RS4
wie RV/7101641/2016-RS1
Auch eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967.
RV/7101275/2022-RS5
wie RV/7105948/2019-RS2
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer „geschützten Behindertenwerkstätte“ führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird.
RV/7101275/2022-RS6
wie RV/7105948/2019-RS2
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer „geschützten Behindertenwerkstätte“ führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird.
RV/7101275/2022-RS8
wie RV/7101860/2018-RS3
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, nunmehr ***4***, ***5***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im April 1991 geborene Beschwerdeführerin ab August 2020 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***7***, Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Antrag vom 24. /

Die im April 1991 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** beantragte am mit den Formularen Beih 100 und Beih 3 (datiert mit ) Familienbeihilfe für sich selbst samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung infolge ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstörung und Depression ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Beih 3) bzw. ab (Beih 100).

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag vom ab August 2020 mit folgender Begründung ab:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Eine derartige Aufforderung ist in dem elektronisch vorgelegtem Finanzamtsakt nicht enthalten.

Beschwerde vom

Mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom :

... ich bringe hiermit Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid zu meinem Antrag auf Familienbeihilfe ein. Die Aufforderung der Unterlagen, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, hat mich nicht erreicht. Laut telefonischer Auskunft vom sind die folgenden Unterlagen nachzureichen: Einkommensnachweise ab 08/2015, Tätigkeitsnachweise ab 08/2015, Einnahmen-und Ausgabenaufstellung ab 08/2015.

Da ich vom bis zum in einer stationären Reha war, brauche ich mehr Zeit, um die Dokumente nachzureichen Ich bitte um eine erneute Zusendung der Aufforderung und reiche die fehlenden Unterlagen so bald wie möglich nach. ...

Beigefügt war eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom , wonach die Bf von bis das Masterstudium English Language and Linguistics UA 066 812 betrieben habe, wobei eine Beurlaubung im Wintersemester 2019 bestanden habe, ferner von bis das Lehramtsstudium UF Englisch UF Psychologie und Philosophie UA 190 344 299, wobei eine Beurlaubung im Wintersemester 2019 bestanden habe, von bis das Bachelorstudium English and American Studies UA 033 612 sowie von bis das Lehramtsstudium UF Englisch UF Chemie UA 190 344 423 UE.

Angeschlossen waren ferner Lohnzettel:

1. 10. - : brutto 544,96 €
1. 1. - : brutto 1.931,20 €
1. 9. - : brutto 866,90 €
1. 1. - : brutto 2.648,15 €
1. 1. - : brutto 3.030,26 €
1. 1. - : brutto 2.003,06 €.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , OB ***8***, wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

In der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit festgestellt.

Der Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit leitet sich aus dem psychologischen Befund von Mag. ***9*** ab, der sich im Gutachten vom betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses befindet. Eine Erwerbsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt kann aus den vorliegenden Unterlagen laut Gutachten nicht abgeleitet werden.

Da das 25. Lebensjahr mit Ausübung einer Berufsausbildung jedoch auch bereits am ....04.2016 beendet wurde, fehlen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe die gesetzlichen Voraussetzungen.

Vorlageantrag vom

Mit Telefax vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Ich stelle hiermit einen Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom .

Der Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit wurde aus einem Gutachten von Mag. ***9*** abgeleitet. Meine Erwerbsunfähigkeit wurde Jedoch von Dr. ***10*** ***11*** während meiner Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag diagnostiziert. Ich reiche den Arztbrief mit einer Bestätigung dieser Diagnose und dem damaligen Zeitpunkt so bald wie möglich nach.

Ergänzung des Vorlageantrags vom

Mit Telefax vom wurde folgendes Schreiben von Dr. ***10*** ***11***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom die Bf betreffend vorgelegt:

Diagnose:

Angst und Depression ICD10 F41.2,

Kommentar:

Oa Patientin stand von Jänner 2015 bis August 2017 unter oa. Dg. in ho. Behandlung. Es wurde antidepressive und angstlösende Medikation eingesetzt und Psychotherapie empfohlen. Es konnte eine Besserung erreicht werden.

Vorlage vom

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ***1*** ***2*** ***3*** beantragt die erhöhte Familienbeihilfe da Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die erhöhte Familienbeihilfe wurde ab 08/2020 abgewiesen, da Unterlagen nicht beigebracht wurden und dadurch die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wurde. In der Beschwerde wurden geforderte Unterlagen eingebracht. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. LJ eingetreten sein muss. Da die festgestellte Behinderung bei der Antragstellerin laut Gutachten des Sozialministeriumservices jedoch später eintrat, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. (Begründung: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

In der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit festgestellt. Der Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit leitet sich aus dem psychologischen Befund von Mag. ***9*** ab, der sich im Gutachten vom betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses befindet. Eine Erwerbsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt kann aus den vorliegenden Unterlagen laut Gutachten nicht abgeleitet werden. Da das 25. Lebensjahr mit Ausübung einer Berufsausbildung jedoch auch bereits am **.04.2016 beendet wurde, fehlen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe die gesetzlichen Voraussetzungen.)

Im Vorlageantrag wird auf ein weiteres Schreiben eines behandelnden Arztes im Vorzeitraum hingewiesen, und am wird dieses vorgelegt.

Beweismittel:

Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit ab 04/2017 lt Gutachten des Sozialministeriumservices.

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, da kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei Eintritt der Behinderung nach dem 25. Lebensjahr besteht.

Gem. § 6 Abs 2d FLAG besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wenn der Antragsteller wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauern außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ... getragen wird.

Gem. § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ... getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

Da das 25. Lebensjahr der Antragstellerin bereits am **.04.2016 erreicht wurde und mangels Eintritt der Behinderung bei Ausübung einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig:

Sachverständigengutachten vom 13. /

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 13. / folgendes Gutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2*** ***3***
Weiblich
Geburtsdatum:
**.04.1991
Verfahrensordnungsbegriff:
***12***
Wohnhaft in:
...
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
FS ...


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Rechtsgebiet:
BBG
Verfahren:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 13:00 bis 13:30 Uhr
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***13*** ***14*** ***15***-***16***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Psychiatrie

Anamnese:

Bei der Antragstellerin ist eine rezidivierende depressive Störung sowie eine ängstliche Persönlichkeitsstörung vorbekannt. Bereits zum Zeitpunkt der Matura (2009) zeigten sich, laut Angaben der Antragstellerin, entsprechende Symptome, welche jedoch nicht behandelt wurden. Erstmalige FÄ-lich psychiatrische Behandlung (Dr. ***11***) sowie Psychotherapeut. Behandlung wurde ab 2014 in Anspruch genommen. 2018 kam es schließlich zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychopatholog. Zustandes, nachdem die Antragstellerin bereits davor aufgrund ihrer psychischen Beschwerden einen ausgeprägten Leistungsknick in ihrem Lehramtsstudium bemerkt hatte und es ihr über 3 Jahre hinweg nicht gelungen wäre, ihre Abschlussarbeit zu bewältigen. Seit 2019 multiple stat.-psychiatr. sowie Reha-Aufenthalte (08-09/2019 stat. Reha; 10/19-02/20 stat. Behandlung AKH, Station 5B; 06-08/2020 ambulante Reha; 09-10/20, Akutpsychiatr. Aufenthalt AKH Wien Stat. 4A ;11-12/2020, stat. psychiatr. Aufenthalt 5B; 01-02/21 stat. Reha- Aufenthalt) und Einzug in die Wohneinrichtung ***17*** (teilbetreutes Wohnen).

Derzeitige Beschwerden

Die Antragstellerin berichtet an ständigem katastrophisierendem Denken und Gefühle der Anspannung zu leiden. In ihrer teilbetreuten Wohneinrichtung sei sie ständig überfordert aufgrund ihres Wunsches "alles richtig machen zu wollen". Aufgrund " ihrer Angst vor Fehlern" müsse sie sich "ständig extrem zusammenreißen". Diese Anpassungsleistung koste jedoch viel Kraft mit entsprechenden psychischen Folgesymptomen. Immer wieder komme es auch zu Derealisations- und Depersonalisation-Gefühlen, insb. wenn sie sich kritisiert fühle.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Regelmäßige FÄ-psychiatr. Behandlung PSD 10.

Laufende Psychotherapeut. Behandlung 2x pro Woche bei Frau ***18***.

Psychopharmakolog. Med. laut Med. Verordnung PSD ():

Efectin 75mg 1-0-0-0, Quetiapin 200mg 0-0-0-1, Quetiapin 25mg 2-1-2-0, Abilify 10mg Zt Tab. morgens, Thyrex 50 mykrogramm lx tägl. morgens.

Sozialanamnese:

Die Antragstellerin lebt in teilbetreutem Wohnen der ***17*** seit ca. 1 Jahr, davor in Studentinnen-WGs gewohnt.

Ausbildung: Abgeschlossene Matura (2009), Bachelor Englisch abgeschlossen, Lehramtsstudium (Englisch und Psychologie/Philosophie) abgebrochen nachdem die Abschussarbeit über 3 Jahre hinweg nicht zu bewältigen gewesen sei.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinisch-psycholog. Befund Mag. ***19*** ***9*** ():

Aktuell sehr starke psych. Belastung mit breiter Symptomatik. Im Vordergrund stehen depressive Beschwerden wie Schuldgefühle, Entscheidungs- und Konzentrationsschwierigkeiten, Traurigkeit, häufiges Weinen, Pessimismus, Versagensängste, Unruhe, Wertlosigkeit, Müdigkeit und Antriebslosigkeit (...)

perfektionistische Grundhaltung.

D: Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dependenten, vermeidenden, selbst-unsicheren und zwanghaften Elementen, rezidiv. Depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode.

Klinisch-psycholog. Befund Mag. ***19*** ***9*** ():

D: Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidiv, depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode Aktuell deutlich depressive gefärbte Stimmungslage mit hoher Belastung auf mehreren Ebenen. Zudem ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung.

Klinisch-psycholog. Befund Mag. ***19*** ***9*** ():

D: Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidiv, depressive Störung gegenwärtig schwere Episode. Im Vergleich zum Vorjahr zeichnet sich keine Besserung des Beschwerdebildes ab.

Ärztlicher Entlassungsbericht Therapiezentrum ***20***, psychiatr. Reha ():

D: Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

Stat. Patientenbrief Univ. Klinik Psychiatrie AKH Wien, Station 5b ():

Stationärer Aufenthalt 10/19-01/2020.

D: Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidiv, depressive Störung gegenwärtig schwerer Episode ohne psychot. Symptome.

Teilbetreute WG ***17*** geplant.

Absolvierung eines verhaltentherapeut. multimodalen Turnuses.

Stat. Patientenbrief Univ. Klinik Psychiatrie AKH Wien, Station 5b:

Neuerliche Aufnahme zum multimodalen verhaltentherapeut. Turnus 01/2020-02/2020.

Ärztlicher Entlassungsbericht ***21*** Wien, ambulante Reha-Phase 2:

D: Rezidiv, depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung.

Bei der Aufnahme depressive Stimmung, hohe Leistungsansprüche, belastenden Entscheidungsschwierigkeiten, Albträume, körperliche Anspannung, Spannungskopfschmerzen, Tinnitus, vermindertes Selbstwertgefühl, soziale Ängste, Traurigkeit, vermehrtes Gedankenkreisen.

Weiterbehandlung im Rahmen stat. Reha empfohlen.

Stat. Patientenbrief Univ. Klinik Psychiatrie AKH Wien, Station 4a ():

Aufenthalt 09/2020-10/2020.

Rezidiv, depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychot. Symptome, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung.

Stat. Patientenbrief Univ. Klinik Psychiatrie AKH Wien, Station 5b ()

Neuerliche stat.-psychiatr. Aufnahme für multimodales Verhaltenstherapeut. Turnusprogramm.

D: Depressive Störung gegenwärtig leichte Episode, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung.

Ärztlicher Entlassungsbericht Therapiezentrum ***20***, psychiatr. Reha ():

Aufnahme 01/21-02/21.

D: Rezidiv, depressive Störung gegenwärtig leichte Episode, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung.

Insgesamt war das Reha-Setting sehr fordernd, weswegen eine Seroquel-Dosissteigerung tagsüber notwendig wurde. Diese konnte trotz subj. Sedierung wegen diffuser Ängstlichkeit nicht reduziert werden (...) Fortführung von Psychotherapie, Tagesstrukturierung und eventuell Anmeldung für Phase Reha 3 empfohlen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Status Psychicus:

Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration, Auffassung und Mnestik grobklinisch unauffällig. Ductus kohärent und zum Ziel führend bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affekt unauffällig. Stimmungslage depressiv bei ängstlich getönter Befindlichkeit. Ho. weinerlich belastet. Katastrophisierungsdenken. Anhedonie. Gefühle der Anspannung. Niedriger Selbstwert. Angst vor Fehlern. Rezidiv. Derealisations und Depersonalisationserlebnisse. Affizierbarkeit ausschließlich im Negativen gegeben. Kein selbstverletzendes Verhalten. Keine akute Suizidalität. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche inklusive der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit trotz nahezu durchgängigen stationär psychiatrischen Aufenthalten beziehungsweise psychiatrischen Reha-Programmen im Verlauf der letzten Jahre.
Weitgehende Selbstständigkeit in den Angelegenheiten des täglichenLebens jedoch erhalten.
60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

-

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Keine bekannt

Begründung:

Gutachten erstellt am von Dr.in ***13*** ***14*** ***15***-***16***
Gutachten vidiert am von Dr. ***22*** ***23***

Sachverständigengutachten vom 23. /

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 23./ folgendes Aktengutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2*** ***3***
Weiblich
Geburtsdatum:
**.04.1991
Verfahrensordnungsbegriff:
***24***
Wohnhaft in:
...


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich


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Aktengutachten erstellt am:
Name der/des Sachverständigen:
Dr. ***25*** ***26***
Fachgebiet:
Psychiatrie

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

PASS Gutachten, :

... ist eine rezidivierende depressive Störung sowie eine ängstliche Persönlichkeitsstörung vorbekannt. Bereits zum Zeitpunkt der Matura (2009) zeigten sich, laut Angaben der Antragstellerin, entsprechende Symptome, welche jedoch nicht behandelt wurden. Erstmalige fachärztlich-psychiatrische Behandlung (Dr. ***11***) sowie psychotherapeutische Behandlung wurde ab 2014 in Anspruch genommen. 2018 kam es schließlich zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychopatholog. Zustandes, nachdem die Antragstellerin bereits davor aufgrund ihrer psychischen Beschwerden einen ausgeprägten Leistungsknick in ihrem Lehramtsstudium bemerkt hatte und es ihr über 3 Jahre hinweg nicht gelungen wäre, ihre Abschlussarbeit zu bewältigen. Seit 2019 multiple stationäre sowie Reha- Aufenthalte.

Lebt in teilbetreutem Wohnen

Ausbildung: Abgeschlossene Matura (2009), Bachelor Englisch abgeschlossen, Lehramtsstudium (Englisch und Psychologie /Philosophie) abgebrochen.

Es wurde als Leiden 1 eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung mit GdB 60% eingeschätzt, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche und trotz nahezu durchgängigen stationär psychiatrischen Aufenthalten beziehungsweise psychiatrischen Reha-Programmen im Verlauf der letzten Jahre.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: - Efectin 75mg 1-0-0-0 - Quetiapin 200mg 0-0-0-1 - Quetiapin 25mg 2-1-2-0 - Abilify 10mg 1/2-0-0 - Thyrex 50 Regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Behandlung PSD 10.

Laufende psychotherapeutische Behandlung, 2x pro Woche

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche inklusive der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit trotz nahezu durchgängigen stationär psychiatrischen Aufenthalten beziehungsweise psychiatrischen Reha-Programmen im Verlauf der letzten Jahre.
Weitgehende Selbstständigkeit in den Angelegenheiten des täglichenLebens jedoch erhalten.
60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostiziertenGesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

kein Vorgutachten FLAG

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☐ ja ☒ nein

Begründung:

GdB liegt vor seit: 04/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB von 60 liegt vor seit 04/2017 (klinisch psychologischer Befund Mag. ***19*** ***9*** -zitiert im Vorgutachten 04/2021

Frau ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 04/2017

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Die AW ist aufgrund ihrer deutlichen Einschränkungen im sozialen Bereich sowie Ausdauer und Belastbarkeit voraussichtlich dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die EU bestehend seit 04/2017 ( psychologischer Befund Mag. ***9***). Eine EU vor diesem Zeitpunkt kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden.

☐ Dauerzustand

☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Stabilisierung möglich

Gutachten erstellt am von Dr. ***25*** ***26***
Gutachten vidiert am von Dr. ***22*** ***23***

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).

Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter.

Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen

Streitpunkt

Unstrittig ist, dass die Bf ***1*** ***2*** ***3*** jedenfalls seit April 2017 einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60% gemäß Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung aufweist und jedenfalls seit April 2017 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Strittig ist, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit (EU) während der Berufsausbildung der Bf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, also vor April 2016, eingetreten ist (so die Bf) oder erst im April 2017 (so die belangte Behörde).

Vom Sozialministeriumservice bescheinigt ist der GdB von 60% sowie die EU ab April 2017.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung.

Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Die Fähigkeit einer Person, sich i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person. Eine Person ist dann i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge i. S. d. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG außer Ansatz ().

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.

Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).

Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Um beurteilen zu können, ob eine Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei Behinderungen, die ihren Grund in Erkrankungen mit variierendem Krankheitsverlauf haben, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall befand sich die Bf nach der Aktenlage bis zum Sommersemester 2019 (bis ) in Berufsausbildung, sodass auf das 25. Lebensjahr abzustellen ist.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).

Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12 m. w. N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden.

In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. ; ).

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa ; ; ).

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens freilich auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Etwa die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; ; ).

Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Zeitpunkt des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Das aktenkundige Gutachten vom 23. / datiert den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit April 2017, also auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 25. Lebensjahres der Bf.

Diese Beurteilung ist schlüssig.

Wie oben ausgeführt, kann eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert (vgl. ).

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - wie oben ausgeführt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Um beurteilen zu können, ob die Behinderung der Bf bereits vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei der Art ihrer Behinderung, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können.

Dem Sozialministeriumservice ist zu folgen, dass derartige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind.

Laut Gutachten vom 13. / datiert der erste vorgelegte Befund betreffend die Behinderung vom (Mag. ***19*** ***9***). Aus diesem Befund lässt sich nicht ableiten, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem April 2016 bestanden hat.

Es ist daher dem Gutachten vom 23. / zu folgen, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem ersten vorgelegten Befund vom nicht abgeleitet werden kann.

Laut Anamnese des Gutachtens vom 13. / hat die Bf das Bachelorstudium Englisch erfolgreich abgeschlossen, während im Lehramtsstudium Englisch und Psychologie/Philosophie die Abschlussarbeit über 3 Jahre hinweg nicht zu bewältigen gewesen sei. Das Bachelorstudium English and American Studies wurde nach den von der Bf vorgelegten Unterlagen im Mai 2016 beendet. Wenn es der Bf nach Vollendung des 25. Lebensjahres im April 2016 gelang, ein Bachelorstudium innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit (ab 2014) erfolgreich zu beenden, spricht dies dafür, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Erreichung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Geht man davon aus, dass die Bf bis Ende des Sommersemesters 2019 aktiv studiert hat und rechnet davon drei Jahre Arbeit an der Abschlussarbeit zurück, wurde das Lehramtsstudium Englisch und Psychologie/Philosophie offensichtlich (Leistungsnachweise/Sammelzeugnisse hinsichtlich der einzelnen Studien wurden nicht vorgelegt) bis Mitte 2016 (Beginn der Arbeit an der Abschlussarbeit) erfolgreich betrieben. Auch dies spricht gegen einen Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor April 2016.

Die Bf selbst hat in der Anamnese des Gutachtens vom 13. / angegeben, dass sie zwar seit der Reifeprüfung im Jahr 2009 Symptome ihrer Behinderung aufgewiesen hat und sich deswegen erstmals im Jahr 2014 in fachärztliche Behandlung gegeben hat, allerdings erst im Jahr 2018 eine deutliche Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustands eingetreten ist. Nähere Angaben über die fachärztliche Behandlung im Jahr 2014 sind bisher nicht erfolgt. Wenn die Bf selbst angegeben hat, erst im Jahr 2018 sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten, spricht das dafür, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit in diesem Jahr oder wenn es sich - erste Befundaufnahme im April 2017 - um ein Vergreifen im Jahr gehandelt hat und das Jahr 2017 gemeint war im Jahr 2017 eingetreten ist - in beiden Fällen nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Aus dem anlässlich des Vorlageantrags vorgelegten Schreiben von Dr. ***10*** ***11*** lässt sich lediglich entnehmen, dass die Bf von Jänner 2015 bis August 2017 sich bei diesem wegen Angst und Depression (ICD10 F41.2 - "Diese Kategorie soll bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen eindeutig vorherrscht und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt. Treten ängstliche und depressive Symptome in so starker Ausprägung auf, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen, sollen beide Diagnosen gestellt und auf diese Kategorie verzichtet werden.") in Behandlung befand. Über den Schweregrad der Erkrankung und über eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit finden sich in diesem knappen Schreiben keine Angaben.

Eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.6 - "Eine Persönlichkeitsstörung, die durch Gefühle von Anspannung und Besorgtheit, Unsicherheit und Minderwertigkeit gekennzeichnet ist. Es besteht eine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden, eine Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik mit eingeschränkter Beziehungsfähigkeit. Die betreffende Person neigt zur Überbetonung potentieller Gefahren oder Risiken alltäglicher Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten.") oder eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD10 F33.1 - "Eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist (sieheF32.1), ohne Manie in der Anamnese."), also jener Krankheitsbilder, die den Gutachten des Sozialministeriumservice zugrunde liegen, wurde von Dr. ***10*** ***11*** nicht diagnostiziert. Das Schreiben vom enthält keinerlei Hinweise auf eine damals eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, zumal laut Bestätigung mit der Behandlung eine Besserung erreicht werden habe können.

Dies alles spricht nicht für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Bf ist den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht in einer Weise entgegengetreten, die an der Schlüssigkeit dieser Gutachten zweifeln ließe.

Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ) oder es andere aussagekräftige Beweismittel gibt, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ergibt. Es kann daher auch das Verwaltungsgericht keine derartige Feststellung treffen.

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Berufsausbildung: des 25. Lebensjahres) nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:

Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II 7. A., Tz. 1301).

Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. ).

Der Nachweis einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von dieser nicht erbracht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind daher nicht gegeben.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m. w. N.).

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Hinweis

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und damit auch der Kinderabsetzbetrag zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 13 Rz 23 unter Hinweis auf ; ; ; ; ). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 13 Rz 24 unter Hinweis auf ; ; ; ).

Sollte die Bf in weiterer Folge neue Beweismittel wie insbesondere Befunde, aus denen sich entnehmen lässt, dass - und warum - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, dem Finanzamt beibringen, steht einem neuen Antrag auf Familienbeihilfe - für Zeiträume ab der Vorlage der neuen Beweismittel und nicht rückwirkend - der Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) nicht entgegen, da dann eine Änderung der Sachlage gegenüber der Sachlage im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten wäre. Ob neue Beweismittel geeignet sind, das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres nachzuweisen, wäre dann vom Finanzamt unter Befassung des Sozialministeriumservice zu prüfen. Ob mittels eines neuen Antrags für die Zukunft oder mittels eines Wiederaufnahmeantrags für die Vergangenheit vorzugehen wäre, hängt davon ab, ob es sich um ältere Befunde, die jetzt erst neu hervorgekommen sind, oder um neue Befunde, die auf Grund anderer, älterer Daten erstellt wurden, handelt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 13 Rz 25 unter Hinweis auf ; ).

Ferner wird bemerkt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob - und gegebenenfalls wie - der Antrag vom 24. / hinsichtlich des Antragszeitraums August 2015 bis Juli 2020 vom Finanzamt erledigt worden ist. Sollte das Finanzamt säumig sein, steht der Bf der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO an das Bundesfinanzgericht zu.

§ 284 BAO lautet:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285 BAO lautet:

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Wien, am

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