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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2022, RV/7101866/2022

Pendlerpauschale und Wohnsitz eines alleinstehenden Bauarbeiters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Pendlerpauschales festgesetzt. Begründend wurde auf den Vorjahresbescheid verwiesen.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672,00 € sowie des Pendlereuros in Höhe von 544,00 €.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers alt und krank seien und sich keine Heimunterbringung leisten würden können. In der Slowakei würde es keine Heimhilfe geben, die ins Haus komme und Hilfe gewähre - das würden die Angehörigen durchführen müssen. Der Beschwerdeführer würde keine Besuchsfahrten machen, sondern Medikamente, Arztbesuche etc. besorgen, quasi als Heimhelfer. Es sei seine moralische Pflicht die Eltern als nahe Angehörige zu unterstützen - so dass die Familienheimfahrten nicht als Jux und Tollerei anzusehen seien. Eigentlich würden sämtliche Aufwendungen ungekürzt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müssen. Außerdem sei er auch in der Slowakei gemeldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.

Anmerkung Richter: Begründung Beschwerdevorentscheidung Vorjahr:
Der Beschwerdeführer würde über keinen Familienwohnsitz verfügen. Daher sei für das Pendlerpauschale der nächstgelegene Wohnsitz relevant (Wohnsitz in Wien:
Gasse 40, Wien).
Ein Grund für Familienheimfahrten würde nicht vorliegen, weshalb es sich um nichtabzugsfähige Besuchsfahrten zu den Eltern handeln würde. Diesfalls würden weder Kosten für die doppelte Haushaltsführung noch für die Familienheimfahrten zustehen.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Begründend wurde auf den Vorlageantrag betreffend das Jahr 2020 verwiesen.

Weitere von der belangten Behörde vorgelegte Unterlagen:

< Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ():
Anschrift Wohnung: Slowakei
Anschrift Arbeitsstätte: Straße 7, Wien1
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 272,00km; kein öffentl. Verkehrsmittel möglich.

< Vorhalt des Finanzamtes vom :
Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 544km mindestens 11x pro Monat zurücklegen würde (544 * 11 Fahrten pro Monat = 5.984km * 12 Monate = 71.808km nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Falls diese Strecke mit dem Auto zurückgelegt worden sei, werde um Vorlage der Service-/Werkstattrechnungen mit ersichtlichem Kilometerstand und Tankbelege ersucht; ansonsten die Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel.
Wie hoch sei der derzeitige Kilometerstand des Fahrzeuges?

< Antwortschreiben vom :
Der derzeitige Kilometerstand sei 372.000 km.
In der Slowakei würde nur alle zwei Jahre eine technische Kontrolle durchgeführt werden.
Vorgelegt wurden weiters die gewünschten Unterlagen:
< Fahrzeug Audi A6 (technische Kontrolle)
- Kilometerstand am : 289.322km
< Kopien von Tankbelegen in der Slowakei

< Vorhalt des Finanzamtes vom :
"- Was ist der Grund der Familienheimfahrten?
- Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Bezug auf Familie, d.h. wo haben Sie Ihre engsten persönlichen Beziehungen (Freunde, (Ehe-)Partner, Familie Vereinszugehörigkeit etc.)?
Im Falle einer bestehenden Partnerschaft benötigen wir Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Adresse der Partnerin/des Partners und Beginn der Beziehung. - Wie ist Ihr Familienstand ledig, verheiratet, geschieden, Partnerschaft, Kind(er)?
Falls Sie in einer (Ehe-)Partnerschaft leben und/oder Kind(er) haben, senden Sie uns eine Familienstandsbescheinigung von der Wohnsitzgemeinde + E 9 (herunterladen unter www.bmf.gv.at) von Ihrer Partnerin/Ihres Partners der letzten zwei Jahre ausgefüllt vom Wohnsitzfinanzamt Ihres Ansässigkeitsstaates.

- Haben Sie ein befristetes Dienstverhältnis? - (Wenn ja, legen Sie als Nachweis den Dienstvertrag in Kopie bei)
- Haben Sie pflegebedürftige Angehörige im gemeinsamen Haushalt? - Wenn ja, ärztliche Bestätigung beilegen!
- Befindet sich eine Liegenschaft in Ihrem Besitz? - Wenn Ja, Grundbuchsauszug beilegen! - Wurden seitens Ihres Arbeitgebers steuerfreie Ersätze für Familienheimfahrten geleistet? - Bestätigung des Arbeitgebers ist beizulegen!
- Begründen Sie welche wirtschaftlichen und persönlichen Gründe gegen eine Verlegung des Wohnsitzes sprechen!
- Es wird für sämtliche Bestätigungen eine deutsche Übersetzung benötigt (zwingend erforderlich).
Sind Sie mit dem eigenen PKW nach Hause gefahren oder gab es eine Fahrgemeinschaft (mit Landsleuten), Bahn oder Busfahrten? Falls Sie mit dem eigenen PKW gefahren sind, haben Sie ein Fahrtenbuch für alle Jahre unter Anschluss von Servicerechnungen und Tankbelegen vorzulegen. Bei Fahrten mit Bahn oder Bus sind die Kosten (Fahrkarten etc.) nachzuweisen."

< Antwortschreiben vom :
Als Wanderarbeiter ist es sehr schwer in der Bau-Branche Fuß zu fassen.
Einen unbefristeten Job gibt es praktisch nicht.
Meine Firmen in Österreich waren:
-
Bau1 Bau GesmbH (Konkurs) 2015 + 2016 teilweise (Wien2)
-
Bau2 Bau GesmbH 2016+2017+2018 teilweise (Wien2)
-
Firma1 GesmbH 2018 6 Monate (Wien1)
-
Firma2 GesmbH 2018+2019+2020 teilweise (Wien1)
-
Bau3 Bau GesmbH 2020 + 2021 + ??? (Wien1)
Mein Vater in der Slowakei ist 75 Jahre und meine Mutter 70 Jahre alt. Da ich noch ledig und der einzige Sohn bin, muss ich mich um sie kümmern. Sie sind auf meine Hilfe angewiesen - ein Heim können sie sich nicht leisten. Das Haus gehört noch den Eltern. Seit Kindheit habe ich Freunde und Bekannte in der Slowakei.
Wie schon gesagt, ist es nicht üblich, dass der Arbeitgeber Familienheimfahrten bezahlt - ich bekomme nur das, was auf dem Lohnzettel drauf seht - nicht mehr.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und einer Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sachverhalt und Inhalt sind unmittelbar mit dem Verfahren betreffend das Jahr 2020 vergleichbar.

Anmerkung Richter:
Es wird hier auf das Ermittlungsverfahren betreffend das Jahr 2020 verwiesen (Zahl RV/7101470/2022):
Mit
Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert, weitere Daten nachzureichen.
1.) Unterlagen über Tankungen im Jahr 2021
2.) Kaufdatum des PKW und Kilometerstand sowie Durchschnittsverbrauch
3.) Fahrten nach Hause in Vorjahren
4.) Würde ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehen
5.) Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Eltern
6.) Darstellung der Wohnsituation bei den Eltern sowie Beziehungen zum Heimatort
7.) Darstellung der Wohnsituation in Wien

Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet:
1) Es seien nur die slowakischen Tankrechnungen abverlangt worden, österreichische Tankbelege würde es nicht mehr geben.
2) Das Fahrzeug sei auf den Vater des Beschwerdeführers zugelassen und werde ausschließlich für Familienheimfahrten verwendet.
3) Der Beschwerdeführer würde immer alleine fahren - wie in den Vorjahren auch.
4) Zu den Baustellen würde der Beschwerdeführer mit dem Firmenfahrzeug fahren
5) Aus der beiliegenden Rezeptliste würde sich die Pflegebedürftigkeit der Eltern ergeben. Andere Verwandte würde es nicht geben.
Der Vater würde an Diabetes, Rheuma, Prostata und Rückenproblemen leiden.
6) Die Eltern würden in einem großen Bauernhaus leben, wo der Beschwerdeführer zwei Zimmer benützen könne. Am Dorf- und Vereinsleben würde er teilnehmen, wenn er in der Slowakei sei.
7) Die Wiener Wohnung würde 30m² groß sein und er würde dort alleine wohnen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (geb. 1981) ist schon seit einigen Jahren (zumindest seit 2015) in Wien im Baugewerbe tätig. Er wohnt in einer Wohnung mit 30m² alleine in Wien und befindet sich in keiner Partnerschaft lebend.
Weiters stehen ihm im Haus (großes Bauernhaus) seiner Eltern zwei Zimmer zur Verfügung. Das Haus befindet sich in der Slowakei (Entfernung nach Wien 272km).
Der Beschwerdeführer gibt an, monatlich mindestens 11x in die Slowakei zu seinen Eltern zu fahren, dort würde er auch seine Eltern pflegen müssen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Wien - in der Nähe seiner Arbeitsstätte.

Beweiswürdigung

Tatsächliche Nachweise, dass der Beschwerdeführer mindestens 11x im Monat zu seinen Eltern gefahren ist, gibt es nicht. Aus den vorgelegten Unterlagen (Tankbelegen, Meldedaten des Fahrzeuges) lässt sich ein derartiger Aufwand nicht nachvollziehen.

Unstrittig bewohnt der Beschwerdeführer auch eine Wohnung in Wien - in der Nähe seines Arbeitsortes. Für die Fahrten zu seinem Arbeitsort steht ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung - dies ist ebenfalls unstrittig.

Laut Eingabe vom ist der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 bei verschiedenen Baufirmen in Wien tätig.

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Eltern pflegen müsse, kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Es gibt diesbezüglich keine ärztlichen Befunde oder ähnliches. Es wurden lediglich Medikamentenpackungen kopiert und vorgelegt.

Lt. dem Ergebnis des Pendlerrechners ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar und möglich. Die Entfernung zur Arbeitsstätte beträgt jedenfalls unter 20km. Auch dies ist dem Ergebnis des Pendlerrechners zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Gemäß lit. a leg.cit. sind diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs.5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Lit. b leg.cit.: Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

Gemäß lit. f leg.cit. ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich.

Die Höhe des Pendlerpauschales ist abhängig von der Entfernung, der Anzahl der Fahrten und der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels.

Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, lebt er in keiner partnerschaftlichen Beziehung und bewohnt im Haus seiner Eltern lediglich zwei Zimmer.

Bei einem Alleinstehenden ist es nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls zumutbar, dass er innerhalb einer Frist von ca. 6 Monaten seinen Wohnsitz an den Arbeitsort verlegt.
Da der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 in Wien tätig ist, ist diese Frist jedenfalls schon verwirkt.
Dass er bloß befristete Dienstverhältnisse gehabt hat, konnte nicht nachgewiesen werden und wurde auch nicht behauptet.

Unstrittig bewohnt der Beschwerdeführer auch tatsächlich bereits eine Wohnung an seinem Arbeitsort.

Die Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern begründet keinen Familienwohnsitz. Auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer bei allfälligen Besuchen seine Eltern unterstützt und dort Freizeitaktivitäten entfaltet (welche im Übrigen nicht nachgewiesen wurden).

Gemäß § 4 Abs. 1 der Pendlerverordnung (BGBl II 2019/324) liegt ein Familienwohnsitz dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (z. B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
Gemäß Abs. 2 hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung ist also auch ein eigener Hausstand maßgeblich.

Stehen dem Beschwerdeführer lediglich zwei Zimmer im Haus der Eltern zur Verfügung, so begründet dies noch keinen eigenen Hausstand und somit keinen Familienwohnsitz.
Auch § 26 BAO bestimmt einen Wohnsitz derart, dass eine Wohnung vorhanden sein muss. Darin müssen Räumlichkeiten für Wohnen, Körperpflege, Kochen, persönliche Gegenstände vorhanden sein, welche bei zwei Zimmern im Haus der Eltern nicht gegeben sind (vgl. ).

Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschaltes maßgeblich.

Da im gegenständlichen Fall kein Familienwohnsitz vorhanden ist, kann also nur der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich sein und dieser ist in Wien.

Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer in Wien lediglich über eine Schlafstelle verfügen würde, was bei einer Wohnung mit 30m² wohl nicht der Fall ist, ist keine andere Würdigung vorzunehmen.
Einem ledigen Steuerpflichtigen ist es jedenfalls zumutbar, innerhalb eines Zeitraumes von ca. 6 Monaten den Wohnsitz zu verlegen - was er gegenständlich offensichtlich auch gemacht hat (vgl. mwN Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 4 Tz 362ff; ).

Grundsätzlich wäre allenfalls eine Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes. Der Beschwerdeführer hat allerdings keine stichhaltigen Unterlagen vorgelegt, aus denen eine derartige Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung hervorgehen würde. Es wurden lediglich Krankheitsbilder des Vaters erwähnt und Medikamente aufgelistet.
Es liegen also somit weder eine auf Dauer ausgelegte doppelte Haushaltsführung noch Familienheimfahrten vor (vgl. ).

Wie oben ausgeführt, legt der Beschwerdeführer die Fahrt zur Arbeitsstätte mit dem Firmenauto zurück, welches in der Garage neben seinem Auto steht. Somit steht auch aus diesem Grund kein Pendlerpauschale zu.

Aber auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Privatfahrzeug fahren würde, wären die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales nicht erfüllt, da einerseits die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar wäre und andererseits die Entfernung Wohnung Arbeitsstätte unter 20km beträgt (Ergebnis Pendlerrechner bei unterschiedlichen Arbeitsbeginnzeiten und Arbeitsendezeiten).
Das Finanzamt hat dies auch bereits im Abweisungsbescheid vom angeführt.

Ergänzend wird angeführt, dass die Fahrten zu den Eltern keine steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen begründen, da hierzu eine doppelte Haushaltsführung notwendig wäre und diese liegt eben nicht vor.
Die Fahrten zu den Eltern sind lediglich als Besuchsfahrten zu qualifizieren, welche nicht dem Werbungskostenbegriff zuzuordnen sind.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliche Entscheidung fußt auf den klaren gesetzlichen Vorgaben und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revisionsmöglichkeit war demnach nicht zu gewähren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101866.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at