Parkometer - in freier Beweiswürdigung war von Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers auszugehen und festzustellen, dass er das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt hat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zahl MA67/Zahl/2021, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2021, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Der Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:40 Uhr in der im 23. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Geßlgasse gegenüber 7, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der imSpruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigenKurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für denBeanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Abstellung wurde durch Fotosdokumentiert.
Bereits vor Erlass der Strafverfügung brachten Sie im Wesentlichen mehrmals vor, einen gültigenParkschein hinter der Windschutzscheibe gehabt zu haben und es würde sich um einen Irrtum desMeldungslegers handeln.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, eine Reifenpanne rechts vorne gehabt und aufden ÖAMTC gewartet zu haben, welcher mit einem Ersatzreifen gekommen wäre.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom, ZI. 90/18/0079).
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen undwiderspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien inZweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabemaßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichenKraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität desmeldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich keinAnhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Ihrem Einwand, einen Reifenschaden gehabt zu haben, war seitens der Behörde nicht zu folgen, dalaut telefonischer Auskunft des ÖAMTC am keine Pannenhilfe am genannten Fahrzeugstattgefunden hat bzw. wurde keine solche angefordert.
Ebenso wurde für Ihr Fahrzeug weder ein Papierparkschein im Fahrzeug vorgefunden (Fotos anbei)noch wurde ein elektronischer Parkschein gelöst.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs mit den Fotos, der Auskunft des ÖAMTCund Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann derangezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einerKurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabeentrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweiseerlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben daher den objektiven Tatbestand derangelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt,zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissenbefähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhaltverwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bei Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zuvermeiden gewesen - die Verschuldensfrage war der Aktenlage nach zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürztwird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einerWiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung desstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigenKraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach derParkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einenordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maßesowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterungdes innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes,dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf denSachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dassdie Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermiedenwerden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher IhrVerschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälligeSorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde aufeventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängteGeldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen undkeineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingendeVorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Der Bf. erhob mit Anbringen vom Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und führte das Folgende aus:
"Ich hatte am in der Gesslgasse einen Reifenplatzer. Der ÖAMTC- Einsatz belegt das. Ich erhebe Einspruch, weil durch eine "Vis Maior" ich den PKW nur noch ein paar Meter, eben dorthin, bewegen konnte."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Unbestritten ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Geßlgasse gegenüber 7, abgestellt hatte. Dass im Fahrzeug ein Papierparkschein eingelegt gewesen wäre, hat der Bf. zwar im Schreiben an die belangte Behörde vom (nach Erhalt der Organstrafverfügung) behauptet, in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde jedoch nimmt er Abstand von dieser Behauptung, indem er nun einen Reifenplatzer am gegenständlichen Fahrzeug vorbringt. Da der Bf. auch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom einen Reifenplatzer mit begleitendem ÖAMTC- Einsatz eingewendet hat, wurden von der belangten Behörde diesbezügliche Recherchen durchgeführt und mit Aktenvermerk vom festgehalten, dass es am Beanstandungstag für gegenständliches Fahrzeug keinen ÖAMTC- Einsatz gab.
Daher muss von einer reinen Schutzbehauptung des Bf. in gegenständlicher Beschwerde (und in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung) ausgegangen werden.
Aktenkundig sind drei Beanstandungsfotos in scharfer Bildqualität, die belegen, dass in dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug kein gültig entwerteter Parkschein eingelegt war. Dass ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen wäre, hat der Bf. nicht einmal behauptet. Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bf. hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans und den entsprechenden Anzeigedaten samt Beweisfotos. Zudem ist das Beschwerdevorbringen des Bf. betreffend den Abstellvorgang am widersprüchlich: Zunächst gab er im Schreiben an die belangte Behörde vom an, im Fahrzeug sei ein Papierparkschein eingelegt gewesen und es bestünde ein Irrtum seitens des Meldungslegers. Unter Bezugnahme auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wich der Bf. von seinem ursprünglichen Vorbringen ab und gab nunmehr an, er habe eine alte Dame aussteigen lassen und sie zur Wohnung in der Gasse begleitet. Er sei nach fünf Minuten weggefahren und habe niemanden behindert. Im Einspruch vom gegen die verfahrensleitende Strafverfügung und in der nunmehrigen Beschwerde wich der Bf. erneut von seinen bisherigen (widersprüchlichen) Vorbringen vollkommen ab, indem er nun einen Reifenplatzer am gegenständlichen Fahrzeug vorbrachte und sein Vergehen mit höherer Gewalt begründete.
Fest steht somit, dass der Bf. zum einen seine Verantwortung in jeder Eingabe gewechselt hat, zum anderen Nachweise für seine wechselnden Behauptungen schuldig geblieben ist und diese darüber hinaus nicht im Einklang mit der Aktenlage stehen.
Auf zwei der drei aktenkundigen Fotos des Meldungslegers (ein drittes Foto ist eine Heckaufnahme) ist kein Parkschein ersichtlich und ist der Bf. weder im Fahrzeug noch dahinter oder daneben zu sehen. Dass es, entgegen den Behauptungen des Bf., am Beanstandungstag für gegenständliches Fahrzeug keinen ÖAMTC- Einsatz gab, ist nach einem Telefonat der belangten Behörde mit dem ÖAMTC im 23. Wiener Gemeindebezirk, Frau Frau, Tel. Nr., aktenkundig.
Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die unterschiedlichen Eingaben des Bf. in freier Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptungen. Das Fahrzeug war zweifellos ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bf. hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Im konkreten Fall hat der Bf. erwiesenermaßen die Parkometerabgabe nicht entrichtet, sodass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.
Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Bf. an der Einhaltung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe gehindert hätten. Insbesondere hätte sich der Bf. über die Vorschriften über die Parkometerabgabe in Wien an kompetenter Stelle informieren müssen, z.B. beim Magistrat der Stadt Wien, welcher im Übrigen auch entsprechende Informationen im Internet anbietet.
Die diesbezüglichen Informationen zur geltenden Rechtslage wurden dem Bf. überdies bereits mehrfach in vergangenen Verwaltungsstrafverfahren bzgl. Parkometerabgabe ausführlich dargelegt.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht:
§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu der näher bezeichneten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Der Akteninhalt und die Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Neben den in § 19 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl. ) und Generalprävention (vgl. ) Bedacht genommen werden.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, bereits gewürdigt. Zudem hat die belangte Behörde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung in Höhe von 365 Euro (und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe) erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung keinesfalls als überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500004.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at