Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2022, RV/7101210/2022

Alleinverdienerabsetzbetrag - Ermittlung des Grenzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2021, den Alleinverdienerabsetzbetrag (in Folge: AVAB).

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 wurde der AVAB nicht berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners höher als 6.000,- Euro seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde damit begründet, dass das Gehalt mehr als 6.000,- Euro betrage. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde nochmals ausgeführt, dass die Einkünfte des Gatten den Grenzbetrag von 6.000,- übersteigen und daher die Voraussetzungen für die Gewährung des AVAB nicht vorliegen. Im Vorlageantrag wurde das Ersuchen gestellt, den Antrag nochmals zu bearbeiten und den AVAB zu berücksichtigen.

Strittig ist ausschließlich, ob der AVAB zusteht oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verfahrensablaufes und der aktenkundigen Unterlagen folgenden Sachverhalt fest:

Die Bf. war im streitgegenständlichen Jahr mit ***1*** mehr als sechs Monate verheiratet, lebte mit ihm an derselben Adresse und hat fünf Kinder, für die im Jahr 2021 Familienbeihilfe gewährt wurde.

Der Ehemann der Bf. bezog im Jahr 2021 steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 6.371,25 Euro sowie 10.048,71 Euro Arbeitslosengeld.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Laut vorliegender Aktenlage bezog der Ehepartner der Bf. im streitgegenständlichen Jahr folgende steuerpflichtige Einkünfte (KZ 245):

(69/4) Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse 714,17 Euro
(84/1) Lohnzettel 1 5.079,02 Euro
(84/1) Lohnzettel 2 235,69 Euro
(84/1) Lohnzettel 3 474,37 Euro

An Arbeitslosengeld erhielt er in Summe 10.048,71 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (in Folge: EStG 1988)
"Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages in Höhe von 6.000,- Euro ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2020, § 33 Rz 57).

In den Grenzbetrag einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach §§ 67, 69, […] EStG 1988 mit einem festen Steuersatz besteuerte Einkünfte, auch wenn sie durch Steuerabzug endbesteuert sind und daher nicht in die Veranlagung aufzunehmen sind (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 33 Rz 44/2).

Die Bezüge der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund § 69 Abs. 4 EStG 1988 sind somit in den Grenzbetrag miteinzubeziehen (vgl. auch ).

Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist, ist bei den gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den Grenzbetrag miteinzubeziehenden steuerfreien Einkünften nicht angeführt und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) iHv 132,- Euro ist abzuziehen.

Die relevanten Einkünfte des Ehegatten betragen daher 6.371,25 Euro (=714,17 + 5.079,02 + 474,37 + 235,69 - 132,-).

Da somit die Einkommensgrenze von 6.000,- Euro überschritten wurde, steht der AVAB nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine solche Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101210.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at