zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2022, RV/7102201/2021

Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen späteren Bescheid Rechnung getragen wird

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X*** als Liquidatorin, ***Adresse***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH wurde am errichtet und am ins Firmenbuch eingetragen wurde. ***Y*** war Alleingesellschafter und vom bis vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Auf Antrag vom , eingetragen am , erfolgte die Firmenbucheintragung, dass die Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom aufgelöst wurde. Mit selben Antrag wurde ***X*** als Liquidatorin eingesetzt.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für das Jahr 2021 und die Folgejahre mit EUR 1.750,00 fest.

Gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid vom richtete sich die Beschwerde vom , mit der die Herabsetzung auf EUR 500,00 begehrt wurde.

Mit über FinanzOnline eingebrachtem Anbringen vom urgierte die Beschwerdeführerin, die Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2021 nur in der Höhe von EUR 500,00 festzusetzen.

Mit Vorauszahlungsbescheid vom setzte die belangte Behörde daraufhin die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für das Jahr 2021 und die Folgejahre mit EUR 500,00 fest. Folglich wurde mit Vorauszahlungsbescheid vom dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen den Vorauszahlungsbescheid vom als unbegründet ab, weil eine Mindestkörperschaftsteuer in der Höhe von EUR 500,00 nur bei neu gegründeten Unternehmen angesetzt werden könne.

Mit Schreiben vom betreffend "Köst 2019" weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch "für die Jahre 2020 sowie 2021 […] die Köst per Bescheid auf 500 Euro reduziert" worden sei.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die bisher vorliegenden Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vorlegen werde, weil die belangte Behörde "mit [ihren] Bescheiden rechtsgültige Bescheide [ihres] eigenen Finanzamtes overoulen" würde.

Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem und als Vorlageantrag betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlung des Jahres 2021 zu deutendem Schreiben vom , eingegangen am , legte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für das Jahr 2021 mit EUR 1.750,00 fest.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, weil die Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG 1988 iVm § 6 GmbHG EUR 1.750,00 betrage.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

§ 24 KStG 1988, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 2018/62, lautet auszugsweise wie folgt:

"24. (1) Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) [… ]

(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. […]

2. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus § 22 Abs. 2 ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen. Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 ist nicht zu berücksichtigen.

3. […]

4. […]

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

2. Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1 363 Euro.

3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.

4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

(5) […]

(6) […]

(7) […]"

§ 45 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. […]

(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.

(5) […]"

§ 253 BAO lautet wie folgt:

"§ 253. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."

Nach § 261 Abs 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.

An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides treten etwa gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs 4 EStG 1988 erlassene Bescheide über die Anpassung von Körperschaftsteuervorauszahlungen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 253 Rz 2).

Der Vorauszahlungsbescheid vom (EUR 500,00) ist somit an die Stelle des Bescheides vom (EUR 1.750,00) getreten. Damit war dem Beschwerdebegehren, nämlich die Herabsetzung der Körperschafsteuervorauszahlung im Jahr 2021 auf EUR 500,00, vollinhaltlich Rechnung getragen worden.

Wird eine Bescheidbeschwerde in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides vollinhaltlich Rechnung getragen, hat nach § 261 Abs 1 lit a BAO zwingend als Rechtsfolge die Gegenstandsloserklärung zu erfolgen. Eine solche Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt folglich nicht im Ermessen der belangten Behörde (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 219; Ryda/Langheinrich, FJ 2014, 103; , RV 5101156/2012 sowie Ritz/Koran, BAO7, § 253 Rz 6). Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall zwingend die Gegenstandslosigkeit der Bescheidbeschwerde vom gegen den Vorauszahlungsbescheid vom (EUR 500,00) auszusprechen gehabt anstatt diese mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abzuweisen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit Bescheid vom die Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2021 (neuerlich) mit EUR 1.750,00 festgesetzt wurde. Nach § 253 BAO iVm § 261 Abs 1 BAO gilt die Bescheidbeschwerde nur als gegen den späteren Bescheid gerichtet, bis dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird (vgl im gleichen Sinne zur Vorgängerbestimmung § 274 BAO idF vor FVwGG 2012 ). Dies war im Beschwerdefall mit Vorauszahlungsbescheid vom der Fall.

Gegen den Bescheid vom , der den dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Bescheid vom abgeändert hat, wäre die Einbringung eines Rechtsmittels zulässig gewesen (vgl auch RV 5101156/2012).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt einerseits aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB ) nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102201.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at